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205_1969 AT

205. Bundesgesetz: 20. Opferfürsorgegesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 205. Bundesgesetz: 20. Opferfürsorgegesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 29/

1948, 218/1948, 58/1949, 198/1949, 214/1950,

160/1951, 8/1952, 180/1952, 109/1953, 173/1954,

186/1955, 77/1957, 289/1959, 101/1961, 18/1962,

91/1962, 175/1962, 218/1962, 255/1963, 323/1963,

307/1964, 83/1965, 8/1967 und 259/1967, wird

wie folgt abgeändert und ergänzt

1. Im § 1 Abs. 2 lit. d sind nach den Worten

„die Witwe" die Worte „oder die Lebensgefährtin"

einzufügen.

2. Im § 1 Abs. 2 ist in lit. e nach dem

Worte „Berufsausbildung" an Stelle des Punktes

ein Beistrich zu setzen. Folgende Bestimmung

ist als lit. f neu anzufügen

„f) eine erzwungene Emigration nach Vollendung

des 6. Lebensjahres, sofern diese

mindestens dreieinhalb Jahre gedauert hat."

3. Im § 1 hat Abs. 6 zu lauten

„(6) Bei Vorliegen besonderer Umstände kann

auf Antrag der Opferfürsorgekommission (§ 17)

der Bundesminister für soziale Verwaltung im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen die Nachsicht von in den Abs. 1 bis 4

vorgesehenen Voraussetzungen erteilen."

4. Im § 11 Abs. 6 ist nach dem Worte „Witwen"

ein Beistrich zu setzen und das Wort „Lebensgefährtinnen"

einzufügen.

5. Im § 11 hat Abs. 7 zu lauten

„(7) Witwen, Lebensgefährtinnen und Waisen

nach Inhabern einer Amtsbescheinigung erhalten

bei Bedürftigkeit eine Beihilfe im Höchstausmaß

von zwei Dritteln der nach Abs. 5 gebührenden

Unterhaltsrente. Die Beihilfe ist insoweit zu leisten,

als das Einkommen der Witwe oder Lebensgefährtin

beziehungsweise der Waise das Ausmaß

der Unterhaltsrente zuzüglich eines Betrages von

zwei Dritteln der Hinterbliebenenrente nicht

erreicht."

6. Im § 11 Abs. 13 haben die Worte „Frauenzulagen

und" zu entfallen.

7. Im § 12 a Abs. 2 hat der zweite Satz zu

lauten

„Ein nach dieser Ersatzleistung verbleibender

Rest ist der Witwe, ist eine solche nicht vorhanden,

der Lebensgefährtin, ist eine solche nicht

vorhanden, den Kindern, sind auch solche nicht

vorhanden, den Eltern auszuzahlen, wenn diese

Personen mit dem Verstorbenen zur Zeit seines

Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben."

8. Im § 13 a Abs. 6 vierter Satz sind nach den

Worten „gebührt der Witwe" die Worte „oder

Lebensgefährtin" einzufügen.

9. Im § 14 b Abs. 2 sind nach dem Worte

„Witwen" die Worte „oder Lebensgefährtinnen"

einzufügen.

10. In § 11 a Abs. 3, § 11 c Abs. 4 zweiter

Satz, § 12 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 zweiter

Satz, § 15 Abs. 1 lit. c zweiter Satz und § 17

Abs. 5 sind die Worte „das Bundesministerium

für soziale Verwaltung" jeweils durch die Worte

„der Bundesminister für soziale Verwaltung" zu

ersetzen.

11. Im § 13 d Abs. 4 und § 15 a sind die

Worte „das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen" durch die Worte „der

Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen"

zu ersetzen.

12. Im § 15 Abs. 5 und Abs. 6 sind die Worte

„Bundesministerium für soziale Verwaltung"

jeweils durch die Worte „Bundesminister für

soziale Verwaltung" zu ersetzen.

13. Im § 17 Abs. 1 dritter Satz sind die Worte

„das Bundesministerium für soziale Verwaltung"

durch die Worte „den Bundesminister für soziale

Verwaltung" zu ersetzen.

14. Im § 17 Abs. 2 lit. a sind die Worte „das

Bundesministerium für soziale Verwaltung und

das Bundesministerium für Finanzen" durch die

Worte „der Bundesminister für soziale Verwaltung

und der Bundesminister für Finanzen" zu

ersetzen.

15. Im § 17 Abs. 4 sind die Worte „des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung" durch die

Worte „des Bundesministers für soziale Verwaltung"

zu ersetzen.

16. § 18 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern

betraut."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am I. Jänner

1970 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen betraut.

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