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205_1964 AT

205. Verordnung: Bindung der Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen an die Voraussetzung einer mit Erfolg abgelegten Prüfung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 205. Verordnung: Bindung der Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen an die Voraussetzung einer mit Erfolg abgelegten Prüfung.

Auf Grund des § 6 a des Güterbeförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 63/1952, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 54/1963, wird — in

Angelegenheiten von Güterbeförderungen in

Entfernungen von mehr als 65 km, gerechnet in

der Luftlinie vom Standort des Gewerbes, im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Verkehr und Elektrizitätswirtschaft — verordnet

§ 1. (1) Die Ausübung der gewerbsmäßigen

Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen

wird an die Voraussetzung gebunden, daß der

Konzessionsinhaber (in den Fällen des § 3 oder

§ 56 der Gewerbeordnung der Stellvertreter) den

Nachweis einer, im § 6 a Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes

vorgesehenen, mit Erfolg abgelegten

Prüfung (§§ 2 und 3) erbracht hat.

(2) Der Nachweis nach Abs. 1 entfällt unter

den Voraussetzungen des § 6 a Abs. 7 des Güterbeförderungsgesetzes.

§ 2. Wenn die im § 1 genannten Personen

Güter nur im Bundesgebiet und in Entfernungen

befördern wollen, für die keine Tarife festgesetzt

worden sind, hat die Prüfung lediglich den Nachweis

von Kenntnissen über den inländischen Verkehr,

die Abfassung eines Angebotes, die Erstellung

von Kalkulationen und die geltenden Handelsbräuche

zu erbringen.

§ 3. Wenn die im § 1 genannten Personen

Güter über die Grenze oder in Entfernungen

befördern wollen, für die Tarife festgesetzt worden

sind, hat die Prüfung den Nachweis der

einschlägigen Kenntnisse, insbesondere über den

Frachtvertrag, die Frachtpapiere, den inländischen

und den internationalen Verkehr, die Abfassung

eines Angebotes, die Erstellung von Kalkulationen

und die geltenden Handelsbräuche, zu erbringen.

§ 4. Diese Verordnung tritt drei Monate nach

dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten

in Kraft.

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