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205_1977 AT

205. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der Forstwirtschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 205. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der Forstwirtschaft

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, wird

verordnet

§ 1. (1) Für den Bereich der Forstwirtschaft

wird in Entsprechung eines gemeinsamen Antrages

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs bzw. der Obmännerkonferenz

der Arbeitgeberverbände der

Land- und Forstwirtschaft in Österreich und

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft

der Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft,

(Kontingentpartner) ein Kontingent

in Höhe von insgesamt 450 für die Beschäftigung

von Ausländern als Forstarbeiter

festgesetzt (Bundes-Einzelkontingent).

(2) Ausgenommen hievon sind Betriebe, die

in den Geltungsbereich des zwischen dem Österreichischen

Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der

Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft,

einerseits und dem Zentralverband der land-

und forstwirtschaftlichen Arbeitgeber in Niederösterreich,

Burgenland und Wien, dem Arbeitgeberverband

der land- und forstwirtschaftlichen

Betriebe Kärntens, dem Arbeitgeberverband der

land- und forstwirtschaftlichen Betriebe Oberösterreichs,

dem land- und forstwirtschaftlichen

Arbeitgeberverband Salzburg sowie dem Arbeitgeberverband

der Land- und Forstwirtschaft in

Steiermark andererseits am 11. März 1976 für

Forstarbeiter in der Privatwirtschaft abgeschlossenen

Mantelvertrages fallen, die mehr als zehn

inländische Arbeiter beschäftigen und in denen

der Anteil der Ausländer 20 v. H. der inländischen

Arbeiter erreicht hat, sofern nicht eine

Einbeziehung auf Grund einer einvernehmlichen

Befürwortung durch die Kontingentpartner an

die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung

erfolgt.

§ 2. Das Bundes-Einzelkontingent wird auf

die angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt

(Landes-Einzelkontingente)

Burgenland 10

Kärnten 50

Niederösterreich 230

Oberösterreich 40

Steiermark 100

Wien 20.

§ 3. Die Laufzeit des Landes-Einzelkontingentes

erstreckt sich

1. im Bundesland Kärnten vom 1. April bis

31. Dezember 1977,

2. in allen übrigen Bundesländern vom 1. April

bis 5. Dezember. 1977.

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