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205. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Kraftfahrverordnung 1947.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 205. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Kraftfahrverordnung 1947.

Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1946, BGBl.

Nr. 83/1947, wird im Einvernehmen mit den

beteiligten Bundesministerien verordnet

Artikel I.

Die Kraftfahrverordnung 1947, BGBl. Nr. 83/

1947, wird abgeändert und ergänzt wie folgt

1. Im § 3 haben die Abs. 2 und 3 zu lauten

„(2) Das Gesamtgewicht eines Kraftwagens

darf nicht überschreiten

1. wenn der Kraftwagen nicht mit Luftreifen

ausgestattet ist 10 t,

2. wenn der Kraftwagen mit Luftreifen

ausgestattet ist

a) bei einem zweiachsigen Kraftwagen 12 t,

b) bei einem dreiachsigen Kraftwagen 17 t,

c) bei einem dreiachsigen Sattelaggregat 20 t,

d) bei einem vierachsigen Sattelaggregat 25 t.

Ist der Abstand zwischen zwei Achsen geringer

als 1'30 m, so werden sie als eine Achse

gerechnet.

(3) Für die Achsdrücke der Kraftfahrzeuge

gelten folgende Höchstgrenzen

a) für eine Achse 8 t

b) für die Summe zweier benachbarter

Achsen mit Ausnahme von Doppelachsen

3'33 t,

je Meter des Achsabstandes,

c) für eine Doppelachse mit einem

Achsabstand bis zu l'30m 8 t,

d) für eine Doppelachse mit einem

Achsabstand von mehr als 1'30 bis

zu 2 m 12 t.

Der Abstand von einer Achse zu einer Doppelachse

nach lit. c ist bis zum Mittel der

Doppelachse zu messen.

2. Der § 4 hat zu lauten

„§ 4. (1) Die Genehmigung von Kraftfahrzeugen,

die ohne Einschränkung auf bestimmte

Straßenzüge zum Verkehr zugelassen werden

sollen, darf nur erteilt werden, wenn ihre Höhe

3'50m, ihre Breite 2'40 m und ihre Länge 10 m

nicht überschreitet; bei Kraftstellwagen (Omnibussen)

ist eine Länge von 11 m, bei Sattelaggregaten

eine Länge von 12 m zulässig.

(2) Die Genehmigung von Kraftfahrzeugen,

die nur für den Verkehr auf bestimmten

Straßenzügen zugelassen werden sollen (§ 34

Abs. 2), darf nur erfolgen, wenn die Höhe 4 m

und die Breite 2'50 m nicht überschreitet.

3. Der § 16 hat zu lauten

„§ 16. (1) In jedem Kraftfahrzeug muß mindestens

eine Vorrichtung zur Abgabe von Warnungszeichen

vorhanden sein. Diese Vorrichtung

muß auch bei stillstehendem Motor betätigt

werden können, sie muß einen gut vernehmbaren,

wohltönenden und von Nebengeräuschen

freien Klang geben und im Sinne des § 31 dieser

Verordnung genehmigt sein. Die Verwendung

von Warnvorrichtungen, die eine Aufeinanderfolge

verschieden hoher Töne wiedergeben, ist

abgesehen von den Fällen des Abs. 2 und 3 unzulässig.

(2) Bei Kraftfahrzeugen, die von öffentlichen

(freiwilligen oder Berufs-) Feuerwehren oder im

öffentlichen Sicherheits-, Hilfs- oder im Rettungsdienst

verwendet werden, sind Warnvorrichtungen

mit Aufeinanderfolge verschieden

hoher Töne zulässig; diese Warnvorrichtungen

müssen aber sonst den Bestimmungen des Abs. 1

entsprechen. Ihre Verwendung bedarf der behördlichen

Bewilligung.

(3) Die Österreichische Postverwaltung darf

im Überlandverkehr als Warnungszeichen die

Tonfolge des Posthorns (a-fis-a-d) verwenden.

4. Der § 17 wird abgeändert wie folgt

a) Dem Abs. 1 ist anzufügen

„An Zugmaschinen ohne Führerhaus müssen

Anzeigevorrichtungen zur Ersichtlichmachung

beabsichtigter Fahrtrichtungsänderungen nicht

angebracht werden; Wetterschutzvorhänge gelten

nicht als Führerhaus, sofern sie das Anzeigen

der Fahrtrichtungsänderung durch Armzeichen

nicht behindern."

b) Im vorletzten Satz des Abs. 2 sind nach

dem Wort „gelbrotes" die Worte „oder rotes"

einzufügen.

5. Im § 23 hat der Abs. 1 lit. c zu lauten

„c) zwischen Kraftwagen und Anhängewagen

sowie zwischen je zwei Anhängewagen

muß eine verläßliche Kupplung vorhanden

sein. Die Verbindung der Anhängewagen

mit dem Kraftwagen muß so ausgebildet

sein, daß die Räder der Anhängewagen

auch in Straßenkrümmungen möglichst

den Radspuren des Kraftwagens folgen.

Diese Vorschriften gelten, abgesehen von

der Forderung einer verläßlichen Kupplung,

nicht für Anhängewagen, die selbständig

gelenkt werden. Bei handgebremsten

Anhängewagen, für die eine

Erlaubnis zur Verwendung ohne Bremser

gemäß § 102 Abs. 3 erteilt wurde, sowie

bei Anhängekarren, die nicht mit Druckluftbremsen

oder gleichwertigen Bremsen

versehen sind, muß eine Sicherheitskupplung

vorhanden sein, die auch das Abfallen

der Deichsel bei Abreißen der Kupplung

verhindert."

6. Im § 24 Abs. 1 hat der Klammerausdruck zu

lauten

„(Abs. 1 lit. b bis f und Abs. 3)."

7. Im § 34 hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Die im § 3 Abs. 5 bezeichneten Kraftfahrzeuge,

ferner Kraftfahrzeuge und Anhänger mit

größeren als den im § 4 Abs. 1 und § 22 Abs. 5

angegebenen Maßen, weiters Kraftfahrzeuge und

Anhänger, die den Vorschriften des § 14 hinsichtlich

der Bereifung nicht entsprechen oder

die nicht auf Rädern laufen (§ 2 Abs. 1 lit. c),

sowie die nach § 30 widerruflich genehmigten

Kraftfahrzeuge sind nur für die vom zuständigen

Landeshauptmann zu bestimmenden Straßenzüge

zuzulassen; soll sich die Zulassung zum

Verkehr auf Straßenzüge in zwei oder mehreren

Bundesländern erstrecken, so ist die Zustimmung

aller in Betracht kommenden Landeshauptmänner

beizubringen. Die Behörde hat im

Zulassungsschein einen entsprechenden Vermerk

beizufügen. Die Zulassung von Anhängeschlitten

(§ 23 Abs. 3) kann auf bestimmte Straßenstrecken

beschränkt werden."

8. Im § 42 Abs. 3 letzter Satz tritt an Stelle

des Wortes „wird" das Wort „kann" und dem

Wort „entzogen" wird das Wort „werden" angefügt.

9. Der § 65 Abs. 2 wird abgeändert wie folgt

a) In lit. e ist nach dem Wort „Kraftfahrgesetzes"

der Punkt durch einen Strichpunkt zu

ersetzen und anzufügen

„f) 1. Zugmaschinen der Klasse I, oder für

2. Zugmaschinen der Klasse II."

b) Im drittletzten Satz ist nach „lit. a" einzufügen

„und lit. f Z. 1".

10. Im § 84 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck

„(§ 34, Abs. 2)".

11. Der § 102 wird abgeändert wie folgt

a) Im Abs. 1 sind nach den Worten „§ 24,

Abs; 1" die Worte „und des § 108" einzufügen.

b) Im Abs. 2 hat der zweite Satz zu entfallen.

c) Im Abs. 3 treten an Stelle des letzten

Satzes die Sätze

„An Lastkraftwagen bis zu einem Eigengewicht

von 4'5 t darf nur ein Anhänger mitgeführt

werden. An Lastkraftwagen mit einem

Eigengewicht von mehr ab 4'5 t darf ein zweiter

Anhänger dann mitgeführt werden, wenn der

Lastkraftwagen und der erste Anhänger mit

einer Druckluftbremse oder einer gleichwertigen

Bremse versehen sind. An eine Zugmaschine

dürfen vorbehaltlich der Bestimmungen des § 108

zwei Anhänger nur angeschlossen werden, wenn

die Zugmaschine zur Klasse III gehört und wenn

sie und die Anhänger mit einer Druckluftbremse

oder einer gleichwertigen Bremse versehen

sind."

d) Im Abs. 6 ist nach dem Wort „Kraftstellwagen"

beidemal ein Beistrich und das Wort

„Sattelaggregate" einzufügen.

Dem Abs. 6 ist folgender Satz anzufügen

„Die Anbringung des besonderen Zeichens ist

nicht erforderlich

a) beim Mitführen von einwandfrei spurenden

Einachsanhängern, die um 50 cm

schmäler sind als das ziehende Fahrzeug

und einschließlich der Deichsel eine Gesamtlänge

von 3 m nicht überschreiten,

b) bei Zugmaschinen ohne Führerhaus."

12. Die Bezeichnung des XIV. Abschnittes

„Ausnahmebestimmungen." hat zu entfallen;

ebenso „A" vor dem Worte „Zugmaschinen".

13. Der § 107 hat zu lauten

„§ 107. (1) Zugmaschinen werden eingeteilt in

a) Zugmaschinen der Klasse I mit einer

Höchstgeschwindigkeit bis zu 16 km in der

Stunde und einer Kennziffer bis 999,

b) Zugmaschinen der Klasse II mit einer

Höchstgeschwindigkeit von mehr als 16 km

in der Stunde und einer Kennziffer bis 999

oder ohne Rücksicht auf die Geschwindigkeit

mit einer Kennziffer von 1000 bis

1999,

c) Zugmaschinen der Klasse III mit einer

Kennziffer von 2000 und darüber.

Die Kennziffer ist der zahlenmäßige Wert des

Produktes aus dem Eigengewicht in Tonnen und

dem Quadrat der Höchstgeschwindigkeit in

Kilometern je Stunde. Die Kennziffern der in

Österreich verwendeten Zugmaschinentypen werden

alljährlich im Amtsblatt zur amtlichen Wiener

Zeitung verlautbart; die zutreffende Kennziffer

ist an der rechten Seite der Zugmaschine

deutlich und unverwischbar anzuschreiben.

(2) Für Zugmaschinen der Klasse I gelten nachstehende

Bestimmungen dieser Verordnung nicht

a) über die Anbringung einer durch Maschinenkraft

zu betätigenden Anlaßvorrichtung

(§ 7),

b) über die Verwendung von Luftreifen

(§ 14); bei solchen Zugmaschinen können

an Stelle der Luftreifen hochelastische Reifen,

die den Bestimmungen des § 14 Abs. 1

entsprechen, verwendet werden,

c) §§ 50 bis 52 über die wiederkehrende Überprüfung,

d) über die Haftpflichtversicherung (DC Abschnitt).

An Zugmaschinen der Klasse I ist eine weiße

Tafel in der Größe von 15 X 20 cm mit der

Aufschrift in schwarzer Farbe „16 km" gut sichtbar

in der Nähe des Vorderen Kennzeichens anzubringen.

Zur Führung von Zugmaschinen der

Klasse I ist ein Führerschein der Gruppe f Z. 1

erforderlich, der auf Grund von Erhebungen

über die persönliche Verläßlichkeit und auf

Grund einer Prüfung des Bewerbers erteilt wird,

die sich nur auf den Nachweis der Kenntnis der

für den Führer eines Kraftfahrzeuges maßgebenden

Vorschriften erstreckt. Eine amtsärztliche

Untersuchung hat nur dann vorauszugehen,

wenn gegen die körperliche Eignung des Bewerbers

begründete Bedenken bestehen.

3) Zur Führung einer Zugmaschine der

Klasse II ist ein Führerschein der Gruppe f Z. 2

erforderlich. Die praktische Fahrprüfung ist auf

einer Zugmaschine der Klasse II abzulegen.

(4) Zur Führung einer Zugmaschine der

Klasse III ist ein Führerschein der Gruppe d erforderlich."

14. Vor dem § 108 ist einzufügen

„XV. Abschnitt.

Ausnahmebestimmungen.

A. Mitführen von land- und forstwirtschaftlichen

Anhängern, Geräten

und Fuhrwerken und von Möbelwagen,

Wohnwagen, Baumaschinen

und dergleichen."

15. Der § 108 hat zu lauten

„§ 108. (1) a) Im Rahmen der Arbeiten eines

land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

verwendete Fuhrwerke und Geräte dürfen,

auch wenn sie nicht nach den Bestimmungen

des III. und IV. Abschnittes genehmigt

und zum Verkehr zugelassen sind, an Zugmaschinen

angekoppelt werden, vorausgesetzt,

daß eine Geschwindigkeit von 9 km

in der Stunde nicht überschritten wird.

Auf diesen Verkehr mit Fuhrwerken und

Geräten finden die Bestimmungen der Straßenpolizeivorschriften

über den Fuhrwerksverkehr

sinngemäß Anwendung. An solchen

Fuhrwerken und Geräten sind zur

Anzeige der größten Breite hinten zwei

rote Rückstrahler und sofern die Fuhrwerke

und Geräte breiter sind als die Zugmaschine

auch vorne zwei weiße Rückstrahler

mit einer wirksamen Fläche von

mindestens je 20 cm² und zur Anzeige der

erlaubten Höchstgeschwindigkeit eine weiße

Tafel in der Größe von 15 X 20 cm mit

der Aufschrift in schwarzer Farbe „9 km"

gut sichtbar anzubringen.

b) Im Rahmen der Arbeiten eines land- und

forstwirtschaftlichen Betriebes verwendete

luftbereifte Anhänger dürfen ungefedert

sein, wenn sie mit einer Geschwindigkeit

von höchstens 16 km in der Stunde gezogen

werden. Für solche Anhänger genügt

eine von einem Bremsersitz auf dem Anhänger

oder eine vom Führersitz der Zugmaschine

aus zu betätigende, mindestens

auf eine Achse des Anhängers wirkende

Handbremse. Eine Anzeigevorrichtung zur

Ersichtlichmachung der Geschwindigkeitsverminderung

(Stoplicht) ist nicht erforder-

lich; auch genügt ein Decklicht auf dem

linken Teil der Rückseite. An solchen Anhängern

ist eine weiße Tafel in der Größe

von 15 X 20 cm mit der Aufschrift in

schwarzer Farbe „16 km" gut sichtbar anzubringen.

c) Im Rahmen der Arbeiten eines land- und

forstwirtschaftlichen Betriebes dürfen an

Zugmaschinen zwei Anhänger auch dann

angekoppelt werden, wenn es sich um Zugmaschinen

der Klasse I oder II handelt

und wenn keine auf die Anhänger wirkende

Druckluft- oder gleichwertige Bremse

vorhanden ist. Auf jedem der Anhänger,

die mit mechanischen Bremsen ausgestattet

sein müssen, hat ein Bremser mitzufahren.

Werden beide Anhänger leer mitgeführt,

oder ist der erste Anhänger nach

lit. b mit einer vom Führersitz der Zugmaschine

aus zu betätigenden Bremse ausgestattet,

genügt ein Bremser auf dem

letzten Anhänger. Die Geschwindigkeit

darf nicht mehr als 16 km in der Stunde

betragen. Bei solchen Fahrten ist an dem

letzten Anhänger eine weiße Tafel in der

Größe von 15 X 20 cm mit der Aufschrift

in schwarzer Farbe „16 km" gut sichtbar

anzubringen.

d) Im Rahmen der Arbeiten eines land- und

forstwirtschaftlichen Betriebes und bei Abfuhr

von Rohholz aus dem Wald dürfen

von und zu der Arbeitsstätte auf einem von

einer Zugmaschine gezogenen, nach den Bestimmungen

des III. und IV. Abschnittes

genehmigten und zugelassenen Anhänger in

diesem Betrieb beschäftigte Personen befördert

werden, jedoch dürfen auf der Zugmaschine

nur die genehmigten Sitze besetzt

sein und die Zahl der auf Zugmaschine

und Anhängern beförderten Personen insgesamt

nur acht betragen. Werden zwei

Anhänger mitgeführt, so müssen die Bremsersitze

auf beiden Anhängern besetzt sein;

auf dem letzten Anhänger darf jedoch

außer dem Bremser niemand mitgeführt

werden. Bei solchen Fahrten darf die Geschwindigkeit

höchstens 9 km in der Stunde

betragen; an dem letzten Anhänger ist

eine weiße Tafel in der Größe von

15 X 20 cm mit der Aufschrift in schwarzer

Farbe „9 km" gut sichtbar anzubringen.

Die Begünstigung der Beförderung

von Personen auf Anhängern gilt nur

bis zu einer Entfernung von 10 km vom

Betrieb. In begründeten Fällen kann auf

Antrag der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung

der Landeshauptmann

diese Begünstigung auch bei größerer Entfernung

gewähren.

(2) Das Anhängen von nicht nach den Bestimmungen

des III. und IV. Abschnittes genehmigten

und zum Verkehr zugelassenen Möbelwagen,

Wohnwagen, Baumaschinen u. dgl. an Kraftfahrzeuge

ist an die Bewilligung des für das zu

befahrende Gebiet zuständigen Landeshauptmannes

gebunden, der hierüber unter Vorschreibung

einer Höchstgeschwindigkeit und sonstiger

die allgemeine Verkehrssicherheit gewährleistender

Bedingungen entscheidet. An solchen Wagen

und Geräten ist eine weiße Tafel in der Größe

15 X 20 cm mit der in schwarzer Farbe gehaltenen

Aufschrift der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit

gut sichtbar anzubringen."

16. Der § 109 wird abgeändert wie folgt

a) Im Abs. 2 hat die lit. d zu entfallen,

b) der Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Zur Führung solcher Elektrokarren ist ein

Führerschein der Gruppe f Z. 1 erforderlich."

17. Der § 110 wird abgeändert wie folgt

a) Der Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Für Arbeitsmaschinen, die als Kraftfahrzeuge

anzusehen sind, gelten, falls eine Höchstgeschwindigkeit

von 16 km in der Stunde nicht

überschritten werden kann, die für Zugmaschinen

der Klasse I vorgesehenen Erleichterungen.

Der Landeshauptmann kann in berücksichtigungswürdigen

Fällen, insbesondere dann, wenn

eine Höchstgeschwindigkeit von 9km in der

Stunde nicht überschritten werden kann, noch

weitergehende Erleichterungen gewähren. Diese

Erleichterungen sind im Zulassungsschein und für

den Fall als eine Ausnahme von den Bestimmungen

des III. und IV. Abschnittes gewährt wurde,

in einer besonderen Bescheinigung einzutragen.

Zur Führung solcher Arbeitsmaschinen ist ein

Führerschein der Gruppe f Z. 1 erforderlich."

b) Im Abs. 3 tritt an Stelle der Zahl „XIII"

die Zahl „XIV"; weiters treten an Stelle der

Worte „eine vom Landeshauptmann auf Grund

des im § 107 Abs. 2 bis 4 vorgeschriebenen Verfahrens

ausgestellte Bescheinigung nachgewiesen

ist" die Worte „die im § 27 Abs. 1 vorgesehene

Prüfungskommission (Versuchsanstalt) festgestellt

wurde, worüber eine Bescheinigung auszustellen

ist."

c) Im Abs. 4 treten an Stelle der Worte „bei

Zutreffen der Voraussetzungen des § 107 die

dort vorgesehenen Erleichterungen" die Worte

„falls eine Höchstgeschwindigkeit von 16 km in

der Stunde nicht überschritten werden kann, die

für die Zugmaschinen der Klasse I vorgesehenen

Erleichterungen. Zur Führung von Krankenfahrstühlen

ist ein Führerschein der Gruppe e erforderlich."

18. Im § l11a Abs. 1 tritt an Stelle der Zahl,

XIII" die Zahl „XIV".

19. Die Bezeichnung „XV. Abschnitt" nach

§ 113 hat zu entfallen.

Artikel II.

Abänderung der Anlage 10 zur Krafftfahrverordnung

1947.

1. In der Bezeichnung ist nach „§ 86, Abs. (2),"

einzufügen „§ 107 Abs. 2."

2. Im Abschnitt „Allgemeines" lit. a und b

tritt an Stelle des Buchstabens „d" die Buchstabenbezeichnung

„f Z. 2".

Artikel HI.

Abänderung und Ergänzungen der Anlage 12

zur Kraftfahrverordnung 1947.

1. Dem § 2 Z. 2 wird folgender Satz angefügt

„d) Die praktische Prüfung von Schülern einer

Privatanstalt zur Ausbildung von Kraftfahrzeugführern

ist in der Regel auf Schulfahrzeugen

abzunehmen."

2. Der § 3 wird abgeändert wie folgt

a) In Ziffer 1 zweiter Satz sind nach dem Wort

„Kleinkrafträdern" die Worte „und Zugmaschinen

der Klasse I" einzufügen.

b) Der Ziffer 2 sind folgende Sätze anzufügen

„Die Prüfungskommission kann die Anwesenheit

eines solchen Lehrers oder des Fahrschulinhabers

verlangen."

Artikel IV.

Übergangsbestimmungen.

1. Bis zu einer endgültigen Regelung unterliegen

den Bestimmungen des § 34 Abs. 2 in der

neuen Fassung nur die nach dem Inkrafttreten

dieser Verordnung genehmigten Kraftfahrzeuge

und Anhänger.

2. Zulassungsscheine für Zugmaschinen sind

mit dem Typenschein oder dem Einzelgenehmigungsbescheid

innerhalb von sechs Monaten nach

Inkrafttreten dieser Verordnung der zuständigen

Zulassungsstelle zur Eintragung der Klasse

vorzulegen.

3. Erlaubnisscheine, die auf Grund der Bestimmungen

des bisherigen Abschnittes XIV der

KFV. 1947 ausgestellt worden sind, gelten als

Führerscheine der Gruppe f Z. 1. Führerscheine

der Gruppe d eingeschränkt auf Traktoren gelten

als Führerscheine der Gruppe f Z. 2. Kann

jedoch der Inhaber eines Führerscheines der

Gruppe d eingeschränkt auf Traktoren nachweisen,

daß er bisher Zugmaschinen der Klasse III

geführt hat, bleibt ihm dieses Recht gewahrt;

dies ist im Führerschein zu vermerken.

4. Die auf Grund des § 108 der KFV. 1947

in seiner bisherigen Fassung in Anspruch genommenen

Begünstigungen bleiben unberührt.

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