204. Verordnung: Nickelverordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 29 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/1999, wird verordnet
§ 1. Es ist verboten, nickelhältige Gebrauchsgegenstände, die nicht nur vorübergehend mit dem
menschlichen Körper in Berührung kommen (§ 6 lit. f LMG 1975), wie
1. Schmuck,
2. Uhren (Gehäuse, Bänder, Spanner),
3. Brillengestelle,
4. Knöpfe, Nieten, Schnallen, Reißverschlüsse und Metallmarkierungen, wenn sie in Kleidungsstücken
verwendet werden
in Verkehr zu bringen, sofern die Nickelfreisetzung von den Teilen dieser Gebrauchsgegenstände, die
nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung kommen, 0,5 µg/cm²/Woche Nickel
übersteigt.
§ 2. Es ist verboten, nickelhältige Gebrauchsgegenstände gemäß § 1 in Verkehr zu bringen, die eine
Nichtnickelbeschichtung haben, es sei denn, diese Beschichtung reicht aus, um sicherzustellen, dass die
Nickelfreisetzung von den Teilen dieser Gebrauchsgegenstände, die nicht nur vorübergehend mit dem
menschlichen Körper in Berührung kommen, 0,5 µg/cm²/Woche Nickel für einen Zeitraum von
mindestens zwei Jahren bestimmungsgemäßer Verwendung des Produkts nicht übersteigt.
§ 3. Es ist verboten, nickelhältige Ohrstecker oder gleichartige Erzeugnisse in Verkehr zu bringen,
die dazu bestimmt sind, bis zur Ausheilung des Wundkanals im menschlichen Körper zu verbleiben –
ausgenommen jene, die homogen sind und deren Nickelgehalt unter 0,05% liegt.
§ 4. Zur Untersuchung der Abgabe von Nickel gemäß dieser Verordnung sind die in den als
ÖNORMEN veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen EN 1810, EN 1811 und EN 12472
bekanntgegebenen Untersuchungsverfahren anzuwenden.
§ 5. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Nickelverordnung, BGBl. Nr. 592/1993, außer
Kraft.
§ 6. (1) Nickelhältige Gebrauchsgegenstände, die nicht dieser Verordnung, jedoch den bisher geltenden
Bestimmungen entsprechen, dürfen bis 20. Juli 2000 in Verkehr gebracht und bis 20. Juli 2001 in
Verkehr belassen werden.
(2) Nickelhältige Gebrauchsgegenstände, die nicht dieser Verordnung, jedoch den bisher geltenden
Bestimmungen entsprechen und vor dem 20. Jänner 2000 in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zum
Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
§ 7. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 94/27/EG Abl. L 188 vom 22. Juli 1994 in österreichisches
Recht umgesetzt.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union tritt das Protokoll zum
Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den
Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits
(BGBl. III Nr. 132/1999) gemäß seinem Art. 4 mit 1. Dezember 2000 in Kraft.