205. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Königlich Norwegischen Finanz- und Zolldepartement über die Durchführung der Entlastung von den im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Das Bundesministerium für Finanzen der
Republik Österreich
und
das Königlich Norwegische Finanz- und
Zolldepartement
haben, in Ausführung von Artikel 15 Absatz 3
des österreichisch-norwegischen Abkommens zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen vom 25. Februar 1960 (im folgenden
„Abkommen" genannt), folgendes vereinbart
I. TEIL.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 1.
(1) Als im Abzugsweg an der Quelle erhobene
Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen
im Sinne von Artikel 15 des Abkommens
gelten derzeit
a) österreichischerseits die Kapitalertragsteuer
samt Zuschlägen im Gesamtbetrag von 177
v. H. (österreichische Quellensteuer);
b) norwegischerseits die zu Lasten von Ausländern
erhobene Steuer auf Dividenden
im Betrage von 25 v. H. (norwegische
Quellensteuer).
(2) Der Anspruch auf Entlastung von der österreichischen
Quellensteuer, der einem in Norwegen
wohnhaften Einkommensempfänger zusteht,
beläuft sich auf den Gesamtbetrag der
Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen (Artikel 15
Absatz 2 des Abkommens). Diese Entlastung erfolgt
im Weg der Rückerstattung (Abschnitt II
der Vereinbarung).
(3) Der Anspruch auf Entlastung von der norwegischen
Quellensteuer, der einem in Österreich
wohnhaften Einkommensempfänger zusteht,
beläuft sich auf den Gesamtbetrag der
Steuer auf Dividenden (Artikel 15 Absatz 2 des
Abkommens). Diese Entlastung erfolgt im- Weg
der Nichterhebung des Steuerabzuges an der
Quelle oder der Rückerstattung der zuviel erhobenen
Steuer (Abschnitt III der Vereinbarung).
(4) Rückzuerstattende Steuerbeträge werden
nicht verzinst.
Artikel 2.
(1) Der Empfänger von Einkünften aus beweglichem
Kapitalvermögen, die in einem der beiden
Staaten einer im Abzugsweg an der Quelle erhobenen
Steuer unterliegen, hat Anspruch auf
Entlastung von dieser Steuer, sofern
a) er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einkünfte
seinen Wohnsitz im Sinne von Artikel
2 des Abkommens im anderen Staat
hat und
b) die in Rede stehenden Einkünfte in diesem
anderen Staat den Steuern vom Einkommen
unterliegen.
(2) Wer als Angehöriger einer diplomatischen
oder konsularischen Vertretung eines der beiden
Staaten im anderen Staat oder in dritten Staaten
residiert und die Staatsangehörigkeit seines Entsendestaates
besitzt, gilt als in diesem letzteren
Staat wohnhaft, sofern er hier zur Entrichtung
von Steuern von Einkünften aus beweglichem
Kapitalvermögen, die im anderen Vertragstaat
einer im Abzugsweg an der Quelle erhobenen
Steuer unterliegen, herangezogen wird (Artikel
15 Absatz 4 lit. a des Abkommens).
Artikel 3.
(1) Natürliche und juristische Personen, die in
ihrem Wohnsitzstaat keine Steuern vom Einkommen
bezahlen, weil sie aus in ihrer Person
liegenden Gründen steuerfrei sind oder weil ihr
Einkommen die steuerfreien Beträge nicht überschreitet,
können die Entlastung von den vom
anderen Staat an der Quelle erhobenen Steuern
gleichwohl verlangen.
(2) Internationale Organisationen, ihre Organe
und Beamten sowie das Personal diplomatischer
oder konsularischer Vertretungen dritter Staaten,
die in einem der beiden Staaten wohnen oder
residieren und hier von der Entrichtung von
Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen
befreit sind, haben keinen Anspruch
auf Entlastung von den im anderen Staat im
Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern
(Artikel 15 Absatz 4 lit. b des Abkommens).
II. TEIL.
Rückerstattung der österreichischen Quellensteuer.
Artikel 4.
(1) Der in Norwegen wohnhafte Einkommensempfänger
hat die Rückerstattung der österreichischen
Quellensteuer unter Verwendung des
Formulars R-N. 1, das vom Reichssteueramt in
Oslo bezogen werden kann, schriftlich zu beantragen.
Der Antrag ist innerhalb von zwei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
besteuerten Einkünfte fällig geworden sind, dem
Reichssteueramt in doppelter Ausfertigung einzureichen.
(2) Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres
mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie
zusammen in einem Antrag geltend zu machen.
Ansprüche aus zwei Jahren können in einem
Antrag zusammengefaßt werden. Soweit die in
Österreich wohnhaften Ertragschuldner nicht
vom gleichen Finanzamt zur Körperschaftsteuer
veranlagt werden (Artikel 6 Absatz 1), sind gesonderte
Anträge einzureichen.
Artikel 5.
(1) Das Reichssteueramt prüft, ob die in den
vorstehenden Artikeln 2 und 3 umschriebenen
Voraussetzungen erfüllt sind, und stellt nötigenfalls
ergänzende Erhebungen an.
(2) Ist der Antrag begründet, so bescheinigt das
Reichssteueramt dies auf der einen Ausfertigung,
die es dem Bundesministerium für Finanzen zustellt.
Die andere Ausfertigung bleibt beim
Reichssteueramt und wird besonders dazu verwendet,
die Erhebung der norwegischen Staats- und
Gemeindesteuern von den im Antrag erwähnten
Einkünften in den Fällen sicherzustellen,
wo diese Steuern im Zeitpunkt der Einreichung
des Antrages noch nicht erhoben worden
sind.
Artikel 6.
(1) Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt
den Antrag an das hierüber zur Entscheidung
zuständige Finanzamt, das ist das Finanzamt,
das für die Körperschaftsteuerveranlagung
des Schuldners der Kapitalerträge zuständig ist.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Finanzamt
prüft den Antrag auf seine Berechtigung und
seine Richtigkeit. Notwendige ergänzende Auskünfte
und Beweismittel holt es direkt beim Antragsteller
oder gegebenenfalls beim Reichssteueramt
ein. Es entscheidet über die Durchführung
der Rückerstattung.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Finanzamt eröffnet
dem Antragsteller seine Entscheidung
schriftlich und überweist den geschuldeten Rückerstattungsbetrag
unter Beachtung allfälliger
Vorschriften über den gebundenen Zahlungsverkehr
an die im Antrag angegebene Adresse.
(4) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen,
so wird die Entscheidung mit einer Begründung
und einer Rechtsmittelbelehrung durch
eingeschriebenen Brief eröffnet.
(5) Gegen die Entscheidung des Finanzamtes
kann bei der Finanzlandesdirektion innerhalb
eines Monates von der Zustellung an Beschwerde
erhoben werden. Gegen die Beschwerdeentscheidung
der Finanzlandesdirektion kann innerhalb
von 6 Wochen von der Zustellung an Beschwerde
an den Verwaltungsgerichtshof in Wien erhoben
werden.
Artikel 7.
Die österreichischen Steuerbehörden und der
österreichische Verwaltungsgerichtshof nehmen
Korrespondenzen und Beschwerden von Antragstellern
mit Wohnsitz in Norwegen nur in
deutscher Sprache entgegen.
Artikel 8.
Das Verfahren nach Artikel 4 bis 7 findet keine
Anwendung auf die Rückerstattung der österreichischen
Kapitalertragsteuer, für die den in
Norwegen wohnhaften Personen schon nach
Maßgabe der österreichischen Gesetzgebung ein
Anspruch zusteht (Artikel 15 Absatz 6 des Abkommens).
III. TEIL.
Entlastung von der norwegischen Quellensteuer.
Artikel 9.
(1) Der in Österreich wohnhafte Einkommensempfänger
kann die Entlastung von der norwegischen
Quellensteuer bei seinem norwegischen
Dividendenschuldner beantragen.
(2) Der Dividendenschuldner wird in diesem
Fall den Abzug der norwegischen Quellensteuer
unterlassen (Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens).
Ist dem Einkommensempfänger die Dividende
bereits unter Abzug der norwegischen
Quellensteuer ausbezahlt worden, so ist der
Dividendenschuldner verpflichtet, dem Einkommensempfänger
diesen Betrag rückzuerstatten.
(3) Das Reichssteueramt teilt dem Bundesministerium
für Finanzen jährlich, unter Angabe des
Dividendenbetrages, die Namen und Adressen
derjenigen Dividendenempfänger mit Wohnsitz
in Österreich mit, denen gegenüber der Abzug
der norwegischen Quellensteuer unterlassen worden
ist.
IV. TEIL.
Schlußbestimmungen.
Artikel 10.
Das Bundesministerium für Finanzen und das
Reichssteueramt unterstützen sich gegenseitig in
der Verhinderung mißbräuchlicher Steuerentlastungen.
Artikel 11.
(1) Diese Vereinbarung, die in deutscher und
norwegischer Sprache ausgefertigt ist, wobei beide
Texte gleicherweise authentisch sind, tritt gleichzeitig
mit dem Abkommen in Kraft und findet
erstmals Anwendung auf die im Abzugsweg an
der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften
aus beweglichem Kapitalvermögen, die im Kalenderjahr
1958 fällig wurden (Artikel 25 des Abkommens).
(2) Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen
Einverständnis jederzeit durch Schriftwechsel abgeändert
oder ergänzt werden.
(3) Die Vereinbarung kann von jeder der beiden
Parteien mindestens sechs Monate vor Ablauf
eines Kalenderjahres gekündigt werden; sie
erlischt im Fall einer solchen Kündigung mit
Ablauf des Kalenderjahres. Begehren um Entlastung
von Quellensteuern, die vor diesem
Zeitpunkt eingereicht worden sind, sollen indessen
noch nach dem in der vorliegenden Vereinbarung
vorgesehenen Verfahren erledigt werden.
Sobald eine Kündigung erfolgt ist, sollen unverzüglich
Verhandlungen über den Abschluß einer
neuen Vereinbarung aufgenommen werden.
Diese Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 11 am 14. September 1960 in Kraft getreten.