205. Notenwechsel über die Errichtung vorgeschobener österreichischer und deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn/Walserberg-Autobahn
Gesetzestext (1 Artikel)
AUSWÄRTIGES AMT
510-511.13/3 OST
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen
Botschaft mitzuteilen, daß die für
die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden
der Bundesrepublik Deutschland
in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens
vom 14. September 1955 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung
im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957
in der Fassung der Änderungsabkommen
vom 21. Januar 1975 Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1979 und 16. September
1977 Kundgemacht in BGBl. Nr. 332/1979 folgende Vereinbarung über
die Errichtung vorgeschobener Grenzdienststellen
auf deutschem und österreichischem Gebiet
am Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn/Walserberg-Autobahn
vorschlagen
Artikel 1
Am Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn/
Walserberg-Autobahn werden auf deutschem Gebiet
vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen
und auf österreichischem Gebiet vorgeschobene
deutsche Grenzdienststellen errichtet.
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4
Absatz 6 des Abkommens vom 14. September
1955 in der Fassung der Änderungsabkommen
von 1975 und 1977 umfaßt
1. auf deutschem Gebiet
a) die von den Bediensteten beider Staaten
gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen
und Räume, und zwar
— einen Abschnitt der Autobahn Salzburg
—München in beiden Verkehrsrichtungen
von der gemeinsamen
Grenze bis Kilometer 124,810 einschließlich
des Autobahnteilers, der
Revisionsgruben für Personenkraftwagen
und der Standspuren, die
nördlich und südlich davon gelegenen
Plätze, Fahrbahnen und Gehwege, die
Fußgängerunterführung, die Brückenwaage,
die nördlich und südlich der
Autobahn gelegenen Abfahrten zur
Bundesstraße 21 mit ihren Parkstreifen
und das zwischen den Abfahrten
gelegene Teilstück der Bundesstraße
21 sowie die dazwischen gelegenen
Flächen,
die darauf befindlichen Gebäude und
Gebäudeteile jedoch nur, soweit sie
nachstehend als zum örtlichen Bereich
gehörend bezeichnet sind;
— die Abfertigungsrampen am Güterabfertigungsgebäude,
in diesem Gebäude
die am Westende gelegene
Halle mit Waage, den im Keller
gelegenen Aufenthaltsraum sowie die
sanitären Anlagen und alle Verbindungswege
einschließlich der Schalterhalle;
— die nördlich des Güterabfertigungsgebäudes
gelegene freistehende Rampe;
— den Vorraum (Windfang) im Wiegehäuschen;
— die Hafträume und die sanitären Anlagen
sowie alle Verbindungswege
einschließlich der Aufzüge im Brückengebäude;
— den südlich des Brückengebäudes gelegenen
Abfertigungskiosk;
b) die den österreichischen Bediensteten zur
alleinigen Benutzung überlassenen Räume,
und zwar
— im Güterabfertigungsgebäude jeweils
die zwei ersten östlich und westlich des
Westeingangs auf der Nordseite gelegenen
Räume;
— im Wiegehäuschen den östlichen
Raum;
— im Südteil des Brückengebäudes die
fünf auf der Ostseite und die vier
auf der Westseite in der Südwestecke
gelegenen Räume sowie den ersten
im inneren Trakt beim Hauptaufgang
gelegenen Raum;
— den Raum im ostwärts des Brückengebäudes
auf dem Autobahnteiler gelegenen
Abfertigungskiosk;
2. auf österreichischem Gebiet
a) die von den Bediensteten beider Staaten
gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen
und Räume, und zwar
— einen Abschnitt der Autobahn München
—Salzburg in beiden Verkehrsrichtungen
von der gemeinsamen
Grenze bis Kilometer 300,130 einschließlich
des Autobahnteilers und
der Standspuren, die nördlich und
südlich davon gelegenen Plätze,
Fahrbahnen und Gehwege, die Fußgängerunterführung,
die Brückenwaage,
die nördlich und südlich der
Autobahn gelegenen Abfahrten zur
Großgmainer Landesstraße erster
Ordnung Nr. 16 und das zwischen
den Abfahrten gelegene Teilstück der
Großgmainer Landesstraße erster
Ordnung Nr. 16 sowie die dazwischen
gelegenen Flächen,
die darauf befindlichen Gebäude und
Gebäudeteile jedoch nur, soweit sie
nachstehend als zum örtlichen Bereich
gehörend bezeichnet sind;
— die beiden Abfertigungsrampen
(Nord und Süd) mit Hebebühnen am
Güterabfertigungsgebäude sowie alle
Verbindungswege in diesem Gebäude;
b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen
Benützung überlassenen Räume,
und zwar im Güterabfertigungsgebäude
die im Westteil gelegenen ersten sechs
Räume (einschließlich der sanitären Anlagen).
Artikel 3
Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung
tritt die Vereinbarung vom 5. Juli 1972 über
die Errichtung vorgeschobener Grenzdienststellen
auf deutschem und auf österreichischem Gebiet
am Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn/
Walserberg-Autobahn außer Kraft Kundgemacht in BGBl. Nr. 310/1972.
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen,
daß durch den Austausch dieser Verbalnote und
der Antwortnote der Österreichischen Botschaft
die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im
Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens
vom 14. September 1955 in der Fassung der
Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet,
die am 1. Mai 1981 in Kraft tritt und die
schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung
einer Frist von sechs Monaten je auf
den ersten Tag eines Monats gekündigt werden
kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die
Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 18. März 1981
L.S.
An die
Österreichische Botschaft
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
Zl. 112.05/106-A/81
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem
Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote
vom 18. März 1981, 510-511.13/3 OST, zu
bestätigen, deren Text wie folgt lautet
„Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen
Botschaft mitzuteilen, ... (es folgt der
weitere Text der deutschen Eröffnungsnote) ...
versichern."
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen
Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung
damit einverstanden ist, daß die
vorgeschlagene Regelung durch den Austausch
der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser
Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne
des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom
14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen
von 1975 und 1977 bildet, die
am 1. Mai 1981 in Kraft tritt und die schriftlich
auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer
Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag
eines Monats gekündigt werden kann.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne
auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den
Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu
erneuern.
Bonn, den 18. März 1981
L.S.
An das
Auswärtige Amt