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205_1950 AT

205. Verordnung: Zollbeiratsverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 205. Verordnung: Zollbeiratsverordnung.

Auf Grund des § 96 des Gesetzes vom

10. Juni 1920, StGBl. Nr. 250, über das Zollrecht

und das Zollverfahren (Zollgesetz) in der

Fassung des Bundesgesetzes vom 31. März 1950,

BGBl. Nr. 104 (4. Novelle zum Zollüberleitungsgesetz),

wird verordnet

§ 1. Der Zollbeirat besteht aus

a) dem Vorsitzenden und seinen Stellvertretern

und

b) 50 Mitgliedern, für die je ein Ersatzmann

bestellt wird.

§ 2. (1) Den Vorsitzenden und seine Stellvertreter

bestellt das Bundesministerium für Finanzen

aus dem Kreise seiner Beamten.

(2) Zu Mitgliedern des Zollbeirates und zu ihren

Ersatzmännern bestellt das Bundesministerium

für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau und

für Land- und Forstwirtschaft auf Grund eines

gemeinsamen Vorschlages der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen

Arbeiterkammertages je 40 branchen-

und warenkundige Fachleute aus der gewerblichen

Wirtschaft und auf Vorschlag der

Landwirtschaftskammer für Wien und Niederösterreich

als geschäftsführende Stelle der Landwirtschaftskammern

Österreichs je zehn branchen-

und warenkundige Fachleute aus der

Land- und Forstwirtschaft. Zu Mitgliedern und

Ersatzmännern dürfen nur unbescholtene österreichische

Staatsbürger bestellt werden.

(3) Das Bundesministerium für Finanzen bestellt

im Einvernehmen mit den beteiligten

Bundesministerien ferner für die einzelnen Gebiete

des Zolltarifs ständige Sachverständige

aus den Kreisen der gewerblichen Wirtschaft

sowie der Land- und Forstwirtschaft (ständige

Sachverständige). Auf die Bestellung finden die

Bestimmungen über die Bestellung der Mitglieder

des Zollbeirates Anwendung.

§ 3. (1) Die Mitglieder des Zollbeirates, deren

Ersatzmänner und die ständigen Sachverständigen

werden jeweils für eine Amtsdauer von

drei Jahren berufen. Die Amtsdauer der erstmals

auf Grund dieser Verordnung berufenen

Mitglieder, Ersatzmänner und ständigen Sachverständigen

endet am 31. Dezember 1953. Die

vor Ablauf der Amtsdauer erledigten Stellen

werden für die Amtsdauer der übrigen Mitglieder

des Zollbeirates in der Weise wieder besetzt,

als ob diese Stellen erstmalig besetzt würden..

(2) Das Bundesministerium für Finanzen kann

im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien

ein Mitglied, einen Ersatzmann oder

einen ständigen Sachverständigen vor Ablauf der

Amtsdauer abberufen, wenn die sachlichen und

persönlichen Voraussetzungen für die zweckentsprechende

Ausübung der Funktion als Mitglied

oder als ständiger Sachverständiger des

Zollbeirates nicht mehr gegeben sind.

§ 4. (1) Das Bundesministerium für Finanzen

beruft den Zollbeirat nach Bedarf zu Sitzungen

ein. Der Zollbeirat bildet aus seiner Mitte

Fachabteilungen, die vom Bundesministerium für

Finanzen in der Regel in jedem zweiten Monat

oder fallweise auf Antrag mindestens der Hälfte

der in ihnen vertretenen Mitglieder einberufen

werden.

(2) Die Sitzungen des Zollbeirates leitet der

Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter. Der

Vorsitzende und seine Stellvertreter besitzen

kein Stimmrecht. Die Sitzungen sind nicht

öffentlich.

(3) Die Bundesministerien für Finanzen, für

Handel und Wiederaufbau und für Land- und

Forstwirtschaft können zu den Sitzungen, des

Zollbeirates Vertreter entsenden, die jederzeit

das Wort ergreifen können, jedoch ein Stimmrecht

nicht besitzen.

(4) Das Bundesministerium für Finanzen kann

den Sitzungen des Zollbeirates die bestellten

ständigen Sachverständigen, ferner Organe der

Zollverwaltung und andere Fachleute beiziehen;

diesen steht ein Stimmrecht nicht zu.

(5) Der Zollbeirat verhandelt nach einer von

ihm selbst zu beschließenden Geschäftsordnung,

die der Genehmigung des Bundesministeriums

für Finanzen im Einvernehmen mit den beteiligten

Bundesministerien bedarf.

§ 5. (1) Der Zollbeirat erstattet seine Gutachten

auf Grund der mit Stimmenmehrheit der

anwesenden Mitglieder gefaßten Beschlüsse. Ein

Antrag, der diese Stimmenmehrheit nicht erhält,

gilt als abgelehnt. Abweichende Ansichten

sind auf Verlangen der Mitglieder oder der

Vertreter der Bundesministerien in die Niederschrift

aufzunehmen.

(2) Den Gutachten sind die jeweils geltenden

Gesetze und Verordnungen zugrunde zu legen.

§ 6. (1) Die Mitglieder des Zollbeirates und die

ständigen Sachverständigen haben, soweit sie

nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft sind,

vor Beginn ihrer Tätigkeit im Zollbeirat in die

Hände des Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter

zu geloben, die ihnen in dieser Eigenschaft

erwachsenden Obliegenheiten gewissenhaft

zu erfüllen.

(2) Die Mitglieder des Zollbeirates und alle

Personen, die an den Sitzungen des Zollbeirates

teilnehmen, sind verpflichtet, über alle ihnen

bekannt gewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

strengste Verschwiegenheit zu

bewahren.

(3) Die Tätigkeit der Mitglieder und der

ständigen Sachverständigen ist ehrenamtlich und

begründet keinen Anspruch auf Entschädigung

für Auslagen oder Zeitversäumnis.

§ 7. Die Bürogeschäfte des Zollbeirates besorgt

das Bundesministerium für Finanzen. Die

Niederschriften über die Sitzungen des Zollbeirates

sind vom Vorsitzenden und einem Mitglied

zu beglaubigen.

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