205. Bundesgesetz: 1. Novelle zum Bundesfinanzgesetz 1965
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Im Artikel II des Bundesfinanzgesetzes
für das Jahr 1965, BGBl. Nr. 1, sind nach dem
Abs. 2 folgende neue Abs. 3 und 4 einzufügen
„(3) Von den in Abs. 2 genannten Ausgabenansätzen
werden zusätzlich ausgenommen
weiters ein Betrag von 43 Millionen Schilling
bei Kapitel 29 Titel 1 § 1, Ansatz des Geldvoranschlages
der Österreichischen Bundesbahnen 2 a.
(4) Der Bundesminister für Finanzen kann auf
Antrag des zuständigen Bundesministers die im
Abs. 2 vorgesehenen Rückstellungen von Ausgabenansätzen
zur Gänze oder zum Teil auf
andere Ausgabenansätze des Ressorts umlegen,
soweit dadurch das Ergebnis der im Abs. 2
vorgesehenen Rückstellungen von Ausgabenansätzen
nicht beeinträchtigt wird."
§ 2. Die bisherigen Abs. 3 bis 6 des Artikels II
des Bundesfinanzgesetzes 1965 werden die Abs. 5
bis 8.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, unbeschadet der Befugnis der obersten
Organe zum Vollzug der einzelnen Ausgaben
innerhalb ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister
für Finanzen betraut.