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205_1980 AT

205. Verordnung: Verpackungen und Versandstücke zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (1. Ausnahmeverordnung)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 205. Verordnung: Verpackungen und Versandstücke zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (1. Ausnahmeverordnung)

Auf Grund des § 8 des Bundesgesetzes über

die Beförderung gefährlicher Güter auf der

Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes

1967 und der Straßenverkehrsordnung

1960 (GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, wird im

Einvernehmen mit den Bundesministern für

Inneres, für Bauten und Technik, für Gesundheit

und Umweltschutz und für Handel, Gewerbe

und Industrie verordnet

§ 1. (1) Für nationale Beförderungen gefährlicher

Güter auf der Straße dürfen in Abweichung

von den Vorschriften des ADR,

BGBl. Nr. 522/1973, für die Dauer von fünf

Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser

Verordnung Verpackungen und Versandstücke,

ausgenommen die der Tankfahrzeugverordnung

1967, BGBl. Nr. 400, unterliegenden

Tanks und Aufsetztanks, verwendet werden,

wenn sie

1. den am 19. Mai 1980 in Österreich geltenden

Bestimmungen für die Beförderung

gefährlicher Güter mit der Eisenbahn,

2. einer von Österreich auf Grund des ADR

abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarung

(Sonderabkommen) oder

3. einer gemäß den vor dem 19. Mai 1980 im

Bereich einer Vertragspartei des ADR in

Geltung gestandenen Richtlinien genehmigten

Bauart

entsprechen.

(2) Sonstige Verpackungen und Versandstücke,

ausgenommen die der Tankfahrzeugverordnung

1967, BGBl. Nr. 400, unterliegenden

Tanks und Aufsetztanks, dürfen für Beförderungen

im Sinne des Abs. 1 für die Dauer von

fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung

verwendet werden, wenn vom Hersteller glaubhaft

gemacht wird, daß sie in gleicher Beschaffenheit

mindestens seit 19. Mai 1977 verwendet

wurden und gefährliche Beschädigungen

bei üblicher Verwendung nicht bekannt geworden

sind. Dies gilt auch für Verpackungen und

Versandstücke, deren Höhe 50 vH der Höhe

der bewährten Verpackungen und Versandstücke

nicht unterschreitet, die in allen übrigen Merkmalen

jedoch mit diesen übereinstimmen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 19. Mai 1980

in Kraft.

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