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205_1965 AT

205. Bundesgesetz: 1. Novelle zum Bundesfinanzgesetz 1965

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 205. Bundesgesetz: 1. Novelle zum Bundesfinanzgesetz 1965

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Im Artikel II des Bundesfinanzgesetzes

für das Jahr 1965, BGBl. Nr. 1, sind nach dem

Abs. 2 folgende neue Abs. 3 und 4 einzufügen

„(3) Von den in Abs. 2 genannten Ausgabenansätzen

werden zusätzlich ausgenommen

weiters ein Betrag von 43 Millionen Schilling

bei Kapitel 29 Titel 1 § 1, Ansatz des Geldvoranschlages

der Österreichischen Bundesbahnen 2 a.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann auf

Antrag des zuständigen Bundesministers die im

Abs. 2 vorgesehenen Rückstellungen von Ausgabenansätzen

zur Gänze oder zum Teil auf

andere Ausgabenansätze des Ressorts umlegen,

soweit dadurch das Ergebnis der im Abs. 2

vorgesehenen Rückstellungen von Ausgabenansätzen

nicht beeinträchtigt wird."

§ 2. Die bisherigen Abs. 3 bis 6 des Artikels II

des Bundesfinanzgesetzes 1965 werden die Abs. 5

bis 8.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, unbeschadet der Befugnis der obersten

Organe zum Vollzug der einzelnen Ausgaben

innerhalb ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister

für Finanzen betraut.

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