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205_1960 AT

205. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Königlich Norwegischen Finanz- und Zolldepartement über die Durchführung der Entlastung von den im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 205. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Königlich Norwegischen Finanz- und Zolldepartement über die Durchführung der Entlastung von den im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen.

Das Bundesministerium für Finanzen der

Republik Österreich

und

das Königlich Norwegische Finanz- und

Zolldepartement

haben, in Ausführung von Artikel 15 Absatz 3

des österreichisch-norwegischen Abkommens zur

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem

Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom

Vermögen vom 25. Februar 1960 (im folgenden

„Abkommen" genannt), folgendes vereinbart

I. TEIL.

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 1.

(1) Als im Abzugsweg an der Quelle erhobene

Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen

im Sinne von Artikel 15 des Abkommens

gelten derzeit

a) österreichischerseits die Kapitalertragsteuer

samt Zuschlägen im Gesamtbetrag von 177

v. H. (österreichische Quellensteuer);

b) norwegischerseits die zu Lasten von Ausländern

erhobene Steuer auf Dividenden

im Betrage von 25 v. H. (norwegische

Quellensteuer).

(2) Der Anspruch auf Entlastung von der österreichischen

Quellensteuer, der einem in Norwegen

wohnhaften Einkommensempfänger zusteht,

beläuft sich auf den Gesamtbetrag der

Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen (Artikel 15

Absatz 2 des Abkommens). Diese Entlastung erfolgt

im Weg der Rückerstattung (Abschnitt II

der Vereinbarung).

(3) Der Anspruch auf Entlastung von der norwegischen

Quellensteuer, der einem in Österreich

wohnhaften Einkommensempfänger zusteht,

beläuft sich auf den Gesamtbetrag der

Steuer auf Dividenden (Artikel 15 Absatz 2 des

Abkommens). Diese Entlastung erfolgt im- Weg

der Nichterhebung des Steuerabzuges an der

Quelle oder der Rückerstattung der zuviel erhobenen

Steuer (Abschnitt III der Vereinbarung).

(4) Rückzuerstattende Steuerbeträge werden

nicht verzinst.

Artikel 2.

(1) Der Empfänger von Einkünften aus beweglichem

Kapitalvermögen, die in einem der beiden

Staaten einer im Abzugsweg an der Quelle erhobenen

Steuer unterliegen, hat Anspruch auf

Entlastung von dieser Steuer, sofern

a) er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einkünfte

seinen Wohnsitz im Sinne von Artikel

2 des Abkommens im anderen Staat

hat und

b) die in Rede stehenden Einkünfte in diesem

anderen Staat den Steuern vom Einkommen

unterliegen.

(2) Wer als Angehöriger einer diplomatischen

oder konsularischen Vertretung eines der beiden

Staaten im anderen Staat oder in dritten Staaten

residiert und die Staatsangehörigkeit seines Entsendestaates

besitzt, gilt als in diesem letzteren

Staat wohnhaft, sofern er hier zur Entrichtung

von Steuern von Einkünften aus beweglichem

Kapitalvermögen, die im anderen Vertragstaat

einer im Abzugsweg an der Quelle erhobenen

Steuer unterliegen, herangezogen wird (Artikel

15 Absatz 4 lit. a des Abkommens).

Artikel 3.

(1) Natürliche und juristische Personen, die in

ihrem Wohnsitzstaat keine Steuern vom Einkommen

bezahlen, weil sie aus in ihrer Person

liegenden Gründen steuerfrei sind oder weil ihr

Einkommen die steuerfreien Beträge nicht überschreitet,

können die Entlastung von den vom

anderen Staat an der Quelle erhobenen Steuern

gleichwohl verlangen.

(2) Internationale Organisationen, ihre Organe

und Beamten sowie das Personal diplomatischer

oder konsularischer Vertretungen dritter Staaten,

die in einem der beiden Staaten wohnen oder

residieren und hier von der Entrichtung von

Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen

befreit sind, haben keinen Anspruch

auf Entlastung von den im anderen Staat im

Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern

(Artikel 15 Absatz 4 lit. b des Abkommens).

II. TEIL.

Rückerstattung der österreichischen Quellensteuer.

Artikel 4.

(1) Der in Norwegen wohnhafte Einkommensempfänger

hat die Rückerstattung der österreichischen

Quellensteuer unter Verwendung des

Formulars R-N. 1, das vom Reichssteueramt in

Oslo bezogen werden kann, schriftlich zu beantragen.

Der Antrag ist innerhalb von zwei Jahren

nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die

besteuerten Einkünfte fällig geworden sind, dem

Reichssteueramt in doppelter Ausfertigung einzureichen.

(2) Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres

mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie

zusammen in einem Antrag geltend zu machen.

Ansprüche aus zwei Jahren können in einem

Antrag zusammengefaßt werden. Soweit die in

Österreich wohnhaften Ertragschuldner nicht

vom gleichen Finanzamt zur Körperschaftsteuer

veranlagt werden (Artikel 6 Absatz 1), sind gesonderte

Anträge einzureichen.

Artikel 5.

(1) Das Reichssteueramt prüft, ob die in den

vorstehenden Artikeln 2 und 3 umschriebenen

Voraussetzungen erfüllt sind, und stellt nötigenfalls

ergänzende Erhebungen an.

(2) Ist der Antrag begründet, so bescheinigt das

Reichssteueramt dies auf der einen Ausfertigung,

die es dem Bundesministerium für Finanzen zustellt.

Die andere Ausfertigung bleibt beim

Reichssteueramt und wird besonders dazu verwendet,

die Erhebung der norwegischen Staats- und

Gemeindesteuern von den im Antrag erwähnten

Einkünften in den Fällen sicherzustellen,

wo diese Steuern im Zeitpunkt der Einreichung

des Antrages noch nicht erhoben worden

sind.

Artikel 6.

(1) Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt

den Antrag an das hierüber zur Entscheidung

zuständige Finanzamt, das ist das Finanzamt,

das für die Körperschaftsteuerveranlagung

des Schuldners der Kapitalerträge zuständig ist.

(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Finanzamt

prüft den Antrag auf seine Berechtigung und

seine Richtigkeit. Notwendige ergänzende Auskünfte

und Beweismittel holt es direkt beim Antragsteller

oder gegebenenfalls beim Reichssteueramt

ein. Es entscheidet über die Durchführung

der Rückerstattung.

(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Finanzamt eröffnet

dem Antragsteller seine Entscheidung

schriftlich und überweist den geschuldeten Rückerstattungsbetrag

unter Beachtung allfälliger

Vorschriften über den gebundenen Zahlungsverkehr

an die im Antrag angegebene Adresse.

(4) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen,

so wird die Entscheidung mit einer Begründung

und einer Rechtsmittelbelehrung durch

eingeschriebenen Brief eröffnet.

(5) Gegen die Entscheidung des Finanzamtes

kann bei der Finanzlandesdirektion innerhalb

eines Monates von der Zustellung an Beschwerde

erhoben werden. Gegen die Beschwerdeentscheidung

der Finanzlandesdirektion kann innerhalb

von 6 Wochen von der Zustellung an Beschwerde

an den Verwaltungsgerichtshof in Wien erhoben

werden.

Artikel 7.

Die österreichischen Steuerbehörden und der

österreichische Verwaltungsgerichtshof nehmen

Korrespondenzen und Beschwerden von Antragstellern

mit Wohnsitz in Norwegen nur in

deutscher Sprache entgegen.

Artikel 8.

Das Verfahren nach Artikel 4 bis 7 findet keine

Anwendung auf die Rückerstattung der österreichischen

Kapitalertragsteuer, für die den in

Norwegen wohnhaften Personen schon nach

Maßgabe der österreichischen Gesetzgebung ein

Anspruch zusteht (Artikel 15 Absatz 6 des Abkommens).

III. TEIL.

Entlastung von der norwegischen Quellensteuer.

Artikel 9.

(1) Der in Österreich wohnhafte Einkommensempfänger

kann die Entlastung von der norwegischen

Quellensteuer bei seinem norwegischen

Dividendenschuldner beantragen.

(2) Der Dividendenschuldner wird in diesem

Fall den Abzug der norwegischen Quellensteuer

unterlassen (Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens).

Ist dem Einkommensempfänger die Dividende

bereits unter Abzug der norwegischen

Quellensteuer ausbezahlt worden, so ist der

Dividendenschuldner verpflichtet, dem Einkommensempfänger

diesen Betrag rückzuerstatten.

(3) Das Reichssteueramt teilt dem Bundesministerium

für Finanzen jährlich, unter Angabe des

Dividendenbetrages, die Namen und Adressen

derjenigen Dividendenempfänger mit Wohnsitz

in Österreich mit, denen gegenüber der Abzug

der norwegischen Quellensteuer unterlassen worden

ist.

IV. TEIL.

Schlußbestimmungen.

Artikel 10.

Das Bundesministerium für Finanzen und das

Reichssteueramt unterstützen sich gegenseitig in

der Verhinderung mißbräuchlicher Steuerentlastungen.

Artikel 11.

(1) Diese Vereinbarung, die in deutscher und

norwegischer Sprache ausgefertigt ist, wobei beide

Texte gleicherweise authentisch sind, tritt gleichzeitig

mit dem Abkommen in Kraft und findet

erstmals Anwendung auf die im Abzugsweg an

der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften

aus beweglichem Kapitalvermögen, die im Kalenderjahr

1958 fällig wurden (Artikel 25 des Abkommens).

(2) Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen

Einverständnis jederzeit durch Schriftwechsel abgeändert

oder ergänzt werden.

(3) Die Vereinbarung kann von jeder der beiden

Parteien mindestens sechs Monate vor Ablauf

eines Kalenderjahres gekündigt werden; sie

erlischt im Fall einer solchen Kündigung mit

Ablauf des Kalenderjahres. Begehren um Entlastung

von Quellensteuern, die vor diesem

Zeitpunkt eingereicht worden sind, sollen indessen

noch nach dem in der vorliegenden Vereinbarung

vorgesehenen Verfahren erledigt werden.

Sobald eine Kündigung erfolgt ist, sollen unverzüglich

Verhandlungen über den Abschluß einer

neuen Vereinbarung aufgenommen werden.

Diese Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 11 am 14. September 1960 in Kraft getreten.

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