205_1963
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205. Verordnung: Neuerliche Änderung der Verordnung über die Gewährung von Ruhegenußzulagen und Versorgungszulagen auf Grund der Exekutivdienstzulage, der Wachdienstzulage und der Truppendienstzulage.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 205. Verordnung: Neuerliche Änderung der Verordnung über die Gewährung von Ruhegenußzulagen und Versorgungszulagen auf Grund der Exekutivdienstzulage, der Wachdienstzulage und der Truppendienstzulage.
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Auf Grund des § 51 b des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung der
Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1956, BGBl.
Nr. 55, wird verordnet
Artikel I.
§ 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesregierung
vom 5. November 1957, BGBl. Nr. 229,
über die Gewährung von Ruhegenußzulagen und
Versorgungszulagen auf Grund der Exekutivdienstzulage,
der Wachdienstzulage und der Truppendienstzulage
in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 182/1960 und BGBl. Nr. 180/
1961 hat zu lauten
„(2) Das Ausmaß der Ruhegenußzulage beträgt
Artikel II.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1963
in Kraft.