205. Verordnung: Verpackungen und Versandstücke zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (1. Ausnahmeverordnung)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 des Bundesgesetzes über
die Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes
1967 und der Straßenverkehrsordnung
1960 (GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, wird im
Einvernehmen mit den Bundesministern für
Inneres, für Bauten und Technik, für Gesundheit
und Umweltschutz und für Handel, Gewerbe
und Industrie verordnet
§ 1. (1) Für nationale Beförderungen gefährlicher
Güter auf der Straße dürfen in Abweichung
von den Vorschriften des ADR,
BGBl. Nr. 522/1973, für die Dauer von fünf
Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung Verpackungen und Versandstücke,
ausgenommen die der Tankfahrzeugverordnung
1967, BGBl. Nr. 400, unterliegenden
Tanks und Aufsetztanks, verwendet werden,
wenn sie
1. den am 19. Mai 1980 in Österreich geltenden
Bestimmungen für die Beförderung
gefährlicher Güter mit der Eisenbahn,
2. einer von Österreich auf Grund des ADR
abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarung
(Sonderabkommen) oder
3. einer gemäß den vor dem 19. Mai 1980 im
Bereich einer Vertragspartei des ADR in
Geltung gestandenen Richtlinien genehmigten
Bauart
entsprechen.
(2) Sonstige Verpackungen und Versandstücke,
ausgenommen die der Tankfahrzeugverordnung
1967, BGBl. Nr. 400, unterliegenden
Tanks und Aufsetztanks, dürfen für Beförderungen
im Sinne des Abs. 1 für die Dauer von
fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung
verwendet werden, wenn vom Hersteller glaubhaft
gemacht wird, daß sie in gleicher Beschaffenheit
mindestens seit 19. Mai 1977 verwendet
wurden und gefährliche Beschädigungen
bei üblicher Verwendung nicht bekannt geworden
sind. Dies gilt auch für Verpackungen und
Versandstücke, deren Höhe 50 vH der Höhe
der bewährten Verpackungen und Versandstücke
nicht unterschreitet, die in allen übrigen Merkmalen
jedoch mit diesen übereinstimmen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 19. Mai 1980
in Kraft.