204. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes (BGBl. Nr. 7/1993, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 832/1994) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde
Eritrea 4. August 1994 Kasachstan 12. August 1994
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich am 7. September 1994 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf nachstehende Gebiete ausgedehnt
Insel Man, Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Caymaninseln, Falklandinseln, Hongkong, Montserrat, Pitcairn, Henderson, Ducie und Oeno Inseln, St. Helena und abhängige Gebiete, Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln, Turks- und Caicosinseln.
Die Ausdehnung unterliegt folgenden Vorbehalten und Erklärungen
Das Vereinigte Königreich bezieht sich auf die anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalte und abgegebenen Erklärungen a), b) und c) Kundgemacht in BGBl. Nr. 7/1993 und erklärt ähnliche Vorbehalte bzw. Erklärungen in bezug auf jedes seiner abhängigen Gebiete.
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Art. 32 für jedes seiner abhängigen Gebiete außer Hongkong und Pitcairn gemäß den Gesetzen dieser Gebiete, die bestimmte Personen unter 18 Jahren nicht als Kinder, sondern als „Jugendliche" behandeln, anzuwenden. In bezug auf Hongkong behält sich das Vereinigte Königreich das Recht vor, Art. 32 lit. b insofern nicht anzuwenden, als dieser eine Festlegung der Beschäftigungszeit Jugendlicher, die das Alter von 15 Jahren erreicht haben, in bezug auf deren Beschäftigung in nicht industriellen Unternehmen notwendig machen könnte.
Wenn zu einem bestimmten Zeitpunkt entsprechende Anhaltungseinrichtungen fehlen, oder wenn die gemeinsame Unterbringung von Erwachsenen und Kindern für beide Seiten als nützlich erachtet wird, behält sich das Vereinigte Königreich in bezug auf jedes seiner abhängigen Gebieten das Recht vor, Art. 37 lit. c insofern nicht anzuwenden, als nach dieser Bestimmung Kinder im Strafvollzug von Erwachsenen getrennt untergebracht werden müssen.
Das Vereinigte Königreich wird in bezug auf Hongkong und den Cayman-Inseln versuchen, das Übereinkommen in vollem Umfang auch auf solche Kinder anzuwenden, die Asyl in diesen Gebieten suchen, soweit nicht die Umstände und vorhandenen Mittel deren volle Umsetzung undurchführbar machen. Insbesondere behält sich das Vereinigte Königreich in bezug auf Art. 22 das Recht vor,die rechtlichen Bestimmungen dieser Gebiete, die die Anhaltung, die Festlegung des Status sowie Einreise, Aufenthalt und Ausreise von den Flüchtlingsstatus begehrenden Kindern aus diesen Gebieten regeln, weiterhin anzuwenden.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches behält sich das Recht der Ausweitung dieses Übereinkommens zu einem späteren Zeitpunkt auf andere Gebiete, für deren auswärtige Beziehungen die Regierung des Vereinigten Königreiches verantwortlich ist, vor.