204. Verordnung: Änderung der Pflanzenschutzverordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 38 Abs. 1 und des § 42 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Die Pflanzenschutzverordnung, BGBl. Nr. 253/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II
Nr. 115/1997 wird wie folgt geändert
§ 16 Abs. 4 lautet
„(4) Ein Punkt der in den Absätzen 1 und 3 festgesetzten Gebühren entspricht einem Betrag von
14,40 S.“
Der Exekutivausschuß
Wien, den 7. Oktober 1997
SCH/Com-ex (97) 28 Rev. 4 corr.
Beschluß des Exekutivausschusses zur Inkraftsetzung des Schengener
Durchführungsübereinkommens in Österreich
Der Exekutivausschuß,
– gestützt auf Artikel 131 und 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens
von Schengen,
– gestützt auf Artikel 5 des Beitrittsübereinkommens mit Österreich vom 28. April 1995 in
Verbindung mit der Gemeinsamen Erklärung zu Artikel 5 in der Schlußakte des genannten
Beitrittsübereinkommens,
– gestützt auf die Erklärung der Minister und Staatssekretäre über die Inkraftsetzung des
Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 19. Juni 1992,
– in der Erwägung, daß die Gemeinsame Erklärung zu Artikel 139 in der Schlußakte des
Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie die Gemeinsame
Erklärung in der Schlußakte des Beitrittsübereinkommens mit Österreich vorsehen, daß „das
Übereinkommen erst in Kraft gesetzt wird, wenn die Voraussetzungen der Anwendung des
Übereinkommens bei den Unterzeichnerstaaten gegeben sind und die Kontrollen an den
Außengrenzen tatsächlich durchgeführt werden“,
– in der Erwägung, daß der Exekutivausschuß am 25. April 1997 seinen politischen Willen
bekräftigt hat, die Inkraftsetzung des Durchführungsübereinkommens in Italien, Griechenland
und Österreich zum 26. Oktober 1997 auf der Grundlage eines Beschlusses des
Exekutivausschusses zu ermöglichen,
– in der Erwägung, daß die von Österreich erzielten Fortschritte im Hinblick auf die Erfüllung der
Voraussetzungen für die Inkraftsetzung des Durchführungsübereinkommens, die in der Erklärung
vom 19. Juni 1992 vorgesehen sind, es ermöglichen, das Durchführungsübereinkommen in
Österreich in Kraft zu setzen,
– in Anerkennung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den für die polizeilichen
Aufgaben zuständigen Behörden, die von Österreich mit ihren Schengener Nachbarstaaten in den
letzten Monaten begründet wurde und in Anbetracht der zwischen Italien und Österreich sowie
Österreich und Deutschland erzielten bilateralen Übereinkommen,
– in Verfolgung der Erklärung des Exekutivausschusses zur Inkraftsetzung des Schengener
Durchführungsübereinkommens in Italien, Griechenland und Österreich vom 24. Juni 1997, mit
der der feste Wille bestätigt wurde, das Durchführungsübereinkommen für Italien zum
26. Oktober 1997 sowie für Österreich und Griechenland bis Ende 1997 in Kraft zu setzen,
beschließt
I. Inkraftsetzen des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens
1. Das Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Übereinkommens wird für Österreich
zum 1. Dezember 1997 mit der Maßgabe in Kraft gesetzt, daß der Abbau der Grenzkontrolle an
den Binnengrenzen zu den in den Punkten 4 und 5 genannten Zeitpunkten voll wirksam wird.
2. Die Anwendung dieses Beschlusses ist an den Abschluß der Verfahren über die Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung der Beitrittsinstrumente durch Frankreich gebunden.
3. Die Erfüllung der in Punkt 2 genannten Bedingung wird durch den Abschluß der Verfahren über
die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Beitrittsinstrumente durch Mitteilung des
Depositärs nachgewiesen.
4. Die Grenzkontrolle für Binnenflüge von und nach Österreich wird ab dem 1. Dezember 1997 in
gegenseitiger Abstimmung der betroffenen Länder auf jenen Flughäfen aufgehoben, auf denen
dies technisch möglich ist. Die Aufhebung erfolgt spätestens zum 29. März 1998.
5. Die Grenzkontrolle an den Landgrenzen Österreichs wird beginnend mit 1. Dezember 1997 in
gegenseitiger Abstimmung zwischen den jeweils angrenzenden Staaten in einer Anfangs- und
Übergangsphase stufenweise aufgehoben. Die Anfangs- und Übergangsphase an diesen Landgrenzen
endet am 31. März 1998.
6. Die betroffenen Staaten berichten dem Exekutivausschuß über die gemäß Punkt 4 und 5
durchgeführten Maßnahmen des Abbaues der Binnengrenzkontrollen. Sie legen bis zum
1. Dezember 1997 insbesondere eine Liste der Flughäfen gemäß Punkt 4, 1. Satz vor.
II. Betriebsbereitschaft des Schengener Informationssystems
Der Exekutivausschuß erklärt die vollständige Betriebsbereitschaft Österreichs zum 1. Dezember
1997. Ab diesem Zeitpunkt wird das System für die abfrageberechtigten Behörden Österreichs geöffnet.
1. Das N.SIS Österreichs hat alle Testläufe positiv abgeschlossen.
Der Exekutivausschuß stellt im Sinne seiner Erklärungen vom 27. Juni 1994 die technische
Funktionsfähigkeit des N.SIS Österreichs sowie des SIS mit dem N.SIS Österreichs fest.
2.Gemäß Artikel 101 Absatz 4 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener
Übereinkommens übermittelt jede Vertragspartei dem Exekutivausschuß die Liste der
zuständigen Behörden, die berechtigt sind, die im Schengener Informationssystem gespeicherten
Daten unmittelbar abzufragen.
Der Exekutivausschuß nimmt die von Österreich übermittelten Listen zur Kenntnis.
Gemäß Artikel 108 Absatz 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener
Übereinkommens bestimmt jede Vertragspartei eine Stelle, die als Zentrale für den nationalen
Teil des Schengener Informationssystems zuständig ist.
Der Exekutivausschuß nimmt die von Österreich übermittelten Mitteilungen zur Kenntnis.
Gemäß den Erklärungen des Exekutivausschusses vom 18. Oktober 1993 und vom 27. Juni 1994
ist eine Voraussetzung für die Erklärung der Betriebsbereitschaft die Mitteilung der
Zugriffsfähigkeit für die abfrageberechtigten Behörden des Staates, in dem das Schengener
Durchführungsübereinkommen in Kraft gesetzt werden soll.
Mit der Kenntnisnahme der von Österreich übermittelten Listen bestätigt der Exekutivausschuß,
daß die Zugriffsfähigkeit der abfrageberechtigten Behörden im Sinne seiner Erklärungen vom
18. Oktober 1993, vom 26. April 1994 und vom 27. Juni 1994 mitgeteilt worden ist.
3. Der Exekutivausschuß geht davon aus, daß bis zum 1. Dezember 1997 das Laden der jeweils
bestehenden nationalen Daten, die im Sinne der Erklärungen des Exekutivausschusses vom
18. Oktober 1993 und vom 27. Juni 1994 als wesentlich erachtet werden und somit
Voraussetzung für die Wirksamkeit der Erklärung der Betriebsbereitschaft für Österreich sind,
abgeschlossen sein wird.
Der Beginn des Ladens der nationalen Daten ist an das Inkrafttreten der Beitrittsinstrumente
gebunden. Ab diesem Zeitpunkt sind die Staaten, die das Schengener Durchführungsübereinkommen
bereits anwenden, ermächtigt, die Ausschreibungen Österreichs gemäß den Bestimmungen
dieses Übereinkommens zu verwenden.
Die SIS-Steuerungsgruppe wird beauftragt, die Zentrale Gruppe und den Exekutivausschuß
kontinuierlich über den Stand der Fortschritte bei dem Laden der Echtdaten zu informieren.
4.Die Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten im Übereinkommen zur
Durchführung des Schengener Übereinkommens finden in Österreich in vollem Umfang
Anwendung.
Wien, den 7. Oktober 1997
Der Vorsitzende
K. Schlögl