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204. Bundesgesetz: Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 204. Bundesgesetz: Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 – ÖPNRV-G 1999

Der Nationalrat hat beschlossen

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmung, Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich, Aufgaben und Nah- und

Regionalverkehrsplanung

Allgemeine Bestimmung

§ 1. Dieses Bundesgesetz legt die organisatorischen und finanziellen Grundlagen für den Betrieb des

öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs (Verkehr im ländlichen Raum) unter Beachtung der

Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 in der Fassung der Verordnung (EWG)

Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991 sowie die Struktur und den Aufgabenbereich von Verkehrsverbünden

fest.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Unter Personennahverkehr im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Verkehrsdienste zu

verstehen, die den Verkehrsbedarf innerhalb eines Stadtgebietes (Stadtverkehre) oder zwischen einem

Stadtgebiet und seinem Umland (Vororteverkehre) befriedigen.

(2) Unter Personenregionalverkehr (Verkehr im ländlichen Raum) im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind nicht unter den Anwendungsbereich der Bestimmung des Abs. 1 fallende Verkehrsdienste zu

verstehen, die den Verkehrsbedarf einer Region bzw. des ländlichen Raumes befriedigen.

§ 3. (1) Verkehrsdienste sind eigenwirtschaftlich oder gemeinwirtschaftlich erbrachte Dienstleistungen

im öffentlichen Schienenpersonenverkehr oder im Straßenpersonenverkehr (Kraftfahrlinienverkehr).

(2) Eigenwirtschaftliche Verkehrsdienste sind solche, deren Kosten ausschließlich aus Tariferlösen

gedeckt werden. Unter Tariferlösen sind auch verbundbedingte Fahrpreisersätze und Fahrpreisersätze zur

Gewährung von Sondertarifen für bestimmte Fahrgastgruppen sowie zum Ersatz von Fahrpreisen auf

Basis sonstiger Verträge zu verstehen.

(3) Gemeinwirtschaftliche Verkehrsdienste sind solche, deren Kosten nicht allein aus Tariferlösen

gedeckt werden können und zur Aufrechterhaltung dieses Verkehrsdienstes eines Finanzierungsbeitrages

durch Bund, Länder, Gemeinden oder durch Dritte bedürfen.

§ 4. Verkehrsverbünde sind Kooperationsformen von Verkehrsunternehmen zur Optimierung des

Gesamtangebotes des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs im Interesse der Sicherstellung der

Benutzung unterschiedlicher öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund eines Gemeinschaftstarifes. Zur

Erreichung dieser Zielsetzungen ist die Zusammenarbeit mit einer Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft

im Sinne des § 17 erforderlich.

Anwendungsbereich

§ 5. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf den Betrieb von öffentlichen Personennah-

und Regionalverkehren zu Lande Anwendung.

(2) Auf eigenwirtschaftliche Verkehrsdienste im Sinne dieses Bundesgesetzes finden die Bestimmungen

des § 19 Abs. 1 und Abs. 3 und des Abschnittes III keine Anwendung.

(3) Nicht unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen Verkehre nach dem Gelegenheitsverkehrs-

Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, ausgenommen für Zwecke des öffentlichen Personennah- oder

Regionalverkehrs eingerichtete alternative Betriebsformen, wie Rufbusse oder Anrufsammeltaxis im

Sinne des § 38 des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. I Nr. 203/1999.

§ 6. (1) Auf Unternehmen, die vom Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der

Fassung Nr. 1893/91 ausgenommen sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über den

Abschluß von Verkehrsdienstverträgen (Bestellungen) nicht anzuwenden.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Finanzierungsstrukturen

gemäß § 20 Abs. 3 und 4 des Finanzausgleichsgesetzes 1997, BGBl. Nr. 201/1996, und die

Bestimmungen des Privatbahngesetzes, BGBl. I Nr. 82/1999, betreffend die Finanzierung werden von

diesem Bundesgesetz nicht berührt.

Aufgaben

Schienenpersonenverkehr

§ 7. Aufgabe des Bundes ist gemäß diesem Bundesgesetz die Sicherstellung eines Grundangebotes

im öffentlichen Schienenpersonennah- und Regionalverkehr im Umfang der im Fahrplanjahr 1999/2000

bestellten oder erbrachten Leistungen. Ausgenommen davon ist die Sicherstellung der für die

Aufrechterhaltung des Grundangebotes durch Ländermittel erbrachten Leistungen im Umfang der vor

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossenen Verkehrsdienstverträge sowie die Sicherstellung

eines Grundangebotes im Nahverkehr hinsichtlich derjenigen Verkehrsunternehmen, die vom Anwendungsbereich

der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der Fassung Nr. 1893/91 ausgenommen sind.

§ 8. Nicht kundenorientierte und nicht nachgefragte Verkehrsdienstleistungen können zur Optimierung

des Verkehrsangebotes umgeschichtet werden.

§ 9. Nicht unter das Grundangebot im Sinne des § 7 fallen sonstige, nicht durch den Bundesminister

für Wissenschaft und Verkehr, durch Länder oder Gemeinden finanzierte Leistungen.

Kraftfahrlinienverkehr

§ 10. (1) Insoweit mit Stichtag 1. Juni 1999 von den im Eigentum des Bundes befindlichen

Kraftfahrlinienunternehmen Forderungen zur Abdeckung von Verlusten geltend gemacht wurden, werden

diese unabhängig davon, ob seitens der Länder bereits entsprechende Verkehrsdienstverträge abgeschlossen

wurden oder nicht, durch den Bund abgedeckt.

(2) Die sich aus Abs. 1 ergebenden Beträge werden den Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften

bzw. bis zu deren Errichtung den jeweiligen Verbundmanagements überwiesen, die unter Beachtung der

gemäß § 11 seitens der Länder und Gemeinden vorzunehmenden Planungen diese Mittel zur Bestellung

von nachfrageorientierten Verkehrsdienstleistungen im Kraftfahrlinienbereich zu verwenden haben.

(3) Die unter Abs. 1 genannten Zahlungen des Bundes werden ab dem Jahr 2001 jährlich um ein

Fünftel reduziert. Die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften sind verpflichtet, jährlich dem

Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr über die erfolgten Bestellungen gemäß Abs. 2 zu

berichten, wobei die Nachfrage sowie die Kundenorientierung der bestellten Leistungen anhand von

Frequenzzahlen nachzuweisen sind. Hiebei haben die Verkehrsunternehmen mitzuwirken. In den

Berichten sind auf Grundlage dieses Nachweises Vorschläge für Umschichtungen oder Leistungsrücknahmen

für die Optimierung aufzunehmen.

Nah- und Regionalverkehrsplanung

§ 11. Aufgabe der Länder und Gemeinden ist die auf Basis des Angebotes gemäß §§ 7 und 10

vorzunehmende Planung einer nachfrageorientierten Verkehrsdienstleistung (Reduzierung, Ausweitung

oder Umschichtung von Verkehrsleistungen) unter Einbeziehung der in den §§ 20 und 31 angeführten

Kriterien. Die in § 16 angeführten Planungen der Verkehrsunternehmen sind nach Möglichkeit zu

berücksichtigen.

§ 12. Ergibt sich auf Grund der Nah- oder Regionalverkehrsplanung gemäß § 11 eine Reduzierung

der Fahrplankilometer des Angebotes gemäß § 7 sowie von Verkehrsdienstleistungen gemäß § 10, sind

dadurch frei werdende Bundesmittel weiterhin, vorrangig für qualitätssichernde Maßnahmen, im

öffentlichen Personennah- und Regionalverkehr zur Verfügung zu stellen.

§ 13. Der Abschluß von Verträgen über Verkehrsdienstleistungen im Personenregionalverkehr, die

über das Angebot gemäß § 7 hinausgehen oder Angebotsverbesserungen im Kraftfahrlinienverkehr

darstellen, fällt unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 26 Abs. 3 in den Aufgabenbereich der

Länder und Gemeinden, wobei die budgetäre Bedeckung zu berücksichtigen ist.

Abschnitt II

Verkehrsverbünde

§ 14. (1) Der räumliche Geltungsbereich eines Verkehrsverbundes orientiert sich an den jeweiligen

Fahrgastströmen und kann auch ein Bundesländer- oder Staatsgrenzen übergreifendes Gebiet umfassen.

(2) Die Vorteile eines Verkehrsverbundes sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen über die

Schüler- und Lehrlingsfreifahrt gemäß § 29 allen Fahrgastgruppen zu gewähren.

§ 15. Für Verkehrsverbünde gelten unter Bedachtnahme auf regionale Besonderheiten folgende

Zielsetzungen

1. Orientierung der Verbundgrenzen an Fahrgastströmen.

2. Bundesweit einheitliche Tarifierungssystematik.

3. Kompatibilität im Bereich der Abfertigungssysteme und Fahrkartengattungen.

4. Gewährleistung von Qualitätskriterien gemäß § 31.

§ 16. (1) Im Rahmen ihrer verbundbedingten Kooperation kommen für die Verkehrsunternehmen

insbesondere folgende Aufgaben in Betracht

1. Festsetzung, Entwicklung oder Weiterentwicklung des Verbundregelbeförderungspreises im

Zusammenwirken mit der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft.

2. Unternehmensspezifische Verkehrsplanung.

3. Fahrplangestaltung.

4. Abrechnung und Zuscheidung von Tarifeinnahmen und sonstiger Erlöse, sofern hiefür nicht die

Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft beauftragt wird.

5. Ausübung unternehmensspezifischer Marketing- und Vertriebstätigkeiten.

6. Gewährleistung der Transparenz der Vekehrsleistungen und deren finanziellen Grundlagen im

Verkehrsverbund.

7. Transparente Darstellung der Verwendung der von den jeweiligen Bestellern aufgewendeten

Mittel (strecken- oder bereichsbezogen).

8. Mitwirkung bei der Berichtspflicht gemäß § 10 Abs. 3.

(2) Zur Umsetzung dieser Aufgaben werden die Verkehrsunternehmer eine Kooperationsgemeinschaft

bilden, die die Interessen aller am Verbund beteiligten Konzessionsinhaber gegenüber der

Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft vertritt und in der jedes Verkehrsunternehmen Sitz und Stimme

haben muß.

§ 17. (1) Zur organisatorischen Umsetzung der im Zusammenhang mit Verkehrsverbünden wahrzunehmenden

Aufgaben der Gebietskörperschaften und zur Umsetzung der von den Verkehrsunternehmen

im Rahmen ihrer Kooperation nicht oder nur unzureichend wahrnehmbaren oder wahrgenommenen

Aufgaben ist für jeden Verkehrsverbundraum eine Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft einzurichten.

(2) Die unabhängig von der Kooperation der Verkehrsunternehmen gemäß Abs. 1 einzurichtende

Gesellschaft kann organisiert sein

1. als Gesellschaft, in der sowohl Gebietskörperschaften als auch Besteller von Verkehrsdiensten

oder ausschließlich Gebietskörperschaften als Gesellschafter vertreten sind;

2. als Gesellschaft, in der weder Gebietskörperschaften und Besteller von Verkehrsdiensten noch

Verkehrsunternehmen als Gesellschafter vertreten sind.

§ 18. (1) Als Aufgaben der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft kommen insbesondere in

Betracht

1. Rahmenvorgaben für die Festsetzung, Entwicklung oder Weiterentwicklung sowie die Umsetzung

des Verbundregelbeförderungspreises.

2. Koordination der Bestellung (Auferlegung) von Verkehrsdiensten.

3.Kontrolle der Erfüllung der Qualitätskriterien gemäß § 31 sowie der Einhaltung der

Bestimmungen von Verkehrsdienstverträgen.

4. Ausübung verbundspezifischer Marketing- und Vertriebstätigkeiten.

5. Verbundspezifische Kundeninformation.

6. Schlichtungs- und Clearingstelle für die Abrechnung und Zuscheidung der Erlöse einschließlich

Schüler- und Lehrlingsfreifahrt. Gegebenenfalls im Auftrag der Verkehrsunternehmen Abrechnung

unternehmensübergreifender Verbundtarife und sonstiger Erlöse.

7. Vorschlag an die Gebietskörperschaften für Nah- und Regionalverkehrsplanung gemäß § 11.

8. Über Auftrag von Gebietskörperschaften oder Dritten Einzelplanungen für den Abschluß von

Verkehrdienstverträgen (Bestellungen) einschließlich Kosten- und Erlösschätzung.

9. Abwicklung von Verkehrsdienstverträgen, Bestellung von Verkehrsdienstleistungen im Kraftfahrlinienverkehr

sowie Ausschreibungsverfahren im Auftrag von Gebietskörperschaften oder

von Dritten.

10. Anhörung bei Konzessionsvergaben gemäß § 5 Abs. 1 Z 9 des Kraftfahrliniengesetzes und des

Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, soweit es sich um streckenbezogene Konzessionen

handelt.

11. Maßnahmen im Zusammenhang mit Parallelverkehren gemäß den Bestimmungen des Abschnittes

III.

(2) Planungen im Sinne des Abs. 1 Z 7 und 8 haben im Zusammenwirken mit den in Betracht

kommenden Verkehrsunternehmen, sofern sie nicht durch diese selbst durchgeführt werden, zu erfolgen

und auf verkehrspolitische Grundsätze Bedacht zu nehmen.

§ 19. (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Systeme einer

valorisierten Alteinnahmengarantie sind spätestens innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes durch ein neues System zu ersetzen, das auf den Abschluß von Verkehrsdienstverträgen

ausgerichtet ist.

(2) Die in den, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes aufrechten Grund- und

Finanzierungsverträgen für die Verkehrsverbünde vertraglich festgelegten Bundesmittel sind bis zur

Änderung bzw. Neufassung dieser Verträge im Sinne des Abs. 1 weiterhin zu leisten. Ab Neufassung

dieser Verträge werden diese Bundesmittel zumindest in der zuletzt geleisteten Höhe, auch im

Zusammenhang mit der Finanzierung von Verkehrsdienstverträgen im Sinne des Abs. 1 weiterhin

gewährt, sofern auch die Finanzmittel der regionalen Gebietskörperschaften und Gemeinden oder

Zuzahlungen Dritter zumindest gleichbleiben.

(3) Zur Erreichung des in Abs. 1 angeführten Zieles ist anzustreben, die für Zwecke der

Alteinnahmengarantie zur Verfügung stehenden Mittel ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes jährlich

abzusenken und diesen Betrag im betreffenden Verkehrsverbund für regionale Verkehrsdienste oder –

sofern solche Unternehmen betroffen sind – für Unternehmen, die vom Anwendungsbereich der

Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der Fassung Nr. 1893/91 ausgenommen sind, zu verwenden.

Abschnitt III

Vermeidung von Parallelverkehren, Verknüpfungsverbesserung

§ 20. (1) Verkehrspolitisch nicht notwendige Parallelführungen von Kraftfahrlinien untereinander

oder von Schienenbahnen und Kraftfahrlinien sind zu vermeiden. Anstelle eines solchen Parallelverkehrs

ist eine verbesserte Zubringung oder Bedienung anderer Bereiche, insbesondere von durch öffentliche

Verkehrsmittel nicht oder nur unzureichend bedienten Gebieten, in Betracht zu ziehen.

(2) Für parallelführende Linien oder Kurse, die von Kraftfahrlinienunternehmen nicht eigenwirtschaftlich

betrieben werden und für die verbundbedingte Fahrpreisersätze gewährt werden, haben die

daran beteiligten Kraftfahrlinienunternehmen einen monatlichen Abschlag zu entrichten, sofern diese

Linien oder Kurse nicht verkehrspolitisch notwendig sind.

(3) Die verkehrspolitische Notwendigkeit ist anhand folgender Kriterien zu beurteilen

1. Kundennutzen.

2. Einhaltung der Qualitätskriterien gemäß § 31.

3. Anzahl der beförderten Fahrgäste.

4. Verknüpfung von Haltestellen.

5. Datum der erstmaligen Inbetriebnahme der parallel führenden Linien oder Kurse.

(4) Die Feststellung, ob ein Parallelverkehr im Sinne des § 20 vorliegt, obliegt der gemäß § 17 Abs. 1

einzurichtenden Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft nach Anhörung der betroffenen Verkehrsunternehmen.

§ 21. (1) Die Höhe der Abschlagszahlung wird durch die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft

festgelegt. Diese hat sich jedenfalls am Umfang der durch die Parallelführung von Verkehren

entstehenden Mindereinnahmen des dadurch betroffenen Verkehrsunternehmens zu orientieren. Die Höhe

der Abschlagszahlungen darf die Zahlungen für verbundbedingte Fahrpreisersätze für die betreffende

Linie oder für den betreffenden Kurs nicht überschreiten.

(2) Die Zahlungen sind an die jeweilige Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft zu leisten und für

Bestellungen von zusätzlichen Verkehrsdiensten oder für Maßnahmen gemäß § 31 zu verwenden. Ist dies

nicht möglich, werden die Zahlungen für verbundbedingte Fahrpreisersätze anteilsmäßig reduziert.

(3) Die Zahlungsverpflichtung entsteht nach Ablauf eines Jahres, gerechnet ab Feststellung des

Parallelverkehrs. Innerhalb dieser Jahresfrist wird dem Verkehrsunternehmen die Möglichkeit zur

Aufhebung oder anderen Gestaltung der Linie oder des Kurses eingeräumt.

(4) Kommt ein Unternehmen trotz zweimaliger Aufforderung durch die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft

seiner Verpflichtung zur Abschlagszahlung nicht nach, sind die Zahlungen für

verbundbedingte Fahrpreisersätze einzustellen.

§ 22. Kraftfahrlinienunternehmen, die eine verkehrspolitisch sinnvolle Anknüpfung an bestehende

öffentliche Verkehre anbieten, können aus den Einnahmen gemäß § 21 jährlich im nachhinein eine durch

die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft festzulegende Zuschußzahlung erhalten.

§ 23. Die Bestimmungen dieses Abschnittes treten mit erfolgter Neuordnung der jeweiligen

Verkehrsverbünde im Sinne dieses Bundesgesetzes, spätestens jedoch mit 1. Jänner 2004, außer Kraft.

Abschnitt IV

Finanzierung

Unternehmen, die ausschließlich Stadt- und Vororteverkehre betreiben und vom Anwendungsbereich

der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der Fassung Nr. 1893/91 ausgenommen sind

§ 24. (1) Als Bundesmittel stehen zur Abgeltung der Verkehrsdienste von Unternehmen, die ausschließlich

Stadt- und Vororteverkehre betreiben, jedenfalls zur Verfügung

1. a) Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 3 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes,

b) Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes, soweit sie Wien als

Land gewährt werden.

2. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß den Grund- und Finanzierungsverträgen

für Verkehrsverbünde geleisteten Zahlungen für Unternehmen, die ausschließlich

Stadt- und Vororteverkehre betreiben.

3. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes den Unternehmen, die ausschließlich

Stadt- und Vororteverkehre betreiben, direkt oder im Wege der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft

für Zwecke der Schüler- und Lehrlingsfreifahrt gemäß § 29 und von Semestertickets für

Studierende zufließenden Einnahmen.

(2) Zusätzlich zu den Mitteln gemäß Abs. 1 werden nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten

maximal 50% der den Gemeinden für den öffentlichen Personennahverkehr im Jahr 1999 zugekommenen

Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 3 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes seitens des Bundes unter der

Voraussetzung beigestellt, daß ein jeweils gleich hoher Betrag durch die betreffende Gemeinde aus nicht

durch den Bund zugewiesenen Mitteln zur Verfügung gestellt wird und die den Gemeinden gemäß § 20

Abs. 3 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes zugekommenen Finanzzuweisungen für das betreffende Jahr zur

Gänze zweckentsprechend aufgewendet wurden. Seitens des Bundes steht ab Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes bundesweit ein jährlicher zusätzlicher Betrag jedenfalls in Höhe von insgesamt

20 Millionen Schilling zur Verfügung.

§ 25. Die prozentuelle Höhe der den einzelnen Gemeinden für Zwecke gemäß § 24 Abs. 2

zukommenden Bundesmittel ergibt sich jeweils aus dem Verteilungsschlüssel des vorangegangenen

Jahres gemäß § 20 Abs. 3 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes.

Unternehmen, die öffentliche Personennah- und Regionalverkehrsdienste anbieten und dem

Anwendungsbereich der VO (EWG) Nr. 1191/69 in der Fassung Nr. 1893/91 unterliegen

§ 26. (1) Als Bundesmittel stehen zur Finanzierung gemäß §§ 7 und 10, für Verkehrsdienstverträge

und für die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsdienste, für die Förderung dieser Bestellungen

sowie zum Ersatz verbundbedingter Aufwendungen jedenfalls zur Verfügung

1. Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes.

2. Budgetmittel des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr für Zwecke

a) von Sondertarifen für bestimmte Gruppen von Reisenden gemäß § 3 des Bundesbahngesetzes

1992, BGBl. Nr. 825,

b) von Leistungen gemäß den Bestimmungen des Privatbahngesetzes.

3. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in den Grund- und Finanzierungsverträgen

für Verkehrsverbünde vorgesehenen Zahlungen sowie Bundesmittel gemäß § 10

Abs. 1.

4. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes den Verkehrsunternehmen direkt

oder im Wege der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft für die Schüler- und Lehrlingsfreifahrt

gemäß § 29 und von Semestertickets für Studierende zufließenden Einnahmen.

(2) Die Finanzmittel gemäß Abs. 1 Z 1, 3 und 4 stehen insoweit zur Verfügung, als diese nicht für

Verkehre gemäß § 24 gebunden sind.

(3) Zusätzlich zu den Mitteln gemäß Abs. 1 werden nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten

maximal 50% der den Bundesländern für den öffentlichen Personennah- und Regionalverkehr im Jahr

1999 zugekommenen Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes seitens des

Bundes für zusätzliche Verkehrsdienste unter der Voraussetzung beigestellt, daß ein jeweils gleich hoher

Betrag durch das betreffende Bundesland bzw. durch die betroffene Gemeinde aus nicht durch den Bund

zugewiesenen Mitteln zur Verfügung gestellt wird und die Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 4 des

Finanzausgleichsgesetzes zur Gänze zweckentsprechend aufgewendet werden. Seitens des Bundes steht

ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bundesweit ein jährlicher zusätzlicher Betrag jedenfalls in Höhe

von insgesamt 80 Millionen Schilling zur Verfügung.

(4) Maximal 10% der Mittel im Sinne des Abs. 3 können im jeweiligen Bundesland für

Verkehrsdienste von Unternehmen vorgesehen werden, die dem Anwendungsbereich der Verordnung

(EWG) Nr. 1191/69 in der Fassung Nr. 1893/91 nicht unterliegen.

§ 27. (1) Die dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für Zwecke von Sondertarifen für

bestimmte Gruppen von Reisenden gemäß § 3 des Bundesbahngesetzes zur Verfügung stehenden Mittel

sind weiterhin zumindest im bisherigen Ausmaß als Direktbestellung durch den Bund zu verwenden,

wobei bei der Berechnung bzw. Zuweisung dieser Mittel eine bestmögliche Transparenz zu gewährleisten

ist.

(2) Die Bestimmungen des Privatbahngesetzes über Leistungen bleiben unberührt.

§ 28. (1) Die in den einzelnen Bundesländern gemäß § 26 Abs. 3 voraussichtlich maximal zu

leistenden Mittel sind jährlich über Aufforderung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr

auf Grundlage eines nachfrageorientierten Vorschlages der Bundesländer und Gemeinden unter

Berücksichtigung der im jeweiligen Bundesland bereits abgeschlossenen bzw. im Folgejahr

voraussichtlich abzuschließenden Verkehrsdienstverträge dem Bundesministerium für Wissenschaft und

Verkehr bekanntzugeben. Im Vorschlag der Bundesländer sind die Vergleichszahlen des laufenden

(Voranschlag) sowie des vergangenen Jahres (Rechnungsabschluß) anzugeben.

(2) Seitens des Bundes wird nur die Bestellung solcher Verkehrsdienste gefördert, die mit

Verbundfahrausweisen benützt werden können.

Schüler- und Lehrlingsfreifahrt

§ 29. Die Höhe der für den Ersatz der Fahrpreise für die Schüler- und Lehrlingsfreifahrt durch den

Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie getragenen finanziellen Mittel sowie der Verrechnungsmodus

bestimmen sich nach folgenden Grundsätzen

Beginnend mit dem Schuljahr 2000/2001, in begründbaren Ausnahmefällen ab dem Schuljahr 2001/2002,

ist ein Schülerverrechnungstarif zu ermitteln. Ausgangspunkt hiefür sind die Schüler- und Lehrlingsanträge

sowie die Fahrpreisersätze aus dem Familienlastenausgleichsfonds für das Schuljahr 1997/98, in

begründeten Ausnahmefällen sowie für Schienenverkehre das Schuljahr 1998/99, gemäß §§ 30f und 30j

des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967. Dieser Verrechnungstarif wird mit den tatsächlich entstandenen

Kosten, höchstens jedoch mit dem Verbraucherpreisindex jährlich wertgesichert. Bis zur Anwendung

des Verrechnungstarifes gelten die für den jeweiligen Verkehrsverbundbereich zwischen dem Bundesministerium

für Umwelt, Jugend und Familie, den Gebietskörperschaften (Länder, Gemeinden) und den

Verkehrsunternehmen getroffenen Vereinbarungen.

Sondertarife für bestimmte Gruppen von Reisenden

§ 30. Zur Gewährung von Sondertarifen für bestimmte Gruppen von Reisenden sind die hiefür

notwendigen Mittel durch diejenige Institution aufzubringen, die derartige Sondertarife wünscht.

Abschnitt V

Qualitätskriterien

§ 31. Voraussetzung zur Bereitstellung von Bundesmitteln gemäß den Bestimmungen der §§ 24

Abs. 2 und 26 Abs. 3 ist die Erfüllung nachstehender Kriterien, die für jeden Verkehrsdienst gesondert zu

beurteilen sind

1. Zugänglichkeit der Systeme durch

– Berücksichtigung der Bedürfnisse von in ihrer Mobilität physisch beeinträchtigten Personen,

– benutzerfreundliche Konzipierung der Fahrzeuge und Fahrkartenausgabegeräte, gute Erreichbarkeit

von Haltestellen unter Berücksichtigung möglichst kurzer Umsteige- und Haltestellenwege,

– benutzerfreundliche Gestaltung von Verkehrsverbundfahrausweisen und Zeitkarten,

– Anbindung von wichtigen Fahrzielen an das öffentliche Regional- und Nahverkehrssystem,

– optimale Anknüpfung und Verbindung der Verkehre durch abgestimmte Fahrpläne,

– Anbindung von ländlichen Gegenden und Randregionen, auch unter Einsatz bedarfsorientierter

alternativer Betriebsformen.

2. Persönliche und betriebliche Sicherheit, insbesondere Berücksichtigung von

– technischen und betrieblichen Vorschriften,

– Beleuchtungsgüte der Stationsbauwerke,

– Qualifikation des Personals.

3. Keine schwerwiegenden Verstöße gegen arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen.

4. Fahrkomfort durch

– Minimierung von Fahrt- und Umsteigedauer, Zuverlässigkeit und Häufigkeit der Fahrten,

– Sauberkeit und Komfort der Fahrbetriebsmittel.

5. Bundesweit einheitliche und verkehrsträgerübergreifende Informationssysteme über Fahrpreise,

Fahrpläne, Routenwahl und Umsteigerelationen.

6. Positive Umweltauswirkung durch Reduktion von Schadstoffemissionen.

7. Möglichkeit der Benützung der Verkehrsmittel mit Verkehrsverbundfahrausweisen.

Abschnitt VI

Verkehrsanschlußabgabe

§ 32. (1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung eine

flächenbezogene Abgabe zur Deckung der mit dem Anschluß von öffentlichen Verkehrsmitteln an

Betriebsansiedlungen verbundenen Kosten auszuschreiben (Verkehrsanschlußabgabe).

(2) Unter Betriebsansiedlung im Sinne dieses Abschnittes sind gewerbliche Betriebsanlagen (Einzel-

oder Gesamtanlagen, wie Gewerbe-, Business-, Technologie-, Freizeitparks, Büro-, Geschäfts-, Einkaufs-,

Technologie-, Kino-, Freizeitzentren, Arzt- und Gesundheitseinrichtungen und dergleichen) mit einer

Fläche (Grund- und Geschoßfläche) von mehr als 10000 m² zu verstehen, wenn sie infolge der Art oder

des Umfanges ihres Unternehmenszweckes geeignet sind, einen wesentlich erhöhten Kundenstrom zu

bewirken.

(3) Unter gewerblichen Betriebsanlagen im Sinne des Abs. 2 sind zu verstehen

a) Betriebsanlagen des Gewerbes, die aus mehreren Bauobjekten bestehen, auf Grund der

betriebsorganisatorischen oder funktionellen Einheit jedoch in einem räumlichen Naheverhältnis

stehen oder

b) mehrere innerhalb eines einzigen Bauobjektes gelegene Betriebsanlagen des Gewerbes.

§ 33. Die Abgabe ist sowohl von im Zeitpunkt der Ausschreibung bestehenden als auch von künftig

zu errichtenden Betriebsansiedlungen zu erheben.

§ 34. Die Abgabe ist monatsweise oder einmalig in einer Höhe zu erheben, daß deren Ertrag die

geschätzten Kosten (einschließlich Finanzierungskosten)

a) für die Errichtung des öffentlichen Verkehrsmittels zu den Betriebsanlagen,

b) für die dafür erforderlichen zusätzlichen Fahrbetriebsmittel

abzudecken in der Lage ist. Sie hat jedoch mindestens 1 Schilling pro Quadratmeterfläche und

Kalendermonat zu betragen.

§ 35. (1) Die Abgabe ist entweder von den Betreibern oder von den zivilrechtlichen Eigentümern der

Betriebsanlagen zu entrichten.

(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe entfällt, wenn die Betreiber oder die zivilrechtlichen

Eigentümer der Betriebsanlagen einen entsprechenden Verkehrsdienst mit Anbindung an ein

öffentliches Verkehrsmittel selbst errichten und durchführen oder errichten und durchführen lassen.

§ 36. Die Verkehrsanschlußabgabe kommt derjenigen Gemeinde zugute, in deren örtlichen

Wirkungsbereich die jeweilige Betriebsansiedlung fällt. Fällt die Betriebsansiedlung in den örtlichen

Wirkungsbereich mehrerer Gemeinden, die eine Abgabe gemäß der Bestimmung des § 33 ausschreiben

oder haben die durch Nichtanschluß zu erwartenden oder bestehenden Auswirkungen andere Gemeinden

als die jeweilige Standortgemeinde zu tragen, ist bei der Aufteilung der aus der Abgabe resultierenden

Mittel einvernehmlich vorzugehen. Die Standortgemeinde ist zur Einhebung dieser Abgabe berechtigt.

§ 37. Die in den §§ 32 bis 36 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen

Wirkungsbereiches.

Abschnitt VII

Inkrafttreten, Vollziehung

§ 38. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

§ 39. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht anders geregelt, der

Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, hinsichtlich der §§ 7, 10, 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 25, 26

Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 und 28 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

§ 40. Mit der Vollziehung der Bestimmungen der §§ 32 bis 37 ist der Bundesminister für Finanzen

betraut.

§ 41. Mit der Vollziehung der Bestimmung des § 29 ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie betraut.

BGBlPdf 204. Verordnung: Anwendung von in Schilling festgesetzten Beträgen bei Abgaben, die in Euro selbst berechnet werden

Zu § 6 Abs. 3 Z 1 und Z 2 des Versicherungssteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 133/1953 idF BGBl.

Nr. 130/1997, § 5 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a und lit. b sublit. cc des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992,

BGBl. Nr. 449/1992, idF BGBl. Nr. 798/1996, § 3 Abs. 2b und § 3a des Straßenbenützungsabgabegesetzes,

BGBl. Nr. 629/1994, idF BGBl. Nr. 798/1996, § 4 Abs. 2 des Elektrizitätsabgabegesetzes,

BGBl. Nr. 201/1996, idF BGBl. I Nr. 9/1998, § 5 Abs. 2 des Erdgasabgabegesetzes, BGBl. Nr. 201/1996,

idF BGBl. I Nr. 9/1998, § 3 Abs. 1 bis 4, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes

1995, BGBl. Nr. 630/1994, idF BGBl. Nr. 427/1996, § 3 Abs. 1 des Biersteuergesetzes 1995,

BGBl. Nr. 701/1994, idF BGBl. Nr. 427/1996, des § 3 Abs. 1 und § 41 des Schaumweinsteuergesetzes

1995, BGBl. Nr. 702/1994, idF BGBl. Nr. 427/1996, § 2 des Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes

1995, BGBl. Nr. 703/1994, idF BGBl. Nr. 427/1996, § 4 Abs. 1 des Tabaksteuergesetzes 1995, BGBl.

Nr. 704/1994, idF BGBl. I Nr. 186/1998, und § 13 Abs. 1 und Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz

vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, BGBl. Nr. 824/1992, idF BGBl. Nr. 201/

1996, wird verordnet

§ 1. Im Falle einer Selbstberechnung von bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben in Euro

ist – ausgenommen in den in § 2 angeführten Fällen – der jeweils angeführte Schillingbetrag in Euro

umzurechnen und auf den nächstliegenden Cent auf- oder abzurunden. Bei einem Ergebnis genau in der

Mitte wird der Betrag aufgerundet.

§ 2. Im Falle der Selbstberechnung nachstehender Abgaben in Euro sind anstelle der in Schilling

festgesetzten Steuersätze die folgenden Eurobeträge anzuwenden

§ 3. Bei der Anrechnung der zeitabhängigen Maut nach dem BStFG 1996 auf die in Euro selbst

berechnete Straßenbenützungsabgabe sind die entsprechenden Mautbeträge ebenfalls in Euro umzurechnen

und auf drei Dezimalstellen auf- und abzurunden. Bei einem Ergebnis genau in der Mitte wird der

Betrag aufgerundet.

§ 4. Der in Euro selbst berechnete Abgabenbetrag oder die Summe der selbst berechneten

Abgabenbeträge ist auf den nächstliegenden Cent auf- oder abzurunden. Bei einem Ergebnis genau in der

Mitte wird der Betrag aufgerundet.

§ 5. Diese Verordnung ist auf Tatbestände anzuwenden, bei denen der Abgabenanspruch nach dem

31. Dezember 1998 entsteht.

BGBlPdf 204. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M69 nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Nitrocellulose der Rn. 2401 Ziff. 24b) in Großpackmitteln (IBC)

Die Multilaterale Vereinbarung M69 nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Nitrocellulose

der Rn. 2401 Ziff. 24b) in Großpackmitteln (IBC) (BGBl. III Nr. 159/1998, letzte Kundmachung

des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 185/1998) wurde von Liechtenstein am 24. Juni 1999 unterzeichnet.

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