205. Verordnung: Zollbeiratsverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 96 des Gesetzes vom
10. Juni 1920, StGBl. Nr. 250, über das Zollrecht
und das Zollverfahren (Zollgesetz) in der
Fassung des Bundesgesetzes vom 31. März 1950,
BGBl. Nr. 104 (4. Novelle zum Zollüberleitungsgesetz),
wird verordnet
§ 1. Der Zollbeirat besteht aus
a) dem Vorsitzenden und seinen Stellvertretern
und
b) 50 Mitgliedern, für die je ein Ersatzmann
bestellt wird.
§ 2. (1) Den Vorsitzenden und seine Stellvertreter
bestellt das Bundesministerium für Finanzen
aus dem Kreise seiner Beamten.
(2) Zu Mitgliedern des Zollbeirates und zu ihren
Ersatzmännern bestellt das Bundesministerium
für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau und
für Land- und Forstwirtschaft auf Grund eines
gemeinsamen Vorschlages der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen
Arbeiterkammertages je 40 branchen-
und warenkundige Fachleute aus der gewerblichen
Wirtschaft und auf Vorschlag der
Landwirtschaftskammer für Wien und Niederösterreich
als geschäftsführende Stelle der Landwirtschaftskammern
Österreichs je zehn branchen-
und warenkundige Fachleute aus der
Land- und Forstwirtschaft. Zu Mitgliedern und
Ersatzmännern dürfen nur unbescholtene österreichische
Staatsbürger bestellt werden.
(3) Das Bundesministerium für Finanzen bestellt
im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministerien ferner für die einzelnen Gebiete
des Zolltarifs ständige Sachverständige
aus den Kreisen der gewerblichen Wirtschaft
sowie der Land- und Forstwirtschaft (ständige
Sachverständige). Auf die Bestellung finden die
Bestimmungen über die Bestellung der Mitglieder
des Zollbeirates Anwendung.
§ 3. (1) Die Mitglieder des Zollbeirates, deren
Ersatzmänner und die ständigen Sachverständigen
werden jeweils für eine Amtsdauer von
drei Jahren berufen. Die Amtsdauer der erstmals
auf Grund dieser Verordnung berufenen
Mitglieder, Ersatzmänner und ständigen Sachverständigen
endet am 31. Dezember 1953. Die
vor Ablauf der Amtsdauer erledigten Stellen
werden für die Amtsdauer der übrigen Mitglieder
des Zollbeirates in der Weise wieder besetzt,
als ob diese Stellen erstmalig besetzt würden..
(2) Das Bundesministerium für Finanzen kann
im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien
ein Mitglied, einen Ersatzmann oder
einen ständigen Sachverständigen vor Ablauf der
Amtsdauer abberufen, wenn die sachlichen und
persönlichen Voraussetzungen für die zweckentsprechende
Ausübung der Funktion als Mitglied
oder als ständiger Sachverständiger des
Zollbeirates nicht mehr gegeben sind.
§ 4. (1) Das Bundesministerium für Finanzen
beruft den Zollbeirat nach Bedarf zu Sitzungen
ein. Der Zollbeirat bildet aus seiner Mitte
Fachabteilungen, die vom Bundesministerium für
Finanzen in der Regel in jedem zweiten Monat
oder fallweise auf Antrag mindestens der Hälfte
der in ihnen vertretenen Mitglieder einberufen
werden.
(2) Die Sitzungen des Zollbeirates leitet der
Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter. Der
Vorsitzende und seine Stellvertreter besitzen
kein Stimmrecht. Die Sitzungen sind nicht
öffentlich.
(3) Die Bundesministerien für Finanzen, für
Handel und Wiederaufbau und für Land- und
Forstwirtschaft können zu den Sitzungen, des
Zollbeirates Vertreter entsenden, die jederzeit
das Wort ergreifen können, jedoch ein Stimmrecht
nicht besitzen.
(4) Das Bundesministerium für Finanzen kann
den Sitzungen des Zollbeirates die bestellten
ständigen Sachverständigen, ferner Organe der
Zollverwaltung und andere Fachleute beiziehen;
diesen steht ein Stimmrecht nicht zu.
(5) Der Zollbeirat verhandelt nach einer von
ihm selbst zu beschließenden Geschäftsordnung,
die der Genehmigung des Bundesministeriums
für Finanzen im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministerien bedarf.
§ 5. (1) Der Zollbeirat erstattet seine Gutachten
auf Grund der mit Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder gefaßten Beschlüsse. Ein
Antrag, der diese Stimmenmehrheit nicht erhält,
gilt als abgelehnt. Abweichende Ansichten
sind auf Verlangen der Mitglieder oder der
Vertreter der Bundesministerien in die Niederschrift
aufzunehmen.
(2) Den Gutachten sind die jeweils geltenden
Gesetze und Verordnungen zugrunde zu legen.
§ 6. (1) Die Mitglieder des Zollbeirates und die
ständigen Sachverständigen haben, soweit sie
nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft sind,
vor Beginn ihrer Tätigkeit im Zollbeirat in die
Hände des Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter
zu geloben, die ihnen in dieser Eigenschaft
erwachsenden Obliegenheiten gewissenhaft
zu erfüllen.
(2) Die Mitglieder des Zollbeirates und alle
Personen, die an den Sitzungen des Zollbeirates
teilnehmen, sind verpflichtet, über alle ihnen
bekannt gewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
strengste Verschwiegenheit zu
bewahren.
(3) Die Tätigkeit der Mitglieder und der
ständigen Sachverständigen ist ehrenamtlich und
begründet keinen Anspruch auf Entschädigung
für Auslagen oder Zeitversäumnis.
§ 7. Die Bürogeschäfte des Zollbeirates besorgt
das Bundesministerium für Finanzen. Die
Niederschriften über die Sitzungen des Zollbeirates
sind vom Vorsitzenden und einem Mitglied
zu beglaubigen.