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204_1992 AT

204. Verordnung: Übertragung der Durchführung der Eignungsprüfung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 204. Verordnung: Übertragung der Durchführung der Eignungsprüfung

Gemäß § 39 Abs. 2 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, in der Fassung BGBl. Nr. 366/1991 wird die Durchführung der Eignungsprüfung für die Aufnahme im Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in die Verwendungsgruppen A und B oder in gleichwertige Verwendungen den Landesarbeitsämtern übertragen.

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