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204_1991 AT

204. Verordnung: Futtermittelerzeuger-Befähigungsnachweisverordnung 1991

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 204. Verordnung: Futtermittelerzeuger-Befähigungsnachweisverordnung 1991

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103 Abs. 1

lit. b der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/

1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 10/1991, wird verordnet

§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe

der Futtermittelerzeuger (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 20

GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen

1. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung

Landwirtschaft, Lebensmittel- und

Biotechnologie oder Veterinärmedizin an

einer inländischen Universität oder der

Höheren Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft

oder für alpenländische Landwirtschaft

und

b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche

Tätigkeit im Gewerbe der Futtermittelerzeuger

oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch der dreijährigen

Fachschule für Getreidewirtschaft des

Landes Oberösterreich in Wels oder der

Fachschule für Lebensmitteltechnologie-

Getreidewirtschaft oder die erfolgreich

abgelegte Meisterprüfung für das Handwerk

der Getreidemüller und

b) eine mindestens zweieinhalbjährige fachliche

Tätigkeit im Gewerbe der Futtermittelerzeuger

oder

3. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch der Meisterschule

für Müllerei des Landes Oberösterreich

in Wels und

b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit

im Gewerbe der Futtermittelerzeuger.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August

1991 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt

die Verordnung, BGBl. Nr. 74/1976, über den

Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe

der Futtermittelerzeuger außer Kraft.

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