205. Verordnung: Heeres-Dienstzweigeverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 2 und 3 und des
§ 9 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/
1947, in der Fassung des Bundesgesetzes vom
8. Juli 1953, BGBL Nr. 105, wird verordnet
Abschnitt I.
§ 1. Gegenstand dieser Verordnung ist die
Festsetzung der Dienstzweige für Berufsoffiziere
und zeitverpflichtete Soldaten (im folgenden
kurz „Heeresangehörige" genannt) und ihre Zuweisung
zu den Verwendungsgruppen, die Festsetzung
der Amtstitel für die Dienstposten dieser
Dienstzweige und die Festsetzung der besonderen
Erfordernisse, die, abgesehen von den allgemeinen
Erfordernissen für die Aufnahme in den
Bundesdienst, die Voraussetzung für die Erlangung
von Dienstposten und für die Definitivstellung
in den Dienstzweigen (besondere Anstellungserfordernisse)
bilden.
Abschnitt II.
Dienstzweige.
§ 2. Die Dienstzweige für Heeresangehörige
und ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen
werden durch die dieser Verordnung
als Anlage angefügte „Dienstzweigeordnung für
Heeresangehörige" (im folgenden kurz „Dienstzweigeordnung"
genannt) bestimmt.
Abschnitt III.
Amtstitel.
§ 3. Die Dienstzweigeordnung bestimmt ferner
die Amtstitel, die mit den Dienstposten der
Dienstzweige für Heeresangehörige verbunden
sind.
§ 4. Anläßlich der Versetzung in den Ruhestand
oder des Übertrittes in den Ruhestand
kann Heeresangehörigen der nächsthöhere Amtstitel
ihrer Verwendungsgruppe und Dienstpostengruppe
und, wenn ein solcher Amtstitel
nicht vorhanden ist, der Amtstitel der nächsthöheren
Dienstpostengruppe innerhalb derselben
Verwendungsgruppe verliehen werden. Die
Zuerkennung eines Dienstgrades der Reserve
wird hiedurch nicht berührt.
Abschnitt IV.
Besondere Erfordernisse zur Anstellung und
Erlangung von Dienstposten höherer Verwendungsgruppen.
§ 5. (1) Die in dem Abschnitt I der Dienstzweigeordnung
für die einzelnen Verwendungsgruppen
bestimmten Erfordernisse gelten, soweit
nicht in dem Abschnitt II der Dienstzweigeordnung
für einzelne Dienstzweige etwas anderes
bestimmt ist, für alle Dienstzweige der betreffenden
Verwendungsgruppen.
(2) Abschnitt II der Dienstzweigeordnung bestimmt
die Erfordernisse, die für einzelne Dienstzweige
oder im Hinblick auf die mit bestimmten
Dienstposten verbundenen besonderen Aufgaben
für solche Dienstposten neben den in dem Abschnitt
I der Dienstzweigeordnung festgesetzten
Erfordernissen oder an ihrer Stelle nachzuweisen
sind. Sie enthalten ferner für einzelne Dienstzweige
oder Dienstposten geltende nähere Bestimmungen
über die in dem Abschnitt I der
Dienstzweigeordnung vorgeschriebenen Erfordernisse.
(3) Die Verleihung eines Dienstpostens eines
Dienstzweiges an einen Beamten eines anderen
Dienstzweiges ist hinsichtlich der Anstellungserfordernisse
während der Dauer des provisorischen
Dienstverhältnisses einer Anstellung, im
definitiven Dienstverhältnis einer Definitivstellung
im neuen Dienstzweig, gleichzuhalten.
§ 6. Inwieweit die Erlangung eines höheren
Dienstpostens eines Dienstzweiges vom Nachweis
der erfolgreichen Ablegung einer weiteren Prüfung
oder sonstigen Erfordernissen abhängig ist,
bestimmt das zuständige Bundesministerium.
§ 7. Der Nachweis der Absolvierung einer
Schule oder der Ablegung einer Prüfung ist durch
staatsgültige Zeugnisse zu erbringen.
§ 8. Die Vorschriften für die Ausbildung der
Heeresangehörigen und für die Ablegung von
Dienstprüfungen erläßt das zuständige Bundesministerium,
und zwar, wenn nicht das Bundeskanzleramt
das zuständige Bundesministerium
ist, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt.
§ 9. Vom Mangel eines in der Dienstzweigeordnung
festgesetzten Erfordernisses kann —
soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt
— aus dienstlichen Gründen von der
Bundesregierung auf im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzleramt vom zuständigen Bundesministerium
gestellten Antrag Nachsicht gewährt
werden, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber, der
allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden
ist.
Abschnitt V.
Übergangsbestimmungen.
§ 10. Heeresangehörige, denen anläßlich ihrer
Ernennung für die Erbringung eines Nachweises
der Absolvierung einer mittleren Lehranstalt
oder einer vorgeschriebenen Prüfung ein Aufschub
gewährt würde, können vor erfolgreicher
Ablegung der aufgeschobenen Prüfung nicht
auf einen Dienstposten einer höheren Dienstpostengruppe
oder Dienststufe ernannt werden.
§ 11. Bei Heeresangehörigen der Verwendungsgruppen
H 1 und H 2, die gemäß § 49 Abs. 3
des Wehrgesetzes auf einen Dienstposten der neugebildeten
Personalstände übernommen wurden,
kann das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt die in
der Dienstpostengruppe VI für das Erlangen
höherer Amtstitel vorgesehene Wartefrist verkürzen.
§ 12. Bis zum 31. Dezember 1958 können
Heeresangehörige auch vor Absolvierung der
vorgeschriebenen dreijährigen Truppenoffiziersschule
in die Verwendungsgruppe H 2 ernannt
werden. Solche Heeresangehörige führen von
ihrer Ernennung auf einen Dienstposten der
Verwendungsgruppe H 2 an bis zum Ablauf
einer dreijährigen Dienstzeit als Heeresangehöriger
den Amtstitel „Fähnrich".