205. Bundesgesetz: Zweites Antikorruptionsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderungen des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, wird
ergänzt und geändert wie folgt
1. § 20 hat zu lauten
„§ 20. (1) Ein Geschenk oder eine andere
Zuwendung von Geldeswert, die der Täter für die
strafbare Handlung im voraus oder im nachhinein
empfangen hat, ist für verfallen zu erklären, soweit
nicht eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte
Person darauf einen Rechtsanspruch hat.
(2) Handelt es sich beim Geschenk oder der
anderen Zuwendung nicht um eine körperliche
Sache oder besitzt der Täter das Geschenk oder die
Zuwendung nicht mehr, so ist der Täter zur Zahlung
eines Geldbetrages zu verurteilen, der dem
Wert des Geschenkes oder der Zuwendung entspricht.
(3) Zur Zahlung des an die Stelle des Verfalles
tretenden Geldbetrages ist auch die Person zu verurteilen,
die sich durch die Zuwendung strafbar
gemacht hat. Mehrere Personen sind zur Zahlung
zur ungeteilten Hand zu verurteilen.
(4) Vom Verfall und von der an seine Stelle tretenden
Verurteilung zur Zahlung eines Geldbetrages
kann abgesehen werden, wenn das Geschenk
oder die Zuwendung geringfügig war. Von der
Verurteilung zur Zahlung eines Geldbetrages kann
ganz oder zum Teil auch dann abgesehen werden,
wenn sie den Verurteilten unbillig hart träfe.
(5) Haben die in Abs. 2 und 3 genannten Personen
die strafbaren Handlungen in der Eigenschaft
als leitende Angestellte (§ 309) eines Unternehmens
begangen, so haften die Eigentümer des Unternehmens
für die an die Stelle des Verfalles tretenden
Geldbeträge zur ungeteilten Hand mit den in
Abs. 2 und 3 genannten Personen. Die Haftung
tritt nicht ein, soweit das Unternehmen selbst der
durch die strafbare Handlung Verletzte ist oder die
Eigentümer des Unternehmens die zumutbare
Sorgfalt zur Verhütung der strafbaren Handlung
angewendet haben."
2. Im § 159 treten an die Stelle des bisherigen
Abs. 2 folgende Bestimmungen
„(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Schuldner
mehrerer Gläubiger fahrlässig, insbesondere auf die
in Abs. 1 Z 1 bezeichnete Weise, seine wirtschaftliche
Lage derart beeinträchtigt, daß Zahlungsunfähigkeit
eingetreten wäre, wenn nicht von einer oder
mehreren Gebietskörperschaften ohne Verpflichtung
hiezu
1. unmittelbar oder mittelbar Zuwendungen
erbracht,
2. vergleichbare Maßnahmen getroffen oder
3. Zuwendungen oder vergleichbare Maßnahmen
anderer veranlaßt
worden wären.
(3) Hat der Täter durch die im Abs. 1 mit Strafe
bedrohte Handlung die Volkswirtschaft erschüttert
oder die wirtschaftliche Existenz vieler Menschen
geschädigt oder hat er im Fall des Abs. 2 seine wirtschaftliche
Lage derart beeinträchtigt, daß eine dieser
Folgen ohne Eingreifen einer Gebietskörperschaft
eingetreten wäre, so ist er mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist der
Täter der im Abs. 1 oder 2 mit Strafe bedrohten
Handlung zu bestrafen, wenn er seine Geschäftsbücher
verfälscht, beiseite geschafft oder vernichtet
hat."
3. § 164 hat zu lauten
„§ 164. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
ist zu bestrafen, wer
1. den Täter eines Verbrechens, eines Vergehens
gegen fremdes Vermögen oder eines Verge-
hens nach den §§ 304 bis 311 nach der Tat
dabei unterstützt, eine Sache, die dieser durch
sie erlangt oder für ihre Begehung empfangen
hat, zu verheimlichen oder zu verhandeln;
2. eine Sache, die ein anderer durch ein Verbrechen,
ein Vergehen gegen fremdes Vermögen
oder ein Vergehen nach den §§ 304 bis 311
erlangt hat, kauft, zum Pfand nimmt oder
sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt;
3. mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten
unrechtmäßig zu bereichern, wissentlich den
Erlös einer Sache, die ein anderer durch ein
Verbrechen, ein Vergehen gegen fremdes
Vermögen oder ein Vergehen nach den
§§ 304 bis 311 erlangt oder für die Begehung
einer solchen mit Strafe bedrohten Handlung
empfangen hat, oder eine Sache an sich
bringt, die aus dem Erlös einer solchen Sache
angeschafft oder für eine solche Sache eingetauscht
worden ist;
4. die in Z 1 bis 3 genannte Handlung wissentlich
in bezug auf einen Bestandteil des
Vermögens eines solchen Täters begeht, in
welchem Bestandteil sich der Wert eines
durch die Begehung der mit Strafe bedrohten
Handlungen erlangten oder für ihre Begehung
empfangenen Geldbetrages oder einer
solchen Geldforderung verkörpert.
(2) Wer eine Sache, deren Wert 5000 S übersteigt,
einen diesen Betrag übersteigenden Erlös
(Abs. 1 Z 3), oder einen Vermögensbestandteil, in
dem sich ein diesen Betrag übersteigender Wert
verkörpert (Abs. 1 Z 4), verhehlt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(3) Wer eine Sache, deren Wert 100000 S übersteigt,
einen diesen Betrag übersteigenden Erlös
(Abs. 1 Z 3), oder einen Vermögensbestandteil, in
dem sich ein diesen Betrag übersteigender Wert
verkörpert (Abs. 1 Z 4), verhehlt oder wer die Hehlerei
gewerbsmäßig betreibt, ist mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Ebenso ist der Hehler zu bestrafen, wenn die mit
Strafe bedrohte Handlung, durch oder für die die
Sache oder der Vermögensbestandteil (Abs. 1 Z 4)
erlangt worden ist, aus einem anderen Grund als
wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe
bedroht ist, die fünf Jahre erreicht oder
übersteigt, und dem Hehler die Umstände bekannt
sind, die diese Strafdrohung begründen.
(4) Die Strafe des Hehlers darf nach Art und
Ausmaß nicht strenger sein, als sie das Gesetz für
die Tat desjenigen androht, der die Sache oder den
Vermögensbestandteil (Abs. 1 Z 4) durch eine mit
Strafe bedrohte Handlung oder für eine solche
Handlung erlangt hat."
4. § 304 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Wer lediglich einen geringfügigen Vorteil
annimmt oder sich versprechen läßt, ist nach Abs. 2
nicht zu bestrafen, es sei denn, daß die Tat
gewerbsmäßig begangen wird."
5. § 305 hat zu lauten
„§ 305. (1) Wer für die Vornahme oder Unterlassung
einer Rechtshandlung, die er als leitender
Angestellter (§ 309) eines Unternehmens vornehmen
kann, von einem anderen einen Vermögensvorteil
für sich oder einen Dritten fordert, annimmt
oder sich versprechen läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr, ist jedoch sein Vorsatz auf eine
pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung der
Rechtshandlung gerichtet, mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren zu bestrafen.
(2) Erfolgt die Vornahme oder Unterlassung der
Rechtshandlung pflichtgemäß, so ist der Täter nach
Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn er lediglich einen
geringfügigen Vermögensvorteil annimmt oder sich
versprechen läßt und nicht gewerbsmäßig handelt.
(3) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer in seiner
Eigenschaft als Mitarbeiter eines leitenden
Angestellten (§ 309) eines Unternehmens (Abs. 4)
die Geschäftsführung durch die Erstellung von
Unterlagen oder Vorschlägen oder auf gleichwertige
Weise regelmäßig maßgebend beeinflußt und
für eine auf pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung
einer Rechtshandlung durch den leitenden
Angestellten gerichtete Beeinflussung für sich oder
einen Dritten einen Vermögensvorteil fordert,
annimmt oder sich versprechen läßt, es sei denn,
daß entweder der Vermögensvorteil lediglich
geringfügig ist oder dem Täter daraus sonst nach
den Umständen kein Vorwurf gemacht werden
kann.
(4) Als Unternehmen im Sinn des Abs. 1 gilt
jedes Unternehmen, das eine oder mehrere Gebietskörperschaften
selbst betreiben oder an dem eine
oder mehrere Gebietskörperschaften unmittelbar
oder mittelbar mit mindestens 50 vH des Stamm-,
Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind; jedenfalls
aber jedes Unternehmen, dessen Gebarung der
Überprüfung durch den Rechnungshof unterliegt."
6. § 307 hat zu lauten
Geschenke an Beamte und leitende Angestellte
„§ 307. (1) Wer einem Beamten für die pflichtwidrige
Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes
oder einem leitenden Angestellten
(§ 309) eines Unternehmens (§ 305 Abs. 4) für die
pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer
Rechtshandlung, die er in dieser Eigenschaft vornehmen
kann, für ihn oder einen Dritten einen
Vermögensvorteil anbietet, verspricht oder
gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu
bestrafen.
(2) Wer einem Beamten für die pflichtgemäße
Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes
oder einem leitenden Angestellten (§ 309) eines
Unternehmens (§ 305 Abs. 4) für die pflichtgemäße
Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung,
die er in dieser Eigenschaft vornehmen kann,
für ihn oder einen Dritten einen nicht bloß geringfügigen
Vermögensvorteil anbietet, verspricht oder
gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen, es sei denn, daß dem Täter daraus, daß
er diesen Vermögensvorteil angeboten, versprochen
oder gewährt hat, nach den Umständen kein Vorwurf
gemacht werden kann.
(3) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer jemandem,
der in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter eines
leitenden Angestellten (§ 309) eines Unternehmens
(§ 305 Abs. 4) die Geschäftsführung durch die
Erstellung von Unterlagen oder Vorschlägen oder
auf gleichwertige Weise regelmäßig maßgebend
beeinflußt, für eine auf pflichtwidrige Vornahme
oder Unterlassung einer Rechtshandlung durch den
leitenden Angestellten gerichtete Beeinflussung für
ihn oder einen Dritten einen Vermögensvorteil
anbietet, verspricht oder gewährt, es sei denn, daß
entweder der Vermögensvorteil lediglich geringfügig
ist oder dem Täter daraus sonst nach den
Umständen kein Vorwurf gemacht werden kann."
7. § 308 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Wer wissentlich unmittelbar oder mittelbar
darauf Einfluß nimmt, daß ein Beamter, ein leitender
Angestellter (§ 309) eines Unternehmens (§ 305
Abs. 4) oder ein Mitglied eines allgemeinen Vertretungskörpers
eine in seinen Aufgabenbereich fallende
Dienstverrichtung oder Rechtshandlung parteilich
vornehme oder unterlasse, und für diese Einflußnahme
für sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil
fordert, annimmt oder sich versprechen
läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
zu bestrafen.
(2) Wer lediglich einen geringfügigen Vermögensvorteil
annimmt oder sich versprechen läßt, ist
nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, es sei denn, daß die
Tat gewerbsmäßig begangen wird. Eine Bestrafung
nach Abs. 1 erfolgt unbeschadet einer Bestrafung
nach den Bestimmungen über die Winkelschreiberei."
8. § 309 hat zu lauten
„§ 309. Unter leitenden Angestellten im Sinn der
§§ 305, 307 und 308 sind leitende Angestellte eines
Unternehmens, auf dessen Geschäftsführung ihnen
ein maßgeblicher Einfluß zusteht, zu verstehen.
Ihnen stehen Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstands
oder Aufsichtsrats und Prokuristen ohne
Angestelltenverhältnis gleich."
Artikel II
Änderung der Strafprozeßordnung
Nach § 444 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl.
Nr. 631, wird folgende Bestimmung eingefügt
„§ 444 a. Die Bestimmungen über den Verfall
gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem
Sinne nach für den Verfallsersatz und die Haftung
hiefür."
Artikel III
Inkrafttreten und Vollziehung
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1982 in
Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz betraut.