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204_2001 AT

204. Verordnung: Aufhebung von Trassenverordnungen

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 204. Verordnung: Aufhebung von Trassenverordnungen

Gemäß § 5 Abs. 8 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, idF BGBl. I Nr. 81/1999

wird verordnet

Nachstehende Verordnungen treten außer Kraft

1. Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Bestimmung

des Trassenverlaufes der ÖBB-Strecke Innsbruck–Bludenz; km 67,740 bis km 71,356

(Zammer Tunnel), BGBl. Nr. 473/1991,

2. Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Bestimmung

des Trassenverlaufes der Umfahrung Melk im Zuge der Hochleistungsstrecke St. Pölten–

Attnang/Puchheim, BGBl. Nr. 200/1992,

3. Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Bestimmung

des Trassenverlaufes des Galgenbergtunnels im Zuge der Hochleistungsstrecke

Bruck/M.–St. Michael, BGBl. Nr. 293/1992,

4. Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Bestimmung

des Trassenverlaufes der Umfahrung Loosdorf im Zuge der Hochleistungsstrecke St.

Pölten–Attnang/Puchheim, BGBl. Nr. 267/1994,

5. Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Bestimmung

des Trassenverlaufes der Linienverbesserung Haltestelle Ried/Diepersdorf–Bahnhof Wartberg/

Krems im Zuge der Hochleistungsstrecke Selzthal–Linz, BGBl. Nr. 734/1994,

6. Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Bestimmung

des Trassenverlaufes der Linienverbesserung Neudorf im Zuge der Hochleistungsstrecke

Parndorf–Staatsgrenze bei Kittsee, BGBl. Nr. 674/1995,

7. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr betreffend die Bestimmung des

Trassenverlaufs der ÖBB-Strecke Innsbruck–Bludenz, Abschnitt Langen–Klösterle, BGBl. II

Nr. 218/1997,

8. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr betreffend die Bestimmung des

Trassenverlaufes der ÖBB-Strecke Innsbruck–Bludenz, Abschnitt St. Jakob am Arlberg–

St. Anton am Arlberg, BGBl. II Nr. 28/1998 und

9. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr betreffend die Bestimmung des

Trassenverlaufes im Abschnitt Loifarn, Bereich Birgltunnel, im Zuge der Hochleistungsstrecke

Salzburg–Schwarzach/St. Veit–Villach–Staatsgrenze bei Rosenbach, BGBl. II Nr. 320/1998.

BGBlPdf 204. Protokoll zur Abänderung des am 30. Jänner 1974 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, ein Protokoll zur Abänderung des am 30. Jänner 1974 in Wien

unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom

Vermögen Kundgemacht in BGBl. Nr. 64/1975 in der Fassung des Protokolls Kundgemacht in BGBl. Nr. 161/1995 vom 18. Jänner 1994 (im Folgenden als „Abkommen“

bezeichnet) abzuschließen,

haben Folgendes vereinbart

Artikel I

Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt

„(2) Diese Dividenden dürfen jedoch in dem erstgenannten Vertragsstaat, in dem die die Dividenden

ausschüttende Gesellschaft ihren Sitz oder Geschäftsleitung hat, nach dem Recht dieses Staates besteuert

werden; die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen. Diese

Dividenden sind jedoch im erstgenannten Vertragsstaat von der Steuer befreit, wenn der Empfänger eine

Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 20 vom Hundert des

Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt.“

Artikel II

Artikel 11 des Abkommens wird durch folgenden Artikel ersetzt

„Artikel 11

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige

Person gezahlt werden, dürfen nur in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus öffentlichen

Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer

Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die

nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Zinsen

in dem anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebstätte hat und die Forderung, für

die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7

anzuwenden.

(4) Zinsen gelten auch dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat

selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der

Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in

einem Vertragsstaat eine Betriebstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke

der Betriebstätte eingegangen worden und trägt die Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus

dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.

(5) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten

besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden

Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart

hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der

übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen

Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.“

Artikel III

1. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich

in Wien ausgetauscht.

2. Das Protokoll tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist

anzuwenden

a) vorbehaltlich des Buchstabens b) auf die an der Quelle erhobenen Steuern von den Dividenden

und Zinsen, die am oder nach dem 1. Jänner des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden

Kalenderjahres zufließen;

b) auf die an der Quelle erhobenen Steuern von den im letzten Satz von Artikel I erwähnten

Dividenden, die am oder nach dem 1. Jänner 2000 zufließen.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Protokoll unterzeichnet

und mit ihren Siegeln versehen.

GESCHEHEN ZU Zürich am 20. Juli 2000, in zweifacher Ausfertigung.

Für die Republik Österreich

Karl-Heinz Grasser

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Kaspar Villiger

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 13. August 2001 ausgetauscht; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. III Abs. 2 mit

13. September 2001 in Kraft.

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