205. Bundesgesetz: Errichtung eines Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung und Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Abschnitt I
Änderung der Bezeichnung des Bundesministeriums
für Unterricht und des Bundesministeriums
für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen
§ 1. (1) Das Bundesministerium für Unterricht
erhält die Bezeichnung „Bundesministerium für
Unterricht und Kunst".
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und
verstaatlichte Unternehmungen erhält die Bezeichnung
„Bundesministerium für Verkehr".
Abschnitt II
Errichtung eines Bundesministeriums für Wissenschaft
und Forschung
§ 2. Zur Besorgung der Geschäfte der obersten
Bundesverwaltung, die sich aus dem im § 3 festgesetzten
Wirkungsbereich ergeben, wird das
Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung
errichtet.
§ 3. Der Wirkungsbereich des Bundesministeriums
für Wissenschaft und Forschung umfaßt
nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 5 und 6
1. die Koordination der Forschungsvorhaben
des Bundes zur Wahrung der allen Verwaltungszweigen
gemeinsamen Interessen auf diesem Gebiet
sowie die Koordination der Planung des Einsatzes
von Bundesmitteln für Zwecke der Forschung;
2. die im § 4 genannten Aufgaben in dem
Umfang, in dem sie das Bundesministerium für
Wissenschaft und Forschung vom Bundeskanzleramt,
vom bisherigen Bundesministerium für
Unterricht bzw. vom Bundesministerium für
Handel, Gewerbe und Industrie übernimmt.
§ 4. Das Bundesministerium für Wissenschaft
und Forschung übernimmt aus dem Wirkungsbereich
des
1. Bundeskanzleramtes die Zuständigkeit gemäß
§ 11 Abs. 1 des Gesetzes StGBl. Nr. 139/1918
zur Wahrung der allen Verwaltungszweigen gemeinsamen
Interessen auf dem Gebiete der Forschung;
2. bisherigen Bundesministeriums für Unterricht
a) unbeschadet der Bestimmungen des § 5 die
Angelegenheiten der Wissenschaften, insbesondere
der wissenschaftlichen Forschung
und Lehre; dazu gehören insbesondere die
Angelegenheiten der wissenschaftlichen und
künstlerischen Hochschulen sowie anderer
wissenschaftlicher Anstalten und Forschungseinrichtungen
einschließlich der Österreichischen
Akademie der Wissenschaften, des
Denkmalschutzes, der Museen sowie der
wissenschaftlichen Bibliotheken und des
wissenschaftlichen Dokumentationswesens,
die Angelegenheiten der wissenschaftlichen
Berufsausbildung, der studentischen Interessenvertretung
und der Studienbeihilfen
und Stipendien, die Förderung des Baues
von Studentenheimen sowie die Angelegenheiten
der wissenschaftlichen Sammlungen
und Einrichtungen,
b) die Vorbereitung von Staatsverträgen oder
sonstigen völkerrechtlichen Rechtsgeschäften
auf dem in lit. a bezeichneten Gebiet sowie
auf dem Gebiet der technischen Hilfe als
Ausbildungs- und Beratungshilfe in diesen
Bereichen sowie Maßnahmen zur innerstaatlichen
Durchführung von Staatsverträgen
und sonstigen völkerrechtlichen Rechtsgeschäften
auf den genannten Gebieten, soweit
es sich hiebei nicht um völkerrechtliche oder
außenpolitische Fragen handelt,
c) die Angelegenheiten, deren Besorgung auf
Grund des Forschungsförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 377/1967, dem bisherigen Bundesministerium
für Unterricht obliegt, sowie
d) die Angelegenheiten der wissenschaftlichen
Stiftungen und Fonds;
3. Bundesministeriums für Handel, Gewerbe
und Industrie die Angelegenheiten, deren Besorgung
auf Grund des Forschungsförderungsgesetzes
dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie obliegt, mit der Maßgabe, daß dem
Kuratorium und dem Präsidium des Forschungsförderungsfonds
der gewerblichen Wirtschaft je
ein Vertreter der Bundesministerien für Handel,
Gewerbe und Industrie, für Bauten und Technik,
für Finanzen und für Wissenschaft und Forschung
sowie drei Vertreter des Fonds zur Förderung der
wissenschaftlichen Forschung mit beratender
Stimme angehören.
§ 5. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung hat bei der Vorbereitung und
Erlassung von Studienordnungen auf Grund der
besonderen Studiengesetze im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Unterricht und Kunst
vorzugehen.
(2) Der Bundesminister für Unterricht und
Kunst hat bei der Vorbereitung und Erlassung
von Verordnungen, die die Festsetzung von Lehrplänen
für allgemeinbildende und berufsbildende
höhere Schulen zum Gegenstand haben, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung vorzugehen.
§ 6. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung hat bei Besorgung der in § 3 Z. 1
genannten Aufgaben auf Sachgebieten, die in den
Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers
fallen, auf dessen Vorschläge Bedacht zu nehmen
und im Einvernehmen mit diesem vorzugehen.
(2) Soweit der Bundeskanzler oder ein anderer
Bundesminister im Rahmen seines Wirkungsbereiches
Verwaltungsgeschäfte auf dem Gebiete der
Forschung besorgt, hat er im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
vorzugehen, soweit dadurch Fragen der in
§ 3 Z. 1 genannten Aufgaben berührt werden.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung hat die in § 4 Z. 3 aus dem Wirkungsbereich
des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe
und Industrie übertragenen Aufgaben gemäß
dem Forschungsförderungsgesetz, BGBl.
Nr. 377/1967, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie
zu besorgen.
Abschnitt III
Änderung des Wirkungsbereiches des Bundesministeriums
für Auswärtige Angelegenheiten
§ 7. (1) Soweit im § 4 und im folgenden nichts
anderes bestimmt ist, obliegt dem Bundesministerium
für Auswärtige Angelegenheiten unbeschadet
der Zuständigkeit des Bundesministeriums
für Unterricht und Kunst bzw. des Bundesministeriums
für Wissenschaft und Forschung
zur Besorgung der ihnen obliegenden Sachaufgaben
im Bereich der inneren Verwaltung die
Besorgung der Geschäfte der obersten Bundesverwaltung
a) in den Angelegenheiten der kulturellen
Auslandsbeziehungen,
b) in den Angelegenheiten der Organisation
der Vereinten Nationen für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur (UNESCO) und
sonstiger zwischenstaatlicher Organisationen
und deren Gliederungen auf dem Gebiete
der kulturellen Angelegenheiten und der
Verkehr mit diesen.
(2) Die Vorbereitung von Staatsverträgen oder
sonstigen völkerrechtlichen Rechtsgeschäften auf
dem Gebiete der Erziehung, der Kunst und des
Sports sowie der technischen Hilfe als Ausbildungs-
und Beratungshilfe in diesen Bereichen
sowie Maßnahmen zur innerstaatlichen Durchführung
von Staatsverträgen und sonstigen völkerrechtlichen
Rechtsgeschäften auf diesem Gebiet
obliegt jedoch dem Bundesministerium für Unterricht
und Kunst, soweit es sich hiebei nicht um
völkerrechtliche oder außenpolitische Fragen handelt.
In den Wirkungsbereich des Bundesministeriums
für Unterricht und Kunst fallen ferner die
Angelegenheiten der österreichischen Kulturinstitute
und sonstiger kultureller Institutionen im
Ausland.
(3) Die Leiter der Kulturinstitute und sonstiger
kultureller Institutionen im Ausland sind
vom Bundesminister für Unterricht und Kunst
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten zu bestellen und
abzuberufen. Soweit die Bestellung von Kulturattaches
und Kulturräten bei bestimmten österreichischen
Vertretungsbehörden im Ausland
vorgesehen ist, sind diese vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Unterricht
und Kunst zu bestellen und abzuberufen. Die
Bestellung und Abberufung des Leiters der
österreichischen Vertretung bei der UNESCO
obliegt dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Unterricht und Kunst und dem
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
Die Dienst- und Fachaufsicht sowie das Weisungsrecht
gegenüber den Kulturattaches, den
Kulturräten und der österreichischen Vertretung
bei der UNESCO übt der Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Unterricht
und Kunst bzw. mit dem Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung je nach ihrem Wirkungsbereich
aus.
Abschnitt IV
Änderung des Wirkungsbereiches des Bundeskanzleramtes
in den Angelegenheiten verstaatlichter
Industrieunternehmungen
§ 8. (1) Das Bundeskanzleramt übernimmt
aus dem Wirkungsbereich des bisherigen Bundesministeriums
für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen
a) die in § 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 25. Mai 1966, BGBl. Nr. 70, über
die Errichtung eines Bundesministeriums
für Bauten und Technik und über die
Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger
Bundesministerien genannten Aufgaben
mit Ausnahme der Ausübung der Anteilsrechte
des Bundes an der Ersten Donau-
Dampfschiffahrtsgesellschaft Wien;
b) die Aufgaben auf Grund des ÖIG-Gesetzes,
BGBl. Nr. 23/1967, in der Fassung
der ÖIG-Gesetz-Novelle 1969, BGBl.
Nr. 47/1970; diese Aufgaben werden vom
Bundeskanzler ausgeübt;
c) die Aufgaben auf Grund des Bergbauförderungsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 17;
d) die Entsendung eines Vertreters in den
gemäß § 6 Abs. 3 des Ausfuhrförderungsgesetzes
1964, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 195/1967, beim Bundesministerium
für Finanzen eingerichteten
Beirat.
(2) Die Wirtschaftskommission, die gemäß
§ 14 Abs. 2 Z. 3 des Betriebsrätegesetzes, BGBl.
Nr. 97/1947, in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1949, BGBl.
Nr. 24/1950, über die Auflösung von Bundesministerien
und die Neuordnung des Wirkungsbereiches
einiger Bundesministerien für die in
§ 4 Abs. 1 Z. 2 dieses Bundesgesetzes genannten
Betriebe gebildet worden ist, ist beim Bundeskanzleramt
einzurichten. Der Bundeskanzler
hat den Vorsitz in dieser Kommission zu führen.
Abschnitt V
Schlußbestimmungen
§ 9. (1) Die den Personalständen des bisherigen
Bundesministeriums für Unterricht und
des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe
und Industrie angehörigen Bundesbediensteten,
die ausschließlich oder überwiegend mit Angelegenheiten
befaßt sind, die nach Abschnitt II
nunmehr in den Wirkungsbereich des neuerrichteten
Bundesministeriums für Wissenschaft und
Forschung fallen, werden mit dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes in den Personalstand des
neuerrichteten Bundesministeriums für Wissenschaft
und Forschung übernommen.
(2) Die dem Personalstand des bisherigen
Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen angehörigen Bundesbediensteten,
die ausschließlich oder überwiegend
mit Angelegenheiten befaßt sind, die nach Abschnitt
IV nunmehr in den Wirkungsbereich des
Bundeskanzleramtes fallen, werden mit dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes in den Personalstand
des Bundeskanzleramtes übernommen.
(3) Der Bundesminister für Unterricht und
Kunst bzw. der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie hat mit Bescheid festzustellen,
welche Bundesbediensteten ausschließlich
oder überwiegend mit Angelegenheiten
befaßt sind, die nach Abschnitt II nunmehr
in den Wirkungsbereich des neuerrichteten
Bundesministeriums für Wissenschaft und
Forschung fallen. Der Bundesminister für Verkehr
hat mit Bescheid festzustellen, welche Bundesbediensteten
ausschließlich oder überwiegend
mit Angelegenheiten befaßt waren, die nach
Abschnitt IV nunmehr in den Wirkungsbereich
des Bundeskanzleramtes fallen. Die in den
Abs. 1 und 2 verfügte Übernahme von Bundesbediensteten
in den Personalstand des Bundesministeriums
für Wissenschaft und Forschung
bzw. des Bundeskanzleramtes wird mit Rechtskraft
dieser Feststellungsbescheide wirksam.
(4) Den gemäß Abs. 1 in den Personalstand
des neuerrichteten Bundesministeriums für Wissenschaft
und Forschung und den gemäß Abs. 2
in den Personalstand des Bundeskanzleramtes
übernommenen Bediensteten ist eine Verwendung
(Funktion) zuzuweisen, die ihrer bisherigen
Verwendung (Funktion) zumindest
gleichwertig ist. Die Bestimmungen des § 67
Abs. 4 bis 8 der Dienstpragmatik in der
Fassung der Dienstpragmatik-Novelle 1969,
BGBl. Nr. 148, bleiben unberührt.
§ 10. § 9 Abs. 1, 3 und 4, soweit er § 11
Abs. 1 des Gesetzes StGBl. Nr. 139/1918 zum
Gegenstand hat, und Abs. 5, sowie § 10 des
Bundesgesetzes vom 25. Mai 1966 über die
Errichtung eines Bundesministeriums für Bauten
und Technik und über die Neuordnung des
Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien
werden aufgehoben.
§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
a) hinsichtlich des Abschnittes I der Bundesminister
für Unterricht und Kunst und
der Bundesminister für Verkehr entsprechend
ihrem Wirkungsbereich;
b) hinsichtlich des § 5 der Bundesminister
für Unterricht und Kunst und der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung
entsprechend ihrem Wirkungsbereich, hin-
sichtlich des § 6 jeder Bundesminister entsprechend
seinem Wirkungsbereich, im
übrigen hinsichtlich des Abschnittes II der
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung;
c) hinsichtlich des Abschnittes III der Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten
im Einvernehmen mit den Bundesministern
für Unterricht und Kunst und
für Wissenschaft und Forschung je nach
ihrem Wirkungsbereich;
d) hinsichtlich des Abschnittes IV der Bundeskanzler;
e) hinsichtlich des Abschnittes V der Bundeskanzler
und die Bundesminister für
Unterricht und Kunst, für Handel, Gewerbe
und Industrie, für Verkehr, für
Auswärtige Angelegenheiten sowie für
Wissenschaft und Forschung entsprechend
ihrem Wirkungsbereich.