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204_2000 AT

204. Verordnung: Nickelverordnung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 204. Verordnung: Nickelverordnung

Auf Grund des § 29 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/1999, wird verordnet

§ 1. Es ist verboten, nickelhältige Gebrauchsgegenstände, die nicht nur vorübergehend mit dem

menschlichen Körper in Berührung kommen (§ 6 lit. f LMG 1975), wie

1. Schmuck,

2. Uhren (Gehäuse, Bänder, Spanner),

3. Brillengestelle,

4. Knöpfe, Nieten, Schnallen, Reißverschlüsse und Metallmarkierungen, wenn sie in Kleidungsstücken

verwendet werden

in Verkehr zu bringen, sofern die Nickelfreisetzung von den Teilen dieser Gebrauchsgegenstände, die

nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung kommen, 0,5 µg/cm²/Woche Nickel

übersteigt.

§ 2. Es ist verboten, nickelhältige Gebrauchsgegenstände gemäß § 1 in Verkehr zu bringen, die eine

Nichtnickelbeschichtung haben, es sei denn, diese Beschichtung reicht aus, um sicherzustellen, dass die

Nickelfreisetzung von den Teilen dieser Gebrauchsgegenstände, die nicht nur vorübergehend mit dem

menschlichen Körper in Berührung kommen, 0,5 µg/cm²/Woche Nickel für einen Zeitraum von

mindestens zwei Jahren bestimmungsgemäßer Verwendung des Produkts nicht übersteigt.

§ 3. Es ist verboten, nickelhältige Ohrstecker oder gleichartige Erzeugnisse in Verkehr zu bringen,

die dazu bestimmt sind, bis zur Ausheilung des Wundkanals im menschlichen Körper zu verbleiben –

ausgenommen jene, die homogen sind und deren Nickelgehalt unter 0,05% liegt.

§ 4. Zur Untersuchung der Abgabe von Nickel gemäß dieser Verordnung sind die in den als

ÖNORMEN veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen EN 1810, EN 1811 und EN 12472

bekanntgegebenen Untersuchungsverfahren anzuwenden.

§ 5. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Nickelverordnung, BGBl. Nr. 592/1993, außer

Kraft.

§ 6. (1) Nickelhältige Gebrauchsgegenstände, die nicht dieser Verordnung, jedoch den bisher geltenden

Bestimmungen entsprechen, dürfen bis 20. Juli 2000 in Verkehr gebracht und bis 20. Juli 2001 in

Verkehr belassen werden.

(2) Nickelhältige Gebrauchsgegenstände, die nicht dieser Verordnung, jedoch den bisher geltenden

Bestimmungen entsprechen und vor dem 20. Jänner 2000 in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zum

Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.

§ 7. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 94/27/EG Abl. L 188 vom 22. Juli 1994 in österreichisches

Recht umgesetzt.

BGBlPdf 204. Kundmachung: Inkrafttreten des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union tritt das Protokoll zum

Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den

Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits

(BGBl. III Nr. 132/1999) gemäß seinem Art. 4 mit 1. Dezember 2000 in Kraft.

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