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205_1974 AT

205. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 205. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen

Artikel I

Die Verordnung vom 28. November 1973,

BGBl. Nr. 615, wird wie folgt geändert

1. In § 1 Abs. 1 ist nach der 2. 9 an Stelle des

Punktes ein Strichpunkt zu setzen.

2. Nach der Z. 9 des § 1 Abs. 1 ist die neue

Z. 10 einzufügen

„10. Richter, Richteramtsanwärter und staatsanwaltschaftliche

Beamte

10 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,

höchstens 2500 S monatlich (30.000 S jährlich)."

3. In Abs. 2 des § 1 haben an Stelle der Worte

„Punkt 7 bis 9" die Worte „Punkt 7 bis 10" zu

treten.

Artikel II

Diese Verordnung ist anzuwenden,

1. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)

durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich

festgestellt wird, für Lohnzahlungszeiträume,

die nach dem 31. Dezember 1973 enden,

2. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,

erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr

1974.

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