205. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der Forstwirtschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 218/1975, wird
verordnet
§ 1. (1) Für den Bereich der Forstwirtschaft
wird in Entsprechung eines gemeinsamen Antrages
der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs bzw. der Obmännerkonferenz
der Arbeitgeberverbände der
Land- und Forstwirtschaft in Österreich und
des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft
der Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft,
(Kontingentpartner) ein Kontingent
in Höhe von insgesamt 450 für die Beschäftigung
von Ausländern als Forstarbeiter
festgesetzt (Bundes-Einzelkontingent).
(2) Ausgenommen hievon sind Betriebe, die
in den Geltungsbereich des zwischen dem Österreichischen
Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der
Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft,
einerseits und dem Zentralverband der land-
und forstwirtschaftlichen Arbeitgeber in Niederösterreich,
Burgenland und Wien, dem Arbeitgeberverband
der land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe Kärntens, dem Arbeitgeberverband der
land- und forstwirtschaftlichen Betriebe Oberösterreichs,
dem land- und forstwirtschaftlichen
Arbeitgeberverband Salzburg sowie dem Arbeitgeberverband
der Land- und Forstwirtschaft in
Steiermark andererseits am 11. März 1976 für
Forstarbeiter in der Privatwirtschaft abgeschlossenen
Mantelvertrages fallen, die mehr als zehn
inländische Arbeiter beschäftigen und in denen
der Anteil der Ausländer 20 v. H. der inländischen
Arbeiter erreicht hat, sofern nicht eine
Einbeziehung auf Grund einer einvernehmlichen
Befürwortung durch die Kontingentpartner an
die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung
erfolgt.
§ 2. Das Bundes-Einzelkontingent wird auf
die angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt
(Landes-Einzelkontingente)
Burgenland 10
Kärnten 50
Niederösterreich 230
Oberösterreich 40
Steiermark 100
Wien 20.
§ 3. Die Laufzeit des Landes-Einzelkontingentes
erstreckt sich
1. im Bundesland Kärnten vom 1. April bis
31. Dezember 1977,
2. in allen übrigen Bundesländern vom 1. April
bis 5. Dezember. 1977.