205. Verordnung: Bindung der Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen an die Voraussetzung einer mit Erfolg abgelegten Prüfung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 a des Güterbeförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 63/1952, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 54/1963, wird — in
Angelegenheiten von Güterbeförderungen in
Entfernungen von mehr als 65 km, gerechnet in
der Luftlinie vom Standort des Gewerbes, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Verkehr und Elektrizitätswirtschaft — verordnet
§ 1. (1) Die Ausübung der gewerbsmäßigen
Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen
wird an die Voraussetzung gebunden, daß der
Konzessionsinhaber (in den Fällen des § 3 oder
§ 56 der Gewerbeordnung der Stellvertreter) den
Nachweis einer, im § 6 a Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes
vorgesehenen, mit Erfolg abgelegten
Prüfung (§§ 2 und 3) erbracht hat.
(2) Der Nachweis nach Abs. 1 entfällt unter
den Voraussetzungen des § 6 a Abs. 7 des Güterbeförderungsgesetzes.
§ 2. Wenn die im § 1 genannten Personen
Güter nur im Bundesgebiet und in Entfernungen
befördern wollen, für die keine Tarife festgesetzt
worden sind, hat die Prüfung lediglich den Nachweis
von Kenntnissen über den inländischen Verkehr,
die Abfassung eines Angebotes, die Erstellung
von Kalkulationen und die geltenden Handelsbräuche
zu erbringen.
§ 3. Wenn die im § 1 genannten Personen
Güter über die Grenze oder in Entfernungen
befördern wollen, für die Tarife festgesetzt worden
sind, hat die Prüfung den Nachweis der
einschlägigen Kenntnisse, insbesondere über den
Frachtvertrag, die Frachtpapiere, den inländischen
und den internationalen Verkehr, die Abfassung
eines Angebotes, die Erstellung von Kalkulationen
und die geltenden Handelsbräuche, zu erbringen.
§ 4. Diese Verordnung tritt drei Monate nach
dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten
in Kraft.