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205_1947 AT

205. Verordnung: 2. Patentschutz-Überleitungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 205. Verordnung: 2. Patentschutz-Überleitungsverordnung — 2. Patent-ÜV.

Auf Grund des § 33, Abs. (1), des Patentschutz-

Überleitungsgesetzes (Patent-ÜG.) vom

9. Mai 1947, B. G. Bl. Nr. 123, wird verordnet

§ 1. Innerhalb dreier Monate nach Verlautbarung

dieser Verordnung ist ein Edikt gemäß

§ 9, Abs. (2), des Patent-ÜG. zu erlassen.

§ 2. In diesem Edikt sind die nach § 9,

Abs. (1), des Patent-ÜG. Zugelassenen aufzurufen,

sofern die Patentinhaber oder die Anmelder

zur Zeit der Antragstellung

a) Staatsbürger der Republik Österreich,

b) Staatsbürger der alliierten und assoziierten

Nationen,

c) Staatsbürger der nicht kriegführenden

Nationen,

d) Staatsbürger der Republik Ungarn, der

Republik Italien, des Königreichs Rumänien,

der Volksrepublik Bulgarien und der

Republik Pinnland,

e) Firmen mit dem Sitz auf dem Gebiete

eines der unter lit. a bis d angeführten

Staaten

sind.

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