204_1990
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204. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 204. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
1990_204_0 204. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
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Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung
hat das Vereinigte Königreich die Behörde, die
zur Ausstellung der Apostille nach Art. 3 Abs. 1 des
Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher
Urkunden von der Beglaubigung (BGBl.
Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches
BGBl. Nr. 272/1989) zuständig ist, für
Jersey mit Wirksamkeit vom 1. März 1990 wie folgt
geändert