204. Bundesgesetz: Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmung, Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich, Aufgaben und Nah- und
Regionalverkehrsplanung
Allgemeine Bestimmung
§ 1. Dieses Bundesgesetz legt die organisatorischen und finanziellen Grundlagen für den Betrieb des
öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs (Verkehr im ländlichen Raum) unter Beachtung der
Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 in der Fassung der Verordnung (EWG)
Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991 sowie die Struktur und den Aufgabenbereich von Verkehrsverbünden
fest.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Unter Personennahverkehr im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Verkehrsdienste zu
verstehen, die den Verkehrsbedarf innerhalb eines Stadtgebietes (Stadtverkehre) oder zwischen einem
Stadtgebiet und seinem Umland (Vororteverkehre) befriedigen.
(2) Unter Personenregionalverkehr (Verkehr im ländlichen Raum) im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind nicht unter den Anwendungsbereich der Bestimmung des Abs. 1 fallende Verkehrsdienste zu
verstehen, die den Verkehrsbedarf einer Region bzw. des ländlichen Raumes befriedigen.
§ 3. (1) Verkehrsdienste sind eigenwirtschaftlich oder gemeinwirtschaftlich erbrachte Dienstleistungen
im öffentlichen Schienenpersonenverkehr oder im Straßenpersonenverkehr (Kraftfahrlinienverkehr).
(2) Eigenwirtschaftliche Verkehrsdienste sind solche, deren Kosten ausschließlich aus Tariferlösen
gedeckt werden. Unter Tariferlösen sind auch verbundbedingte Fahrpreisersätze und Fahrpreisersätze zur
Gewährung von Sondertarifen für bestimmte Fahrgastgruppen sowie zum Ersatz von Fahrpreisen auf
Basis sonstiger Verträge zu verstehen.
(3) Gemeinwirtschaftliche Verkehrsdienste sind solche, deren Kosten nicht allein aus Tariferlösen
gedeckt werden können und zur Aufrechterhaltung dieses Verkehrsdienstes eines Finanzierungsbeitrages
durch Bund, Länder, Gemeinden oder durch Dritte bedürfen.
§ 4. Verkehrsverbünde sind Kooperationsformen von Verkehrsunternehmen zur Optimierung des
Gesamtangebotes des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs im Interesse der Sicherstellung der
Benutzung unterschiedlicher öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund eines Gemeinschaftstarifes. Zur
Erreichung dieser Zielsetzungen ist die Zusammenarbeit mit einer Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft
im Sinne des § 17 erforderlich.
Anwendungsbereich
§ 5. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf den Betrieb von öffentlichen Personennah-
und Regionalverkehren zu Lande Anwendung.
(2) Auf eigenwirtschaftliche Verkehrsdienste im Sinne dieses Bundesgesetzes finden die Bestimmungen
des § 19 Abs. 1 und Abs. 3 und des Abschnittes III keine Anwendung.
(3) Nicht unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen Verkehre nach dem Gelegenheitsverkehrs-
Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, ausgenommen für Zwecke des öffentlichen Personennah- oder
Regionalverkehrs eingerichtete alternative Betriebsformen, wie Rufbusse oder Anrufsammeltaxis im
Sinne des § 38 des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. I Nr. 203/1999.
§ 6. (1) Auf Unternehmen, die vom Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der
Fassung Nr. 1893/91 ausgenommen sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über den
Abschluß von Verkehrsdienstverträgen (Bestellungen) nicht anzuwenden.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Finanzierungsstrukturen
gemäß § 20 Abs. 3 und 4 des Finanzausgleichsgesetzes 1997, BGBl. Nr. 201/1996, und die
Bestimmungen des Privatbahngesetzes, BGBl. I Nr. 82/1999, betreffend die Finanzierung werden von
diesem Bundesgesetz nicht berührt.
Aufgaben
Schienenpersonenverkehr
§ 7. Aufgabe des Bundes ist gemäß diesem Bundesgesetz die Sicherstellung eines Grundangebotes
im öffentlichen Schienenpersonennah- und Regionalverkehr im Umfang der im Fahrplanjahr 1999/2000
bestellten oder erbrachten Leistungen. Ausgenommen davon ist die Sicherstellung der für die
Aufrechterhaltung des Grundangebotes durch Ländermittel erbrachten Leistungen im Umfang der vor
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossenen Verkehrsdienstverträge sowie die Sicherstellung
eines Grundangebotes im Nahverkehr hinsichtlich derjenigen Verkehrsunternehmen, die vom Anwendungsbereich
der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der Fassung Nr. 1893/91 ausgenommen sind.
§ 8. Nicht kundenorientierte und nicht nachgefragte Verkehrsdienstleistungen können zur Optimierung
des Verkehrsangebotes umgeschichtet werden.
§ 9. Nicht unter das Grundangebot im Sinne des § 7 fallen sonstige, nicht durch den Bundesminister
für Wissenschaft und Verkehr, durch Länder oder Gemeinden finanzierte Leistungen.
Kraftfahrlinienverkehr
§ 10. (1) Insoweit mit Stichtag 1. Juni 1999 von den im Eigentum des Bundes befindlichen
Kraftfahrlinienunternehmen Forderungen zur Abdeckung von Verlusten geltend gemacht wurden, werden
diese unabhängig davon, ob seitens der Länder bereits entsprechende Verkehrsdienstverträge abgeschlossen
wurden oder nicht, durch den Bund abgedeckt.
(2) Die sich aus Abs. 1 ergebenden Beträge werden den Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften
bzw. bis zu deren Errichtung den jeweiligen Verbundmanagements überwiesen, die unter Beachtung der
gemäß § 11 seitens der Länder und Gemeinden vorzunehmenden Planungen diese Mittel zur Bestellung
von nachfrageorientierten Verkehrsdienstleistungen im Kraftfahrlinienbereich zu verwenden haben.
(3) Die unter Abs. 1 genannten Zahlungen des Bundes werden ab dem Jahr 2001 jährlich um ein
Fünftel reduziert. Die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften sind verpflichtet, jährlich dem
Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr über die erfolgten Bestellungen gemäß Abs. 2 zu
berichten, wobei die Nachfrage sowie die Kundenorientierung der bestellten Leistungen anhand von
Frequenzzahlen nachzuweisen sind. Hiebei haben die Verkehrsunternehmen mitzuwirken. In den
Berichten sind auf Grundlage dieses Nachweises Vorschläge für Umschichtungen oder Leistungsrücknahmen
für die Optimierung aufzunehmen.
Nah- und Regionalverkehrsplanung
§ 11. Aufgabe der Länder und Gemeinden ist die auf Basis des Angebotes gemäß §§ 7 und 10
vorzunehmende Planung einer nachfrageorientierten Verkehrsdienstleistung (Reduzierung, Ausweitung
oder Umschichtung von Verkehrsleistungen) unter Einbeziehung der in den §§ 20 und 31 angeführten
Kriterien. Die in § 16 angeführten Planungen der Verkehrsunternehmen sind nach Möglichkeit zu
berücksichtigen.
§ 12. Ergibt sich auf Grund der Nah- oder Regionalverkehrsplanung gemäß § 11 eine Reduzierung
der Fahrplankilometer des Angebotes gemäß § 7 sowie von Verkehrsdienstleistungen gemäß § 10, sind
dadurch frei werdende Bundesmittel weiterhin, vorrangig für qualitätssichernde Maßnahmen, im
öffentlichen Personennah- und Regionalverkehr zur Verfügung zu stellen.
§ 13. Der Abschluß von Verträgen über Verkehrsdienstleistungen im Personenregionalverkehr, die
über das Angebot gemäß § 7 hinausgehen oder Angebotsverbesserungen im Kraftfahrlinienverkehr
darstellen, fällt unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 26 Abs. 3 in den Aufgabenbereich der
Länder und Gemeinden, wobei die budgetäre Bedeckung zu berücksichtigen ist.
Abschnitt II
Verkehrsverbünde
§ 14. (1) Der räumliche Geltungsbereich eines Verkehrsverbundes orientiert sich an den jeweiligen
Fahrgastströmen und kann auch ein Bundesländer- oder Staatsgrenzen übergreifendes Gebiet umfassen.
(2) Die Vorteile eines Verkehrsverbundes sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen über die
Schüler- und Lehrlingsfreifahrt gemäß § 29 allen Fahrgastgruppen zu gewähren.
§ 15. Für Verkehrsverbünde gelten unter Bedachtnahme auf regionale Besonderheiten folgende
Zielsetzungen
1. Orientierung der Verbundgrenzen an Fahrgastströmen.
2. Bundesweit einheitliche Tarifierungssystematik.
3. Kompatibilität im Bereich der Abfertigungssysteme und Fahrkartengattungen.
4. Gewährleistung von Qualitätskriterien gemäß § 31.
§ 16. (1) Im Rahmen ihrer verbundbedingten Kooperation kommen für die Verkehrsunternehmen
insbesondere folgende Aufgaben in Betracht
1. Festsetzung, Entwicklung oder Weiterentwicklung des Verbundregelbeförderungspreises im
Zusammenwirken mit der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft.
2. Unternehmensspezifische Verkehrsplanung.
3. Fahrplangestaltung.
4. Abrechnung und Zuscheidung von Tarifeinnahmen und sonstiger Erlöse, sofern hiefür nicht die
Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft beauftragt wird.
5. Ausübung unternehmensspezifischer Marketing- und Vertriebstätigkeiten.
6. Gewährleistung der Transparenz der Vekehrsleistungen und deren finanziellen Grundlagen im
Verkehrsverbund.
7. Transparente Darstellung der Verwendung der von den jeweiligen Bestellern aufgewendeten
Mittel (strecken- oder bereichsbezogen).
8. Mitwirkung bei der Berichtspflicht gemäß § 10 Abs. 3.
(2) Zur Umsetzung dieser Aufgaben werden die Verkehrsunternehmer eine Kooperationsgemeinschaft
bilden, die die Interessen aller am Verbund beteiligten Konzessionsinhaber gegenüber der
Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft vertritt und in der jedes Verkehrsunternehmen Sitz und Stimme
haben muß.
§ 17. (1) Zur organisatorischen Umsetzung der im Zusammenhang mit Verkehrsverbünden wahrzunehmenden
Aufgaben der Gebietskörperschaften und zur Umsetzung der von den Verkehrsunternehmen
im Rahmen ihrer Kooperation nicht oder nur unzureichend wahrnehmbaren oder wahrgenommenen
Aufgaben ist für jeden Verkehrsverbundraum eine Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft einzurichten.
(2) Die unabhängig von der Kooperation der Verkehrsunternehmen gemäß Abs. 1 einzurichtende
Gesellschaft kann organisiert sein
1. als Gesellschaft, in der sowohl Gebietskörperschaften als auch Besteller von Verkehrsdiensten
oder ausschließlich Gebietskörperschaften als Gesellschafter vertreten sind;
2. als Gesellschaft, in der weder Gebietskörperschaften und Besteller von Verkehrsdiensten noch
Verkehrsunternehmen als Gesellschafter vertreten sind.
§ 18. (1) Als Aufgaben der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft kommen insbesondere in
Betracht
1. Rahmenvorgaben für die Festsetzung, Entwicklung oder Weiterentwicklung sowie die Umsetzung
des Verbundregelbeförderungspreises.
2. Koordination der Bestellung (Auferlegung) von Verkehrsdiensten.
3.Kontrolle der Erfüllung der Qualitätskriterien gemäß § 31 sowie der Einhaltung der
Bestimmungen von Verkehrsdienstverträgen.
4. Ausübung verbundspezifischer Marketing- und Vertriebstätigkeiten.
5. Verbundspezifische Kundeninformation.
6. Schlichtungs- und Clearingstelle für die Abrechnung und Zuscheidung der Erlöse einschließlich
Schüler- und Lehrlingsfreifahrt. Gegebenenfalls im Auftrag der Verkehrsunternehmen Abrechnung
unternehmensübergreifender Verbundtarife und sonstiger Erlöse.
7. Vorschlag an die Gebietskörperschaften für Nah- und Regionalverkehrsplanung gemäß § 11.
8. Über Auftrag von Gebietskörperschaften oder Dritten Einzelplanungen für den Abschluß von
Verkehrdienstverträgen (Bestellungen) einschließlich Kosten- und Erlösschätzung.
9. Abwicklung von Verkehrsdienstverträgen, Bestellung von Verkehrsdienstleistungen im Kraftfahrlinienverkehr
sowie Ausschreibungsverfahren im Auftrag von Gebietskörperschaften oder
von Dritten.
10. Anhörung bei Konzessionsvergaben gemäß § 5 Abs. 1 Z 9 des Kraftfahrliniengesetzes und des
Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, soweit es sich um streckenbezogene Konzessionen
handelt.
11. Maßnahmen im Zusammenhang mit Parallelverkehren gemäß den Bestimmungen des Abschnittes
III.
(2) Planungen im Sinne des Abs. 1 Z 7 und 8 haben im Zusammenwirken mit den in Betracht
kommenden Verkehrsunternehmen, sofern sie nicht durch diese selbst durchgeführt werden, zu erfolgen
und auf verkehrspolitische Grundsätze Bedacht zu nehmen.
§ 19. (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Systeme einer
valorisierten Alteinnahmengarantie sind spätestens innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes durch ein neues System zu ersetzen, das auf den Abschluß von Verkehrsdienstverträgen
ausgerichtet ist.
(2) Die in den, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes aufrechten Grund- und
Finanzierungsverträgen für die Verkehrsverbünde vertraglich festgelegten Bundesmittel sind bis zur
Änderung bzw. Neufassung dieser Verträge im Sinne des Abs. 1 weiterhin zu leisten. Ab Neufassung
dieser Verträge werden diese Bundesmittel zumindest in der zuletzt geleisteten Höhe, auch im
Zusammenhang mit der Finanzierung von Verkehrsdienstverträgen im Sinne des Abs. 1 weiterhin
gewährt, sofern auch die Finanzmittel der regionalen Gebietskörperschaften und Gemeinden oder
Zuzahlungen Dritter zumindest gleichbleiben.
(3) Zur Erreichung des in Abs. 1 angeführten Zieles ist anzustreben, die für Zwecke der
Alteinnahmengarantie zur Verfügung stehenden Mittel ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes jährlich
abzusenken und diesen Betrag im betreffenden Verkehrsverbund für regionale Verkehrsdienste oder –
sofern solche Unternehmen betroffen sind – für Unternehmen, die vom Anwendungsbereich der
Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der Fassung Nr. 1893/91 ausgenommen sind, zu verwenden.
Abschnitt III
Vermeidung von Parallelverkehren, Verknüpfungsverbesserung
§ 20. (1) Verkehrspolitisch nicht notwendige Parallelführungen von Kraftfahrlinien untereinander
oder von Schienenbahnen und Kraftfahrlinien sind zu vermeiden. Anstelle eines solchen Parallelverkehrs
ist eine verbesserte Zubringung oder Bedienung anderer Bereiche, insbesondere von durch öffentliche
Verkehrsmittel nicht oder nur unzureichend bedienten Gebieten, in Betracht zu ziehen.
(2) Für parallelführende Linien oder Kurse, die von Kraftfahrlinienunternehmen nicht eigenwirtschaftlich
betrieben werden und für die verbundbedingte Fahrpreisersätze gewährt werden, haben die
daran beteiligten Kraftfahrlinienunternehmen einen monatlichen Abschlag zu entrichten, sofern diese
Linien oder Kurse nicht verkehrspolitisch notwendig sind.
(3) Die verkehrspolitische Notwendigkeit ist anhand folgender Kriterien zu beurteilen
1. Kundennutzen.
2. Einhaltung der Qualitätskriterien gemäß § 31.
3. Anzahl der beförderten Fahrgäste.
4. Verknüpfung von Haltestellen.
5. Datum der erstmaligen Inbetriebnahme der parallel führenden Linien oder Kurse.
(4) Die Feststellung, ob ein Parallelverkehr im Sinne des § 20 vorliegt, obliegt der gemäß § 17 Abs. 1
einzurichtenden Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft nach Anhörung der betroffenen Verkehrsunternehmen.
§ 21. (1) Die Höhe der Abschlagszahlung wird durch die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft
festgelegt. Diese hat sich jedenfalls am Umfang der durch die Parallelführung von Verkehren
entstehenden Mindereinnahmen des dadurch betroffenen Verkehrsunternehmens zu orientieren. Die Höhe
der Abschlagszahlungen darf die Zahlungen für verbundbedingte Fahrpreisersätze für die betreffende
Linie oder für den betreffenden Kurs nicht überschreiten.
(2) Die Zahlungen sind an die jeweilige Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft zu leisten und für
Bestellungen von zusätzlichen Verkehrsdiensten oder für Maßnahmen gemäß § 31 zu verwenden. Ist dies
nicht möglich, werden die Zahlungen für verbundbedingte Fahrpreisersätze anteilsmäßig reduziert.
(3) Die Zahlungsverpflichtung entsteht nach Ablauf eines Jahres, gerechnet ab Feststellung des
Parallelverkehrs. Innerhalb dieser Jahresfrist wird dem Verkehrsunternehmen die Möglichkeit zur
Aufhebung oder anderen Gestaltung der Linie oder des Kurses eingeräumt.
(4) Kommt ein Unternehmen trotz zweimaliger Aufforderung durch die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft
seiner Verpflichtung zur Abschlagszahlung nicht nach, sind die Zahlungen für
verbundbedingte Fahrpreisersätze einzustellen.
§ 22. Kraftfahrlinienunternehmen, die eine verkehrspolitisch sinnvolle Anknüpfung an bestehende
öffentliche Verkehre anbieten, können aus den Einnahmen gemäß § 21 jährlich im nachhinein eine durch
die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft festzulegende Zuschußzahlung erhalten.
§ 23. Die Bestimmungen dieses Abschnittes treten mit erfolgter Neuordnung der jeweiligen
Verkehrsverbünde im Sinne dieses Bundesgesetzes, spätestens jedoch mit 1. Jänner 2004, außer Kraft.
Abschnitt IV
Finanzierung
Unternehmen, die ausschließlich Stadt- und Vororteverkehre betreiben und vom Anwendungsbereich
der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der Fassung Nr. 1893/91 ausgenommen sind
§ 24. (1) Als Bundesmittel stehen zur Abgeltung der Verkehrsdienste von Unternehmen, die ausschließlich
Stadt- und Vororteverkehre betreiben, jedenfalls zur Verfügung
1. a) Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 3 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes,
b) Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes, soweit sie Wien als
Land gewährt werden.
2. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß den Grund- und Finanzierungsverträgen
für Verkehrsverbünde geleisteten Zahlungen für Unternehmen, die ausschließlich
Stadt- und Vororteverkehre betreiben.
3. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes den Unternehmen, die ausschließlich
Stadt- und Vororteverkehre betreiben, direkt oder im Wege der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft
für Zwecke der Schüler- und Lehrlingsfreifahrt gemäß § 29 und von Semestertickets für
Studierende zufließenden Einnahmen.
(2) Zusätzlich zu den Mitteln gemäß Abs. 1 werden nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten
maximal 50% der den Gemeinden für den öffentlichen Personennahverkehr im Jahr 1999 zugekommenen
Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 3 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes seitens des Bundes unter der
Voraussetzung beigestellt, daß ein jeweils gleich hoher Betrag durch die betreffende Gemeinde aus nicht
durch den Bund zugewiesenen Mitteln zur Verfügung gestellt wird und die den Gemeinden gemäß § 20
Abs. 3 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes zugekommenen Finanzzuweisungen für das betreffende Jahr zur
Gänze zweckentsprechend aufgewendet wurden. Seitens des Bundes steht ab Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes bundesweit ein jährlicher zusätzlicher Betrag jedenfalls in Höhe von insgesamt
20 Millionen Schilling zur Verfügung.
§ 25. Die prozentuelle Höhe der den einzelnen Gemeinden für Zwecke gemäß § 24 Abs. 2
zukommenden Bundesmittel ergibt sich jeweils aus dem Verteilungsschlüssel des vorangegangenen
Jahres gemäß § 20 Abs. 3 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes.
Unternehmen, die öffentliche Personennah- und Regionalverkehrsdienste anbieten und dem
Anwendungsbereich der VO (EWG) Nr. 1191/69 in der Fassung Nr. 1893/91 unterliegen
§ 26. (1) Als Bundesmittel stehen zur Finanzierung gemäß §§ 7 und 10, für Verkehrsdienstverträge
und für die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsdienste, für die Förderung dieser Bestellungen
sowie zum Ersatz verbundbedingter Aufwendungen jedenfalls zur Verfügung
1. Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes.
2. Budgetmittel des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr für Zwecke
a) von Sondertarifen für bestimmte Gruppen von Reisenden gemäß § 3 des Bundesbahngesetzes
1992, BGBl. Nr. 825,
b) von Leistungen gemäß den Bestimmungen des Privatbahngesetzes.
3. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in den Grund- und Finanzierungsverträgen
für Verkehrsverbünde vorgesehenen Zahlungen sowie Bundesmittel gemäß § 10
Abs. 1.
4. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes den Verkehrsunternehmen direkt
oder im Wege der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft für die Schüler- und Lehrlingsfreifahrt
gemäß § 29 und von Semestertickets für Studierende zufließenden Einnahmen.
(2) Die Finanzmittel gemäß Abs. 1 Z 1, 3 und 4 stehen insoweit zur Verfügung, als diese nicht für
Verkehre gemäß § 24 gebunden sind.
(3) Zusätzlich zu den Mitteln gemäß Abs. 1 werden nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten
maximal 50% der den Bundesländern für den öffentlichen Personennah- und Regionalverkehr im Jahr
1999 zugekommenen Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes seitens des
Bundes für zusätzliche Verkehrsdienste unter der Voraussetzung beigestellt, daß ein jeweils gleich hoher
Betrag durch das betreffende Bundesland bzw. durch die betroffene Gemeinde aus nicht durch den Bund
zugewiesenen Mitteln zur Verfügung gestellt wird und die Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 4 des
Finanzausgleichsgesetzes zur Gänze zweckentsprechend aufgewendet werden. Seitens des Bundes steht
ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bundesweit ein jährlicher zusätzlicher Betrag jedenfalls in Höhe
von insgesamt 80 Millionen Schilling zur Verfügung.
(4) Maximal 10% der Mittel im Sinne des Abs. 3 können im jeweiligen Bundesland für
Verkehrsdienste von Unternehmen vorgesehen werden, die dem Anwendungsbereich der Verordnung
(EWG) Nr. 1191/69 in der Fassung Nr. 1893/91 nicht unterliegen.
§ 27. (1) Die dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für Zwecke von Sondertarifen für
bestimmte Gruppen von Reisenden gemäß § 3 des Bundesbahngesetzes zur Verfügung stehenden Mittel
sind weiterhin zumindest im bisherigen Ausmaß als Direktbestellung durch den Bund zu verwenden,
wobei bei der Berechnung bzw. Zuweisung dieser Mittel eine bestmögliche Transparenz zu gewährleisten
ist.
(2) Die Bestimmungen des Privatbahngesetzes über Leistungen bleiben unberührt.
§ 28. (1) Die in den einzelnen Bundesländern gemäß § 26 Abs. 3 voraussichtlich maximal zu
leistenden Mittel sind jährlich über Aufforderung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr
auf Grundlage eines nachfrageorientierten Vorschlages der Bundesländer und Gemeinden unter
Berücksichtigung der im jeweiligen Bundesland bereits abgeschlossenen bzw. im Folgejahr
voraussichtlich abzuschließenden Verkehrsdienstverträge dem Bundesministerium für Wissenschaft und
Verkehr bekanntzugeben. Im Vorschlag der Bundesländer sind die Vergleichszahlen des laufenden
(Voranschlag) sowie des vergangenen Jahres (Rechnungsabschluß) anzugeben.
(2) Seitens des Bundes wird nur die Bestellung solcher Verkehrsdienste gefördert, die mit
Verbundfahrausweisen benützt werden können.
Schüler- und Lehrlingsfreifahrt
§ 29. Die Höhe der für den Ersatz der Fahrpreise für die Schüler- und Lehrlingsfreifahrt durch den
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie getragenen finanziellen Mittel sowie der Verrechnungsmodus
bestimmen sich nach folgenden Grundsätzen
Beginnend mit dem Schuljahr 2000/2001, in begründbaren Ausnahmefällen ab dem Schuljahr 2001/2002,
ist ein Schülerverrechnungstarif zu ermitteln. Ausgangspunkt hiefür sind die Schüler- und Lehrlingsanträge
sowie die Fahrpreisersätze aus dem Familienlastenausgleichsfonds für das Schuljahr 1997/98, in
begründeten Ausnahmefällen sowie für Schienenverkehre das Schuljahr 1998/99, gemäß §§ 30f und 30j
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967. Dieser Verrechnungstarif wird mit den tatsächlich entstandenen
Kosten, höchstens jedoch mit dem Verbraucherpreisindex jährlich wertgesichert. Bis zur Anwendung
des Verrechnungstarifes gelten die für den jeweiligen Verkehrsverbundbereich zwischen dem Bundesministerium
für Umwelt, Jugend und Familie, den Gebietskörperschaften (Länder, Gemeinden) und den
Verkehrsunternehmen getroffenen Vereinbarungen.
Sondertarife für bestimmte Gruppen von Reisenden
§ 30. Zur Gewährung von Sondertarifen für bestimmte Gruppen von Reisenden sind die hiefür
notwendigen Mittel durch diejenige Institution aufzubringen, die derartige Sondertarife wünscht.
Abschnitt V
Qualitätskriterien
§ 31. Voraussetzung zur Bereitstellung von Bundesmitteln gemäß den Bestimmungen der §§ 24
Abs. 2 und 26 Abs. 3 ist die Erfüllung nachstehender Kriterien, die für jeden Verkehrsdienst gesondert zu
beurteilen sind
1. Zugänglichkeit der Systeme durch
– Berücksichtigung der Bedürfnisse von in ihrer Mobilität physisch beeinträchtigten Personen,
– benutzerfreundliche Konzipierung der Fahrzeuge und Fahrkartenausgabegeräte, gute Erreichbarkeit
von Haltestellen unter Berücksichtigung möglichst kurzer Umsteige- und Haltestellenwege,
– benutzerfreundliche Gestaltung von Verkehrsverbundfahrausweisen und Zeitkarten,
– Anbindung von wichtigen Fahrzielen an das öffentliche Regional- und Nahverkehrssystem,
– optimale Anknüpfung und Verbindung der Verkehre durch abgestimmte Fahrpläne,
– Anbindung von ländlichen Gegenden und Randregionen, auch unter Einsatz bedarfsorientierter
alternativer Betriebsformen.
2. Persönliche und betriebliche Sicherheit, insbesondere Berücksichtigung von
– technischen und betrieblichen Vorschriften,
– Beleuchtungsgüte der Stationsbauwerke,
– Qualifikation des Personals.
3. Keine schwerwiegenden Verstöße gegen arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen.
4. Fahrkomfort durch
– Minimierung von Fahrt- und Umsteigedauer, Zuverlässigkeit und Häufigkeit der Fahrten,
– Sauberkeit und Komfort der Fahrbetriebsmittel.
5. Bundesweit einheitliche und verkehrsträgerübergreifende Informationssysteme über Fahrpreise,
Fahrpläne, Routenwahl und Umsteigerelationen.
6. Positive Umweltauswirkung durch Reduktion von Schadstoffemissionen.
7. Möglichkeit der Benützung der Verkehrsmittel mit Verkehrsverbundfahrausweisen.
Abschnitt VI
Verkehrsanschlußabgabe
§ 32. (1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung eine
flächenbezogene Abgabe zur Deckung der mit dem Anschluß von öffentlichen Verkehrsmitteln an
Betriebsansiedlungen verbundenen Kosten auszuschreiben (Verkehrsanschlußabgabe).
(2) Unter Betriebsansiedlung im Sinne dieses Abschnittes sind gewerbliche Betriebsanlagen (Einzel-
oder Gesamtanlagen, wie Gewerbe-, Business-, Technologie-, Freizeitparks, Büro-, Geschäfts-, Einkaufs-,
Technologie-, Kino-, Freizeitzentren, Arzt- und Gesundheitseinrichtungen und dergleichen) mit einer
Fläche (Grund- und Geschoßfläche) von mehr als 10000 m² zu verstehen, wenn sie infolge der Art oder
des Umfanges ihres Unternehmenszweckes geeignet sind, einen wesentlich erhöhten Kundenstrom zu
bewirken.
(3) Unter gewerblichen Betriebsanlagen im Sinne des Abs. 2 sind zu verstehen
a) Betriebsanlagen des Gewerbes, die aus mehreren Bauobjekten bestehen, auf Grund der
betriebsorganisatorischen oder funktionellen Einheit jedoch in einem räumlichen Naheverhältnis
stehen oder
b) mehrere innerhalb eines einzigen Bauobjektes gelegene Betriebsanlagen des Gewerbes.
§ 33. Die Abgabe ist sowohl von im Zeitpunkt der Ausschreibung bestehenden als auch von künftig
zu errichtenden Betriebsansiedlungen zu erheben.
§ 34. Die Abgabe ist monatsweise oder einmalig in einer Höhe zu erheben, daß deren Ertrag die
geschätzten Kosten (einschließlich Finanzierungskosten)
a) für die Errichtung des öffentlichen Verkehrsmittels zu den Betriebsanlagen,
b) für die dafür erforderlichen zusätzlichen Fahrbetriebsmittel
abzudecken in der Lage ist. Sie hat jedoch mindestens 1 Schilling pro Quadratmeterfläche und
Kalendermonat zu betragen.
§ 35. (1) Die Abgabe ist entweder von den Betreibern oder von den zivilrechtlichen Eigentümern der
Betriebsanlagen zu entrichten.
(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe entfällt, wenn die Betreiber oder die zivilrechtlichen
Eigentümer der Betriebsanlagen einen entsprechenden Verkehrsdienst mit Anbindung an ein
öffentliches Verkehrsmittel selbst errichten und durchführen oder errichten und durchführen lassen.
§ 36. Die Verkehrsanschlußabgabe kommt derjenigen Gemeinde zugute, in deren örtlichen
Wirkungsbereich die jeweilige Betriebsansiedlung fällt. Fällt die Betriebsansiedlung in den örtlichen
Wirkungsbereich mehrerer Gemeinden, die eine Abgabe gemäß der Bestimmung des § 33 ausschreiben
oder haben die durch Nichtanschluß zu erwartenden oder bestehenden Auswirkungen andere Gemeinden
als die jeweilige Standortgemeinde zu tragen, ist bei der Aufteilung der aus der Abgabe resultierenden
Mittel einvernehmlich vorzugehen. Die Standortgemeinde ist zur Einhebung dieser Abgabe berechtigt.
§ 37. Die in den §§ 32 bis 36 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen
Wirkungsbereiches.
Abschnitt VII
Inkrafttreten, Vollziehung
§ 38. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
§ 39. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht anders geregelt, der
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, hinsichtlich der §§ 7, 10, 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 25, 26
Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 und 28 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.
§ 40. Mit der Vollziehung der Bestimmungen der §§ 32 bis 37 ist der Bundesminister für Finanzen
betraut.
§ 41. Mit der Vollziehung der Bestimmung des § 29 ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie betraut.
Zu § 6 Abs. 3 Z 1 und Z 2 des Versicherungssteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 133/1953 idF BGBl.
Nr. 130/1997, § 5 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a und lit. b sublit. cc des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992,
BGBl. Nr. 449/1992, idF BGBl. Nr. 798/1996, § 3 Abs. 2b und § 3a des Straßenbenützungsabgabegesetzes,
BGBl. Nr. 629/1994, idF BGBl. Nr. 798/1996, § 4 Abs. 2 des Elektrizitätsabgabegesetzes,
BGBl. Nr. 201/1996, idF BGBl. I Nr. 9/1998, § 5 Abs. 2 des Erdgasabgabegesetzes, BGBl. Nr. 201/1996,
idF BGBl. I Nr. 9/1998, § 3 Abs. 1 bis 4, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes
1995, BGBl. Nr. 630/1994, idF BGBl. Nr. 427/1996, § 3 Abs. 1 des Biersteuergesetzes 1995,
BGBl. Nr. 701/1994, idF BGBl. Nr. 427/1996, des § 3 Abs. 1 und § 41 des Schaumweinsteuergesetzes
1995, BGBl. Nr. 702/1994, idF BGBl. Nr. 427/1996, § 2 des Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes
1995, BGBl. Nr. 703/1994, idF BGBl. Nr. 427/1996, § 4 Abs. 1 des Tabaksteuergesetzes 1995, BGBl.
Nr. 704/1994, idF BGBl. I Nr. 186/1998, und § 13 Abs. 1 und Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz
vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, BGBl. Nr. 824/1992, idF BGBl. Nr. 201/
1996, wird verordnet
§ 1. Im Falle einer Selbstberechnung von bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben in Euro
ist – ausgenommen in den in § 2 angeführten Fällen – der jeweils angeführte Schillingbetrag in Euro
umzurechnen und auf den nächstliegenden Cent auf- oder abzurunden. Bei einem Ergebnis genau in der
Mitte wird der Betrag aufgerundet.
§ 2. Im Falle der Selbstberechnung nachstehender Abgaben in Euro sind anstelle der in Schilling
festgesetzten Steuersätze die folgenden Eurobeträge anzuwenden
§ 3. Bei der Anrechnung der zeitabhängigen Maut nach dem BStFG 1996 auf die in Euro selbst
berechnete Straßenbenützungsabgabe sind die entsprechenden Mautbeträge ebenfalls in Euro umzurechnen
und auf drei Dezimalstellen auf- und abzurunden. Bei einem Ergebnis genau in der Mitte wird der
Betrag aufgerundet.
§ 4. Der in Euro selbst berechnete Abgabenbetrag oder die Summe der selbst berechneten
Abgabenbeträge ist auf den nächstliegenden Cent auf- oder abzurunden. Bei einem Ergebnis genau in der
Mitte wird der Betrag aufgerundet.
§ 5. Diese Verordnung ist auf Tatbestände anzuwenden, bei denen der Abgabenanspruch nach dem
31. Dezember 1998 entsteht.
Die Multilaterale Vereinbarung M69 nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Nitrocellulose
der Rn. 2401 Ziff. 24b) in Großpackmitteln (IBC) (BGBl. III Nr. 159/1998, letzte Kundmachung
des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 185/1998) wurde von Liechtenstein am 24. Juni 1999 unterzeichnet.