204. Verordnung: Futtermittelerzeuger-Befähigungsnachweisverordnung 1991
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103 Abs. 1
lit. b der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/
1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 10/1991, wird verordnet
§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe
der Futtermittelerzeuger (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 20
GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen
1. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung
Landwirtschaft, Lebensmittel- und
Biotechnologie oder Veterinärmedizin an
einer inländischen Universität oder der
Höheren Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft
oder für alpenländische Landwirtschaft
und
b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche
Tätigkeit im Gewerbe der Futtermittelerzeuger
oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch der dreijährigen
Fachschule für Getreidewirtschaft des
Landes Oberösterreich in Wels oder der
Fachschule für Lebensmitteltechnologie-
Getreidewirtschaft oder die erfolgreich
abgelegte Meisterprüfung für das Handwerk
der Getreidemüller und
b) eine mindestens zweieinhalbjährige fachliche
Tätigkeit im Gewerbe der Futtermittelerzeuger
oder
3. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch der Meisterschule
für Müllerei des Landes Oberösterreich
in Wels und
b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit
im Gewerbe der Futtermittelerzeuger.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August
1991 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt
die Verordnung, BGBl. Nr. 74/1976, über den
Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe
der Futtermittelerzeuger außer Kraft.