205. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
— AuslBG, BGBl. Nr.
218/1975, wird verordnet
§ 1. In Entsprechung gemeinsamer Anträge
der in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen
Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und
der Arbeitnehmer werden für die sich aus der
Anlage ergebenden fachlichen und örtlichen Bereiche
Kontingente für die Beschäftigung von
Ausländern im Sinne des § 2 Abs. 1 AuslBG
festgesetzt.
§ 2. (1) Die für bestimmte fachliche und örtliche
Bereiche festgesetzten Landesreserven ergeben
sich aus den in der Anlage den Kontingentzahlen
beigefügten Zahlen in Klammern.
(2) Die Landesreserven werden nach Bedarf
und, soweit dies bei einzelnen Kontingenten vorgesehen
ist, nach einvernehmlicher Befürwortung
der in der Anlage angeführten Gremien der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer freigegeben.
§ 3. Arbeitgeber, in deren Betrieben der Anteil
der Ausländer einen bestimmten Prozentsatz
erreicht hat, dessen Berechnungsart und Höhe
sich aus der Anlage (Merkmal „Beschränkung"
in Spalte 3) ergibt, sind von der Zuteilung
weiterer Kontingentplätze ausgenommen, es sei
denn, daß bei einzelnen Kontingenten anderes
bestimmt ist.
§ 4. Die Laufzeit der einzelnen Kontingente
einschließlich der Reserven ergibt sich aus der
Anlage (Merkmal „Laufzeit" in Spalte 3) und
bezieht sich jeweils auf das Jahr 1978.