205. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Kraftfahrverordnung 1947.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1946, BGBl.
Nr. 83/1947, wird im Einvernehmen mit den
beteiligten Bundesministerien verordnet
Artikel I.
Die Kraftfahrverordnung 1947, BGBl. Nr. 83/
1947, wird abgeändert und ergänzt wie folgt
1. Im § 3 haben die Abs. 2 und 3 zu lauten
„(2) Das Gesamtgewicht eines Kraftwagens
darf nicht überschreiten
1. wenn der Kraftwagen nicht mit Luftreifen
ausgestattet ist 10 t,
2. wenn der Kraftwagen mit Luftreifen
ausgestattet ist
a) bei einem zweiachsigen Kraftwagen 12 t,
b) bei einem dreiachsigen Kraftwagen 17 t,
c) bei einem dreiachsigen Sattelaggregat 20 t,
d) bei einem vierachsigen Sattelaggregat 25 t.
Ist der Abstand zwischen zwei Achsen geringer
als 1'30 m, so werden sie als eine Achse
gerechnet.
(3) Für die Achsdrücke der Kraftfahrzeuge
gelten folgende Höchstgrenzen
a) für eine Achse 8 t
b) für die Summe zweier benachbarter
Achsen mit Ausnahme von Doppelachsen
3'33 t,
je Meter des Achsabstandes,
c) für eine Doppelachse mit einem
Achsabstand bis zu l'30m 8 t,
d) für eine Doppelachse mit einem
Achsabstand von mehr als 1'30 bis
zu 2 m 12 t.
Der Abstand von einer Achse zu einer Doppelachse
nach lit. c ist bis zum Mittel der
Doppelachse zu messen.
2. Der § 4 hat zu lauten
„§ 4. (1) Die Genehmigung von Kraftfahrzeugen,
die ohne Einschränkung auf bestimmte
Straßenzüge zum Verkehr zugelassen werden
sollen, darf nur erteilt werden, wenn ihre Höhe
3'50m, ihre Breite 2'40 m und ihre Länge 10 m
nicht überschreitet; bei Kraftstellwagen (Omnibussen)
ist eine Länge von 11 m, bei Sattelaggregaten
eine Länge von 12 m zulässig.
(2) Die Genehmigung von Kraftfahrzeugen,
die nur für den Verkehr auf bestimmten
Straßenzügen zugelassen werden sollen (§ 34
Abs. 2), darf nur erfolgen, wenn die Höhe 4 m
und die Breite 2'50 m nicht überschreitet.
3. Der § 16 hat zu lauten
„§ 16. (1) In jedem Kraftfahrzeug muß mindestens
eine Vorrichtung zur Abgabe von Warnungszeichen
vorhanden sein. Diese Vorrichtung
muß auch bei stillstehendem Motor betätigt
werden können, sie muß einen gut vernehmbaren,
wohltönenden und von Nebengeräuschen
freien Klang geben und im Sinne des § 31 dieser
Verordnung genehmigt sein. Die Verwendung
von Warnvorrichtungen, die eine Aufeinanderfolge
verschieden hoher Töne wiedergeben, ist
abgesehen von den Fällen des Abs. 2 und 3 unzulässig.
(2) Bei Kraftfahrzeugen, die von öffentlichen
(freiwilligen oder Berufs-) Feuerwehren oder im
öffentlichen Sicherheits-, Hilfs- oder im Rettungsdienst
verwendet werden, sind Warnvorrichtungen
mit Aufeinanderfolge verschieden
hoher Töne zulässig; diese Warnvorrichtungen
müssen aber sonst den Bestimmungen des Abs. 1
entsprechen. Ihre Verwendung bedarf der behördlichen
Bewilligung.
(3) Die Österreichische Postverwaltung darf
im Überlandverkehr als Warnungszeichen die
Tonfolge des Posthorns (a-fis-a-d) verwenden.
4. Der § 17 wird abgeändert wie folgt
a) Dem Abs. 1 ist anzufügen
„An Zugmaschinen ohne Führerhaus müssen
Anzeigevorrichtungen zur Ersichtlichmachung
beabsichtigter Fahrtrichtungsänderungen nicht
angebracht werden; Wetterschutzvorhänge gelten
nicht als Führerhaus, sofern sie das Anzeigen
der Fahrtrichtungsänderung durch Armzeichen
nicht behindern."
b) Im vorletzten Satz des Abs. 2 sind nach
dem Wort „gelbrotes" die Worte „oder rotes"
einzufügen.
5. Im § 23 hat der Abs. 1 lit. c zu lauten
„c) zwischen Kraftwagen und Anhängewagen
sowie zwischen je zwei Anhängewagen
muß eine verläßliche Kupplung vorhanden
sein. Die Verbindung der Anhängewagen
mit dem Kraftwagen muß so ausgebildet
sein, daß die Räder der Anhängewagen
auch in Straßenkrümmungen möglichst
den Radspuren des Kraftwagens folgen.
Diese Vorschriften gelten, abgesehen von
der Forderung einer verläßlichen Kupplung,
nicht für Anhängewagen, die selbständig
gelenkt werden. Bei handgebremsten
Anhängewagen, für die eine
Erlaubnis zur Verwendung ohne Bremser
gemäß § 102 Abs. 3 erteilt wurde, sowie
bei Anhängekarren, die nicht mit Druckluftbremsen
oder gleichwertigen Bremsen
versehen sind, muß eine Sicherheitskupplung
vorhanden sein, die auch das Abfallen
der Deichsel bei Abreißen der Kupplung
verhindert."
6. Im § 24 Abs. 1 hat der Klammerausdruck zu
lauten
„(Abs. 1 lit. b bis f und Abs. 3)."
7. Im § 34 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Die im § 3 Abs. 5 bezeichneten Kraftfahrzeuge,
ferner Kraftfahrzeuge und Anhänger mit
größeren als den im § 4 Abs. 1 und § 22 Abs. 5
angegebenen Maßen, weiters Kraftfahrzeuge und
Anhänger, die den Vorschriften des § 14 hinsichtlich
der Bereifung nicht entsprechen oder
die nicht auf Rädern laufen (§ 2 Abs. 1 lit. c),
sowie die nach § 30 widerruflich genehmigten
Kraftfahrzeuge sind nur für die vom zuständigen
Landeshauptmann zu bestimmenden Straßenzüge
zuzulassen; soll sich die Zulassung zum
Verkehr auf Straßenzüge in zwei oder mehreren
Bundesländern erstrecken, so ist die Zustimmung
aller in Betracht kommenden Landeshauptmänner
beizubringen. Die Behörde hat im
Zulassungsschein einen entsprechenden Vermerk
beizufügen. Die Zulassung von Anhängeschlitten
(§ 23 Abs. 3) kann auf bestimmte Straßenstrecken
beschränkt werden."
8. Im § 42 Abs. 3 letzter Satz tritt an Stelle
des Wortes „wird" das Wort „kann" und dem
Wort „entzogen" wird das Wort „werden" angefügt.
9. Der § 65 Abs. 2 wird abgeändert wie folgt
a) In lit. e ist nach dem Wort „Kraftfahrgesetzes"
der Punkt durch einen Strichpunkt zu
ersetzen und anzufügen
„f) 1. Zugmaschinen der Klasse I, oder für
2. Zugmaschinen der Klasse II."
b) Im drittletzten Satz ist nach „lit. a" einzufügen
„und lit. f Z. 1".
10. Im § 84 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck
„(§ 34, Abs. 2)".
11. Der § 102 wird abgeändert wie folgt
a) Im Abs. 1 sind nach den Worten „§ 24,
Abs; 1" die Worte „und des § 108" einzufügen.
b) Im Abs. 2 hat der zweite Satz zu entfallen.
c) Im Abs. 3 treten an Stelle des letzten
Satzes die Sätze
„An Lastkraftwagen bis zu einem Eigengewicht
von 4'5 t darf nur ein Anhänger mitgeführt
werden. An Lastkraftwagen mit einem
Eigengewicht von mehr ab 4'5 t darf ein zweiter
Anhänger dann mitgeführt werden, wenn der
Lastkraftwagen und der erste Anhänger mit
einer Druckluftbremse oder einer gleichwertigen
Bremse versehen sind. An eine Zugmaschine
dürfen vorbehaltlich der Bestimmungen des § 108
zwei Anhänger nur angeschlossen werden, wenn
die Zugmaschine zur Klasse III gehört und wenn
sie und die Anhänger mit einer Druckluftbremse
oder einer gleichwertigen Bremse versehen
sind."
d) Im Abs. 6 ist nach dem Wort „Kraftstellwagen"
beidemal ein Beistrich und das Wort
„Sattelaggregate" einzufügen.
Dem Abs. 6 ist folgender Satz anzufügen
„Die Anbringung des besonderen Zeichens ist
nicht erforderlich
a) beim Mitführen von einwandfrei spurenden
Einachsanhängern, die um 50 cm
schmäler sind als das ziehende Fahrzeug
und einschließlich der Deichsel eine Gesamtlänge
von 3 m nicht überschreiten,
b) bei Zugmaschinen ohne Führerhaus."
12. Die Bezeichnung des XIV. Abschnittes
„Ausnahmebestimmungen." hat zu entfallen;
ebenso „A" vor dem Worte „Zugmaschinen".
13. Der § 107 hat zu lauten
„§ 107. (1) Zugmaschinen werden eingeteilt in
a) Zugmaschinen der Klasse I mit einer
Höchstgeschwindigkeit bis zu 16 km in der
Stunde und einer Kennziffer bis 999,
b) Zugmaschinen der Klasse II mit einer
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 16 km
in der Stunde und einer Kennziffer bis 999
oder ohne Rücksicht auf die Geschwindigkeit
mit einer Kennziffer von 1000 bis
1999,
c) Zugmaschinen der Klasse III mit einer
Kennziffer von 2000 und darüber.
Die Kennziffer ist der zahlenmäßige Wert des
Produktes aus dem Eigengewicht in Tonnen und
dem Quadrat der Höchstgeschwindigkeit in
Kilometern je Stunde. Die Kennziffern der in
Österreich verwendeten Zugmaschinentypen werden
alljährlich im Amtsblatt zur amtlichen Wiener
Zeitung verlautbart; die zutreffende Kennziffer
ist an der rechten Seite der Zugmaschine
deutlich und unverwischbar anzuschreiben.
(2) Für Zugmaschinen der Klasse I gelten nachstehende
Bestimmungen dieser Verordnung nicht
a) über die Anbringung einer durch Maschinenkraft
zu betätigenden Anlaßvorrichtung
(§ 7),
b) über die Verwendung von Luftreifen
(§ 14); bei solchen Zugmaschinen können
an Stelle der Luftreifen hochelastische Reifen,
die den Bestimmungen des § 14 Abs. 1
entsprechen, verwendet werden,
c) §§ 50 bis 52 über die wiederkehrende Überprüfung,
d) über die Haftpflichtversicherung (DC Abschnitt).
An Zugmaschinen der Klasse I ist eine weiße
Tafel in der Größe von 15 X 20 cm mit der
Aufschrift in schwarzer Farbe „16 km" gut sichtbar
in der Nähe des Vorderen Kennzeichens anzubringen.
Zur Führung von Zugmaschinen der
Klasse I ist ein Führerschein der Gruppe f Z. 1
erforderlich, der auf Grund von Erhebungen
über die persönliche Verläßlichkeit und auf
Grund einer Prüfung des Bewerbers erteilt wird,
die sich nur auf den Nachweis der Kenntnis der
für den Führer eines Kraftfahrzeuges maßgebenden
Vorschriften erstreckt. Eine amtsärztliche
Untersuchung hat nur dann vorauszugehen,
wenn gegen die körperliche Eignung des Bewerbers
begründete Bedenken bestehen.
3) Zur Führung einer Zugmaschine der
Klasse II ist ein Führerschein der Gruppe f Z. 2
erforderlich. Die praktische Fahrprüfung ist auf
einer Zugmaschine der Klasse II abzulegen.
(4) Zur Führung einer Zugmaschine der
Klasse III ist ein Führerschein der Gruppe d erforderlich."
14. Vor dem § 108 ist einzufügen
„XV. Abschnitt.
Ausnahmebestimmungen.
A. Mitführen von land- und forstwirtschaftlichen
Anhängern, Geräten
und Fuhrwerken und von Möbelwagen,
Wohnwagen, Baumaschinen
und dergleichen."
15. Der § 108 hat zu lauten
„§ 108. (1) a) Im Rahmen der Arbeiten eines
land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
verwendete Fuhrwerke und Geräte dürfen,
auch wenn sie nicht nach den Bestimmungen
des III. und IV. Abschnittes genehmigt
und zum Verkehr zugelassen sind, an Zugmaschinen
angekoppelt werden, vorausgesetzt,
daß eine Geschwindigkeit von 9 km
in der Stunde nicht überschritten wird.
Auf diesen Verkehr mit Fuhrwerken und
Geräten finden die Bestimmungen der Straßenpolizeivorschriften
über den Fuhrwerksverkehr
sinngemäß Anwendung. An solchen
Fuhrwerken und Geräten sind zur
Anzeige der größten Breite hinten zwei
rote Rückstrahler und sofern die Fuhrwerke
und Geräte breiter sind als die Zugmaschine
auch vorne zwei weiße Rückstrahler
mit einer wirksamen Fläche von
mindestens je 20 cm² und zur Anzeige der
erlaubten Höchstgeschwindigkeit eine weiße
Tafel in der Größe von 15 X 20 cm mit
der Aufschrift in schwarzer Farbe „9 km"
gut sichtbar anzubringen.
b) Im Rahmen der Arbeiten eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes verwendete
luftbereifte Anhänger dürfen ungefedert
sein, wenn sie mit einer Geschwindigkeit
von höchstens 16 km in der Stunde gezogen
werden. Für solche Anhänger genügt
eine von einem Bremsersitz auf dem Anhänger
oder eine vom Führersitz der Zugmaschine
aus zu betätigende, mindestens
auf eine Achse des Anhängers wirkende
Handbremse. Eine Anzeigevorrichtung zur
Ersichtlichmachung der Geschwindigkeitsverminderung
(Stoplicht) ist nicht erforder-
lich; auch genügt ein Decklicht auf dem
linken Teil der Rückseite. An solchen Anhängern
ist eine weiße Tafel in der Größe
von 15 X 20 cm mit der Aufschrift in
schwarzer Farbe „16 km" gut sichtbar anzubringen.
c) Im Rahmen der Arbeiten eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes dürfen an
Zugmaschinen zwei Anhänger auch dann
angekoppelt werden, wenn es sich um Zugmaschinen
der Klasse I oder II handelt
und wenn keine auf die Anhänger wirkende
Druckluft- oder gleichwertige Bremse
vorhanden ist. Auf jedem der Anhänger,
die mit mechanischen Bremsen ausgestattet
sein müssen, hat ein Bremser mitzufahren.
Werden beide Anhänger leer mitgeführt,
oder ist der erste Anhänger nach
lit. b mit einer vom Führersitz der Zugmaschine
aus zu betätigenden Bremse ausgestattet,
genügt ein Bremser auf dem
letzten Anhänger. Die Geschwindigkeit
darf nicht mehr als 16 km in der Stunde
betragen. Bei solchen Fahrten ist an dem
letzten Anhänger eine weiße Tafel in der
Größe von 15 X 20 cm mit der Aufschrift
in schwarzer Farbe „16 km" gut sichtbar
anzubringen.
d) Im Rahmen der Arbeiten eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes und bei Abfuhr
von Rohholz aus dem Wald dürfen
von und zu der Arbeitsstätte auf einem von
einer Zugmaschine gezogenen, nach den Bestimmungen
des III. und IV. Abschnittes
genehmigten und zugelassenen Anhänger in
diesem Betrieb beschäftigte Personen befördert
werden, jedoch dürfen auf der Zugmaschine
nur die genehmigten Sitze besetzt
sein und die Zahl der auf Zugmaschine
und Anhängern beförderten Personen insgesamt
nur acht betragen. Werden zwei
Anhänger mitgeführt, so müssen die Bremsersitze
auf beiden Anhängern besetzt sein;
auf dem letzten Anhänger darf jedoch
außer dem Bremser niemand mitgeführt
werden. Bei solchen Fahrten darf die Geschwindigkeit
höchstens 9 km in der Stunde
betragen; an dem letzten Anhänger ist
eine weiße Tafel in der Größe von
15 X 20 cm mit der Aufschrift in schwarzer
Farbe „9 km" gut sichtbar anzubringen.
Die Begünstigung der Beförderung
von Personen auf Anhängern gilt nur
bis zu einer Entfernung von 10 km vom
Betrieb. In begründeten Fällen kann auf
Antrag der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung
der Landeshauptmann
diese Begünstigung auch bei größerer Entfernung
gewähren.
(2) Das Anhängen von nicht nach den Bestimmungen
des III. und IV. Abschnittes genehmigten
und zum Verkehr zugelassenen Möbelwagen,
Wohnwagen, Baumaschinen u. dgl. an Kraftfahrzeuge
ist an die Bewilligung des für das zu
befahrende Gebiet zuständigen Landeshauptmannes
gebunden, der hierüber unter Vorschreibung
einer Höchstgeschwindigkeit und sonstiger
die allgemeine Verkehrssicherheit gewährleistender
Bedingungen entscheidet. An solchen Wagen
und Geräten ist eine weiße Tafel in der Größe
15 X 20 cm mit der in schwarzer Farbe gehaltenen
Aufschrift der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit
gut sichtbar anzubringen."
16. Der § 109 wird abgeändert wie folgt
a) Im Abs. 2 hat die lit. d zu entfallen,
b) der Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Zur Führung solcher Elektrokarren ist ein
Führerschein der Gruppe f Z. 1 erforderlich."
17. Der § 110 wird abgeändert wie folgt
a) Der Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Für Arbeitsmaschinen, die als Kraftfahrzeuge
anzusehen sind, gelten, falls eine Höchstgeschwindigkeit
von 16 km in der Stunde nicht
überschritten werden kann, die für Zugmaschinen
der Klasse I vorgesehenen Erleichterungen.
Der Landeshauptmann kann in berücksichtigungswürdigen
Fällen, insbesondere dann, wenn
eine Höchstgeschwindigkeit von 9km in der
Stunde nicht überschritten werden kann, noch
weitergehende Erleichterungen gewähren. Diese
Erleichterungen sind im Zulassungsschein und für
den Fall als eine Ausnahme von den Bestimmungen
des III. und IV. Abschnittes gewährt wurde,
in einer besonderen Bescheinigung einzutragen.
Zur Führung solcher Arbeitsmaschinen ist ein
Führerschein der Gruppe f Z. 1 erforderlich."
b) Im Abs. 3 tritt an Stelle der Zahl „XIII"
die Zahl „XIV"; weiters treten an Stelle der
Worte „eine vom Landeshauptmann auf Grund
des im § 107 Abs. 2 bis 4 vorgeschriebenen Verfahrens
ausgestellte Bescheinigung nachgewiesen
ist" die Worte „die im § 27 Abs. 1 vorgesehene
Prüfungskommission (Versuchsanstalt) festgestellt
wurde, worüber eine Bescheinigung auszustellen
ist."
c) Im Abs. 4 treten an Stelle der Worte „bei
Zutreffen der Voraussetzungen des § 107 die
dort vorgesehenen Erleichterungen" die Worte
„falls eine Höchstgeschwindigkeit von 16 km in
der Stunde nicht überschritten werden kann, die
für die Zugmaschinen der Klasse I vorgesehenen
Erleichterungen. Zur Führung von Krankenfahrstühlen
ist ein Führerschein der Gruppe e erforderlich."
18. Im § l11a Abs. 1 tritt an Stelle der Zahl,
XIII" die Zahl „XIV".
19. Die Bezeichnung „XV. Abschnitt" nach
§ 113 hat zu entfallen.
Artikel II.
Abänderung der Anlage 10 zur Krafftfahrverordnung
1947.
1. In der Bezeichnung ist nach „§ 86, Abs. (2),"
einzufügen „§ 107 Abs. 2."
2. Im Abschnitt „Allgemeines" lit. a und b
tritt an Stelle des Buchstabens „d" die Buchstabenbezeichnung
„f Z. 2".
Artikel HI.
Abänderung und Ergänzungen der Anlage 12
zur Kraftfahrverordnung 1947.
1. Dem § 2 Z. 2 wird folgender Satz angefügt
„d) Die praktische Prüfung von Schülern einer
Privatanstalt zur Ausbildung von Kraftfahrzeugführern
ist in der Regel auf Schulfahrzeugen
abzunehmen."
2. Der § 3 wird abgeändert wie folgt
a) In Ziffer 1 zweiter Satz sind nach dem Wort
„Kleinkrafträdern" die Worte „und Zugmaschinen
der Klasse I" einzufügen.
b) Der Ziffer 2 sind folgende Sätze anzufügen
„Die Prüfungskommission kann die Anwesenheit
eines solchen Lehrers oder des Fahrschulinhabers
verlangen."
Artikel IV.
Übergangsbestimmungen.
1. Bis zu einer endgültigen Regelung unterliegen
den Bestimmungen des § 34 Abs. 2 in der
neuen Fassung nur die nach dem Inkrafttreten
dieser Verordnung genehmigten Kraftfahrzeuge
und Anhänger.
2. Zulassungsscheine für Zugmaschinen sind
mit dem Typenschein oder dem Einzelgenehmigungsbescheid
innerhalb von sechs Monaten nach
Inkrafttreten dieser Verordnung der zuständigen
Zulassungsstelle zur Eintragung der Klasse
vorzulegen.
3. Erlaubnisscheine, die auf Grund der Bestimmungen
des bisherigen Abschnittes XIV der
KFV. 1947 ausgestellt worden sind, gelten als
Führerscheine der Gruppe f Z. 1. Führerscheine
der Gruppe d eingeschränkt auf Traktoren gelten
als Führerscheine der Gruppe f Z. 2. Kann
jedoch der Inhaber eines Führerscheines der
Gruppe d eingeschränkt auf Traktoren nachweisen,
daß er bisher Zugmaschinen der Klasse III
geführt hat, bleibt ihm dieses Recht gewahrt;
dies ist im Führerschein zu vermerken.
4. Die auf Grund des § 108 der KFV. 1947
in seiner bisherigen Fassung in Anspruch genommenen
Begünstigungen bleiben unberührt.