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205_1963 AT

205. Verordnung: Neuerliche Änderung der Verordnung über die Gewährung von Ruhegenußzulagen und Versorgungszulagen auf Grund der Exekutivdienstzulage, der Wachdienstzulage und der Truppendienstzulage.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 205. Verordnung: Neuerliche Änderung der Verordnung über die Gewährung von Ruhegenußzulagen und Versorgungszulagen auf Grund der Exekutivdienstzulage, der Wachdienstzulage und der Truppendienstzulage.

Auf Grund des § 51 b des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung der

Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1956, BGBl.

Nr. 55, wird verordnet

Artikel I.

§ 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesregierung

vom 5. November 1957, BGBl. Nr. 229,

über die Gewährung von Ruhegenußzulagen und

Versorgungszulagen auf Grund der Exekutivdienstzulage,

der Wachdienstzulage und der Truppendienstzulage

in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 182/1960 und BGBl. Nr. 180/

1961 hat zu lauten

„(2) Das Ausmaß der Ruhegenußzulage beträgt

Artikel II.

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1963

in Kraft.

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