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205_1952 AT

205. Kundmachung: Neuerliche Abänderung von Fristen, die im Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über den Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten vorgesehen sind.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 205. Kundmachung: Neuerliche Abänderung von Fristen, die im Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über den Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten vorgesehen sind.

Durch Notenwechsel zwischen dem Bundeskanzleramt

und der italienischen Gesandtschaft

in Wien ist das Übereinkommen zwischen der

österreichischen Bundesregierung und der italienischen

Regierung über den Vermögenstransfer

der Südtiroler Rückoptanten, BGBl. Nr. 220/

1950, wie folgt abgeändert worden

1. Die im Art. 3 Abs. 1 und 2 vorgesehenen

Fristen enden am 31. März 1953.

2. Die im Art. 3 Abs. 4 vorgesehene Frist endet

am 31. März 1953.

3. Die im Art. 8 vorgesehene Frist endet am

31. Dezember 1953.

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