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205_1981 AT

205. Notenwechsel über die Errichtung vorgeschobener österreichischer und deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn/Walserberg-Autobahn

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 205. Notenwechsel über die Errichtung vorgeschobener österreichischer und deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn/Walserberg-Autobahn

AUSWÄRTIGES AMT

510-511.13/3 OST

Verbalnote

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen

Botschaft mitzuteilen, daß die für

die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden

der Bundesrepublik Deutschland

in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens

vom 14. September 1955 zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung

im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957

in der Fassung der Änderungsabkommen

vom 21. Januar 1975 Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1979 und 16. September

1977 Kundgemacht in BGBl. Nr. 332/1979 folgende Vereinbarung über

die Errichtung vorgeschobener Grenzdienststellen

auf deutschem und österreichischem Gebiet

am Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn/Walserberg-Autobahn

vorschlagen

Artikel 1

Am Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn/

Walserberg-Autobahn werden auf deutschem Gebiet

vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen

und auf österreichischem Gebiet vorgeschobene

deutsche Grenzdienststellen errichtet.

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4

Absatz 6 des Abkommens vom 14. September

1955 in der Fassung der Änderungsabkommen

von 1975 und 1977 umfaßt

1. auf deutschem Gebiet

a) die von den Bediensteten beider Staaten

gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen

und Räume, und zwar

— einen Abschnitt der Autobahn Salzburg

—München in beiden Verkehrsrichtungen

von der gemeinsamen

Grenze bis Kilometer 124,810 einschließlich

des Autobahnteilers, der

Revisionsgruben für Personenkraftwagen

und der Standspuren, die

nördlich und südlich davon gelegenen

Plätze, Fahrbahnen und Gehwege, die

Fußgängerunterführung, die Brückenwaage,

die nördlich und südlich der

Autobahn gelegenen Abfahrten zur

Bundesstraße 21 mit ihren Parkstreifen

und das zwischen den Abfahrten

gelegene Teilstück der Bundesstraße

21 sowie die dazwischen gelegenen

Flächen,

die darauf befindlichen Gebäude und

Gebäudeteile jedoch nur, soweit sie

nachstehend als zum örtlichen Bereich

gehörend bezeichnet sind;

— die Abfertigungsrampen am Güterabfertigungsgebäude,

in diesem Gebäude

die am Westende gelegene

Halle mit Waage, den im Keller

gelegenen Aufenthaltsraum sowie die

sanitären Anlagen und alle Verbindungswege

einschließlich der Schalterhalle;

— die nördlich des Güterabfertigungsgebäudes

gelegene freistehende Rampe;

— den Vorraum (Windfang) im Wiegehäuschen;

— die Hafträume und die sanitären Anlagen

sowie alle Verbindungswege

einschließlich der Aufzüge im Brückengebäude;

— den südlich des Brückengebäudes gelegenen

Abfertigungskiosk;

b) die den österreichischen Bediensteten zur

alleinigen Benutzung überlassenen Räume,

und zwar

— im Güterabfertigungsgebäude jeweils

die zwei ersten östlich und westlich des

Westeingangs auf der Nordseite gelegenen

Räume;

— im Wiegehäuschen den östlichen

Raum;

— im Südteil des Brückengebäudes die

fünf auf der Ostseite und die vier

auf der Westseite in der Südwestecke

gelegenen Räume sowie den ersten

im inneren Trakt beim Hauptaufgang

gelegenen Raum;

— den Raum im ostwärts des Brückengebäudes

auf dem Autobahnteiler gelegenen

Abfertigungskiosk;

2. auf österreichischem Gebiet

a) die von den Bediensteten beider Staaten

gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen

und Räume, und zwar

— einen Abschnitt der Autobahn München

—Salzburg in beiden Verkehrsrichtungen

von der gemeinsamen

Grenze bis Kilometer 300,130 einschließlich

des Autobahnteilers und

der Standspuren, die nördlich und

südlich davon gelegenen Plätze,

Fahrbahnen und Gehwege, die Fußgängerunterführung,

die Brückenwaage,

die nördlich und südlich der

Autobahn gelegenen Abfahrten zur

Großgmainer Landesstraße erster

Ordnung Nr. 16 und das zwischen

den Abfahrten gelegene Teilstück der

Großgmainer Landesstraße erster

Ordnung Nr. 16 sowie die dazwischen

gelegenen Flächen,

die darauf befindlichen Gebäude und

Gebäudeteile jedoch nur, soweit sie

nachstehend als zum örtlichen Bereich

gehörend bezeichnet sind;

— die beiden Abfertigungsrampen

(Nord und Süd) mit Hebebühnen am

Güterabfertigungsgebäude sowie alle

Verbindungswege in diesem Gebäude;

b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen

Benützung überlassenen Räume,

und zwar im Güterabfertigungsgebäude

die im Westteil gelegenen ersten sechs

Räume (einschließlich der sanitären Anlagen).

Artikel 3

Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung

tritt die Vereinbarung vom 5. Juli 1972 über

die Errichtung vorgeschobener Grenzdienststellen

auf deutschem und auf österreichischem Gebiet

am Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn/

Walserberg-Autobahn außer Kraft Kundgemacht in BGBl. Nr. 310/1972.

Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen,

daß durch den Austausch dieser Verbalnote und

der Antwortnote der Österreichischen Botschaft

die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im

Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens

vom 14. September 1955 in der Fassung der

Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet,

die am 1. Mai 1981 in Kraft tritt und die

schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung

einer Frist von sechs Monaten je auf

den ersten Tag eines Monats gekündigt werden

kann.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die

Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten

Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 18. März 1981

L.S.

An die

Österreichische Botschaft

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Zl. 112.05/106-A/81

Verbalnote

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem

Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote

vom 18. März 1981, 510-511.13/3 OST, zu

bestätigen, deren Text wie folgt lautet

„Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen

Botschaft mitzuteilen, ... (es folgt der

weitere Text der deutschen Eröffnungsnote) ...

versichern."

Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen

Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung

damit einverstanden ist, daß die

vorgeschlagene Regelung durch den Austausch

der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser

Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne

des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom

14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen

von 1975 und 1977 bildet, die

am 1. Mai 1981 in Kraft tritt und die schriftlich

auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer

Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag

eines Monats gekündigt werden kann.

Die Österreichische Botschaft benützt gerne

auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den

Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu

erneuern.

Bonn, den 18. März 1981

L.S.

An das

Auswärtige Amt

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