Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
205_1970 AT

205. Bundesgesetz: Errichtung eines Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung und Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 205. Bundesgesetz: Errichtung eines Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung und Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien

Der Nationalrat hat beschlossen

Abschnitt I

Änderung der Bezeichnung des Bundesministeriums

für Unterricht und des Bundesministeriums

für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen

§ 1. (1) Das Bundesministerium für Unterricht

erhält die Bezeichnung „Bundesministerium für

Unterricht und Kunst".

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und

verstaatlichte Unternehmungen erhält die Bezeichnung

„Bundesministerium für Verkehr".

Abschnitt II

Errichtung eines Bundesministeriums für Wissenschaft

und Forschung

§ 2. Zur Besorgung der Geschäfte der obersten

Bundesverwaltung, die sich aus dem im § 3 festgesetzten

Wirkungsbereich ergeben, wird das

Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

errichtet.

§ 3. Der Wirkungsbereich des Bundesministeriums

für Wissenschaft und Forschung umfaßt

nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 5 und 6

1. die Koordination der Forschungsvorhaben

des Bundes zur Wahrung der allen Verwaltungszweigen

gemeinsamen Interessen auf diesem Gebiet

sowie die Koordination der Planung des Einsatzes

von Bundesmitteln für Zwecke der Forschung;

2. die im § 4 genannten Aufgaben in dem

Umfang, in dem sie das Bundesministerium für

Wissenschaft und Forschung vom Bundeskanzleramt,

vom bisherigen Bundesministerium für

Unterricht bzw. vom Bundesministerium für

Handel, Gewerbe und Industrie übernimmt.

§ 4. Das Bundesministerium für Wissenschaft

und Forschung übernimmt aus dem Wirkungsbereich

des

1. Bundeskanzleramtes die Zuständigkeit gemäß

§ 11 Abs. 1 des Gesetzes StGBl. Nr. 139/1918

zur Wahrung der allen Verwaltungszweigen gemeinsamen

Interessen auf dem Gebiete der Forschung;

2. bisherigen Bundesministeriums für Unterricht

a) unbeschadet der Bestimmungen des § 5 die

Angelegenheiten der Wissenschaften, insbesondere

der wissenschaftlichen Forschung

und Lehre; dazu gehören insbesondere die

Angelegenheiten der wissenschaftlichen und

künstlerischen Hochschulen sowie anderer

wissenschaftlicher Anstalten und Forschungseinrichtungen

einschließlich der Österreichischen

Akademie der Wissenschaften, des

Denkmalschutzes, der Museen sowie der

wissenschaftlichen Bibliotheken und des

wissenschaftlichen Dokumentationswesens,

die Angelegenheiten der wissenschaftlichen

Berufsausbildung, der studentischen Interessenvertretung

und der Studienbeihilfen

und Stipendien, die Förderung des Baues

von Studentenheimen sowie die Angelegenheiten

der wissenschaftlichen Sammlungen

und Einrichtungen,

b) die Vorbereitung von Staatsverträgen oder

sonstigen völkerrechtlichen Rechtsgeschäften

auf dem in lit. a bezeichneten Gebiet sowie

auf dem Gebiet der technischen Hilfe als

Ausbildungs- und Beratungshilfe in diesen

Bereichen sowie Maßnahmen zur innerstaatlichen

Durchführung von Staatsverträgen

und sonstigen völkerrechtlichen Rechtsgeschäften

auf den genannten Gebieten, soweit

es sich hiebei nicht um völkerrechtliche oder

außenpolitische Fragen handelt,

c) die Angelegenheiten, deren Besorgung auf

Grund des Forschungsförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 377/1967, dem bisherigen Bundesministerium

für Unterricht obliegt, sowie

d) die Angelegenheiten der wissenschaftlichen

Stiftungen und Fonds;

3. Bundesministeriums für Handel, Gewerbe

und Industrie die Angelegenheiten, deren Besorgung

auf Grund des Forschungsförderungsgesetzes

dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie obliegt, mit der Maßgabe, daß dem

Kuratorium und dem Präsidium des Forschungsförderungsfonds

der gewerblichen Wirtschaft je

ein Vertreter der Bundesministerien für Handel,

Gewerbe und Industrie, für Bauten und Technik,

für Finanzen und für Wissenschaft und Forschung

sowie drei Vertreter des Fonds zur Förderung der

wissenschaftlichen Forschung mit beratender

Stimme angehören.

§ 5. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung hat bei der Vorbereitung und

Erlassung von Studienordnungen auf Grund der

besonderen Studiengesetze im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Unterricht und Kunst

vorzugehen.

(2) Der Bundesminister für Unterricht und

Kunst hat bei der Vorbereitung und Erlassung

von Verordnungen, die die Festsetzung von Lehrplänen

für allgemeinbildende und berufsbildende

höhere Schulen zum Gegenstand haben, im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung vorzugehen.

§ 6. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung hat bei Besorgung der in § 3 Z. 1

genannten Aufgaben auf Sachgebieten, die in den

Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers

fallen, auf dessen Vorschläge Bedacht zu nehmen

und im Einvernehmen mit diesem vorzugehen.

(2) Soweit der Bundeskanzler oder ein anderer

Bundesminister im Rahmen seines Wirkungsbereiches

Verwaltungsgeschäfte auf dem Gebiete der

Forschung besorgt, hat er im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

vorzugehen, soweit dadurch Fragen der in

§ 3 Z. 1 genannten Aufgaben berührt werden.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung hat die in § 4 Z. 3 aus dem Wirkungsbereich

des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe

und Industrie übertragenen Aufgaben gemäß

dem Forschungsförderungsgesetz, BGBl.

Nr. 377/1967, im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie

zu besorgen.

Abschnitt III

Änderung des Wirkungsbereiches des Bundesministeriums

für Auswärtige Angelegenheiten

§ 7. (1) Soweit im § 4 und im folgenden nichts

anderes bestimmt ist, obliegt dem Bundesministerium

für Auswärtige Angelegenheiten unbeschadet

der Zuständigkeit des Bundesministeriums

für Unterricht und Kunst bzw. des Bundesministeriums

für Wissenschaft und Forschung

zur Besorgung der ihnen obliegenden Sachaufgaben

im Bereich der inneren Verwaltung die

Besorgung der Geschäfte der obersten Bundesverwaltung

a) in den Angelegenheiten der kulturellen

Auslandsbeziehungen,

b) in den Angelegenheiten der Organisation

der Vereinten Nationen für Erziehung,

Wissenschaft und Kultur (UNESCO) und

sonstiger zwischenstaatlicher Organisationen

und deren Gliederungen auf dem Gebiete

der kulturellen Angelegenheiten und der

Verkehr mit diesen.

(2) Die Vorbereitung von Staatsverträgen oder

sonstigen völkerrechtlichen Rechtsgeschäften auf

dem Gebiete der Erziehung, der Kunst und des

Sports sowie der technischen Hilfe als Ausbildungs-

und Beratungshilfe in diesen Bereichen

sowie Maßnahmen zur innerstaatlichen Durchführung

von Staatsverträgen und sonstigen völkerrechtlichen

Rechtsgeschäften auf diesem Gebiet

obliegt jedoch dem Bundesministerium für Unterricht

und Kunst, soweit es sich hiebei nicht um

völkerrechtliche oder außenpolitische Fragen handelt.

In den Wirkungsbereich des Bundesministeriums

für Unterricht und Kunst fallen ferner die

Angelegenheiten der österreichischen Kulturinstitute

und sonstiger kultureller Institutionen im

Ausland.

(3) Die Leiter der Kulturinstitute und sonstiger

kultureller Institutionen im Ausland sind

vom Bundesminister für Unterricht und Kunst

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten zu bestellen und

abzuberufen. Soweit die Bestellung von Kulturattaches

und Kulturräten bei bestimmten österreichischen

Vertretungsbehörden im Ausland

vorgesehen ist, sind diese vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Unterricht

und Kunst zu bestellen und abzuberufen. Die

Bestellung und Abberufung des Leiters der

österreichischen Vertretung bei der UNESCO

obliegt dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Unterricht und Kunst und dem

Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

Die Dienst- und Fachaufsicht sowie das Weisungsrecht

gegenüber den Kulturattaches, den

Kulturräten und der österreichischen Vertretung

bei der UNESCO übt der Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Unterricht

und Kunst bzw. mit dem Bundesminister für

Wissenschaft und Forschung je nach ihrem Wirkungsbereich

aus.

Abschnitt IV

Änderung des Wirkungsbereiches des Bundeskanzleramtes

in den Angelegenheiten verstaatlichter

Industrieunternehmungen

§ 8. (1) Das Bundeskanzleramt übernimmt

aus dem Wirkungsbereich des bisherigen Bundesministeriums

für Verkehr und verstaatlichte

Unternehmungen

a) die in § 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 25. Mai 1966, BGBl. Nr. 70, über

die Errichtung eines Bundesministeriums

für Bauten und Technik und über die

Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger

Bundesministerien genannten Aufgaben

mit Ausnahme der Ausübung der Anteilsrechte

des Bundes an der Ersten Donau-

Dampfschiffahrtsgesellschaft Wien;

b) die Aufgaben auf Grund des ÖIG-Gesetzes,

BGBl. Nr. 23/1967, in der Fassung

der ÖIG-Gesetz-Novelle 1969, BGBl.

Nr. 47/1970; diese Aufgaben werden vom

Bundeskanzler ausgeübt;

c) die Aufgaben auf Grund des Bergbauförderungsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 17;

d) die Entsendung eines Vertreters in den

gemäß § 6 Abs. 3 des Ausfuhrförderungsgesetzes

1964, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 195/1967, beim Bundesministerium

für Finanzen eingerichteten

Beirat.

(2) Die Wirtschaftskommission, die gemäß

§ 14 Abs. 2 Z. 3 des Betriebsrätegesetzes, BGBl.

Nr. 97/1947, in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des

Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1949, BGBl.

Nr. 24/1950, über die Auflösung von Bundesministerien

und die Neuordnung des Wirkungsbereiches

einiger Bundesministerien für die in

§ 4 Abs. 1 Z. 2 dieses Bundesgesetzes genannten

Betriebe gebildet worden ist, ist beim Bundeskanzleramt

einzurichten. Der Bundeskanzler

hat den Vorsitz in dieser Kommission zu führen.

Abschnitt V

Schlußbestimmungen

§ 9. (1) Die den Personalständen des bisherigen

Bundesministeriums für Unterricht und

des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe

und Industrie angehörigen Bundesbediensteten,

die ausschließlich oder überwiegend mit Angelegenheiten

befaßt sind, die nach Abschnitt II

nunmehr in den Wirkungsbereich des neuerrichteten

Bundesministeriums für Wissenschaft und

Forschung fallen, werden mit dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes in den Personalstand des

neuerrichteten Bundesministeriums für Wissenschaft

und Forschung übernommen.

(2) Die dem Personalstand des bisherigen

Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte

Unternehmungen angehörigen Bundesbediensteten,

die ausschließlich oder überwiegend

mit Angelegenheiten befaßt sind, die nach Abschnitt

IV nunmehr in den Wirkungsbereich des

Bundeskanzleramtes fallen, werden mit dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes in den Personalstand

des Bundeskanzleramtes übernommen.

(3) Der Bundesminister für Unterricht und

Kunst bzw. der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie hat mit Bescheid festzustellen,

welche Bundesbediensteten ausschließlich

oder überwiegend mit Angelegenheiten

befaßt sind, die nach Abschnitt II nunmehr

in den Wirkungsbereich des neuerrichteten

Bundesministeriums für Wissenschaft und

Forschung fallen. Der Bundesminister für Verkehr

hat mit Bescheid festzustellen, welche Bundesbediensteten

ausschließlich oder überwiegend

mit Angelegenheiten befaßt waren, die nach

Abschnitt IV nunmehr in den Wirkungsbereich

des Bundeskanzleramtes fallen. Die in den

Abs. 1 und 2 verfügte Übernahme von Bundesbediensteten

in den Personalstand des Bundesministeriums

für Wissenschaft und Forschung

bzw. des Bundeskanzleramtes wird mit Rechtskraft

dieser Feststellungsbescheide wirksam.

(4) Den gemäß Abs. 1 in den Personalstand

des neuerrichteten Bundesministeriums für Wissenschaft

und Forschung und den gemäß Abs. 2

in den Personalstand des Bundeskanzleramtes

übernommenen Bediensteten ist eine Verwendung

(Funktion) zuzuweisen, die ihrer bisherigen

Verwendung (Funktion) zumindest

gleichwertig ist. Die Bestimmungen des § 67

Abs. 4 bis 8 der Dienstpragmatik in der

Fassung der Dienstpragmatik-Novelle 1969,

BGBl. Nr. 148, bleiben unberührt.

§ 10. § 9 Abs. 1, 3 und 4, soweit er § 11

Abs. 1 des Gesetzes StGBl. Nr. 139/1918 zum

Gegenstand hat, und Abs. 5, sowie § 10 des

Bundesgesetzes vom 25. Mai 1966 über die

Errichtung eines Bundesministeriums für Bauten

und Technik und über die Neuordnung des

Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien

werden aufgehoben.

§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

a) hinsichtlich des Abschnittes I der Bundesminister

für Unterricht und Kunst und

der Bundesminister für Verkehr entsprechend

ihrem Wirkungsbereich;

b) hinsichtlich des § 5 der Bundesminister

für Unterricht und Kunst und der Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung

entsprechend ihrem Wirkungsbereich, hin-

sichtlich des § 6 jeder Bundesminister entsprechend

seinem Wirkungsbereich, im

übrigen hinsichtlich des Abschnittes II der

Bundesminister für Wissenschaft und Forschung;

c) hinsichtlich des Abschnittes III der Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten

im Einvernehmen mit den Bundesministern

für Unterricht und Kunst und

für Wissenschaft und Forschung je nach

ihrem Wirkungsbereich;

d) hinsichtlich des Abschnittes IV der Bundeskanzler;

e) hinsichtlich des Abschnittes V der Bundeskanzler

und die Bundesminister für

Unterricht und Kunst, für Handel, Gewerbe

und Industrie, für Verkehr, für

Auswärtige Angelegenheiten sowie für

Wissenschaft und Forschung entsprechend

ihrem Wirkungsbereich.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →