204. Multilaterale Vereinbarung M 123 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Verwendung von Vakuumventilen an bestimmten Tanks mit der Tankcodierung L4BH oder SGAH
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Bestimmungen der Anlage A des ADR gelten folgende Texte
a) Kapitel 3.2 Tabelle A
Für alle Stoffe, denen in Spalte 12 die Tankcodierungen L4BH und SGAH zugeordnet sind, gilt
die neue Sondervorschrift RE 15.
b) Absatz 6.8.2.1.7
Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um die Tankkörper gegen die Gefahren der Verformung
infolge eines inneren Unterdrucks zu schützen. Tankkörper, ausgenommen Tankkörper
gemäß Absatz 6.8.2.2.6, die für eine Ausrüstung mit Vakuumventilen ausgelegt sind, müssen in
der Lage sein, einem äußeren Überdruck von mindestens 21 kPa (0,21 bar) über dem Innendruck
ohne bleibende Verformung standzuhalten. Die Vakuumventile müssen so eingestellt sein, dass
sie sich bei einem Unterdruck öffnen, der nicht höher ist als der Unterdruck, für den der Tank
ausgelegt ist. Tankkörper, die nicht für eine Ausrüstung mit Vakuumventilen ausgelegt sind,
müssen in der Lage sein, einem äußeren Überdruck von mindestens 40 kPa (0,4 bar) über dem
Innendruck ohne bleibende Verformung standzuhalten.
c) Abschnitt 6.8.4(b)
Folgende neue Sondervorschrift TE 15 wird eingeführt: „TE 15 Tanks, die mit Vakuumventilen
ausgerüstet sind, die sich bei einem Unterdruck von mindestens 21 kPa (0,21 bar) öffnen, gelten
als luftdicht verschlossen.“
(2) Alle sonstigen einschlägigen Bestimmungen des ADR bleiben unberührt.
(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken
„Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M123)“.
(5) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2002 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten
der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben.
Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie nur noch für die Beförderungen in den
Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen
haben.
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 26. Juli 2002 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung
Deutschland 3. Dezember 2001
Tschechische Republik 25. April 2002