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205. Bundesverfassungsgesetz: Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 205. Bundesverfassungsgesetz: Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962.

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung

von 1929 wird abgeändert und ergänzt wie folgt

§ 1. 1. Im Artikel 15 hat der zweite Absatz

zu lauten

„(2) In den Angelegenheiten der örtlichen

Sicherheitspolizei, das ist des Teiles der Sicherheitspolizei,

der im ausschließlichen oder überwiegenden

Interesse der in der Gemeinde verkörperten

örtlichen Gemeinschaft gelegen und

geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb

ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, steht

dem Bund die Befugnis zu, die Führung dieser

Angelegenheiten durch die Gemeinde zu beaufsichtigen

und wahrgenommene Mängel durch

Weisungen an den Landeshauptmann (Artikel 103)

abzustellen. Zu diesem Zweck können auch Inspektionsorgane

des Bundes in die Gemeinde

entsendet werden; hievon ist in jedem einzelnen

Fall der Landeshauptmann zu verständigen."

2. Im Artikel 21 haben die Absätze 1 und 3

zu lauten

„(1) Das Dienstrecht einschließlich des Besoldungssystems

und des Disziplinarrechtes wird

für jene Angestellten des Bundes und der Länder,

die behördliche Aufgaben zu besorgen haben,

nach einheitlichen Grundsätzen durch Bundesgesetz

geregelt (Artikel 10 Absatz 1 Ziffer 16

und Artikel 12 Absatz 1 Ziffer 8)."

„(3) Die Bestellung und das Dienstrecht jener

Angestellten der Gebietsgemeinden, die behördliche

Aufgaben zu vollziehen haben, werden in

Zusammenhang mit der Organisation der Verwaltung

(Artikel 120) geregelt."

3. Im Artikel 102 Absatz 6 hat der letzte Satz

zu lauten

„Soweit einer solchen Behörde die Besorgung von

Angelegenheiten übertragen werden soll, die in

den selbständigen Vollziehungsbereich des Landes

fallen, kann die Verordnung erst erlassen

werden, wenn die Übertragung dieser Geschäfte

an die Bundespolizeibehörde durch ein Gesetz des

betreffenden Landes ausgesprochen worden ist."

4. Nach Artikel 111 wird folgender Artikel

eingefügt

„Artikel 112.

Nach Maßgabe der Artikel 108 bis 111 gelten

für die Bundeshauptstadt Wien im übrigen die

Bestimmungen des Abschnittes C dieses Hauptstückes

mit Ausnahme des Artikels 119 Absatz 4

und des Artikels 119 a. Artikel 142 Absatz 2

lit. d findet auch auf die Führung des vom Bund

der Bundeshauptstadt Wien übertragenen Wirkungsbereiches

Anwendung."

§ 2. Die Artikel 115 bis 120 haben zu lauten

„Artikel 115.

(1) Soweit in den folgenden Artikeln von Gemeinden

die Rede ist, sind darunter die Ortsgemeinden

zu verstehen.

(2) Soweit nicht ausdrücklich eine Zuständigkeit

des Bundes festgesetzt ist, hat die Landesgesetzgebung

das Gemeinderecht nach den Grundsätzen

der folgenden Artikel dieses Abschnittes

zu regeln. Die Zuständigkeit zur Regelung der

gemäß den Artikeln 118 und 119 von den Gemeinden

zu besorgenden Angelegenheiten bestimmt

sich nach den allgemeinen Vorschriften

dieses Bundesverfassungsgesetzes.

Artikel 116.

(1) Jedes Land gliedert sich in Gemeinden. Die

Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht

auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel.

Jedes Grundstück muß zu einer Gemeinde

gehören.

(2) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper.

Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken

der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze

Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und

darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen

zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung

ihren Haushalt selbständig zu

führen und Abgaben auszuschreiben.

(3) Einer Gemeinde mit mindestens 20.000 Einwohnern

ist, wenn Landesinteressen hiedurch

nicht gefährdet werden, auf ihren Antrag durch

Landesgesetz ein eigenes Statut (Stadtrecht) zu

verleihen. Ein solcher Gesetzesbeschluß darf nur

mit Zustimmung der Bundesregierung kundgemacht

werden. Die Zustimmung gilt als gegeben,

wenn die Bundesregierung nicht binnen

acht Wochen von dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluß

bei dem zuständigen Bundesministerium

eingelangt ist, dem Landeshauptmann mitgeteilt

hat, daß diese verweigert wird. Eine Stadt mit

eigenem Statut hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung

auch die der Bezirksverwaltung

zu besorgen.

(4) Durch die zuständige Gesetzgebung (Artikel

10 bis 15) kann für einzelne Zwecke die

Bildung von Gemeindeverbänden vorgesehen

werden. Soweit solche Gemeindeverbände Angelegenheiten

des eigenen Wirkungsbereiches der

Gemeinde besorgen sollen, ist den verbandsangehörigen

Gemeinden ein maßgebender Einfluß auf

die Besorgung der Aufgaben des Verbandes einzuräumen.

Bei der Bildung von Gemeindeverbänden

im Wege der Vollziehung sind die beteiligten

Gemeinden vorher zu hören.

Artikel 117.

(1) Als Organe der Gemeinde sind jedenfalls

vorzusehen

a) der Gemeinderat, das ist ein von den. Wahlberechtigten

der Gemeinde zu wählender

allgemeiner Vertretungskörper;

b) der Gemeindevorstand (Stadtrat), bei

Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat;

c) der Bürgermeister.

(2) Die Wahlen in den Gemeinderat finden auf

Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und

persönlichen Verhältniswahlrechtes aller Staatsbürger

statt, die in der Gemeinde ihren ordentlichen

Wohnsitz haben. In der Wahlordnung dürfen

die Bedingungen des aktiven und passiven

Wahlrechtes nicht enger gezogen sein als in der

Wahlordnung zum Landtag. Es kann jedoch bestimmt

werden, daß das aktive und passive Wahlrecht

in den Gemeinderat Personen, die sich noch

nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhalten, dann

nicht zukommt, wenn ihr Aufenthalt in der Gemeinde

offensichtlich nur vorübergehend ist. Die

Bestimmungen über die Wahlpflicht bei den Wahlen

zum Landtag (Artikel 95 Absatz 1 letzer Satz)

finden für die Wahlen in den Gemeinderat sinngemäß

Anwendung. Die Wahlordnung kann bestimmen,

daß die Wähler ihr Wahlrecht in Wahlkreisen

ausüben, von denen jeder ein geschlossenes

Gebiet umfassen muß. Eine Gliederung der

Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig.

(3) Zu einem Beschluß des Gemeinderates ist

die einfache Mehrheit der in beschlußfähiger Anzahl

anwesenden Mitglieder desselben erforderlich;

es können jedoch für bestimmte Angelegenheiten

andere Beschlußfassungserfordernisse vorgesehen

werden.

(4) Die Sitzungen des Gemeinderates sind

öffentlich, es können jedoch Ausnahmen vorgesehen

werden. Wenn der Gemeindevoranschlag

oder der Gemeinderechnungsabschluß behandelt

wird, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen

werden.

(5) Im Gemeinderat vertretene Wahlparteien

haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf

Vertretung im Gemeindevorstand.

(G) Die Geschäfte der Gemeinden werden durch

das Gemeindeamt (Stadtamt), jene der Städte mit

eigenem Statut durch den Magistrat besorgt. Zum

Leiter des inneren Dienstes des Magistrates ist

ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Magistratsdirektor

zu bestellen.

Artikel 118.

(1) Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein

eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.

(2) Der eigene Wirkungsbereich umfaßt neben

den im Artikel 116 Absatz 2 angeführten Angelegenheiten

alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen

oder überwiegenden Interesse der in

der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft

gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft

innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt

zu werden. Die Gesetze haben derartige

Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen

Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.

(3) Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen

Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben

insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet

1. Bestellung der Gemeindeorgane unbeschadet

der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden;

Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung

der Gemeindeaufgaben;

2. Bestellung der Gemeindebediensteten und

Ausübung der Diensthoheit unbeschadet der Zuständigkeit

überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations-

und Prüfungskommissionen;

3. örtliche Sicherheitspolizei (Artikel 15 Absatz

2), örtliche Veranstaltungspolizei;

4. Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde,

örtliche Straßenpolizei;

5. Flurschutzpolizei;

6. örtliche Marktpolizei;

7. örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere

auch auf dem Gebiete des Hilfs- und Rettungswesens

sowie des Leichen- und Bestattungswesens;

8. Sittlichkeitspolizei;

9. örtliche Baupolizei, soweit sie nicht bundeseigene

Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen

(Artikel 15 Absatz 5) zum Gegenstand hat; örtliche

Feuerpolizei; örtliche Raumplanung;

10. öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen

Vermittlung von Streitigkeiten;

11. freiwillige Feilbietungen beweglicher

Sachen.

(4) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des

eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze

und Verordnungen des Bundes und des

Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen

und — vorbehaltlich der Bestimmungen

des Artikels 119 a Absatz 5 — unter Ausschluß

eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb

der Gemeinde zu besorgen. Dem Bund und

dem Land kommt gegenüber der Gemeinde bei

Besorgung ihres eigenen Wirkungsbereiches ein

Aufsichtsrecht (Artikel 119 a) zu. Die Bestimmungen

des Artikels 12 Absatz 2 bleiben unberührt.

(5) Der Bürgermeister, die Mitglieder des Gemeindevorstandes

(Stadtrates, Stadtsenates) und

allenfalls bestellte andere Organe der Gemeinde

sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich

der Gemeinde zugehörigen Aufgaben

dem Gemeinderat verantwortlich.

(6) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches

hat die Gemeinde das Recht, ortspolizeiliche

Verordnungen nach freier Selbstbestimmung

zur Abwehr oder zur Beseitigung von

das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Mißständen

zu erlassen, sowie deren Nichtbefolgung

als Verwaltungsübertretung zu erklären. Solche

Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze

und Verordnungen des Bundes und des Landes

verstoßen.

(7) Auf Antrag einer Gemeinde kann die Besorgung

einzelner Angelegenheiten des eigenen

Wirkungsbereiches nach Maßgabe des Artikels

119 a Absatz 3 durch Verordnung der Landesregierung

beziehungsweise durch Verordnung

des Landeshauptmannes auf eine staatliche Behörde

übertragen werden. Soweit durch eine solche

Verordnung eine Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde

übertragen werden soll, bedarf sie

der Zustimmung der Bundesregierung. Soweit

durch eine solche Verordnung des Landeshauptmannes

eine Zuständigkeit auf eine Landesbehörde

übertragen werden soll, bedarf sie der

Zustimmung der Landesregierung. Eine solche

Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund

für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung

erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht

nach Absatz 6.

Artikel 119.

(1) Der übertragene Wirkungsbereich umfaßt

die Angelegenheiten, die die Gemeinde nach Maßgabe

der Bundesgesetze im Auftrag und nach den

Weisungen des Bundes oder nach Maßgabe der

Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen

des Landes zu besorgen hat.

(2) Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichtes

werden vom Bürgermeister besorgt.

Er ist hiebei in den Angelegenheiten der

Bundesvollziehung an die Weisungen der zuständigen

Organe des Bundes, in den Angelegenheiten

der Landesvollziehung an die Weisungen

der zuständigen Organe des Landes gebunden

und nach Absatz 4 verantwortlich.

(3) Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen

von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches

— unbeschadet seiner. Verantwortlichkeit

— wegen ihres sachlichen Zusammenhanges

mit den Angelegenheiten des eigenen

Wirkungsbereiches Mitgliedern des Gemeindevorstandes

(Stadtrates, Stadtsenates), anderen

nach Artikel 117 Absatz 1 geschaffenen Organen

oder bei Kollegialorganen deren Mitgliedern zur

Besorgung in seinem Namen übertragen. In

diesen Angelegenheiten sind die betreffenden

Organe oder deren Mitglieder an die Weisungen

des Bürgermeisters gebunden und nach Absatz 4

verantwortlich.

(4) Wegen Gesetzesverletzung sowie wegen

Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer

Weisung können die in den Absätzen 2 und 3

genannten Organe, soweit ihnen Vorsatz oder

grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, wenn sie auf

dem Gebiet der Bundesvollziehung tätig waren,

vom Landeshauptmann, wenn sie auf dem Gebiet

der Landesvollziehung tätig waren, von der

Landesregierung ihres Amtes verlustig erklärt

werden. Die allfällige Mitgliedschaft einer solchen

Person zum Gemeinderat wird hiedurch

nicht berührt.

Artikel 119 a.

(1) Der Bund und das Land üben das Aufsichtsrecht

über die Gemeinde dahin aus, daß diese

bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die

Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere

ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet

und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben

erfüllt.

(2) Das Land hat ferner das Recht, die Gebarung

der Gemeinde auf ihre Sparsamkeit,

Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.

Das Ergebnis der Überprüfung ist dem

Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat

zu übermitteln. Der Bürgermeister hat die auf

Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen

Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der

Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

(3) Das Aufsichtsrecht und dessen gesetzliche

Regelung stehen, insoweit als der eigene Wirkungsbereich

der Gemeinde Angelegenheiten

aus dem Bereich der Bundesvollziehung umfaßt,

dem Bund, im übrigen den Ländern zu; das Aufsichtsrecht

ist von den Behörden der allgemeinen

staatlichen Verwaltung auszuüben.

(4) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich

über jedwede Angelegenheit der Gemeinde zu

unterrichten. Die Gemeinde ist verpflichtet, die

von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall verlangten

Auskünfte zu erteilen und Prüfungen an

Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(5) Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorgans

in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches

in seinen Rechten verletzt zu sein

behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges

(Artikel 118 Absatz 4) innerhalb von

zwei Wochen nach Erlassung des Bescheides dagegen

Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erheben.

Diese hat den Bescheid, wenn Rechte

des Einschreiters durch ihn verletzt werden,

aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen

Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen.

Für Städte mit eigenem Statut kann die

zuständige Gesetzgebung (Absatz 3) anordnen,

daß die Vorstellung an die Aufsichtsbehörde

nicht stattfindet.

(6) Die Gemeinde hat im eigenen Wirkungsbereich

erlassene Verordnungen der Aufsichtsbehörde

unverzüglich mitzuteilen. Die Aufsichtsbehörde

hat gesetzwidrige Verordnungen nach

Anhörung der Gemeinde durch Verordnung aufzuheben

und die Gründe hiefür der Gemeinde

gleichzeitig mitzuteilen.

(7) Sofern die zuständige Gesetzgebung (Absatz

3) als Aufsichtsmittel die Auflösung des

Gemeinderates vorsieht, kommt diese Maßnahme

in Ausübung des Aufsichtsrechtes des Landes

der Landesregierung, in Ausübung des Aufsichtsrechtes

des Bundes dem Landeshauptmann zu.

Die Zulässigkeit der Ersatzvornahme als Aufsichtsmittel

ist auf die Fälle unbedingter Notwendigkeit

zu beschränken. Die Aufsichtsmittel

sind unter möglichster Schonung erworbener

Rechte Dritter zu handhaben.

(8) Einzelne von der Gemeinde im eigenen

Wirkungsbereich zu treffende Maßnahmen, durch

die auch überörtliche Interessen in besonderem

Maß berührt werden, insbesondere solche von

besonderer finanzieller Bedeutung, können durch

die zuständige Gesetzgebung (Absatz 3) an eine

Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebunden

werden. Als Grund für die Versagung der Genehmigung

darf nur ein Tatbestand vorgesehen

werden, der die Bevorzugung überörtlicher Interessen

eindeutig rechtfertigt.

(9) Die Gemeinde hat im aufsichtsbehördlichen

Verfahren Parteistellung; sie ist berechtigt, gegen

die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof

(Artikel 131 und 132) und vor dem

Verfassungsgerichtshof (Artikel 144) Beschwerde

zu führen.

(10) Die Bestimmungen dieses Artikels sind auf

die Aufsicht über Gemeindeverbände, soweit

diese Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches

der Gemeinde besorgen (Artikel 116

Absatz 4), entsprechend anzuwenden.

Artikel 120.

Die Zusammenfassung von Ortsgemeinden zu

Gebietsgemeinden, deren Einrichtung nach dem

Muster der Selbstverwaltung und die Festsetzung

der weiteren Grundsätze für die Organisation

der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den

Ländern ist Sache der Bundesverfassungsgesetzgebung;

die Ausführung obliegt den Landesgesetzgebungen."

§ 3. 1. Artikel 139 Absatz 1 hat zu lauten

„Artikel 139.

(1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt

über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen

einer Bundes- oder Landesbehörde auf Antrag

eines Gerichtes, sofern aber eine solche Verordnung

die Voraussetzung eines Erkenntnisses

des Verfassungsgerichtshofes bilden soll, von

Amts wegen;

über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen

einer Landesbehörde auch auf Antrag der Bundesregierung;

über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen

einer Bundesbehörde auch auf Antrag einer Landesregierung;

über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen

einer Gemeindeaufsichtsbehörde nach Artikel

119 a Absatz 6 auch auf Antrag der betroffenen

Gemeinde."

2. a) Im Artikel 142 Absatz 2 lit. d ist das

Interpunktionszeichen Punkt nach dem Wort

„Bundesregierung" durch einen Strichpunkt zu

ersetzen.

b) Dem Absatz 2 des Artikels 142 ist als lit. e

anzufügen

„e) gegen Organe der Bundeshauptstadt Wien,

soweit sie Aufgaben aus dem Bereich der

Bundesvollziehung im selbständigen Wirkungsbereich

besorgen, wegen Gesetzesverletzung

durch Beschluß der Bundesregierung."

§ 4. Die bisherigen Städte mit eigenem Statut

bleiben als solche bestehen.

§ 5. (1) Die zur Anpassung der Organisation

der Gemeindeverwaltung an dieses Bundesverfassungsgesetz

erforderlichen Bundes- und Landesgesetze

im Sinne des Artikels 115 Absatz 2

sind spätestens bis 31. Dezember 1965 zu erlassen

und mit diesem Tag in Kraft zu setzen.

(2) Die Bestimmungen des § 8 Absatz 5 lit. d

letzter Satz und lit. e des Verfassungsübergangsgesetzes

vom 1. Oktober 1920, in der Fassung

des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925, sowie lit. f

dieser Bestimmung hinsichtlich der Regelung der

Rechtsverhältnisse der Ortsgemeinden und Artikel

II § 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes vom

7. Dezember 1929, BGBl. Nr. 393, und die

diesem Bundesverfassungsgesetz widersprechenden

Landesgesetze über die Organisation der

Gemeindeverwaltung treten am 31. Dezember

1965 außer Kraft.

(3) Die zur Anpassung der die verschiedenen

Gebiete der Verwaltung regelnden Rechtsvorschriften

an Artikel 118 Absätze 2 und 3 erforderlichen

Bundes- und Landesgesetze sind

spätestens bis 31. Dezember 1968 zu erlassen.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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