205. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten der Vertragsbeziehungen zwischen einem Weingartenbesitzer und einem Winzer.
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender
Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof
die Feststellung seines Erkenntnisses
vom 26. Juni 1957, K II-2/57/22, zusammengefaßt
hat
„Die Regelung der Vertragsbeziehungen zwischen
einem Weingartenbesitzer und einem,
Winzer', welchem es obliegt, mit seinem Hausstand,
mit eigenem Personal, eigenem Vieh und
Inventar die während eines Jahres erforderlichen
Arbeiten der Betreuung und Bearbeitung eines
Weingartens zu besorgen, und welchem vom
Weingartenbesitzer als Entgelt hiefür die Nutzung
anderer Grundstücke überlassen wird, wobei
diese Regelung nur gelten soll, wenn der
Vertrag keine von ihr abweichenden Bestimmungen
enthält, ist keine nach Art. .12 Abs. 1
Z. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung
von 1929 zu beurteilende Angelegenheit,
Arbeiterrecht ..., soweit es sich um land- und
forstwirtschaftliche Arbeiter handelt', sondern
fällt als Angelegenheit des Zivilrechtswesens nach
Art. 10 Abs. 1 Z. 6 des. Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 nach Gesetzgebung
und Vollziehung in die Zuständigkeit
des Bundes."