205_1952
AT
205. Kundmachung: Neuerliche Abänderung von Fristen, die im Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über den Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten vorgesehen sind.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 205. Kundmachung: Neuerliche Abänderung von Fristen, die im Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über den Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten vorgesehen sind.
1952_205_0 205. Kundmachung: Neuerliche Abänderung von Fristen, die im Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über den Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten vorgesehen sind.
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Durch Notenwechsel zwischen dem Bundeskanzleramt
und der italienischen Gesandtschaft
in Wien ist das Übereinkommen zwischen der
österreichischen Bundesregierung und der italienischen
Regierung über den Vermögenstransfer
der Südtiroler Rückoptanten, BGBl. Nr. 220/
1950, wie folgt abgeändert worden
1. Die im Art. 3 Abs. 1 und 2 vorgesehenen
Fristen enden am 31. März 1953.
2. Die im Art. 3 Abs. 4 vorgesehene Frist endet
am 31. März 1953.
3. Die im Art. 8 vorgesehene Frist endet am
31. Dezember 1953.