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205_1954 AT

205. Deklaration betreffend die fortgesetzte Anwendung der Listen im Anhang zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 205. Deklaration betreffend die fortgesetzte Anwendung der Listen im Anhang zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen.

Nachdem die am 24. Oktober 1953 in Genf unterzeichnete Deklaration, betreffend die fortgesetzte

Anwendung der Listen im Anhang zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, welche

also lautet

(Übersetzung)

IN DER ERWÄGUNG, daß

gemäß den Bestimmungen des

Artikels XXVIII (in neuer Fassung)

die gesicherte Geltungsdauer

der Konzessionen, die in

den dem Allgemeinen Zoll- und

Handelsabkommen angeschlossenen

Listen enthalten sind, am

31. Dezember 1953 enden wird,

so zwar, daß es nach diesem

Zeitpunkt für einen Vertragsstaat

möglich sein wird, im

Wege von Verhandlungen mit

anderen Vertragsstaaten die Anwendung

einer Zollbehandlung

zu ändern oder einzustellen, die

er gemäß Artikel II für eine in

der betreffenden Liste genannte

Ware zugestanden hat,

IN DER ERWÄGUNG, daß,

obschon im Sinne der Bestimmungen

des Abkommens die

Listen ihre volle Gültigkeit

trotz des Ablaufes der gesicherten

Geltungsdauer beibehalten

werden, die Möglichkeit einer

Anwendung des Vorganges gemäß

Artikel XXVIII hinsichtlich

der Änderung bestimmter

Konzessionen durch Vertragsstaaten

bei den gegenwärtigen

Umständen die Stabilität der

Zollsätze, die eine der hauptsächlichen

Errungenschaften des

Allgemeinen Abkommens war,

gefährden würde und

IN DER ERWÄGUNG

schließlich, daß es keinesfalls

wünschenswert wäre, einen derartigen

Zustand zu einer Zeit

herbeizuführen, in der eine Anzahl

von Vertragsstaaten Möglichkeiten

und Mittel prüfen,

um hinsichtlich der Herabsetzung

von Zöllen und des Abbaues

anderer Handelsschranken

sowie zwecks Erreichung anderer

Ziele des Allgemeinen Abkommens

weitere Fortschritte

zu machen,

ERKLÄREN die Vertragsstaaten

zum Allgemeinen Zoll-

und Handelsabkommen (hier

„Allgemeines Abkommen" genannt)

hiermit, daß sie vor dem

1. Juli 1955 von einer Anwendung

der Bestimmungen des

Artikels XXVIII, Absatz 1, des

Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens,

eine Zollbehandlung

zu ändern oder einzustellen,

die sie gemäß Artikel II

des Allgemeinen Abkommens

für eine in der betreffenden,

diesem Abkommen angeschlossenen

Liste genannte Ware zugestanden

haben, Abstand nehmen

werden. Die Bestimmungen

dieser Deklaration finden

auf Zugeständnisse keine Anwendung,

die ursprünglich mit

einer Regierung vereinbart

wurden, der gegenüber diese Deklaration

nicht in Kraft tritt.

Diese Deklaration kann bis

zum 30. Oktober 1953 in Genf

unterzeichnet werden. Sodann

wird sie beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen hinter-

legt werden, der ermächtigt ist,

diese Deklaration gemäß Artikel

102 der Charta der Vereinten

Nationen registrieren zu

lassen, und kann am Sitze der

Vereinten Nationen bis zum

31. Dezember 1953 unterzeichnet

werden.

Der Generalsekretär der Vereinten

Nationen wird unverzüglich

eine legalisierte Kopie

dieser Deklaration jedem Mitgliedstaat

der Vereinten Nationen,

jeder anderen Regierung,

die an der von den Vereinten

Nationen veranstalteten Konferenz

über Handel und Beschäftigung

teilgenommen hat,

und jeder anderen interessierten

Regierung zusenden.

URKUND DESSEN haben

die betreffenden, ordnungsgemäß

bevollmächtigten Vertreter

diese Deklaration unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Genf, in

einfacher Ausfertigung in englischer

und französischer Sprache,

wobei beide Texte authentisch

sind, am 24. Oktober 1953.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diese Deklaration für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in dieser Deklaration enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel

und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet

und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 21. April 1954.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Illig

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Österreich hat zwischen dem 1. Jänner 1954 und dem 21. April 1954 als dem Tag der Ratifikation

der vorliegenden Deklaration sich jeder Kündigung von Zollkonzessionen seiner GATT-

Liste enthalten. Die in Absatz 5 der Deklaration vorgesehene Frist wurde für einige Staaten,

darunter für Österreich, durch Beschluß der Vertragsstaaten bis 30. April 1954 erstreckt. Die gegenständliche

Deklaration ist für Österreich am 1. Jänner 1954 in Kraft getreten.

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