205. Deklaration betreffend die fortgesetzte Anwendung der Listen im Anhang zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem die am 24. Oktober 1953 in Genf unterzeichnete Deklaration, betreffend die fortgesetzte
Anwendung der Listen im Anhang zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, welche
also lautet
(Übersetzung)
IN DER ERWÄGUNG, daß
gemäß den Bestimmungen des
Artikels XXVIII (in neuer Fassung)
die gesicherte Geltungsdauer
der Konzessionen, die in
den dem Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommen angeschlossenen
Listen enthalten sind, am
31. Dezember 1953 enden wird,
so zwar, daß es nach diesem
Zeitpunkt für einen Vertragsstaat
möglich sein wird, im
Wege von Verhandlungen mit
anderen Vertragsstaaten die Anwendung
einer Zollbehandlung
zu ändern oder einzustellen, die
er gemäß Artikel II für eine in
der betreffenden Liste genannte
Ware zugestanden hat,
IN DER ERWÄGUNG, daß,
obschon im Sinne der Bestimmungen
des Abkommens die
Listen ihre volle Gültigkeit
trotz des Ablaufes der gesicherten
Geltungsdauer beibehalten
werden, die Möglichkeit einer
Anwendung des Vorganges gemäß
Artikel XXVIII hinsichtlich
der Änderung bestimmter
Konzessionen durch Vertragsstaaten
bei den gegenwärtigen
Umständen die Stabilität der
Zollsätze, die eine der hauptsächlichen
Errungenschaften des
Allgemeinen Abkommens war,
gefährden würde und
IN DER ERWÄGUNG
schließlich, daß es keinesfalls
wünschenswert wäre, einen derartigen
Zustand zu einer Zeit
herbeizuführen, in der eine Anzahl
von Vertragsstaaten Möglichkeiten
und Mittel prüfen,
um hinsichtlich der Herabsetzung
von Zöllen und des Abbaues
anderer Handelsschranken
sowie zwecks Erreichung anderer
Ziele des Allgemeinen Abkommens
weitere Fortschritte
zu machen,
ERKLÄREN die Vertragsstaaten
zum Allgemeinen Zoll-
und Handelsabkommen (hier
„Allgemeines Abkommen" genannt)
hiermit, daß sie vor dem
1. Juli 1955 von einer Anwendung
der Bestimmungen des
Artikels XXVIII, Absatz 1, des
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens,
eine Zollbehandlung
zu ändern oder einzustellen,
die sie gemäß Artikel II
des Allgemeinen Abkommens
für eine in der betreffenden,
diesem Abkommen angeschlossenen
Liste genannte Ware zugestanden
haben, Abstand nehmen
werden. Die Bestimmungen
dieser Deklaration finden
auf Zugeständnisse keine Anwendung,
die ursprünglich mit
einer Regierung vereinbart
wurden, der gegenüber diese Deklaration
nicht in Kraft tritt.
Diese Deklaration kann bis
zum 30. Oktober 1953 in Genf
unterzeichnet werden. Sodann
wird sie beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen hinter-
legt werden, der ermächtigt ist,
diese Deklaration gemäß Artikel
102 der Charta der Vereinten
Nationen registrieren zu
lassen, und kann am Sitze der
Vereinten Nationen bis zum
31. Dezember 1953 unterzeichnet
werden.
Der Generalsekretär der Vereinten
Nationen wird unverzüglich
eine legalisierte Kopie
dieser Deklaration jedem Mitgliedstaat
der Vereinten Nationen,
jeder anderen Regierung,
die an der von den Vereinten
Nationen veranstalteten Konferenz
über Handel und Beschäftigung
teilgenommen hat,
und jeder anderen interessierten
Regierung zusenden.
URKUND DESSEN haben
die betreffenden, ordnungsgemäß
bevollmächtigten Vertreter
diese Deklaration unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, in
einfacher Ausfertigung in englischer
und französischer Sprache,
wobei beide Texte authentisch
sind, am 24. Oktober 1953.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diese Deklaration für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in dieser Deklaration enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel
und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet
und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 21. April 1954.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Illig
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Österreich hat zwischen dem 1. Jänner 1954 und dem 21. April 1954 als dem Tag der Ratifikation
der vorliegenden Deklaration sich jeder Kündigung von Zollkonzessionen seiner GATT-
Liste enthalten. Die in Absatz 5 der Deklaration vorgesehene Frist wurde für einige Staaten,
darunter für Österreich, durch Beschluß der Vertragsstaaten bis 30. April 1954 erstreckt. Die gegenständliche
Deklaration ist für Österreich am 1. Jänner 1954 in Kraft getreten.