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205. Bundesgesetz: Zweites Antikorruptionsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 205. Bundesgesetz: Zweites Antikorruptionsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderungen des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, wird

ergänzt und geändert wie folgt

1. § 20 hat zu lauten

„§ 20. (1) Ein Geschenk oder eine andere

Zuwendung von Geldeswert, die der Täter für die

strafbare Handlung im voraus oder im nachhinein

empfangen hat, ist für verfallen zu erklären, soweit

nicht eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte

Person darauf einen Rechtsanspruch hat.

(2) Handelt es sich beim Geschenk oder der

anderen Zuwendung nicht um eine körperliche

Sache oder besitzt der Täter das Geschenk oder die

Zuwendung nicht mehr, so ist der Täter zur Zahlung

eines Geldbetrages zu verurteilen, der dem

Wert des Geschenkes oder der Zuwendung entspricht.

(3) Zur Zahlung des an die Stelle des Verfalles

tretenden Geldbetrages ist auch die Person zu verurteilen,

die sich durch die Zuwendung strafbar

gemacht hat. Mehrere Personen sind zur Zahlung

zur ungeteilten Hand zu verurteilen.

(4) Vom Verfall und von der an seine Stelle tretenden

Verurteilung zur Zahlung eines Geldbetrages

kann abgesehen werden, wenn das Geschenk

oder die Zuwendung geringfügig war. Von der

Verurteilung zur Zahlung eines Geldbetrages kann

ganz oder zum Teil auch dann abgesehen werden,

wenn sie den Verurteilten unbillig hart träfe.

(5) Haben die in Abs. 2 und 3 genannten Personen

die strafbaren Handlungen in der Eigenschaft

als leitende Angestellte (§ 309) eines Unternehmens

begangen, so haften die Eigentümer des Unternehmens

für die an die Stelle des Verfalles tretenden

Geldbeträge zur ungeteilten Hand mit den in

Abs. 2 und 3 genannten Personen. Die Haftung

tritt nicht ein, soweit das Unternehmen selbst der

durch die strafbare Handlung Verletzte ist oder die

Eigentümer des Unternehmens die zumutbare

Sorgfalt zur Verhütung der strafbaren Handlung

angewendet haben."

2. Im § 159 treten an die Stelle des bisherigen

Abs. 2 folgende Bestimmungen

„(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Schuldner

mehrerer Gläubiger fahrlässig, insbesondere auf die

in Abs. 1 Z 1 bezeichnete Weise, seine wirtschaftliche

Lage derart beeinträchtigt, daß Zahlungsunfähigkeit

eingetreten wäre, wenn nicht von einer oder

mehreren Gebietskörperschaften ohne Verpflichtung

hiezu

1. unmittelbar oder mittelbar Zuwendungen

erbracht,

2. vergleichbare Maßnahmen getroffen oder

3. Zuwendungen oder vergleichbare Maßnahmen

anderer veranlaßt

worden wären.

(3) Hat der Täter durch die im Abs. 1 mit Strafe

bedrohte Handlung die Volkswirtschaft erschüttert

oder die wirtschaftliche Existenz vieler Menschen

geschädigt oder hat er im Fall des Abs. 2 seine wirtschaftliche

Lage derart beeinträchtigt, daß eine dieser

Folgen ohne Eingreifen einer Gebietskörperschaft

eingetreten wäre, so ist er mit Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist der

Täter der im Abs. 1 oder 2 mit Strafe bedrohten

Handlung zu bestrafen, wenn er seine Geschäftsbücher

verfälscht, beiseite geschafft oder vernichtet

hat."

3. § 164 hat zu lauten

„§ 164. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs

Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen

ist zu bestrafen, wer

1. den Täter eines Verbrechens, eines Vergehens

gegen fremdes Vermögen oder eines Verge-

hens nach den §§ 304 bis 311 nach der Tat

dabei unterstützt, eine Sache, die dieser durch

sie erlangt oder für ihre Begehung empfangen

hat, zu verheimlichen oder zu verhandeln;

2. eine Sache, die ein anderer durch ein Verbrechen,

ein Vergehen gegen fremdes Vermögen

oder ein Vergehen nach den §§ 304 bis 311

erlangt hat, kauft, zum Pfand nimmt oder

sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt;

3. mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten

unrechtmäßig zu bereichern, wissentlich den

Erlös einer Sache, die ein anderer durch ein

Verbrechen, ein Vergehen gegen fremdes

Vermögen oder ein Vergehen nach den

§§ 304 bis 311 erlangt oder für die Begehung

einer solchen mit Strafe bedrohten Handlung

empfangen hat, oder eine Sache an sich

bringt, die aus dem Erlös einer solchen Sache

angeschafft oder für eine solche Sache eingetauscht

worden ist;

4. die in Z 1 bis 3 genannte Handlung wissentlich

in bezug auf einen Bestandteil des

Vermögens eines solchen Täters begeht, in

welchem Bestandteil sich der Wert eines

durch die Begehung der mit Strafe bedrohten

Handlungen erlangten oder für ihre Begehung

empfangenen Geldbetrages oder einer

solchen Geldforderung verkörpert.

(2) Wer eine Sache, deren Wert 5000 S übersteigt,

einen diesen Betrag übersteigenden Erlös

(Abs. 1 Z 3), oder einen Vermögensbestandteil, in

dem sich ein diesen Betrag übersteigender Wert

verkörpert (Abs. 1 Z 4), verhehlt, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(3) Wer eine Sache, deren Wert 100000 S übersteigt,

einen diesen Betrag übersteigenden Erlös

(Abs. 1 Z 3), oder einen Vermögensbestandteil, in

dem sich ein diesen Betrag übersteigender Wert

verkörpert (Abs. 1 Z 4), verhehlt oder wer die Hehlerei

gewerbsmäßig betreibt, ist mit Freiheitsstrafe

von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Ebenso ist der Hehler zu bestrafen, wenn die mit

Strafe bedrohte Handlung, durch oder für die die

Sache oder der Vermögensbestandteil (Abs. 1 Z 4)

erlangt worden ist, aus einem anderen Grund als

wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe

bedroht ist, die fünf Jahre erreicht oder

übersteigt, und dem Hehler die Umstände bekannt

sind, die diese Strafdrohung begründen.

(4) Die Strafe des Hehlers darf nach Art und

Ausmaß nicht strenger sein, als sie das Gesetz für

die Tat desjenigen androht, der die Sache oder den

Vermögensbestandteil (Abs. 1 Z 4) durch eine mit

Strafe bedrohte Handlung oder für eine solche

Handlung erlangt hat."

4. § 304 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Wer lediglich einen geringfügigen Vorteil

annimmt oder sich versprechen läßt, ist nach Abs. 2

nicht zu bestrafen, es sei denn, daß die Tat

gewerbsmäßig begangen wird."

5. § 305 hat zu lauten

„§ 305. (1) Wer für die Vornahme oder Unterlassung

einer Rechtshandlung, die er als leitender

Angestellter (§ 309) eines Unternehmens vornehmen

kann, von einem anderen einen Vermögensvorteil

für sich oder einen Dritten fordert, annimmt

oder sich versprechen läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis

zu einem Jahr, ist jedoch sein Vorsatz auf eine

pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung der

Rechtshandlung gerichtet, mit Freiheitsstrafe bis zu

drei Jahren zu bestrafen.

(2) Erfolgt die Vornahme oder Unterlassung der

Rechtshandlung pflichtgemäß, so ist der Täter nach

Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn er lediglich einen

geringfügigen Vermögensvorteil annimmt oder sich

versprechen läßt und nicht gewerbsmäßig handelt.

(3) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer in seiner

Eigenschaft als Mitarbeiter eines leitenden

Angestellten (§ 309) eines Unternehmens (Abs. 4)

die Geschäftsführung durch die Erstellung von

Unterlagen oder Vorschlägen oder auf gleichwertige

Weise regelmäßig maßgebend beeinflußt und

für eine auf pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung

einer Rechtshandlung durch den leitenden

Angestellten gerichtete Beeinflussung für sich oder

einen Dritten einen Vermögensvorteil fordert,

annimmt oder sich versprechen läßt, es sei denn,

daß entweder der Vermögensvorteil lediglich

geringfügig ist oder dem Täter daraus sonst nach

den Umständen kein Vorwurf gemacht werden

kann.

(4) Als Unternehmen im Sinn des Abs. 1 gilt

jedes Unternehmen, das eine oder mehrere Gebietskörperschaften

selbst betreiben oder an dem eine

oder mehrere Gebietskörperschaften unmittelbar

oder mittelbar mit mindestens 50 vH des Stamm-,

Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind; jedenfalls

aber jedes Unternehmen, dessen Gebarung der

Überprüfung durch den Rechnungshof unterliegt."

6. § 307 hat zu lauten

Geschenke an Beamte und leitende Angestellte

„§ 307. (1) Wer einem Beamten für die pflichtwidrige

Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes

oder einem leitenden Angestellten

(§ 309) eines Unternehmens (§ 305 Abs. 4) für die

pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer

Rechtshandlung, die er in dieser Eigenschaft vornehmen

kann, für ihn oder einen Dritten einen

Vermögensvorteil anbietet, verspricht oder

gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu

bestrafen.

(2) Wer einem Beamten für die pflichtgemäße

Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes

oder einem leitenden Angestellten (§ 309) eines

Unternehmens (§ 305 Abs. 4) für die pflichtgemäße

Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung,

die er in dieser Eigenschaft vornehmen kann,

für ihn oder einen Dritten einen nicht bloß geringfügigen

Vermögensvorteil anbietet, verspricht oder

gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten

oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu

bestrafen, es sei denn, daß dem Täter daraus, daß

er diesen Vermögensvorteil angeboten, versprochen

oder gewährt hat, nach den Umständen kein Vorwurf

gemacht werden kann.

(3) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer jemandem,

der in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter eines

leitenden Angestellten (§ 309) eines Unternehmens

(§ 305 Abs. 4) die Geschäftsführung durch die

Erstellung von Unterlagen oder Vorschlägen oder

auf gleichwertige Weise regelmäßig maßgebend

beeinflußt, für eine auf pflichtwidrige Vornahme

oder Unterlassung einer Rechtshandlung durch den

leitenden Angestellten gerichtete Beeinflussung für

ihn oder einen Dritten einen Vermögensvorteil

anbietet, verspricht oder gewährt, es sei denn, daß

entweder der Vermögensvorteil lediglich geringfügig

ist oder dem Täter daraus sonst nach den

Umständen kein Vorwurf gemacht werden kann."

7. § 308 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Wer wissentlich unmittelbar oder mittelbar

darauf Einfluß nimmt, daß ein Beamter, ein leitender

Angestellter (§ 309) eines Unternehmens (§ 305

Abs. 4) oder ein Mitglied eines allgemeinen Vertretungskörpers

eine in seinen Aufgabenbereich fallende

Dienstverrichtung oder Rechtshandlung parteilich

vornehme oder unterlasse, und für diese Einflußnahme

für sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil

fordert, annimmt oder sich versprechen

läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

zu bestrafen.

(2) Wer lediglich einen geringfügigen Vermögensvorteil

annimmt oder sich versprechen läßt, ist

nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, es sei denn, daß die

Tat gewerbsmäßig begangen wird. Eine Bestrafung

nach Abs. 1 erfolgt unbeschadet einer Bestrafung

nach den Bestimmungen über die Winkelschreiberei."

8. § 309 hat zu lauten

„§ 309. Unter leitenden Angestellten im Sinn der

§§ 305, 307 und 308 sind leitende Angestellte eines

Unternehmens, auf dessen Geschäftsführung ihnen

ein maßgeblicher Einfluß zusteht, zu verstehen.

Ihnen stehen Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstands

oder Aufsichtsrats und Prokuristen ohne

Angestelltenverhältnis gleich."

Artikel II

Änderung der Strafprozeßordnung

Nach § 444 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl.

Nr. 631, wird folgende Bestimmung eingefügt

„§ 444 a. Die Bestimmungen über den Verfall

gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem

Sinne nach für den Verfallsersatz und die Haftung

hiefür."

Artikel III

Inkrafttreten und Vollziehung

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1982 in

Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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