Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
205_1946 AT

205. Verordnung: Wiederherstellung der österreichischen Postordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 205. Verordnung: Wiederherstellung der österreichischen Postordnung.

Auf Grund der §§ 23 und 24 des Postgesetzes

und, soweit Postbeförderungsgebührenvorschriften

geändert werden, auf Grund des zustimmenden

Beschlusses des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 31. Oktober 1946 wird verordnet

Artikel I.

Alle in der Zeit vom 13. März 1938 bis zum

10. April 1945 erlassenen, mit den Bestimmungen

der Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Verkehr vom 17. November 1926,

B. G. Bl. Nr. 329, womit eine neue Postordnung

erlassen wird, in Widerspruch stellenden reichsrechtlichen

Vorschriften, werden mit 1. Jänner

1947 aufgehoben.

Artikel II.

Aufgehoben werden daher inbesondere

1. Verordnung über die Einführung neuer

Postgebühren für Briefe und Postkarten im

Lande Österreich vom 26. März 1938, R. G. Bl. I

S. 313 (G.Bl. f. d. L. Ö., 13. Stück, Nr. 36,

P. u. T. V. Bl. Nr. 24/1938, Vf. Nr. 56).

2. Verfügung Nr. 92, P. u. T. V. Bl. Nr. 40/

1938, betreffend Bestimmungen für die Beschaffenheit

der Sendungen mit ausnahmsweise zugelassenen

Sachen [§ 29, Abs. (1), PO.].

3. Verfügung Nr. 234, Amtsblatt des Reichspostministeriums

Nr. 69/1938, betreffend den

Postanweisungsdienst aus dem Lande Österreich

nach dem Altreich.

4. Verfügung Nr. 239, Amtsblatt des Reichspostministeriums

Nr. 70/1938, betreffend Postwurfsendungen.

5. Verordnung über die Einführung neuer

Postgebühren und die Angleichung des Postdienstes

im Lande Österreich vom 9. Juli 1938,

R. G. Bl. I S. 855 (G. Bl. f. d. L. Ö., 80. Stück,

Nr. 259/1938, Amtsblatt des Reichspostministeriums

Nr. 81/1938, Vf. Nr. 289).

6. Verordnung über die Einführung neuer

Postgebühren und Angleichung des Postdienstes

im Lande Österreich; Durchführungsbestimmungen

(Nachrichtenblatt der Abwicklungsstelle

des Reichspostministeriums für das Land Österreich

Nr. 27/1938, Vf. Nr. 95).

7. Verfügung Nr. 295/1938, Amtsblatt des

Reichspostministeriums Nr. 83/1938. betreffend

Angleichung des Postdienstes im Lande Österreich.

8. Verordnung, beteffend Einführung, neuer

Postgebühren und Angleichung des Postdienstes

im Lande Österreich; Durchführungsbestimmungen

II (Nachrichtenblatt der Abwicklungsstelle

des Reichspostministeriums für das Land

Österreich Nr. 33/1938, Vf. Nr. 121).

9. Verfügung Nr. 308/1938, Amtsblatt des

Reichspostministriums Nr. 86/1938, betreffend

Postgebührenablösung im Lande Österreich.

10. Verfügung Nr. 173/1938, Nachrichtenblatt

der Albwicklungsstelle des Reichspostiminisiteriums

für das Land Österreich Nr. 45/1938, betreffend

neue Paketgebühren und Angleichung des Paketdienstes;

Durchführungsbestimmungen.

11. Verfügung Nr. 335/1938, Amtsblatt des

Reichspostministeriums Nr. 96/1938, betreffend

Zahlungen im Postscheckwege von und nach

dem Lande Österreich.

12. Verfügung Nr. 336/1938,. Amtsblatt des

Reichspostministeriums Nr. 96/1938, betreffend

Postzeitungsdienst nach und aus dem Lande

Österreich.

13. Verfügung Nr. 386/1938, Amtsblatt des

Reichspostministeriums Nr. 107/1938, betreffend

Angleichung des Paketdienstes im Lande Österreich.

14. Verfügung Nr. 438/1938, Amtsblatt des

Reichspostministeriums Nr. 119/1938, betreffend

Gebührenablösung.

15. Verfügung Nr. 211/1938, Nachrichtenblatt

der Abwicklungsstelle des Reichspostministeriums

für das Land Österreich Nr. 57/1938, betreffend

Angleichung des Nachnahme- und einfachen

Postauftragsdienstes.

16. Verfügung Nr. 56/1939, Amtsblatt des

Reichspostministeriums Nr. 15/1939, betreffend

Angleichung des Postdienstes im Lande Österreich.

17. Verfügung Nr. 117/1939, Amtsblatt des

Reichspostministeriums Nr. 27/1939, betreffend

Berichtigung der Dienstvorschrift II/5, Postordnung.

18. Verfügung Nr. 170/1939, Amtsblatt des

Reichspostministeriums Nr. 35/1939, betreffend

Zeitungsdrucksachen.

19. Verfügung Nr. 284/1939, Amtsblatt des

Reichspostministeriums Nr. 104/1939, betreffend

Postwurfsendungen.

20. Verfügung Nr. 492/1939, Amtsblatt des

Reichspostministeriums Nr. 104/1939, betreffend

Änderung der österreichischen Postordnung.

21. Verfügung Nr. 82/1939, Amtsblatt des

Reichspostministeriums Nr. 137/1939, betreffend

Änderung der österreichischen Postordnung.

22. Verfügung Nr. 535/1940, Amtsblatt des

Reichspostministeriums Nr. 92/1940, betreffend

Drucksachen.

23. Verfügung Nr. 248/1941, Amtsblatt des

Reichspostministeriums Nr. 46/1941, betreffend

Postversand von Buchzündhölzchen.

24. Verfügung Nr. 377/1941, Amtsblatt des

Reichspostministeriums Nr. 63/1941, betreffend

Beschleunigung des Ersatzverfahrens in den

Reichsgauen der Ostmark.

25. Verfügung Nr. 646/1941, Amtsblatt des

Reichspostministeriums Nr. 116/1941, betreffend

Änderung der österreichischen Postordnung.

26. Verfügung Nr. 84/1942, Amtsblatt des

Reichspostminsteriums Nr. 15/1942, betreffend

Einführung des Postprotestauftragsdienstes in

den Reichsgauen Steiermark, Salzburg, Tirol,

Kärnten, Oberdonau, Wien und Niederdonau.

Artikel III.

Die Bestimmungen der Postordnung vom

17. November 1926, B.G.Bl. Nr. 329, treten in

der Fassung vom 13. März 1938 nach Maßgabe

folgender Änderungen mit 1. Jänner 1947 wieder

in Kraft

1. § 7, Abs. (3), hat zu lauten;.

„Als Feiertage gelten für die Postämter die

im Artikel I, § 1, des Gesetzes vom 7. August

1945, St.G.Bl. Nr. 116, über die Regelung der

Arbeitsruhe an Feiertagen (Feiertagsruhegesetz)

angeführten Feiertage."

2. § 11, Abs. (1), erster Satz, hat zu lauten

„Die ziffernmäßige Festsetzung der Gebühren

für die Beförderung der Sendungen (Postbeförderungsgebühren)

und der für besondere Leistungen

in den durch die Postordnung geregelten Dienstzweigen

zu entrichtenden und nicht der Regelung

durch besondere Anordnung vorbehaltenen

Gebühren (Postnebengebühren) enthält die einen

Anhang dieser Postordnung bildende Gebührenordnung."

3. § 74, Abs. (1), hat zu lauten

„Bei allen Schwerverschluß- und Geldpaketen

sowie bei den Paketen mit ausnahmsweise zugelassenen

Sachen muß der Inhalt in der Anschrift

des Paketes angegeben werden."

4. § 77, erster Satz, hat zu lauten

„Pakete müssen mit Paketkarten versehen

sein."

5. In den §§ 20, Abs. (1) und (2), 35, Abs. (2),

38, Abs.(lb), 74, Abs. (1), 77, 87, 108, Abs. (1),

(letzter Satz), 119, Albs. (1 b), 163, Abs. (2),

191, Abs. (2), ist das Wort „Postbegleitadresse

(n)" durch „Paketkarte(n)" zu ersetzen.

6. § 77, Abs. (1), Buchstabe b, entfällt. Die

bisherigen Buchstaben c, d und e erhalten die

Bezeichnung b, c und d.

7. § 80, Abs. (1), hat zu lauten

„Pakete müssen freigemacht aufgegeben werden."

8. § 81, Abs. (3), ist zu ändern

„Postanweisungen sind nur vom Aufgabetage

an bis zum gleichen Tage des folgenden Monates

gültig."

9. § 83, Abs. (2), ist zu streichen und durch

folgenden Satz zu ersetzen

„(2) Die Telegrammgebühr für Mitteilungen an

Empfänger (bei telegraphischen Postanweisungen

ist gesondert außer der Postanweisungsgebühr

zu berechnen."

10. Dem § 84 wird als Abs. (4) angefügt

„(4) Hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Postzahlungsanweisungen

gilt § 81, Abs. {3), sinngemäß."

11. § 100, Abs. (4), ist zu streichen.

12. Im § 106, Abs. (2), unter c, sind im ersten

Satz die Worte „sofern ihnen eine Postbegleitadresse

beigegeben war und bei" zu streichen und

nach „bei Paketen" das Wort „und" einzufügen.

13. Im § 108, Abs. (2), c, ist der letzte Satz

zu streichen.

14. § 119, Abs. (1), b, hat zu lauten

„b) bei Paketen die Paketkarte."

15. § 123, Abs. (2), ist zu streichen.

16. § 134 hat zu lauten

„Zustellgebühren werden nur bei Postsparkassenzahlungsanweisungen

und bei Postzahlungsanweisungen

eingehoben."

17. Im § 164 ist der zweite Satz zu streichen.

18. Im § 172, Abs. (3), a, ist zu streichen

„bei Paketen, denen eine Postbegleitadresse

beigegeben ist [§ 77, Afcs. (1)], auf dieser" und

statt dessen zu setzen

„bei Paketen auf der Paketkarte".

19. Im § 183, Abs. (2), unter b), 1., ist der

letzte Satz zu streichen.

20. Im § 192, Abs. (1), hat der zweite Satz

zu lauten

„bei Nachnahmepaketen verbleibt die Nachnahmegebühr

der Post"; der Nachsatz ist zu

streichen.

21. Im § 217 ist der erste Absatz zu streichen.

Im Abs. (2) ist die Bezeichnung „(2)" sowie

das Wort „übrigen" im ersten Satz zu streichen.

22. Im § 218, Abs. (1), ist an Stelle von „bei

Ansprüchen des Absenders" zu setzen „immer",

die Worte „bei Ansprüchen des Empfängers die

dem Abgabepostamte" sind zu streichen.

23. § 222 hat zu lauten

„Die Postgebührensätze werden in einer als

Anhang zu dieser Postordnung herausgegebenen

Postgebührenordnung kundgemacht."

24. Die bisherigen §§ 222 und 223 werden

aufgehoben.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →