205. Verordnung: Preisregelungsverordnungs-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 17. Juli
1945, St. G. Bl. Nr. 89, mit dem grundsätzliche
Bestimmungen über die Preisregelung erlassen
werden (Preisregelungsgesetz — PrRG.), wird
verordnet
I.
§ 2, Punkt 3, der Preisregelungsverordnung
vom 8. August 1945, St. G. Bl. Nr. 119, erhält
folgende Fassung
„3. als Aufsichtsbehörde das Entscheidungsrecht
über Berufungen gegen Bescheide in Preissachen
und Pachtzinsen für Liegenschaften und über
Miet- und Pachtzinse für Wohn- und Geschäftsräume,
soweit hiedurch die Bestimmungen des
Mietengesetzes nicht berührt werden; über Berufungen
gegen erstinstanzliche Entscheidungen
des Magistrates der Stadt Wien entscheidet das
Staatsamt für Inneres;".
II.
§ 3, Abs. (1), lit. a, Punkt 1, der Preisregelungsverordnung
hat wie folgt zu lauten
„1. die Festsetzung der Preise und Pachtzinse
für Liegenschaften und die Bestimmung der
Pacht- und Mietzinse für Wohn- und Geschäftsräume,
soweit hiedurch die Bestimmungen des
Mietengesetzes nicht berührt werden;".