204. Verordnung: Saatgut-Organisations-Verordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 39 Abs. 2 und § 39 Abs. 4 in Verbindung mit § 79 Z 1 lit. c Saatgutgesetz 1997 –
SaatG 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, wird – hinsichtlich der §§ 1, 2, 4 und 5 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen – verordnet
§ 1. (1) Die in § 2 genannten Stellen werden zur Durchführung folgender, auf Grund des 2. Teils des
SaatG 1997 durchzuführender Aufgaben herangezogen
1. die Feldbesichtigung einschließlich der Überprüfung des Ausgangssaatgutes durch fachlich
befähigte Personen oder im Rahmen der Überwachung ermächtigter Personen und technischer
Einrichtungen gemäß § 40 Abs. 1 SaatG 1997,
2. die Überwachung der Betriebe und Aufzeichnungen zur Nachvollziehbarkeit der Nämlichkeit des
Saatgutes von dem Feldbestand der Vermehrungsfläche bis zum gekennzeichneten, verschlossenen
und verpackten Saatgut und der Probe,
3. die amtliche Probenahme einschließlich der Kontrolle der Verpackung, Verschließung und
Kennzeichnung.
(2) Die Saatgutanerkennungsbehörde beauftragt eine in § 2 genannte Stelle im Rahmen ihres
Wirkungsbereiches mit der Durchführung einzelner oder aller in § 1 Abs. 1 genannten Aufgaben und
übermittelt fristgerecht die notwendigen Unterlagen.
(3) Die Annahme eines Auftrages ist zu bestätigen. Angenommene Aufträge sind nach den Methoden
für Saatgut und Sorten gemäß § 5 SaatG 1997 durchzuführen. Den herangezogenen Stellen werden die
Methoden für Saatgut und Sorten vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zur
Verfügung gestellt.
(4) Kann eine herangezogene Stelle einen ihr von der Saatgutanerkennungsbehörde erteilten Auftrag
nicht durchführen, so hat sie dies unverzüglich der Saatgutanerkennungsbehörde mitzuteilen und die
Unterlagen zurückzuübermitteln.
(5) Die herangezogenen Stellen haben der Saatgutanerkennungsbehörde innerhalb einer angemessenen
Frist die Untersuchungsergebnisse und Protokolle zu übermitteln. Bei Gefahr im Verzug und
möglichen negativen Beurteilungen hat diese Benachrichtigung unverzüglich zu erfolgen. Gezogene
Proben sind der Saatgutanerkennungsbehörde unverzüglich zu übermitteln.
§ 2. (1) Zu den in § 1 Abs. 1 genannten Aufgaben werden herangezogen
1. die Burgenländische Landwirtschaftskammer,
2. die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten,
3. die Niederösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer,
4. die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich,
5. die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg,
6. die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark,
7. die Landes-Landwirtschaftskammer für Tirol,
8. die Landwirtschaftskammer für Vorarlberg sowie
9. die Landwirtschaftskammer für Wien.
(2) Zu den in § 1 Abs. 1 genannten Aufgaben können zusätzlich herangezogen werden
1. die Lebensmitteluntersuchungsanstalt Kärnten,
2. das Landwirtschaftliche Versuchszentrum Steiermark
3. die Landesanstalt für Pflanzenzucht und Samenprüfung in Tirol,
4. die Lebensmitteluntersuchungsanstalt des Landes Vorarlberg sowie
5. jeder Private, der über eine fachliche Befähigung gemäß § 39 Abs. 1 SaatG 1997 verfügt und
gemäß § 39 Abs. 5 SaatG 1997 als fachlich befähigte Person bestellt wurde.
(3) Die in Abs. 2 Z 5 genannten Personen werden nur zur Durchführung von Aufgaben gemäß § 1
Abs. 1 herangezogen, wenn die in Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Stellen diese Aufgaben nicht
oder nicht vollständig durchführen.
§ 3. Zur Erreichung der fachlichen Befähigung gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 SaatG 1997 ist eine
theoretische und praktische Prüfung vor der Saatgutanerkennungsbehörde unter Vorsitz eines Vertreters
des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft abzulegen. Darüber hat die Saatgutanerkennungsbehörde
eine Bescheinigung auszustellen.
§ 4. Die Abgeltung für die Durchführung der in § 1 genannten Aufgaben erfolgt gemäß § 3 des
Saatgutgebührentarifs, BGBl. II Nr. 203/1998.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Lettland am 2. November 1998 gemäß
Art. 5 des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches
Recht (BGBl. Nr. 179/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 157/1998) erklärt,
daß es sich nicht an Kapitel II des Protokolls gebunden erachtet. Diese Erklärung tritt mit 6. Mai 1999 in
Kraft.