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205_1957 AT

205. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten der Vertragsbeziehungen zwischen einem Weingartenbesitzer und einem Winzer.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 205. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten der Vertragsbeziehungen zwischen einem Weingartenbesitzer und einem Winzer.

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender

Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof

die Feststellung seines Erkenntnisses

vom 26. Juni 1957, K II-2/57/22, zusammengefaßt

hat

„Die Regelung der Vertragsbeziehungen zwischen

einem Weingartenbesitzer und einem,

Winzer', welchem es obliegt, mit seinem Hausstand,

mit eigenem Personal, eigenem Vieh und

Inventar die während eines Jahres erforderlichen

Arbeiten der Betreuung und Bearbeitung eines

Weingartens zu besorgen, und welchem vom

Weingartenbesitzer als Entgelt hiefür die Nutzung

anderer Grundstücke überlassen wird, wobei

diese Regelung nur gelten soll, wenn der

Vertrag keine von ihr abweichenden Bestimmungen

enthält, ist keine nach Art. .12 Abs. 1

Z. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung

von 1929 zu beurteilende Angelegenheit,

Arbeiterrecht ..., soweit es sich um land- und

forstwirtschaftliche Arbeiter handelt', sondern

fällt als Angelegenheit des Zivilrechtswesens nach

Art. 10 Abs. 1 Z. 6 des. Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 nach Gesetzgebung

und Vollziehung in die Zuständigkeit

des Bundes."

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