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204. Verordnung: Änderung der Pflanzenschutzverordnung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 204. Verordnung: Änderung der Pflanzenschutzverordnung

Auf Grund des § 38 Abs. 1 und des § 42 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Die Pflanzenschutzverordnung, BGBl. Nr. 253/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II

Nr. 115/1997 wird wie folgt geändert

§ 16 Abs. 4 lautet

„(4) Ein Punkt der in den Absätzen 1 und 3 festgesetzten Gebühren entspricht einem Betrag von

14,40 S.“

BGBlPdf 204. Beschluß des Exekutivausschusses zur Inkraftsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens in Österreich

Der Exekutivausschuß

Wien, den 7. Oktober 1997

SCH/Com-ex (97) 28 Rev. 4 corr.

Beschluß des Exekutivausschusses zur Inkraftsetzung des Schengener

Durchführungsübereinkommens in Österreich

Der Exekutivausschuß,

– gestützt auf Artikel 131 und 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens

von Schengen,

– gestützt auf Artikel 5 des Beitrittsübereinkommens mit Österreich vom 28. April 1995 in

Verbindung mit der Gemeinsamen Erklärung zu Artikel 5 in der Schlußakte des genannten

Beitrittsübereinkommens,

– gestützt auf die Erklärung der Minister und Staatssekretäre über die Inkraftsetzung des

Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 19. Juni 1992,

– in der Erwägung, daß die Gemeinsame Erklärung zu Artikel 139 in der Schlußakte des

Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie die Gemeinsame

Erklärung in der Schlußakte des Beitrittsübereinkommens mit Österreich vorsehen, daß „das

Übereinkommen erst in Kraft gesetzt wird, wenn die Voraussetzungen der Anwendung des

Übereinkommens bei den Unterzeichnerstaaten gegeben sind und die Kontrollen an den

Außengrenzen tatsächlich durchgeführt werden“,

– in der Erwägung, daß der Exekutivausschuß am 25. April 1997 seinen politischen Willen

bekräftigt hat, die Inkraftsetzung des Durchführungsübereinkommens in Italien, Griechenland

und Österreich zum 26. Oktober 1997 auf der Grundlage eines Beschlusses des

Exekutivausschusses zu ermöglichen,

– in der Erwägung, daß die von Österreich erzielten Fortschritte im Hinblick auf die Erfüllung der

Voraussetzungen für die Inkraftsetzung des Durchführungsübereinkommens, die in der Erklärung

vom 19. Juni 1992 vorgesehen sind, es ermöglichen, das Durchführungsübereinkommen in

Österreich in Kraft zu setzen,

– in Anerkennung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den für die polizeilichen

Aufgaben zuständigen Behörden, die von Österreich mit ihren Schengener Nachbarstaaten in den

letzten Monaten begründet wurde und in Anbetracht der zwischen Italien und Österreich sowie

Österreich und Deutschland erzielten bilateralen Übereinkommen,

– in Verfolgung der Erklärung des Exekutivausschusses zur Inkraftsetzung des Schengener

Durchführungsübereinkommens in Italien, Griechenland und Österreich vom 24. Juni 1997, mit

der der feste Wille bestätigt wurde, das Durchführungsübereinkommen für Italien zum

26. Oktober 1997 sowie für Österreich und Griechenland bis Ende 1997 in Kraft zu setzen,

beschließt

I. Inkraftsetzen des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens

1. Das Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Übereinkommens wird für Österreich

zum 1. Dezember 1997 mit der Maßgabe in Kraft gesetzt, daß der Abbau der Grenzkontrolle an

den Binnengrenzen zu den in den Punkten 4 und 5 genannten Zeitpunkten voll wirksam wird.

2. Die Anwendung dieses Beschlusses ist an den Abschluß der Verfahren über die Ratifikation,

Annahme oder Genehmigung der Beitrittsinstrumente durch Frankreich gebunden.

3. Die Erfüllung der in Punkt 2 genannten Bedingung wird durch den Abschluß der Verfahren über

die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Beitrittsinstrumente durch Mitteilung des

Depositärs nachgewiesen.

4. Die Grenzkontrolle für Binnenflüge von und nach Österreich wird ab dem 1. Dezember 1997 in

gegenseitiger Abstimmung der betroffenen Länder auf jenen Flughäfen aufgehoben, auf denen

dies technisch möglich ist. Die Aufhebung erfolgt spätestens zum 29. März 1998.

5. Die Grenzkontrolle an den Landgrenzen Österreichs wird beginnend mit 1. Dezember 1997 in

gegenseitiger Abstimmung zwischen den jeweils angrenzenden Staaten in einer Anfangs- und

Übergangsphase stufenweise aufgehoben. Die Anfangs- und Übergangsphase an diesen Landgrenzen

endet am 31. März 1998.

6. Die betroffenen Staaten berichten dem Exekutivausschuß über die gemäß Punkt 4 und 5

durchgeführten Maßnahmen des Abbaues der Binnengrenzkontrollen. Sie legen bis zum

1. Dezember 1997 insbesondere eine Liste der Flughäfen gemäß Punkt 4, 1. Satz vor.

II. Betriebsbereitschaft des Schengener Informationssystems

Der Exekutivausschuß erklärt die vollständige Betriebsbereitschaft Österreichs zum 1. Dezember

1997. Ab diesem Zeitpunkt wird das System für die abfrageberechtigten Behörden Österreichs geöffnet.

1. Das N.SIS Österreichs hat alle Testläufe positiv abgeschlossen.

Der Exekutivausschuß stellt im Sinne seiner Erklärungen vom 27. Juni 1994 die technische

Funktionsfähigkeit des N.SIS Österreichs sowie des SIS mit dem N.SIS Österreichs fest.

2.Gemäß Artikel 101 Absatz 4 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener

Übereinkommens übermittelt jede Vertragspartei dem Exekutivausschuß die Liste der

zuständigen Behörden, die berechtigt sind, die im Schengener Informationssystem gespeicherten

Daten unmittelbar abzufragen.

Der Exekutivausschuß nimmt die von Österreich übermittelten Listen zur Kenntnis.

Gemäß Artikel 108 Absatz 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener

Übereinkommens bestimmt jede Vertragspartei eine Stelle, die als Zentrale für den nationalen

Teil des Schengener Informationssystems zuständig ist.

Der Exekutivausschuß nimmt die von Österreich übermittelten Mitteilungen zur Kenntnis.

Gemäß den Erklärungen des Exekutivausschusses vom 18. Oktober 1993 und vom 27. Juni 1994

ist eine Voraussetzung für die Erklärung der Betriebsbereitschaft die Mitteilung der

Zugriffsfähigkeit für die abfrageberechtigten Behörden des Staates, in dem das Schengener

Durchführungsübereinkommen in Kraft gesetzt werden soll.

Mit der Kenntnisnahme der von Österreich übermittelten Listen bestätigt der Exekutivausschuß,

daß die Zugriffsfähigkeit der abfrageberechtigten Behörden im Sinne seiner Erklärungen vom

18. Oktober 1993, vom 26. April 1994 und vom 27. Juni 1994 mitgeteilt worden ist.

3. Der Exekutivausschuß geht davon aus, daß bis zum 1. Dezember 1997 das Laden der jeweils

bestehenden nationalen Daten, die im Sinne der Erklärungen des Exekutivausschusses vom

18. Oktober 1993 und vom 27. Juni 1994 als wesentlich erachtet werden und somit

Voraussetzung für die Wirksamkeit der Erklärung der Betriebsbereitschaft für Österreich sind,

abgeschlossen sein wird.

Der Beginn des Ladens der nationalen Daten ist an das Inkrafttreten der Beitrittsinstrumente

gebunden. Ab diesem Zeitpunkt sind die Staaten, die das Schengener Durchführungsübereinkommen

bereits anwenden, ermächtigt, die Ausschreibungen Österreichs gemäß den Bestimmungen

dieses Übereinkommens zu verwenden.

Die SIS-Steuerungsgruppe wird beauftragt, die Zentrale Gruppe und den Exekutivausschuß

kontinuierlich über den Stand der Fortschritte bei dem Laden der Echtdaten zu informieren.

4.Die Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten im Übereinkommen zur

Durchführung des Schengener Übereinkommens finden in Österreich in vollem Umfang

Anwendung.

Wien, den 7. Oktober 1997

Der Vorsitzende

K. Schlögl

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