205. Verordnung: Zuständigkeit bestimmter Disziplinarkommissionen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 35 des Heeresdisziplinargesetzes,
BGBl. Nr. 151/1956, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 234/1965 wird
verordnet
§ 1. Die im folgenden angeführten Disziplinarkommissionen
für Berufsoffiziere werden auch
für die bei den jeweils nachstehend genannten
Dienststellen in Verwendung stehenden Berufsoffiziere
als in 1. Instanz zuständige Disziplinarkommissionen
bestimmt, und zwar
1. die Disziplinarkommission für Berufsoffiziere
beim Kommando der 5. Jägerbrigade
für Berufsoffiziere, die beim Gruppenkommando
II, Ausbildungsregiment 10, Panzerbataillon
4, Versorgungsregiment 2, Artillerieregiment
2, bei der Fliegerabwehrabteilung
2 oder bei der Heeresbesoldungsstelle II
in Verwendung stehen;
2. die Disziplinarkommission für Berufsoffiziere
beim Kommando der 7. Jägerbrigade
für Berufsoffiziere, die beim TelBataillon 2
oder beim Pionierbataillon 2 in Verwendung
stehen;
3. die Disziplinarkommission für Berufsoffiziere
beim Fliegerbrigadekommando
für Berufsoffiziere, die beim Kommando der
Luftstreitkräfte, bei dessen Kommandokompanie,
bei der FliegerTelAbteilung, bei der
Triebwerkwerkstattabteilung oder bei der
Prüf- und Versuchsstelle für Fluggerät in
Verwendung stehen;
4. die Disziplinarkommission für Berufsoffiziere
beim Militärkommando Wien
für Berufsoffiziere, die beim Bundesministerium
für Landesverteidigung, bei den dem
Bundesministerium für Landesverteidigung
unmittelbar nachgeordneten Dienststellen im
örtlichen Zuständigkeitsbereich des Militärkommandos
Wien (ausgenommen die Außenstellen
der Landesverteidigungsakademie in
Graz, Klagenfurt und Innsbruck), bei den
dem Gruppenkommando I unterstellten
Heeres- und Gruppentruppen (ausgenommen
II. Bataillon des HeeresTelRegiments) im örtlichen
Zuständigkeitsbereich des Militärkommandos
Wien, bei der Heeressanitätsstelle,
bei den dem Militärkommando Wien unterstellten
Dienststellen, bei der Heeresbesoldungsstelle
I, bei den dem Amt für Wehrtechnik
nachgeordneten Prüf- und Versuchsstellen
(ausgenommen die Prüf- und Versuchsstelle
für Fluggerät, die Prüf- und Versuchsstelle
für Waffen und Munition, die
Prüf- und Versuchsstelle für Pionier- und
Bauwesen), bei der Heeresversorgungsschule
oder bei den dem Heeresbeschaffungsamt,
dem Heeresbau- und Vermessungsamt und
dem Heeresnachrichtenamt (ausgenommen die
Nachrichtenstellen für Steiermark, Kärnten,
Oberösterreich, Salzburg, Tirol) nachgeordneten
Dienststellen in Verwendung stehen;
5. die Disziplinarkommission für Berufsoffiziere
beim Militärkommando Niederösterreich
für Berufsoffiziere, die bei den dem Bundesministerium
für Landesverteidigung unmittelbar
nachgeordneten Dienststellen im örtlichen
Zuständigkeitsbereich des Militärkommandos
Niederösterreich, bei den dem Gruppenkommando
I unterstellten Heeres- und
Gruppentruppen im örtlichen Zuständigkeitsbereich
des Militärkommandos Niederösterreich,
bei den dem Militärkommando Niederösterreich
unterstellten Dienststellen (ausgenommen
die Verwaltungsstelle Wiener Neustadt),
bei der Prüf- und Versuchsstelle für
Waffen und Munition oder Prüf- und Versuchsstelle
für Pionier- und Bauwesen in Verwendung
stehen;
6. die Disziplinarkommission für Berufsoffiziere
beim Militärkommando Burgenland
für Berufsoffiziere, die bei den dem Militärkommando
Burgenland unterstellten Dienststellen
in Verwendung stehen;
7. die Disziplinarkommission für Berufsoffiziere
beim Militärkommando Steiermark
für Berufsoffiziere, die bei den dem Militärkommando
Steiermark unterstellten Dienststellen,
bei der Außenstelle Graz der Landesverteidigungsakademie
oder der Nachrichtenstelle
für Steiermark in Verwendung stehen;
8. die Disziplinarkommission für Berufsoffiziere
beim Militärkommando Kärnten
für Berufsoffiziere, die bei den dem Militärkommando
Kärnten unterstellten Dienststellen,
bei der Nachrichtenstelle für Kärnten
oder bei der Außenstelle Klagenfurt der
Landesverteidigungsakademie in Verwendung
stehen;
9. die Disziplinarkommission für Berufsoffiziere
beim Militärkommando Oberösterreich
für Berufsoffiziere, die bei den dem Militärkommando
Oberösterreich unterstellten
Dienststellen, bei der Heeresunteroffiziersschule
oder bei der Nachrichtenstelle für
Oberösterreich in Verwendung stehen;
10. die Disziplinarkommission für Berufsoffiziere
beim Militärkommando Salzburg
für Berufsoffiziere, die beim Gruppenkommando
III, bei den diesem Gruppenkommando
unterstellten Gruppentruppen, bei den
dem Militärkommando Salzburg unterstellten
Dienststellen, beim II. Bataillon des
HeeresTelRegiments, bei der Jägerschule,
Heeresbesoldungsstelle III oder Nachrichtenstelle
für Salzburg in Verwendung stehen;
11. die Disziplinarkommission für Berufsoffiziere
beim Militärkommando Tirol
für Berufsoffiziere, die bei den dem Militärkommando
Tirol unterstellten Dienststellen,
bei der Außenstelle Innsbruck der Landesverteidigungsakademie,
Erkennungsmarkenevidenzstelle
Wörgl oder bei der Nachrichtenstelle
für Tirol und Vorarlberg in Verwendung
stehen;
12. die Disziplinarkommission für Berufsoffiziere
beim Militärkommando Vorarlberg
für Berufsoffiziere, die bei den dem Militärkommando
Vorarlberg unterstellten Dienststellen
in Verwendung stehen;
13. die Disziplinarkommission für Berufsoffiziere
beim Kommando der Theresianischen Militärakademie
für Berufsoffiziere, die bei der Verwaltungsstelle
Wiener Neustadt in Verwendung stehen.
§ 2. Die im folgenden angeführten Disziplinarkommissionen
für zeitverpflichtete Soldaten werden
auch für die bei den jeweils nachstehend
genannten Dienststellen in Verwendung stehenden
zeitverpflichteten Soldaten als in 1. Instanz
zuständige Disziplinarkommissionen bestimmt,
und zwar
1. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando des Stabsbataillons 1
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den
dem Militärkommando Niederösterreich
unterstellten Dienststellen in Wöllersdorf in
Verwendung stehen;
2. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando des Jägerbataillons 1
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den
dem Militärkommando Niederösterreich
unterstellten Dienststellen in Hainburg, bei
den dem Militärkommando Burgenland unterstellten
Dienststellen in Bruckneudorf, Kaisersteinbruch,
Neusiedl/See oder beim Bauhof
Neusiedl des Heeresbau- und Vermessungsamtes
in Verwendung stehen;
3. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando des Jägerbataillons 2
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den
dem Militärkommando Burgenland unterstellten
Dienststellen in Eisenstadt und Oggau
in Verwendung stehen;
4. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando der Brigadeartillerieabteilung 1
für zeitverpflichtete Soldaten, die beim
Kasernkommando der Maximilian-Kaserne in
Verwendung stehen;
5. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando des Panzerstabsbataillons 3
für zeitverpflichtete Soldaten, die beim
Panzergrenadierbataillon 11 oder bei den dem
Militärkommando Niederösterreich unterstellten
Dienststellen in Krems und Mautern
in Verwendung stehen;
6. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando des Panzerbataillons 10
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den dem
Militärkommando Niederösterreich unterstellten
Dienststellen in St. Pölten, Spratzern
und Neulengbach in Verwendung stehen;
7. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando der Panzerartillerieabteilung 3
für zeitverpflichtete Soldaten, die beim
Panzergrenadierbataillon 9 oder bei den dem
Militärkommando Niederösterreich unterstellten
Dienststellen in Allentsteig, Horn
und Weitra in Verwendung stehen;
8. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando des Panzerstabsbataillons 9
für zeitverpflichtete Soldaten, die beim
Panzergrenadierbataillon 34 oder bei den dem
Militärkommando Niederösterreich unterstellten
Dienststellen in Götzendorf in Verwendung
stehen;
9. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando des Panzerbataillons 33
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei der
Panzertruppenschule oder bei den dem Militärkommando
Niederösterreich unterstellten
Dienststellen in Zwölfaxing in Verwendung
stehen;
10. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando der Panzerartillerieabteilung 9
für zeitverpflichtete Soldaten, die beim
Panzergrenadierbataillon 35 in Verwendung
stehen;
11. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando des Ausbildungsregiments 2
für zeitverpflichtete Soldaten, die beim
Pionierbataillon 1, bei der Heeresaufklärungsabteilung
oder bei den dem Militärkommando
Niederösterreich unterstellten Dienststellen in
Mistelbach, Stockerau und Leobendorf in Verwendung
stehen;
12. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando des Gardebataillons
für zeitverpflichtete Soldaten, die beim TelBataillon
1, bei der Kommandokompanie des
Gruppenkommandos I, Heeresbesoldungsstelle
I, Sanitätsschule, bei den dem Militärkommando
Wien unterstellten Dienststellen,
beim Amt für Wehrtechnik oder dessen
nachgeordneten Prüf- und Versuchsstellen
(ausgenommen die Prüf- und Versuchsstelle
für Waffen und Munition, Prüf- und Versuchsstelle
für Pionier- und Bauwesen, Prüf-
und Versuchsstelle für Fluggerät) in Verwendung
stehen;
13. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando des Panzerbataillons 1
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den dem
Militärkommando Niederösterreich unterstellten
Dienststellen in der Bechtolsheim-
Kaserne in Verwendung stehen;
14. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando der Fliegerabwehrabteilung 1
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den dem
Militärkommando Niederösterreich unterstellten
Dienststellen in Großenzersdorf in
Verwendung stehen;
15. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando des Artillerieregiments 1
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den dem
Militärkommando Niederösterreich unterstellten
Dienststellen in Baden, Großmittel,
Brunn/Gebirge und Felixdorf in Verwendung
stehen;
16. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando der Pioniertruppenschule
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den dem
Militärkommando Niederösterreich unterstellten
Dienststellen in Klosterneuburg, bei
der Heereswirtschaftsanstalt Klosterneuburg
oder bei der Prüf- und Versuchsstelle für
Pionier- und Bauwesen in Verwendung
stehen;
17. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando des HeeresTelRegiments
für zeitverpflichtete Soldaten, die beim Militärvikariat,
Evangelischen Militärseelsorgeamt,
bei der Heeresfilm- und Lichtbildstelle,
Landesverteidigungsakademie (ausgenommen
die Außenstellen Graz, Klagenfurt, Innsbruck),
TelTruppenschule, beim Kommando
des Heeresmaterialamtes, den diesem Kommando
unterstellten Dienststellen im örtlichen
Zuständigkeitsbereich des Gruppenkommandos
I, beim Fernmeldeaufklärungsbataillon,
Kommandobataillon des Bundesministeriums
für Landesverteidigung, Heerespsychologischen
Dienst, Heeresbeschaffungsamt, Heeresbau-
und Vermessungsamt (ausgenommen
Bauhof Neusiedl) oder beim Heeresnachrichtenamt
(ausgenommen die Nachrichtenstellen
für Steiermark, Kärnten, Oberösterreich,
Salzburg, Tirol) in Verwendung stehen;
18. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando der Artillerieschule
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei der
Heereskraftfahrschule, Heeresbekleidungsanstalt
oder Prüf- und Versuchsstelle für Waffen
und Munition in Verwendung stehen;
19. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando des Heerespionierbataillons
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den dem
Militärkommando Niederösterreich unterstellten
Dienststellen in Melk in Verwendung
stehen;
20. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando des Akademikerbataillons
der Theresianischen Militärakademie
für zeitverpflichtete Soldaten, die beim Schulbataillon
oder bei der Stabskompanie der
Theresianischen Militärakademie, bei den dem
Militärkommando Niederösterreich unterstellten
Dienststellen in der Burg Wiener
Neustadt und in der Daun-Kaserne oder bei
der Verwaltungsstelle Wiener Neustadt in
Verwendung stehen;
21. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando der Heeresversorgungsschule
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei der
Luftschutztruppenschule, Heeressport- und
Nahkampfschule oder bei der Heeressanitätsstelle
in Verwendung stehen;
22. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando des Stabsbataillons 5
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den
dem Militärkommando Steiermark unterstellten
Dienststellen in Leibnitz in Verwendung
stehen;
23. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando des Jägerbataillons 17
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den
dem Militärkommando Steiermark unterstellten
Dienststellen in Straß, Radkersburg
und Wagna bei Leibnitz in Verwendung
stehen;
24. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando des Jägerbataillons
18
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den
dem Militärkommando Steiermark unterstellten
Dienststellen in Aigen/Ennstal und
Leoben in Verwendung stehen;
25. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando des Jägerbataillons 19
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den
dem Militärkommando Burgenland unterstellten
Dienststellen in Güssing, Oberwart und
Pinkafeld in Verwendung stehen;
26. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando der Brigadeartillerieabteilung 5
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den
dem Militärkommando Steiermark unterstellten
Dienststellen in Feldbach und Fehring
in Verwendung stehen;
27. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando des Versorgungsregiments
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei der
Kommandokompanie des Gruppenkommandos
II, Panzerbataillon 4, Heeresbesoldungsstelle
II, Nachrichtenstelle für Steiermark, bei
den dem Militärkommando Steiermark unterstellten
Dienststellen in Graz, Thalerhof,
Lieboch, bei der Außenstelle Graz der
Landesverteidigungsakademie oder bei den
Dienststellen des Heeresmaterialamtes im örtlichen
Zuständigkeitsbereich des Militärkommandos
Steiermark in Verwendung stehen;
28. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando des Ausbildungsregiments 10
für zeitverpflichtete Soldaten, die beim Artillerieregiment
2 oder bei den dem Militärkommando
Steiermark unterstellten Dienststellen
in Gratkorn in Verwendung stehen;
29. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando der Fliegerabwehrabteilung 2
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den
dem Militärkommando Steiermark unterstellten
Dienststellen in Zeltweg und auf der
Seetaleralpe in Verwendung stehen;
30. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando des Stabsbataillons 7
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei der
Brigadeartillerieabteilung 7, Nachrichtenstelle
für Kärnten, Außenstelle Klagenfurt der
Landesverteidigungsakademie, bei den Dienststellen
des Heeresmaterialamtes im örtlichen
Zuständigkeitsbereich des Militärkommandos
Kärnten oder bei den dem Militärkommando
Kärnten unterstellten Dienststellen in Klagenfurt,
Bleiburg und Wolfsberg in Verwendung
stehen;
31. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando des Jägerbataillons 26
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den
dem Militärkommando Kärnten unterstellten
Dienststellen in Spittal/Drau und Iselsberg
in Verwendung stehen;
32. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommandobataillon des
Jägerbataillons 27
für zeitverpflichtete Soldaten, die beim Jägerbataillon
25 oder bei den dem Militärkommando
Kärnten unterstellten Dienststellen
in Lendorf in Verwendung stehen;
33. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando des Tel-
Bataillons 2
für zeitverpflichtete Soldaten, die beim
Pionierbataillon 2 oder bei den dem Militärkommando
Kärnten unterstellten Dienststellen
in Villach, Seebach und Obere Fellach
in Verwendung stehen;
34. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando des Panzerstabsbataillons 4
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den dem
Militärkommando Oberösterreich unterstellten
Dienststellen (ausgenommen die Dienststellen
in Ried) oder bei der Nachrichtenstelle
für Oberösterreich in Verwendung
stehen;.
35. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando des Panzergrenadierbataillons 13
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den
dem Militärkommando Oberösterreich unterstellten
Dienststellen in Ried in Verwendung
stehen;
36. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando des Panzerbataillons 14
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den
Dienststellen des Heeresmaterialamtes im örtlichen
Zuständigkeitsbereich des Militärkommandos
Oberösterreich in Verwendung
stehen;
37. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando des Panzergrenadierbataillons 15
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei der
Panzerartillerieabteilung 4 in Verwendung
stehen;
38. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando des Stabsbataillons 6
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei der
Nachrichtenstelle für Tirol und Vorarlberg,
Außenstelle Innsbruck der Landesverteidigungsakademie,
beim Flugplatzzug Schwaz der
Fliegerhorstabteilung 3 oder bei den dem
Militärkommando Tirol unterstellten Dienststellen
in Innsbruck, Schwaz und Lienz in
Verwendung stehen;
39. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando des Jägerbataillons 21
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei der
Erkennungsmarkenevidenzsteile Wörgl oder
bei den dem Militärkommando Tirol unterstellten
Dienststellen in Kufstein, St. Johann/
Tirol und Wörgl in Verwendung stehen;
40. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando des Jägerbataillons 22
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei der
1. Kompanie des Jägerbataillons 23 oder bei
den dem Militärkommando Tirol unterstellten
Dienststellen in Absam, Imst und Landeck
in Verwendung stehen;
41. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando des Jägerbataillons 23
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den
dem Militärkommando Vorarlberg unterstellten
Dienststellen in Verwendung stehen;
42. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando der Brigadeartillerieabteilung 6
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den
dem Militärkommando Tirol unterstellten
Dienststellen in Solbad Hall und Lizum/Walchen
oder bei den Dienststellen des Heeresmaterialamtes
im örtlichen Zuständigkeitsbereich
des Militärkommandos Tirol in Verwendung
stehen;
43. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando des Versorgungsregiments 3
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den
dem Militärkommando Salzburg unterstellten
Dienststellen in Salzburg, Glasenbach, Wals/
Siezenheim und Thalgau, bei der Nachrichtenstelle
für Salzburg, Heeresbesoldungsstelle III
oder bei den Dienststellen des Heeresmaterialamtes
im örtlichen Zuständigkeitsbereich des
Militärkommandos Salzburg (ausgenommen
Munitionslager Saalfelden) in Verwendung
stehen;
44. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando der Fliegerabwehrabteilung 3
für zeitverpflichtete Soldaten, die beim
Artillerieregiment 3 oder bei der Kommandokompanie
des Gruppenkommandos III in
Verwendung stehen;
45. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando der Jägerschule
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den
dem Militärkommando Salzburg unterstellten
Dienststellen in Saalfelden, Hochfilzen und
Felbertal oder beim Munitionslager Saalfelden
in Verwendung stehen;
46. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando des II. Bataillons/
HeeresTelRegiment
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den
dem Militärkommando Salzburg unterstellten
Dienststellen in St. Johann/Pongau in Verwendung
stehen;
47. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando der Fliegerhorstabteilung 1
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei der
Kommandokompanie des Kommandos der
Luftstreitkräfte, beim Stabsbataillon der
Fliegerbrigade, bei der 2. Staffel des I. Geschwaders
oder beim III. Geschwader des
Fliegerregiments 1 oder bei der FliegerTelAbteilung
(ausgenommen Richtverbindungskompanie)
in Verwendung stehen;
48. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando der Fliegerhorstabteilung 2
für zeitverpflichtete Soldaten, die beim Stabszug
oder I. Geschwader des Fliegerregiments
2, II. Geschwader des Fliegerregiments 1
(ausgenommen 1. Staffel), bei der 2. Staffel
oder 2. technischen Kompanie des Jagdbombergeschwaders
1 in Verwendung stehen;
49. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando der Fliegerhorstabteilung 3
für zeitverpflichtete Soldaten, die beim Jagdbombergeschwader
1 (ausgenommen 2. Staffel
und 2. technische Kompanie), beim Stabszug,
I. Geschwader (ausgenommen 2. Staffel) oder
bei der 1. Staffel des II. Geschwaders des
Fliegerregiments 1, beim Fliegerausbildungsbataillon,
bei der Richtverbindungskompanie
der FliegerTelAbteilung oder bei der Triebwerkwerkstattabteilung
in Verwendung
stehen;
50. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando der Luftabwehrabteilung
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei der
Stabskompanie des Luftabwehrbrigadekommandos,
2. Kompanie des Radarbataillons
(mot.), Fliegerabwehrwaffentruppenschule, bei
den dem Militärkommando Niederösterreich
unterstellten Dienststellen in Langenlebarn
oder bei der Prüf- und Versuchsstelle für
Fluggerät in Verwendung stehen.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt am 15. Mai
1973 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministers für
Landesverteidigung vom 19. Oktober 1971,
BGBl. Nr. 410, über die Zuständigkeit bestimmter
Disziplinarkommissionen außer Kraft.