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205. Verordnung: Heeres-Dienstzweigeverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 205. Verordnung: Heeres-Dienstzweigeverordnung.

Auf Grund des § 6 Abs. 2 und 3 und des

§ 9 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/

1947, in der Fassung des Bundesgesetzes vom

8. Juli 1953, BGBL Nr. 105, wird verordnet

Abschnitt I.

§ 1. Gegenstand dieser Verordnung ist die

Festsetzung der Dienstzweige für Berufsoffiziere

und zeitverpflichtete Soldaten (im folgenden

kurz „Heeresangehörige" genannt) und ihre Zuweisung

zu den Verwendungsgruppen, die Festsetzung

der Amtstitel für die Dienstposten dieser

Dienstzweige und die Festsetzung der besonderen

Erfordernisse, die, abgesehen von den allgemeinen

Erfordernissen für die Aufnahme in den

Bundesdienst, die Voraussetzung für die Erlangung

von Dienstposten und für die Definitivstellung

in den Dienstzweigen (besondere Anstellungserfordernisse)

bilden.

Abschnitt II.

Dienstzweige.

§ 2. Die Dienstzweige für Heeresangehörige

und ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen

werden durch die dieser Verordnung

als Anlage angefügte „Dienstzweigeordnung für

Heeresangehörige" (im folgenden kurz „Dienstzweigeordnung"

genannt) bestimmt.

Abschnitt III.

Amtstitel.

§ 3. Die Dienstzweigeordnung bestimmt ferner

die Amtstitel, die mit den Dienstposten der

Dienstzweige für Heeresangehörige verbunden

sind.

§ 4. Anläßlich der Versetzung in den Ruhestand

oder des Übertrittes in den Ruhestand

kann Heeresangehörigen der nächsthöhere Amtstitel

ihrer Verwendungsgruppe und Dienstpostengruppe

und, wenn ein solcher Amtstitel

nicht vorhanden ist, der Amtstitel der nächsthöheren

Dienstpostengruppe innerhalb derselben

Verwendungsgruppe verliehen werden. Die

Zuerkennung eines Dienstgrades der Reserve

wird hiedurch nicht berührt.

Abschnitt IV.

Besondere Erfordernisse zur Anstellung und

Erlangung von Dienstposten höherer Verwendungsgruppen.

§ 5. (1) Die in dem Abschnitt I der Dienstzweigeordnung

für die einzelnen Verwendungsgruppen

bestimmten Erfordernisse gelten, soweit

nicht in dem Abschnitt II der Dienstzweigeordnung

für einzelne Dienstzweige etwas anderes

bestimmt ist, für alle Dienstzweige der betreffenden

Verwendungsgruppen.

(2) Abschnitt II der Dienstzweigeordnung bestimmt

die Erfordernisse, die für einzelne Dienstzweige

oder im Hinblick auf die mit bestimmten

Dienstposten verbundenen besonderen Aufgaben

für solche Dienstposten neben den in dem Abschnitt

I der Dienstzweigeordnung festgesetzten

Erfordernissen oder an ihrer Stelle nachzuweisen

sind. Sie enthalten ferner für einzelne Dienstzweige

oder Dienstposten geltende nähere Bestimmungen

über die in dem Abschnitt I der

Dienstzweigeordnung vorgeschriebenen Erfordernisse.

(3) Die Verleihung eines Dienstpostens eines

Dienstzweiges an einen Beamten eines anderen

Dienstzweiges ist hinsichtlich der Anstellungserfordernisse

während der Dauer des provisorischen

Dienstverhältnisses einer Anstellung, im

definitiven Dienstverhältnis einer Definitivstellung

im neuen Dienstzweig, gleichzuhalten.

§ 6. Inwieweit die Erlangung eines höheren

Dienstpostens eines Dienstzweiges vom Nachweis

der erfolgreichen Ablegung einer weiteren Prüfung

oder sonstigen Erfordernissen abhängig ist,

bestimmt das zuständige Bundesministerium.

§ 7. Der Nachweis der Absolvierung einer

Schule oder der Ablegung einer Prüfung ist durch

staatsgültige Zeugnisse zu erbringen.

§ 8. Die Vorschriften für die Ausbildung der

Heeresangehörigen und für die Ablegung von

Dienstprüfungen erläßt das zuständige Bundesministerium,

und zwar, wenn nicht das Bundeskanzleramt

das zuständige Bundesministerium

ist, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt.

§ 9. Vom Mangel eines in der Dienstzweigeordnung

festgesetzten Erfordernisses kann —

soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt

— aus dienstlichen Gründen von der

Bundesregierung auf im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzleramt vom zuständigen Bundesministerium

gestellten Antrag Nachsicht gewährt

werden, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber, der

allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden

ist.

Abschnitt V.

Übergangsbestimmungen.

§ 10. Heeresangehörige, denen anläßlich ihrer

Ernennung für die Erbringung eines Nachweises

der Absolvierung einer mittleren Lehranstalt

oder einer vorgeschriebenen Prüfung ein Aufschub

gewährt würde, können vor erfolgreicher

Ablegung der aufgeschobenen Prüfung nicht

auf einen Dienstposten einer höheren Dienstpostengruppe

oder Dienststufe ernannt werden.

§ 11. Bei Heeresangehörigen der Verwendungsgruppen

H 1 und H 2, die gemäß § 49 Abs. 3

des Wehrgesetzes auf einen Dienstposten der neugebildeten

Personalstände übernommen wurden,

kann das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt die in

der Dienstpostengruppe VI für das Erlangen

höherer Amtstitel vorgesehene Wartefrist verkürzen.

§ 12. Bis zum 31. Dezember 1958 können

Heeresangehörige auch vor Absolvierung der

vorgeschriebenen dreijährigen Truppenoffiziersschule

in die Verwendungsgruppe H 2 ernannt

werden. Solche Heeresangehörige führen von

ihrer Ernennung auf einen Dienstposten der

Verwendungsgruppe H 2 an bis zum Ablauf

einer dreijährigen Dienstzeit als Heeresangehöriger

den Amtstitel „Fähnrich".

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