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204_2002 AT

204. Multilaterale Vereinbarung M 123 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Verwendung von Vakuumventilen an bestimmten Tanks mit der Tankcodierung L4BH oder SGAH

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 204. Multilaterale Vereinbarung M 123 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Verwendung von Vakuumventilen an bestimmten Tanks mit der Tankcodierung L4BH oder SGAH

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Bestimmungen der Anlage A des ADR gelten folgende Texte

a) Kapitel 3.2 Tabelle A

Für alle Stoffe, denen in Spalte 12 die Tankcodierungen L4BH und SGAH zugeordnet sind, gilt

die neue Sondervorschrift RE 15.

b) Absatz 6.8.2.1.7

Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um die Tankkörper gegen die Gefahren der Verformung

infolge eines inneren Unterdrucks zu schützen. Tankkörper, ausgenommen Tankkörper

gemäß Absatz 6.8.2.2.6, die für eine Ausrüstung mit Vakuumventilen ausgelegt sind, müssen in

der Lage sein, einem äußeren Überdruck von mindestens 21 kPa (0,21 bar) über dem Innendruck

ohne bleibende Verformung standzuhalten. Die Vakuumventile müssen so eingestellt sein, dass

sie sich bei einem Unterdruck öffnen, der nicht höher ist als der Unterdruck, für den der Tank

ausgelegt ist. Tankkörper, die nicht für eine Ausrüstung mit Vakuumventilen ausgelegt sind,

müssen in der Lage sein, einem äußeren Überdruck von mindestens 40 kPa (0,4 bar) über dem

Innendruck ohne bleibende Verformung standzuhalten.

c) Abschnitt 6.8.4(b)

Folgende neue Sondervorschrift TE 15 wird eingeführt: „TE 15 Tanks, die mit Vakuumventilen

ausgerüstet sind, die sich bei einem Unterdruck von mindestens 21 kPa (0,21 bar) öffnen, gelten

als luftdicht verschlossen.“

(2) Alle sonstigen einschlägigen Bestimmungen des ADR bleiben unberührt.

(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken

„Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M123)“.

(5) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2002 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten

der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben.

Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie nur noch für die Beförderungen in den

Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen

haben.

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 26. Juli 2002 unterzeichnet.

Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung

Deutschland 3. Dezember 2001

Tschechische Republik 25. April 2002

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