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205_1949 AT

205. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 205. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.

Auf Grund des § 2, Abs. (4), des Bundesgesetzes

vom 7. Dezember 1920, B. G. Bl. Nr. 33,

über das Bundesgesetzblatt in der derzeit

geltenden Fassung wird kundgemacht

1. Im Gesetz vom 22. August 1945, St. G. Bl.

Nr. 138, betreffend die Anforderung und Vergebung

von Wohn- und Geschäftsräumen (Wohnungsanforderungsgesetz),

hat es zu lauten

a) Im § 5, Punkt 13, letzter Satz, statt „eine

Person" richtig „einer Person";

b) im § 6, Abs. (4); 8. Zeile, statt „Räume,

ferner mit der Wohnung zusammenhän-"

richtig „Räume, Küchen, Vorzimmer, Badezimmer

und";

c) im § 10, Abs. (2), Punkt 2, statt „§ 5,

Punkt 2," richtig „§ 5, Punkt 3,";

d) im § 12, Abs. (3), statt „notwendigen"

richtig „notwendige";

e) im § 14, Abs. (1), statt „gemäß der" richtig

„gemäß den";

f) im § 14, Abs. (2), statt „gemäß der" richtig

„gemäß den".

2. Im Bundesgesetz vom 24. Februar 1949,

B. G. Bl. Nr. 69, über die Abänderung des

Wohnungsanforderungsgesetzes (Wohnungsanforderungsgesetznovelle

1949) hat es zu lauten

a) Im Artikel I, Z. 22, statt „notwendigen"

richtig „notwendige";

b) im Artikel I, Z. 23, statt „gemäß der"

richtig „gemäß den";

c) im Artikel I, Z. 24, statt „gemäß der"

richtig „gemäß den".

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