205. Bundesgesetz: 20. Opferfürsorgegesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 29/
1948, 218/1948, 58/1949, 198/1949, 214/1950,
160/1951, 8/1952, 180/1952, 109/1953, 173/1954,
186/1955, 77/1957, 289/1959, 101/1961, 18/1962,
91/1962, 175/1962, 218/1962, 255/1963, 323/1963,
307/1964, 83/1965, 8/1967 und 259/1967, wird
wie folgt abgeändert und ergänzt
1. Im § 1 Abs. 2 lit. d sind nach den Worten
„die Witwe" die Worte „oder die Lebensgefährtin"
einzufügen.
2. Im § 1 Abs. 2 ist in lit. e nach dem
Worte „Berufsausbildung" an Stelle des Punktes
ein Beistrich zu setzen. Folgende Bestimmung
ist als lit. f neu anzufügen
„f) eine erzwungene Emigration nach Vollendung
des 6. Lebensjahres, sofern diese
mindestens dreieinhalb Jahre gedauert hat."
3. Im § 1 hat Abs. 6 zu lauten
„(6) Bei Vorliegen besonderer Umstände kann
auf Antrag der Opferfürsorgekommission (§ 17)
der Bundesminister für soziale Verwaltung im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen die Nachsicht von in den Abs. 1 bis 4
vorgesehenen Voraussetzungen erteilen."
4. Im § 11 Abs. 6 ist nach dem Worte „Witwen"
ein Beistrich zu setzen und das Wort „Lebensgefährtinnen"
einzufügen.
5. Im § 11 hat Abs. 7 zu lauten
„(7) Witwen, Lebensgefährtinnen und Waisen
nach Inhabern einer Amtsbescheinigung erhalten
bei Bedürftigkeit eine Beihilfe im Höchstausmaß
von zwei Dritteln der nach Abs. 5 gebührenden
Unterhaltsrente. Die Beihilfe ist insoweit zu leisten,
als das Einkommen der Witwe oder Lebensgefährtin
beziehungsweise der Waise das Ausmaß
der Unterhaltsrente zuzüglich eines Betrages von
zwei Dritteln der Hinterbliebenenrente nicht
erreicht."
6. Im § 11 Abs. 13 haben die Worte „Frauenzulagen
und" zu entfallen.
7. Im § 12 a Abs. 2 hat der zweite Satz zu
lauten
„Ein nach dieser Ersatzleistung verbleibender
Rest ist der Witwe, ist eine solche nicht vorhanden,
der Lebensgefährtin, ist eine solche nicht
vorhanden, den Kindern, sind auch solche nicht
vorhanden, den Eltern auszuzahlen, wenn diese
Personen mit dem Verstorbenen zur Zeit seines
Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben."
8. Im § 13 a Abs. 6 vierter Satz sind nach den
Worten „gebührt der Witwe" die Worte „oder
Lebensgefährtin" einzufügen.
9. Im § 14 b Abs. 2 sind nach dem Worte
„Witwen" die Worte „oder Lebensgefährtinnen"
einzufügen.
10. In § 11 a Abs. 3, § 11 c Abs. 4 zweiter
Satz, § 12 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 zweiter
Satz, § 15 Abs. 1 lit. c zweiter Satz und § 17
Abs. 5 sind die Worte „das Bundesministerium
für soziale Verwaltung" jeweils durch die Worte
„der Bundesminister für soziale Verwaltung" zu
ersetzen.
11. Im § 13 d Abs. 4 und § 15 a sind die
Worte „das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen" durch die Worte „der
Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen"
zu ersetzen.
12. Im § 15 Abs. 5 und Abs. 6 sind die Worte
„Bundesministerium für soziale Verwaltung"
jeweils durch die Worte „Bundesminister für
soziale Verwaltung" zu ersetzen.
13. Im § 17 Abs. 1 dritter Satz sind die Worte
„das Bundesministerium für soziale Verwaltung"
durch die Worte „den Bundesminister für soziale
Verwaltung" zu ersetzen.
14. Im § 17 Abs. 2 lit. a sind die Worte „das
Bundesministerium für soziale Verwaltung und
das Bundesministerium für Finanzen" durch die
Worte „der Bundesminister für soziale Verwaltung
und der Bundesminister für Finanzen" zu
ersetzen.
15. Im § 17 Abs. 4 sind die Worte „des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung" durch die
Worte „des Bundesministers für soziale Verwaltung"
zu ersetzen.
16. § 18 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern
betraut."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am I. Jänner
1970 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen betraut.