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205_1973 AT

205. Verordnung: Zuständigkeit bestimmter Disziplinarkommissionen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 205. Verordnung: Zuständigkeit bestimmter Disziplinarkommissionen

Auf Grund des § 35 des Heeresdisziplinargesetzes,

BGBl. Nr. 151/1956, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 234/1965 wird

verordnet

§ 1. Die im folgenden angeführten Disziplinarkommissionen

für Berufsoffiziere werden auch

für die bei den jeweils nachstehend genannten

Dienststellen in Verwendung stehenden Berufsoffiziere

als in 1. Instanz zuständige Disziplinarkommissionen

bestimmt, und zwar

1. die Disziplinarkommission für Berufsoffiziere

beim Kommando der 5. Jägerbrigade

für Berufsoffiziere, die beim Gruppenkommando

II, Ausbildungsregiment 10, Panzerbataillon

4, Versorgungsregiment 2, Artillerieregiment

2, bei der Fliegerabwehrabteilung

2 oder bei der Heeresbesoldungsstelle II

in Verwendung stehen;

2. die Disziplinarkommission für Berufsoffiziere

beim Kommando der 7. Jägerbrigade

für Berufsoffiziere, die beim TelBataillon 2

oder beim Pionierbataillon 2 in Verwendung

stehen;

3. die Disziplinarkommission für Berufsoffiziere

beim Fliegerbrigadekommando

für Berufsoffiziere, die beim Kommando der

Luftstreitkräfte, bei dessen Kommandokompanie,

bei der FliegerTelAbteilung, bei der

Triebwerkwerkstattabteilung oder bei der

Prüf- und Versuchsstelle für Fluggerät in

Verwendung stehen;

4. die Disziplinarkommission für Berufsoffiziere

beim Militärkommando Wien

für Berufsoffiziere, die beim Bundesministerium

für Landesverteidigung, bei den dem

Bundesministerium für Landesverteidigung

unmittelbar nachgeordneten Dienststellen im

örtlichen Zuständigkeitsbereich des Militärkommandos

Wien (ausgenommen die Außenstellen

der Landesverteidigungsakademie in

Graz, Klagenfurt und Innsbruck), bei den

dem Gruppenkommando I unterstellten

Heeres- und Gruppentruppen (ausgenommen

II. Bataillon des HeeresTelRegiments) im örtlichen

Zuständigkeitsbereich des Militärkommandos

Wien, bei der Heeressanitätsstelle,

bei den dem Militärkommando Wien unterstellten

Dienststellen, bei der Heeresbesoldungsstelle

I, bei den dem Amt für Wehrtechnik

nachgeordneten Prüf- und Versuchsstellen

(ausgenommen die Prüf- und Versuchsstelle

für Fluggerät, die Prüf- und Versuchsstelle

für Waffen und Munition, die

Prüf- und Versuchsstelle für Pionier- und

Bauwesen), bei der Heeresversorgungsschule

oder bei den dem Heeresbeschaffungsamt,

dem Heeresbau- und Vermessungsamt und

dem Heeresnachrichtenamt (ausgenommen die

Nachrichtenstellen für Steiermark, Kärnten,

Oberösterreich, Salzburg, Tirol) nachgeordneten

Dienststellen in Verwendung stehen;

5. die Disziplinarkommission für Berufsoffiziere

beim Militärkommando Niederösterreich

für Berufsoffiziere, die bei den dem Bundesministerium

für Landesverteidigung unmittelbar

nachgeordneten Dienststellen im örtlichen

Zuständigkeitsbereich des Militärkommandos

Niederösterreich, bei den dem Gruppenkommando

I unterstellten Heeres- und

Gruppentruppen im örtlichen Zuständigkeitsbereich

des Militärkommandos Niederösterreich,

bei den dem Militärkommando Niederösterreich

unterstellten Dienststellen (ausgenommen

die Verwaltungsstelle Wiener Neustadt),

bei der Prüf- und Versuchsstelle für

Waffen und Munition oder Prüf- und Versuchsstelle

für Pionier- und Bauwesen in Verwendung

stehen;

6. die Disziplinarkommission für Berufsoffiziere

beim Militärkommando Burgenland

für Berufsoffiziere, die bei den dem Militärkommando

Burgenland unterstellten Dienststellen

in Verwendung stehen;

7. die Disziplinarkommission für Berufsoffiziere

beim Militärkommando Steiermark

für Berufsoffiziere, die bei den dem Militärkommando

Steiermark unterstellten Dienststellen,

bei der Außenstelle Graz der Landesverteidigungsakademie

oder der Nachrichtenstelle

für Steiermark in Verwendung stehen;

8. die Disziplinarkommission für Berufsoffiziere

beim Militärkommando Kärnten

für Berufsoffiziere, die bei den dem Militärkommando

Kärnten unterstellten Dienststellen,

bei der Nachrichtenstelle für Kärnten

oder bei der Außenstelle Klagenfurt der

Landesverteidigungsakademie in Verwendung

stehen;

9. die Disziplinarkommission für Berufsoffiziere

beim Militärkommando Oberösterreich

für Berufsoffiziere, die bei den dem Militärkommando

Oberösterreich unterstellten

Dienststellen, bei der Heeresunteroffiziersschule

oder bei der Nachrichtenstelle für

Oberösterreich in Verwendung stehen;

10. die Disziplinarkommission für Berufsoffiziere

beim Militärkommando Salzburg

für Berufsoffiziere, die beim Gruppenkommando

III, bei den diesem Gruppenkommando

unterstellten Gruppentruppen, bei den

dem Militärkommando Salzburg unterstellten

Dienststellen, beim II. Bataillon des

HeeresTelRegiments, bei der Jägerschule,

Heeresbesoldungsstelle III oder Nachrichtenstelle

für Salzburg in Verwendung stehen;

11. die Disziplinarkommission für Berufsoffiziere

beim Militärkommando Tirol

für Berufsoffiziere, die bei den dem Militärkommando

Tirol unterstellten Dienststellen,

bei der Außenstelle Innsbruck der Landesverteidigungsakademie,

Erkennungsmarkenevidenzstelle

Wörgl oder bei der Nachrichtenstelle

für Tirol und Vorarlberg in Verwendung

stehen;

12. die Disziplinarkommission für Berufsoffiziere

beim Militärkommando Vorarlberg

für Berufsoffiziere, die bei den dem Militärkommando

Vorarlberg unterstellten Dienststellen

in Verwendung stehen;

13. die Disziplinarkommission für Berufsoffiziere

beim Kommando der Theresianischen Militärakademie

für Berufsoffiziere, die bei der Verwaltungsstelle

Wiener Neustadt in Verwendung stehen.

§ 2. Die im folgenden angeführten Disziplinarkommissionen

für zeitverpflichtete Soldaten werden

auch für die bei den jeweils nachstehend

genannten Dienststellen in Verwendung stehenden

zeitverpflichteten Soldaten als in 1. Instanz

zuständige Disziplinarkommissionen bestimmt,

und zwar

1. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando des Stabsbataillons 1

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den

dem Militärkommando Niederösterreich

unterstellten Dienststellen in Wöllersdorf in

Verwendung stehen;

2. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando des Jägerbataillons 1

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den

dem Militärkommando Niederösterreich

unterstellten Dienststellen in Hainburg, bei

den dem Militärkommando Burgenland unterstellten

Dienststellen in Bruckneudorf, Kaisersteinbruch,

Neusiedl/See oder beim Bauhof

Neusiedl des Heeresbau- und Vermessungsamtes

in Verwendung stehen;

3. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando des Jägerbataillons 2

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den

dem Militärkommando Burgenland unterstellten

Dienststellen in Eisenstadt und Oggau

in Verwendung stehen;

4. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando der Brigadeartillerieabteilung 1

für zeitverpflichtete Soldaten, die beim

Kasernkommando der Maximilian-Kaserne in

Verwendung stehen;

5. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando des Panzerstabsbataillons 3

für zeitverpflichtete Soldaten, die beim

Panzergrenadierbataillon 11 oder bei den dem

Militärkommando Niederösterreich unterstellten

Dienststellen in Krems und Mautern

in Verwendung stehen;

6. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando des Panzerbataillons 10

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den dem

Militärkommando Niederösterreich unterstellten

Dienststellen in St. Pölten, Spratzern

und Neulengbach in Verwendung stehen;

7. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando der Panzerartillerieabteilung 3

für zeitverpflichtete Soldaten, die beim

Panzergrenadierbataillon 9 oder bei den dem

Militärkommando Niederösterreich unterstellten

Dienststellen in Allentsteig, Horn

und Weitra in Verwendung stehen;

8. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando des Panzerstabsbataillons 9

für zeitverpflichtete Soldaten, die beim

Panzergrenadierbataillon 34 oder bei den dem

Militärkommando Niederösterreich unterstellten

Dienststellen in Götzendorf in Verwendung

stehen;

9. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando des Panzerbataillons 33

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei der

Panzertruppenschule oder bei den dem Militärkommando

Niederösterreich unterstellten

Dienststellen in Zwölfaxing in Verwendung

stehen;

10. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando der Panzerartillerieabteilung 9

für zeitverpflichtete Soldaten, die beim

Panzergrenadierbataillon 35 in Verwendung

stehen;

11. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando des Ausbildungsregiments 2

für zeitverpflichtete Soldaten, die beim

Pionierbataillon 1, bei der Heeresaufklärungsabteilung

oder bei den dem Militärkommando

Niederösterreich unterstellten Dienststellen in

Mistelbach, Stockerau und Leobendorf in Verwendung

stehen;

12. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando des Gardebataillons

für zeitverpflichtete Soldaten, die beim TelBataillon

1, bei der Kommandokompanie des

Gruppenkommandos I, Heeresbesoldungsstelle

I, Sanitätsschule, bei den dem Militärkommando

Wien unterstellten Dienststellen,

beim Amt für Wehrtechnik oder dessen

nachgeordneten Prüf- und Versuchsstellen

(ausgenommen die Prüf- und Versuchsstelle

für Waffen und Munition, Prüf- und Versuchsstelle

für Pionier- und Bauwesen, Prüf-

und Versuchsstelle für Fluggerät) in Verwendung

stehen;

13. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando des Panzerbataillons 1

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den dem

Militärkommando Niederösterreich unterstellten

Dienststellen in der Bechtolsheim-

Kaserne in Verwendung stehen;

14. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando der Fliegerabwehrabteilung 1

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den dem

Militärkommando Niederösterreich unterstellten

Dienststellen in Großenzersdorf in

Verwendung stehen;

15. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando des Artillerieregiments 1

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den dem

Militärkommando Niederösterreich unterstellten

Dienststellen in Baden, Großmittel,

Brunn/Gebirge und Felixdorf in Verwendung

stehen;

16. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando der Pioniertruppenschule

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den dem

Militärkommando Niederösterreich unterstellten

Dienststellen in Klosterneuburg, bei

der Heereswirtschaftsanstalt Klosterneuburg

oder bei der Prüf- und Versuchsstelle für

Pionier- und Bauwesen in Verwendung

stehen;

17. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando des HeeresTelRegiments

für zeitverpflichtete Soldaten, die beim Militärvikariat,

Evangelischen Militärseelsorgeamt,

bei der Heeresfilm- und Lichtbildstelle,

Landesverteidigungsakademie (ausgenommen

die Außenstellen Graz, Klagenfurt, Innsbruck),

TelTruppenschule, beim Kommando

des Heeresmaterialamtes, den diesem Kommando

unterstellten Dienststellen im örtlichen

Zuständigkeitsbereich des Gruppenkommandos

I, beim Fernmeldeaufklärungsbataillon,

Kommandobataillon des Bundesministeriums

für Landesverteidigung, Heerespsychologischen

Dienst, Heeresbeschaffungsamt, Heeresbau-

und Vermessungsamt (ausgenommen

Bauhof Neusiedl) oder beim Heeresnachrichtenamt

(ausgenommen die Nachrichtenstellen

für Steiermark, Kärnten, Oberösterreich,

Salzburg, Tirol) in Verwendung stehen;

18. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando der Artillerieschule

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei der

Heereskraftfahrschule, Heeresbekleidungsanstalt

oder Prüf- und Versuchsstelle für Waffen

und Munition in Verwendung stehen;

19. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando des Heerespionierbataillons

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den dem

Militärkommando Niederösterreich unterstellten

Dienststellen in Melk in Verwendung

stehen;

20. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando des Akademikerbataillons

der Theresianischen Militärakademie

für zeitverpflichtete Soldaten, die beim Schulbataillon

oder bei der Stabskompanie der

Theresianischen Militärakademie, bei den dem

Militärkommando Niederösterreich unterstellten

Dienststellen in der Burg Wiener

Neustadt und in der Daun-Kaserne oder bei

der Verwaltungsstelle Wiener Neustadt in

Verwendung stehen;

21. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando der Heeresversorgungsschule

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei der

Luftschutztruppenschule, Heeressport- und

Nahkampfschule oder bei der Heeressanitätsstelle

in Verwendung stehen;

22. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando des Stabsbataillons 5

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den

dem Militärkommando Steiermark unterstellten

Dienststellen in Leibnitz in Verwendung

stehen;

23. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando des Jägerbataillons 17

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den

dem Militärkommando Steiermark unterstellten

Dienststellen in Straß, Radkersburg

und Wagna bei Leibnitz in Verwendung

stehen;

24. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando des Jägerbataillons

18

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den

dem Militärkommando Steiermark unterstellten

Dienststellen in Aigen/Ennstal und

Leoben in Verwendung stehen;

25. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando des Jägerbataillons 19

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den

dem Militärkommando Burgenland unterstellten

Dienststellen in Güssing, Oberwart und

Pinkafeld in Verwendung stehen;

26. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando der Brigadeartillerieabteilung 5

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den

dem Militärkommando Steiermark unterstellten

Dienststellen in Feldbach und Fehring

in Verwendung stehen;

27. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando des Versorgungsregiments

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei der

Kommandokompanie des Gruppenkommandos

II, Panzerbataillon 4, Heeresbesoldungsstelle

II, Nachrichtenstelle für Steiermark, bei

den dem Militärkommando Steiermark unterstellten

Dienststellen in Graz, Thalerhof,

Lieboch, bei der Außenstelle Graz der

Landesverteidigungsakademie oder bei den

Dienststellen des Heeresmaterialamtes im örtlichen

Zuständigkeitsbereich des Militärkommandos

Steiermark in Verwendung stehen;

28. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando des Ausbildungsregiments 10

für zeitverpflichtete Soldaten, die beim Artillerieregiment

2 oder bei den dem Militärkommando

Steiermark unterstellten Dienststellen

in Gratkorn in Verwendung stehen;

29. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando der Fliegerabwehrabteilung 2

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den

dem Militärkommando Steiermark unterstellten

Dienststellen in Zeltweg und auf der

Seetaleralpe in Verwendung stehen;

30. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando des Stabsbataillons 7

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei der

Brigadeartillerieabteilung 7, Nachrichtenstelle

für Kärnten, Außenstelle Klagenfurt der

Landesverteidigungsakademie, bei den Dienststellen

des Heeresmaterialamtes im örtlichen

Zuständigkeitsbereich des Militärkommandos

Kärnten oder bei den dem Militärkommando

Kärnten unterstellten Dienststellen in Klagenfurt,

Bleiburg und Wolfsberg in Verwendung

stehen;

31. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando des Jägerbataillons 26

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den

dem Militärkommando Kärnten unterstellten

Dienststellen in Spittal/Drau und Iselsberg

in Verwendung stehen;

32. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommandobataillon des

Jägerbataillons 27

für zeitverpflichtete Soldaten, die beim Jägerbataillon

25 oder bei den dem Militärkommando

Kärnten unterstellten Dienststellen

in Lendorf in Verwendung stehen;

33. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando des Tel-

Bataillons 2

für zeitverpflichtete Soldaten, die beim

Pionierbataillon 2 oder bei den dem Militärkommando

Kärnten unterstellten Dienststellen

in Villach, Seebach und Obere Fellach

in Verwendung stehen;

34. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando des Panzerstabsbataillons 4

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den dem

Militärkommando Oberösterreich unterstellten

Dienststellen (ausgenommen die Dienststellen

in Ried) oder bei der Nachrichtenstelle

für Oberösterreich in Verwendung

stehen;.

35. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando des Panzergrenadierbataillons 13

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den

dem Militärkommando Oberösterreich unterstellten

Dienststellen in Ried in Verwendung

stehen;

36. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando des Panzerbataillons 14

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den

Dienststellen des Heeresmaterialamtes im örtlichen

Zuständigkeitsbereich des Militärkommandos

Oberösterreich in Verwendung

stehen;

37. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando des Panzergrenadierbataillons 15

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei der

Panzerartillerieabteilung 4 in Verwendung

stehen;

38. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando des Stabsbataillons 6

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei der

Nachrichtenstelle für Tirol und Vorarlberg,

Außenstelle Innsbruck der Landesverteidigungsakademie,

beim Flugplatzzug Schwaz der

Fliegerhorstabteilung 3 oder bei den dem

Militärkommando Tirol unterstellten Dienststellen

in Innsbruck, Schwaz und Lienz in

Verwendung stehen;

39. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando des Jägerbataillons 21

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei der

Erkennungsmarkenevidenzsteile Wörgl oder

bei den dem Militärkommando Tirol unterstellten

Dienststellen in Kufstein, St. Johann/

Tirol und Wörgl in Verwendung stehen;

40. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando des Jägerbataillons 22

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei der

1. Kompanie des Jägerbataillons 23 oder bei

den dem Militärkommando Tirol unterstellten

Dienststellen in Absam, Imst und Landeck

in Verwendung stehen;

41. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando des Jägerbataillons 23

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den

dem Militärkommando Vorarlberg unterstellten

Dienststellen in Verwendung stehen;

42. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando der Brigadeartillerieabteilung 6

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den

dem Militärkommando Tirol unterstellten

Dienststellen in Solbad Hall und Lizum/Walchen

oder bei den Dienststellen des Heeresmaterialamtes

im örtlichen Zuständigkeitsbereich

des Militärkommandos Tirol in Verwendung

stehen;

43. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando des Versorgungsregiments 3

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den

dem Militärkommando Salzburg unterstellten

Dienststellen in Salzburg, Glasenbach, Wals/

Siezenheim und Thalgau, bei der Nachrichtenstelle

für Salzburg, Heeresbesoldungsstelle III

oder bei den Dienststellen des Heeresmaterialamtes

im örtlichen Zuständigkeitsbereich des

Militärkommandos Salzburg (ausgenommen

Munitionslager Saalfelden) in Verwendung

stehen;

44. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando der Fliegerabwehrabteilung 3

für zeitverpflichtete Soldaten, die beim

Artillerieregiment 3 oder bei der Kommandokompanie

des Gruppenkommandos III in

Verwendung stehen;

45. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando der Jägerschule

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den

dem Militärkommando Salzburg unterstellten

Dienststellen in Saalfelden, Hochfilzen und

Felbertal oder beim Munitionslager Saalfelden

in Verwendung stehen;

46. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando des II. Bataillons/

HeeresTelRegiment

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den

dem Militärkommando Salzburg unterstellten

Dienststellen in St. Johann/Pongau in Verwendung

stehen;

47. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando der Fliegerhorstabteilung 1

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei der

Kommandokompanie des Kommandos der

Luftstreitkräfte, beim Stabsbataillon der

Fliegerbrigade, bei der 2. Staffel des I. Geschwaders

oder beim III. Geschwader des

Fliegerregiments 1 oder bei der FliegerTelAbteilung

(ausgenommen Richtverbindungskompanie)

in Verwendung stehen;

48. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando der Fliegerhorstabteilung 2

für zeitverpflichtete Soldaten, die beim Stabszug

oder I. Geschwader des Fliegerregiments

2, II. Geschwader des Fliegerregiments 1

(ausgenommen 1. Staffel), bei der 2. Staffel

oder 2. technischen Kompanie des Jagdbombergeschwaders

1 in Verwendung stehen;

49. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando der Fliegerhorstabteilung 3

für zeitverpflichtete Soldaten, die beim Jagdbombergeschwader

1 (ausgenommen 2. Staffel

und 2. technische Kompanie), beim Stabszug,

I. Geschwader (ausgenommen 2. Staffel) oder

bei der 1. Staffel des II. Geschwaders des

Fliegerregiments 1, beim Fliegerausbildungsbataillon,

bei der Richtverbindungskompanie

der FliegerTelAbteilung oder bei der Triebwerkwerkstattabteilung

in Verwendung

stehen;

50. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando der Luftabwehrabteilung

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei der

Stabskompanie des Luftabwehrbrigadekommandos,

2. Kompanie des Radarbataillons

(mot.), Fliegerabwehrwaffentruppenschule, bei

den dem Militärkommando Niederösterreich

unterstellten Dienststellen in Langenlebarn

oder bei der Prüf- und Versuchsstelle für

Fluggerät in Verwendung stehen.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt am 15. Mai

1973 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministers für

Landesverteidigung vom 19. Oktober 1971,

BGBl. Nr. 410, über die Zuständigkeit bestimmter

Disziplinarkommissionen außer Kraft.

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