205. Verordnung: 2. Patentschutz-Überleitungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 33, Abs. (1), des Patentschutz-
Überleitungsgesetzes (Patent-ÜG.) vom
9. Mai 1947, B. G. Bl. Nr. 123, wird verordnet
§ 1. Innerhalb dreier Monate nach Verlautbarung
dieser Verordnung ist ein Edikt gemäß
§ 9, Abs. (2), des Patent-ÜG. zu erlassen.
§ 2. In diesem Edikt sind die nach § 9,
Abs. (1), des Patent-ÜG. Zugelassenen aufzurufen,
sofern die Patentinhaber oder die Anmelder
zur Zeit der Antragstellung
a) Staatsbürger der Republik Österreich,
b) Staatsbürger der alliierten und assoziierten
Nationen,
c) Staatsbürger der nicht kriegführenden
Nationen,
d) Staatsbürger der Republik Ungarn, der
Republik Italien, des Königreichs Rumänien,
der Volksrepublik Bulgarien und der
Republik Pinnland,
e) Firmen mit dem Sitz auf dem Gebiete
eines der unter lit. a bis d angeführten
Staaten
sind.