205. Verordnung: Wiederherstellung der österreichischen Postordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 23 und 24 des Postgesetzes
und, soweit Postbeförderungsgebührenvorschriften
geändert werden, auf Grund des zustimmenden
Beschlusses des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 31. Oktober 1946 wird verordnet
Artikel I.
Alle in der Zeit vom 13. März 1938 bis zum
10. April 1945 erlassenen, mit den Bestimmungen
der Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Verkehr vom 17. November 1926,
B. G. Bl. Nr. 329, womit eine neue Postordnung
erlassen wird, in Widerspruch stellenden reichsrechtlichen
Vorschriften, werden mit 1. Jänner
1947 aufgehoben.
Artikel II.
Aufgehoben werden daher inbesondere
1. Verordnung über die Einführung neuer
Postgebühren für Briefe und Postkarten im
Lande Österreich vom 26. März 1938, R. G. Bl. I
S. 313 (G.Bl. f. d. L. Ö., 13. Stück, Nr. 36,
P. u. T. V. Bl. Nr. 24/1938, Vf. Nr. 56).
2. Verfügung Nr. 92, P. u. T. V. Bl. Nr. 40/
1938, betreffend Bestimmungen für die Beschaffenheit
der Sendungen mit ausnahmsweise zugelassenen
Sachen [§ 29, Abs. (1), PO.].
3. Verfügung Nr. 234, Amtsblatt des Reichspostministeriums
Nr. 69/1938, betreffend den
Postanweisungsdienst aus dem Lande Österreich
nach dem Altreich.
4. Verfügung Nr. 239, Amtsblatt des Reichspostministeriums
Nr. 70/1938, betreffend Postwurfsendungen.
5. Verordnung über die Einführung neuer
Postgebühren und die Angleichung des Postdienstes
im Lande Österreich vom 9. Juli 1938,
R. G. Bl. I S. 855 (G. Bl. f. d. L. Ö., 80. Stück,
Nr. 259/1938, Amtsblatt des Reichspostministeriums
Nr. 81/1938, Vf. Nr. 289).
6. Verordnung über die Einführung neuer
Postgebühren und Angleichung des Postdienstes
im Lande Österreich; Durchführungsbestimmungen
(Nachrichtenblatt der Abwicklungsstelle
des Reichspostministeriums für das Land Österreich
Nr. 27/1938, Vf. Nr. 95).
7. Verfügung Nr. 295/1938, Amtsblatt des
Reichspostministeriums Nr. 83/1938. betreffend
Angleichung des Postdienstes im Lande Österreich.
8. Verordnung, beteffend Einführung, neuer
Postgebühren und Angleichung des Postdienstes
im Lande Österreich; Durchführungsbestimmungen
II (Nachrichtenblatt der Abwicklungsstelle
des Reichspostministeriums für das Land
Österreich Nr. 33/1938, Vf. Nr. 121).
9. Verfügung Nr. 308/1938, Amtsblatt des
Reichspostministriums Nr. 86/1938, betreffend
Postgebührenablösung im Lande Österreich.
10. Verfügung Nr. 173/1938, Nachrichtenblatt
der Albwicklungsstelle des Reichspostiminisiteriums
für das Land Österreich Nr. 45/1938, betreffend
neue Paketgebühren und Angleichung des Paketdienstes;
Durchführungsbestimmungen.
11. Verfügung Nr. 335/1938, Amtsblatt des
Reichspostministeriums Nr. 96/1938, betreffend
Zahlungen im Postscheckwege von und nach
dem Lande Österreich.
12. Verfügung Nr. 336/1938,. Amtsblatt des
Reichspostministeriums Nr. 96/1938, betreffend
Postzeitungsdienst nach und aus dem Lande
Österreich.
13. Verfügung Nr. 386/1938, Amtsblatt des
Reichspostministeriums Nr. 107/1938, betreffend
Angleichung des Paketdienstes im Lande Österreich.
14. Verfügung Nr. 438/1938, Amtsblatt des
Reichspostministeriums Nr. 119/1938, betreffend
Gebührenablösung.
15. Verfügung Nr. 211/1938, Nachrichtenblatt
der Abwicklungsstelle des Reichspostministeriums
für das Land Österreich Nr. 57/1938, betreffend
Angleichung des Nachnahme- und einfachen
Postauftragsdienstes.
16. Verfügung Nr. 56/1939, Amtsblatt des
Reichspostministeriums Nr. 15/1939, betreffend
Angleichung des Postdienstes im Lande Österreich.
17. Verfügung Nr. 117/1939, Amtsblatt des
Reichspostministeriums Nr. 27/1939, betreffend
Berichtigung der Dienstvorschrift II/5, Postordnung.
18. Verfügung Nr. 170/1939, Amtsblatt des
Reichspostministeriums Nr. 35/1939, betreffend
Zeitungsdrucksachen.
19. Verfügung Nr. 284/1939, Amtsblatt des
Reichspostministeriums Nr. 104/1939, betreffend
Postwurfsendungen.
20. Verfügung Nr. 492/1939, Amtsblatt des
Reichspostministeriums Nr. 104/1939, betreffend
Änderung der österreichischen Postordnung.
21. Verfügung Nr. 82/1939, Amtsblatt des
Reichspostministeriums Nr. 137/1939, betreffend
Änderung der österreichischen Postordnung.
22. Verfügung Nr. 535/1940, Amtsblatt des
Reichspostministeriums Nr. 92/1940, betreffend
Drucksachen.
23. Verfügung Nr. 248/1941, Amtsblatt des
Reichspostministeriums Nr. 46/1941, betreffend
Postversand von Buchzündhölzchen.
24. Verfügung Nr. 377/1941, Amtsblatt des
Reichspostministeriums Nr. 63/1941, betreffend
Beschleunigung des Ersatzverfahrens in den
Reichsgauen der Ostmark.
25. Verfügung Nr. 646/1941, Amtsblatt des
Reichspostministeriums Nr. 116/1941, betreffend
Änderung der österreichischen Postordnung.
26. Verfügung Nr. 84/1942, Amtsblatt des
Reichspostminsteriums Nr. 15/1942, betreffend
Einführung des Postprotestauftragsdienstes in
den Reichsgauen Steiermark, Salzburg, Tirol,
Kärnten, Oberdonau, Wien und Niederdonau.
Artikel III.
Die Bestimmungen der Postordnung vom
17. November 1926, B.G.Bl. Nr. 329, treten in
der Fassung vom 13. März 1938 nach Maßgabe
folgender Änderungen mit 1. Jänner 1947 wieder
in Kraft
1. § 7, Abs. (3), hat zu lauten;.
„Als Feiertage gelten für die Postämter die
im Artikel I, § 1, des Gesetzes vom 7. August
1945, St.G.Bl. Nr. 116, über die Regelung der
Arbeitsruhe an Feiertagen (Feiertagsruhegesetz)
angeführten Feiertage."
2. § 11, Abs. (1), erster Satz, hat zu lauten
„Die ziffernmäßige Festsetzung der Gebühren
für die Beförderung der Sendungen (Postbeförderungsgebühren)
und der für besondere Leistungen
in den durch die Postordnung geregelten Dienstzweigen
zu entrichtenden und nicht der Regelung
durch besondere Anordnung vorbehaltenen
Gebühren (Postnebengebühren) enthält die einen
Anhang dieser Postordnung bildende Gebührenordnung."
3. § 74, Abs. (1), hat zu lauten
„Bei allen Schwerverschluß- und Geldpaketen
sowie bei den Paketen mit ausnahmsweise zugelassenen
Sachen muß der Inhalt in der Anschrift
des Paketes angegeben werden."
4. § 77, erster Satz, hat zu lauten
„Pakete müssen mit Paketkarten versehen
sein."
5. In den §§ 20, Abs. (1) und (2), 35, Abs. (2),
38, Abs.(lb), 74, Abs. (1), 77, 87, 108, Abs. (1),
(letzter Satz), 119, Albs. (1 b), 163, Abs. (2),
191, Abs. (2), ist das Wort „Postbegleitadresse
(n)" durch „Paketkarte(n)" zu ersetzen.
6. § 77, Abs. (1), Buchstabe b, entfällt. Die
bisherigen Buchstaben c, d und e erhalten die
Bezeichnung b, c und d.
7. § 80, Abs. (1), hat zu lauten
„Pakete müssen freigemacht aufgegeben werden."
8. § 81, Abs. (3), ist zu ändern
„Postanweisungen sind nur vom Aufgabetage
an bis zum gleichen Tage des folgenden Monates
gültig."
9. § 83, Abs. (2), ist zu streichen und durch
folgenden Satz zu ersetzen
„(2) Die Telegrammgebühr für Mitteilungen an
Empfänger (bei telegraphischen Postanweisungen
ist gesondert außer der Postanweisungsgebühr
zu berechnen."
10. Dem § 84 wird als Abs. (4) angefügt
„(4) Hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Postzahlungsanweisungen
gilt § 81, Abs. {3), sinngemäß."
11. § 100, Abs. (4), ist zu streichen.
12. Im § 106, Abs. (2), unter c, sind im ersten
Satz die Worte „sofern ihnen eine Postbegleitadresse
beigegeben war und bei" zu streichen und
nach „bei Paketen" das Wort „und" einzufügen.
13. Im § 108, Abs. (2), c, ist der letzte Satz
zu streichen.
14. § 119, Abs. (1), b, hat zu lauten
„b) bei Paketen die Paketkarte."
15. § 123, Abs. (2), ist zu streichen.
16. § 134 hat zu lauten
„Zustellgebühren werden nur bei Postsparkassenzahlungsanweisungen
und bei Postzahlungsanweisungen
eingehoben."
17. Im § 164 ist der zweite Satz zu streichen.
18. Im § 172, Abs. (3), a, ist zu streichen
„bei Paketen, denen eine Postbegleitadresse
beigegeben ist [§ 77, Afcs. (1)], auf dieser" und
statt dessen zu setzen
„bei Paketen auf der Paketkarte".
19. Im § 183, Abs. (2), unter b), 1., ist der
letzte Satz zu streichen.
20. Im § 192, Abs. (1), hat der zweite Satz
zu lauten
„bei Nachnahmepaketen verbleibt die Nachnahmegebühr
der Post"; der Nachsatz ist zu
streichen.
21. Im § 217 ist der erste Absatz zu streichen.
Im Abs. (2) ist die Bezeichnung „(2)" sowie
das Wort „übrigen" im ersten Satz zu streichen.
22. Im § 218, Abs. (1), ist an Stelle von „bei
Ansprüchen des Absenders" zu setzen „immer",
die Worte „bei Ansprüchen des Empfängers die
dem Abgabepostamte" sind zu streichen.
23. § 222 hat zu lauten
„Die Postgebührensätze werden in einer als
Anhang zu dieser Postordnung herausgegebenen
Postgebührenordnung kundgemacht."
24. Die bisherigen §§ 222 und 223 werden
aufgehoben.