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205_1978 AT

205. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 205. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

— AuslBG, BGBl. Nr.

218/1975, wird verordnet

§ 1. In Entsprechung gemeinsamer Anträge

der in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen

Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und

der Arbeitnehmer werden für die sich aus der

Anlage ergebenden fachlichen und örtlichen Bereiche

Kontingente für die Beschäftigung von

Ausländern im Sinne des § 2 Abs. 1 AuslBG

festgesetzt.

§ 2. (1) Die für bestimmte fachliche und örtliche

Bereiche festgesetzten Landesreserven ergeben

sich aus den in der Anlage den Kontingentzahlen

beigefügten Zahlen in Klammern.

(2) Die Landesreserven werden nach Bedarf

und, soweit dies bei einzelnen Kontingenten vorgesehen

ist, nach einvernehmlicher Befürwortung

der in der Anlage angeführten Gremien der

Arbeitgeber und der Arbeitnehmer freigegeben.

§ 3. Arbeitgeber, in deren Betrieben der Anteil

der Ausländer einen bestimmten Prozentsatz

erreicht hat, dessen Berechnungsart und Höhe

sich aus der Anlage (Merkmal „Beschränkung"

in Spalte 3) ergibt, sind von der Zuteilung

weiterer Kontingentplätze ausgenommen, es sei

denn, daß bei einzelnen Kontingenten anderes

bestimmt ist.

§ 4. Die Laufzeit der einzelnen Kontingente

einschließlich der Reserven ergibt sich aus der

Anlage (Merkmal „Laufzeit" in Spalte 3) und

bezieht sich jeweils auf das Jahr 1978.

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