205. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Die Verordnung vom 28. November 1973,
BGBl. Nr. 615, wird wie folgt geändert
1. In § 1 Abs. 1 ist nach der 2. 9 an Stelle des
Punktes ein Strichpunkt zu setzen.
2. Nach der Z. 9 des § 1 Abs. 1 ist die neue
Z. 10 einzufügen
„10. Richter, Richteramtsanwärter und staatsanwaltschaftliche
Beamte
10 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,
höchstens 2500 S monatlich (30.000 S jährlich)."
3. In Abs. 2 des § 1 haben an Stelle der Worte
„Punkt 7 bis 9" die Worte „Punkt 7 bis 10" zu
treten.
Artikel II
Diese Verordnung ist anzuwenden,
1. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)
durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich
festgestellt wird, für Lohnzahlungszeiträume,
die nach dem 31. Dezember 1973 enden,
2. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,
erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1974.