205. Bundesverfassungsgesetz: Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung
von 1929 wird abgeändert und ergänzt wie folgt
§ 1. 1. Im Artikel 15 hat der zweite Absatz
zu lauten
„(2) In den Angelegenheiten der örtlichen
Sicherheitspolizei, das ist des Teiles der Sicherheitspolizei,
der im ausschließlichen oder überwiegenden
Interesse der in der Gemeinde verkörperten
örtlichen Gemeinschaft gelegen und
geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb
ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, steht
dem Bund die Befugnis zu, die Führung dieser
Angelegenheiten durch die Gemeinde zu beaufsichtigen
und wahrgenommene Mängel durch
Weisungen an den Landeshauptmann (Artikel 103)
abzustellen. Zu diesem Zweck können auch Inspektionsorgane
des Bundes in die Gemeinde
entsendet werden; hievon ist in jedem einzelnen
Fall der Landeshauptmann zu verständigen."
2. Im Artikel 21 haben die Absätze 1 und 3
zu lauten
„(1) Das Dienstrecht einschließlich des Besoldungssystems
und des Disziplinarrechtes wird
für jene Angestellten des Bundes und der Länder,
die behördliche Aufgaben zu besorgen haben,
nach einheitlichen Grundsätzen durch Bundesgesetz
geregelt (Artikel 10 Absatz 1 Ziffer 16
und Artikel 12 Absatz 1 Ziffer 8)."
„(3) Die Bestellung und das Dienstrecht jener
Angestellten der Gebietsgemeinden, die behördliche
Aufgaben zu vollziehen haben, werden in
Zusammenhang mit der Organisation der Verwaltung
(Artikel 120) geregelt."
3. Im Artikel 102 Absatz 6 hat der letzte Satz
zu lauten
„Soweit einer solchen Behörde die Besorgung von
Angelegenheiten übertragen werden soll, die in
den selbständigen Vollziehungsbereich des Landes
fallen, kann die Verordnung erst erlassen
werden, wenn die Übertragung dieser Geschäfte
an die Bundespolizeibehörde durch ein Gesetz des
betreffenden Landes ausgesprochen worden ist."
4. Nach Artikel 111 wird folgender Artikel
eingefügt
„Artikel 112.
Nach Maßgabe der Artikel 108 bis 111 gelten
für die Bundeshauptstadt Wien im übrigen die
Bestimmungen des Abschnittes C dieses Hauptstückes
mit Ausnahme des Artikels 119 Absatz 4
und des Artikels 119 a. Artikel 142 Absatz 2
lit. d findet auch auf die Führung des vom Bund
der Bundeshauptstadt Wien übertragenen Wirkungsbereiches
Anwendung."
§ 2. Die Artikel 115 bis 120 haben zu lauten
„Artikel 115.
(1) Soweit in den folgenden Artikeln von Gemeinden
die Rede ist, sind darunter die Ortsgemeinden
zu verstehen.
(2) Soweit nicht ausdrücklich eine Zuständigkeit
des Bundes festgesetzt ist, hat die Landesgesetzgebung
das Gemeinderecht nach den Grundsätzen
der folgenden Artikel dieses Abschnittes
zu regeln. Die Zuständigkeit zur Regelung der
gemäß den Artikeln 118 und 119 von den Gemeinden
zu besorgenden Angelegenheiten bestimmt
sich nach den allgemeinen Vorschriften
dieses Bundesverfassungsgesetzes.
Artikel 116.
(1) Jedes Land gliedert sich in Gemeinden. Die
Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht
auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel.
Jedes Grundstück muß zu einer Gemeinde
gehören.
(2) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper.
Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken
der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze
Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und
darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen
zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung
ihren Haushalt selbständig zu
führen und Abgaben auszuschreiben.
(3) Einer Gemeinde mit mindestens 20.000 Einwohnern
ist, wenn Landesinteressen hiedurch
nicht gefährdet werden, auf ihren Antrag durch
Landesgesetz ein eigenes Statut (Stadtrecht) zu
verleihen. Ein solcher Gesetzesbeschluß darf nur
mit Zustimmung der Bundesregierung kundgemacht
werden. Die Zustimmung gilt als gegeben,
wenn die Bundesregierung nicht binnen
acht Wochen von dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluß
bei dem zuständigen Bundesministerium
eingelangt ist, dem Landeshauptmann mitgeteilt
hat, daß diese verweigert wird. Eine Stadt mit
eigenem Statut hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung
auch die der Bezirksverwaltung
zu besorgen.
(4) Durch die zuständige Gesetzgebung (Artikel
10 bis 15) kann für einzelne Zwecke die
Bildung von Gemeindeverbänden vorgesehen
werden. Soweit solche Gemeindeverbände Angelegenheiten
des eigenen Wirkungsbereiches der
Gemeinde besorgen sollen, ist den verbandsangehörigen
Gemeinden ein maßgebender Einfluß auf
die Besorgung der Aufgaben des Verbandes einzuräumen.
Bei der Bildung von Gemeindeverbänden
im Wege der Vollziehung sind die beteiligten
Gemeinden vorher zu hören.
Artikel 117.
(1) Als Organe der Gemeinde sind jedenfalls
vorzusehen
a) der Gemeinderat, das ist ein von den. Wahlberechtigten
der Gemeinde zu wählender
allgemeiner Vertretungskörper;
b) der Gemeindevorstand (Stadtrat), bei
Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat;
c) der Bürgermeister.
(2) Die Wahlen in den Gemeinderat finden auf
Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und
persönlichen Verhältniswahlrechtes aller Staatsbürger
statt, die in der Gemeinde ihren ordentlichen
Wohnsitz haben. In der Wahlordnung dürfen
die Bedingungen des aktiven und passiven
Wahlrechtes nicht enger gezogen sein als in der
Wahlordnung zum Landtag. Es kann jedoch bestimmt
werden, daß das aktive und passive Wahlrecht
in den Gemeinderat Personen, die sich noch
nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhalten, dann
nicht zukommt, wenn ihr Aufenthalt in der Gemeinde
offensichtlich nur vorübergehend ist. Die
Bestimmungen über die Wahlpflicht bei den Wahlen
zum Landtag (Artikel 95 Absatz 1 letzer Satz)
finden für die Wahlen in den Gemeinderat sinngemäß
Anwendung. Die Wahlordnung kann bestimmen,
daß die Wähler ihr Wahlrecht in Wahlkreisen
ausüben, von denen jeder ein geschlossenes
Gebiet umfassen muß. Eine Gliederung der
Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig.
(3) Zu einem Beschluß des Gemeinderates ist
die einfache Mehrheit der in beschlußfähiger Anzahl
anwesenden Mitglieder desselben erforderlich;
es können jedoch für bestimmte Angelegenheiten
andere Beschlußfassungserfordernisse vorgesehen
werden.
(4) Die Sitzungen des Gemeinderates sind
öffentlich, es können jedoch Ausnahmen vorgesehen
werden. Wenn der Gemeindevoranschlag
oder der Gemeinderechnungsabschluß behandelt
wird, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen
werden.
(5) Im Gemeinderat vertretene Wahlparteien
haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf
Vertretung im Gemeindevorstand.
(G) Die Geschäfte der Gemeinden werden durch
das Gemeindeamt (Stadtamt), jene der Städte mit
eigenem Statut durch den Magistrat besorgt. Zum
Leiter des inneren Dienstes des Magistrates ist
ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Magistratsdirektor
zu bestellen.
Artikel 118.
(1) Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein
eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.
(2) Der eigene Wirkungsbereich umfaßt neben
den im Artikel 116 Absatz 2 angeführten Angelegenheiten
alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen
oder überwiegenden Interesse der in
der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft
gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft
innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt
zu werden. Die Gesetze haben derartige
Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen
Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.
(3) Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen
Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben
insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet
1. Bestellung der Gemeindeorgane unbeschadet
der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden;
Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung
der Gemeindeaufgaben;
2. Bestellung der Gemeindebediensteten und
Ausübung der Diensthoheit unbeschadet der Zuständigkeit
überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations-
und Prüfungskommissionen;
3. örtliche Sicherheitspolizei (Artikel 15 Absatz
2), örtliche Veranstaltungspolizei;
4. Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde,
örtliche Straßenpolizei;
5. Flurschutzpolizei;
6. örtliche Marktpolizei;
7. örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere
auch auf dem Gebiete des Hilfs- und Rettungswesens
sowie des Leichen- und Bestattungswesens;
8. Sittlichkeitspolizei;
9. örtliche Baupolizei, soweit sie nicht bundeseigene
Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen
(Artikel 15 Absatz 5) zum Gegenstand hat; örtliche
Feuerpolizei; örtliche Raumplanung;
10. öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen
Vermittlung von Streitigkeiten;
11. freiwillige Feilbietungen beweglicher
Sachen.
(4) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des
eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze
und Verordnungen des Bundes und des
Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen
und — vorbehaltlich der Bestimmungen
des Artikels 119 a Absatz 5 — unter Ausschluß
eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb
der Gemeinde zu besorgen. Dem Bund und
dem Land kommt gegenüber der Gemeinde bei
Besorgung ihres eigenen Wirkungsbereiches ein
Aufsichtsrecht (Artikel 119 a) zu. Die Bestimmungen
des Artikels 12 Absatz 2 bleiben unberührt.
(5) Der Bürgermeister, die Mitglieder des Gemeindevorstandes
(Stadtrates, Stadtsenates) und
allenfalls bestellte andere Organe der Gemeinde
sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich
der Gemeinde zugehörigen Aufgaben
dem Gemeinderat verantwortlich.
(6) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
hat die Gemeinde das Recht, ortspolizeiliche
Verordnungen nach freier Selbstbestimmung
zur Abwehr oder zur Beseitigung von
das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Mißständen
zu erlassen, sowie deren Nichtbefolgung
als Verwaltungsübertretung zu erklären. Solche
Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze
und Verordnungen des Bundes und des Landes
verstoßen.
(7) Auf Antrag einer Gemeinde kann die Besorgung
einzelner Angelegenheiten des eigenen
Wirkungsbereiches nach Maßgabe des Artikels
119 a Absatz 3 durch Verordnung der Landesregierung
beziehungsweise durch Verordnung
des Landeshauptmannes auf eine staatliche Behörde
übertragen werden. Soweit durch eine solche
Verordnung eine Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde
übertragen werden soll, bedarf sie
der Zustimmung der Bundesregierung. Soweit
durch eine solche Verordnung des Landeshauptmannes
eine Zuständigkeit auf eine Landesbehörde
übertragen werden soll, bedarf sie der
Zustimmung der Landesregierung. Eine solche
Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund
für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung
erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht
nach Absatz 6.
Artikel 119.
(1) Der übertragene Wirkungsbereich umfaßt
die Angelegenheiten, die die Gemeinde nach Maßgabe
der Bundesgesetze im Auftrag und nach den
Weisungen des Bundes oder nach Maßgabe der
Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen
des Landes zu besorgen hat.
(2) Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichtes
werden vom Bürgermeister besorgt.
Er ist hiebei in den Angelegenheiten der
Bundesvollziehung an die Weisungen der zuständigen
Organe des Bundes, in den Angelegenheiten
der Landesvollziehung an die Weisungen
der zuständigen Organe des Landes gebunden
und nach Absatz 4 verantwortlich.
(3) Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen
von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches
— unbeschadet seiner. Verantwortlichkeit
— wegen ihres sachlichen Zusammenhanges
mit den Angelegenheiten des eigenen
Wirkungsbereiches Mitgliedern des Gemeindevorstandes
(Stadtrates, Stadtsenates), anderen
nach Artikel 117 Absatz 1 geschaffenen Organen
oder bei Kollegialorganen deren Mitgliedern zur
Besorgung in seinem Namen übertragen. In
diesen Angelegenheiten sind die betreffenden
Organe oder deren Mitglieder an die Weisungen
des Bürgermeisters gebunden und nach Absatz 4
verantwortlich.
(4) Wegen Gesetzesverletzung sowie wegen
Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer
Weisung können die in den Absätzen 2 und 3
genannten Organe, soweit ihnen Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, wenn sie auf
dem Gebiet der Bundesvollziehung tätig waren,
vom Landeshauptmann, wenn sie auf dem Gebiet
der Landesvollziehung tätig waren, von der
Landesregierung ihres Amtes verlustig erklärt
werden. Die allfällige Mitgliedschaft einer solchen
Person zum Gemeinderat wird hiedurch
nicht berührt.
Artikel 119 a.
(1) Der Bund und das Land üben das Aufsichtsrecht
über die Gemeinde dahin aus, daß diese
bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die
Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere
ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet
und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben
erfüllt.
(2) Das Land hat ferner das Recht, die Gebarung
der Gemeinde auf ihre Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.
Das Ergebnis der Überprüfung ist dem
Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat
zu übermitteln. Der Bürgermeister hat die auf
Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen
Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der
Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
(3) Das Aufsichtsrecht und dessen gesetzliche
Regelung stehen, insoweit als der eigene Wirkungsbereich
der Gemeinde Angelegenheiten
aus dem Bereich der Bundesvollziehung umfaßt,
dem Bund, im übrigen den Ländern zu; das Aufsichtsrecht
ist von den Behörden der allgemeinen
staatlichen Verwaltung auszuüben.
(4) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich
über jedwede Angelegenheit der Gemeinde zu
unterrichten. Die Gemeinde ist verpflichtet, die
von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall verlangten
Auskünfte zu erteilen und Prüfungen an
Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(5) Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorgans
in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
in seinen Rechten verletzt zu sein
behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges
(Artikel 118 Absatz 4) innerhalb von
zwei Wochen nach Erlassung des Bescheides dagegen
Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erheben.
Diese hat den Bescheid, wenn Rechte
des Einschreiters durch ihn verletzt werden,
aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen
Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen.
Für Städte mit eigenem Statut kann die
zuständige Gesetzgebung (Absatz 3) anordnen,
daß die Vorstellung an die Aufsichtsbehörde
nicht stattfindet.
(6) Die Gemeinde hat im eigenen Wirkungsbereich
erlassene Verordnungen der Aufsichtsbehörde
unverzüglich mitzuteilen. Die Aufsichtsbehörde
hat gesetzwidrige Verordnungen nach
Anhörung der Gemeinde durch Verordnung aufzuheben
und die Gründe hiefür der Gemeinde
gleichzeitig mitzuteilen.
(7) Sofern die zuständige Gesetzgebung (Absatz
3) als Aufsichtsmittel die Auflösung des
Gemeinderates vorsieht, kommt diese Maßnahme
in Ausübung des Aufsichtsrechtes des Landes
der Landesregierung, in Ausübung des Aufsichtsrechtes
des Bundes dem Landeshauptmann zu.
Die Zulässigkeit der Ersatzvornahme als Aufsichtsmittel
ist auf die Fälle unbedingter Notwendigkeit
zu beschränken. Die Aufsichtsmittel
sind unter möglichster Schonung erworbener
Rechte Dritter zu handhaben.
(8) Einzelne von der Gemeinde im eigenen
Wirkungsbereich zu treffende Maßnahmen, durch
die auch überörtliche Interessen in besonderem
Maß berührt werden, insbesondere solche von
besonderer finanzieller Bedeutung, können durch
die zuständige Gesetzgebung (Absatz 3) an eine
Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebunden
werden. Als Grund für die Versagung der Genehmigung
darf nur ein Tatbestand vorgesehen
werden, der die Bevorzugung überörtlicher Interessen
eindeutig rechtfertigt.
(9) Die Gemeinde hat im aufsichtsbehördlichen
Verfahren Parteistellung; sie ist berechtigt, gegen
die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof
(Artikel 131 und 132) und vor dem
Verfassungsgerichtshof (Artikel 144) Beschwerde
zu führen.
(10) Die Bestimmungen dieses Artikels sind auf
die Aufsicht über Gemeindeverbände, soweit
diese Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
der Gemeinde besorgen (Artikel 116
Absatz 4), entsprechend anzuwenden.
Artikel 120.
Die Zusammenfassung von Ortsgemeinden zu
Gebietsgemeinden, deren Einrichtung nach dem
Muster der Selbstverwaltung und die Festsetzung
der weiteren Grundsätze für die Organisation
der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den
Ländern ist Sache der Bundesverfassungsgesetzgebung;
die Ausführung obliegt den Landesgesetzgebungen."
§ 3. 1. Artikel 139 Absatz 1 hat zu lauten
„Artikel 139.
(1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt
über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen
einer Bundes- oder Landesbehörde auf Antrag
eines Gerichtes, sofern aber eine solche Verordnung
die Voraussetzung eines Erkenntnisses
des Verfassungsgerichtshofes bilden soll, von
Amts wegen;
über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen
einer Landesbehörde auch auf Antrag der Bundesregierung;
über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen
einer Bundesbehörde auch auf Antrag einer Landesregierung;
über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen
einer Gemeindeaufsichtsbehörde nach Artikel
119 a Absatz 6 auch auf Antrag der betroffenen
Gemeinde."
2. a) Im Artikel 142 Absatz 2 lit. d ist das
Interpunktionszeichen Punkt nach dem Wort
„Bundesregierung" durch einen Strichpunkt zu
ersetzen.
b) Dem Absatz 2 des Artikels 142 ist als lit. e
anzufügen
„e) gegen Organe der Bundeshauptstadt Wien,
soweit sie Aufgaben aus dem Bereich der
Bundesvollziehung im selbständigen Wirkungsbereich
besorgen, wegen Gesetzesverletzung
durch Beschluß der Bundesregierung."
§ 4. Die bisherigen Städte mit eigenem Statut
bleiben als solche bestehen.
§ 5. (1) Die zur Anpassung der Organisation
der Gemeindeverwaltung an dieses Bundesverfassungsgesetz
erforderlichen Bundes- und Landesgesetze
im Sinne des Artikels 115 Absatz 2
sind spätestens bis 31. Dezember 1965 zu erlassen
und mit diesem Tag in Kraft zu setzen.
(2) Die Bestimmungen des § 8 Absatz 5 lit. d
letzter Satz und lit. e des Verfassungsübergangsgesetzes
vom 1. Oktober 1920, in der Fassung
des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925, sowie lit. f
dieser Bestimmung hinsichtlich der Regelung der
Rechtsverhältnisse der Ortsgemeinden und Artikel
II § 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes vom
7. Dezember 1929, BGBl. Nr. 393, und die
diesem Bundesverfassungsgesetz widersprechenden
Landesgesetze über die Organisation der
Gemeindeverwaltung treten am 31. Dezember
1965 außer Kraft.
(3) Die zur Anpassung der die verschiedenen
Gebiete der Verwaltung regelnden Rechtsvorschriften
an Artikel 118 Absätze 2 und 3 erforderlichen
Bundes- und Landesgesetze sind
spätestens bis 31. Dezember 1968 zu erlassen.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.