204. Bundesgesetz: Bundestheatersicherheitsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
§ 1. (1) Der Betrieb der Bundestheater unterliegt
einer Überwachung nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes.
(2) Bundestheater im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind das Burgtheater, die Staatsoper und die
Volksoper sowie alle sonstigen von diesen Theatern
betriebenen Spiel-, Probe- und Betriebsstätten.
(3) Überwachungsbehörden sind
1. in sicherheitstechnischer Hinsicht der Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten,
2. in sicherheitspolizeilicher Hinsicht die
Bezirksverwaltungsbehörde, in Orten, in
denen eine Bundespolizeibehörde besteht,
diese.
(4) Als Überwachungsorgane sind vom Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten der
sicherheitstechnische Aufsichtsbeamte und von der
im Abs. 3 Z 2 genannten Behörde der sicherheitspolizeiliche
Aufsichtsbeamte zu entsenden. Ihnen
ist die erforderliche Zahl an technischen Aufsichtsorganen
und Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
beizugeben.
§ 2. (1) Die öffentliche Aufführung von Bühnenwerken
in einem Bundestheater bedarf der Anwesenheit
von Überwachungsorganen, wenn für eine
Veranstaltung mehr als einhundert Besucher zugelassen
sind.
(2) Von der Anwesenheit sicherheitstechnischer
Aufsichtsbeamter kann bei Veranstaltungen, für die
mehr als einhundert, höchstens jedoch zweihundert
Besucher zugelassen sind, abgesehen werden, wenn
auf Grund des Umfanges und der Beschaffenheit
der für diese Veranstaltung vorgesehenen szenischen
Ausstattung und der geringen Anzahl von
gleichzeitig auf der Bühne anwesenden Schauspielern
nicht mit einer Gefährdung der Sicherheit zu
rechnen ist, deren Beseitigung ein unmittelbares
Eingreifen der sicherheitstechnischen Aufsichtsbeamten
erfordern würde.
(3) Ist bei Veranstaltungen, für die weniger als
einhundert Besucher zugelassen sind, mit einer
Gefährdung der Sicherheit zu rechnen, deren
Beseitigung ein unmittelbares Eingreifen von Überwachungsorganen
erfordert, so ist auch für diese
Veranstaltung die Anwesenheit von Überwachungsorganen
anzuordnen.
(4) Die Bundestheater haben für die Anwesenheit
eines Inspektionsarztes zu sorgen, wenn für
eine Veranstaltung mehr als dreihundert Besucher
zugelassen sind.
(5) Für jede Veranstaltung ist von den Bundestheatern
ein vertretungs- und anordnungsbefugtes
Organ (Vorstellungsdienst) vorzusehen und den
Überwachungsorganen rechtzeitig namhaft zu
machen. Es hat während der gesamten Veranstaltung
im Bundestheater anwesend zu sein und für
die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
der darauf gegründeten Verordnungen und
Bescheide Sorge zu tragen. Es hat insbesondere die
für die Durchsetzung der Anordnungen der Überwachungsorgane
notwendigen Maßnahmen unverzüglich
zu veranlassen.
(6) Mit der Aufführung darf erst begonnen werden,
wenn alle vorgesehenen Überwachungsorgane
anwesend sind.
§ 3. (1) Neuinszenierungen von Bühnenwerken
in einem Bundestheater bedürfen in sicherheitstechnischer
Hinsicht der Bewilligung durch den Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Vor Erteilung dieser Bewilligung hat in Anwesenheit
der Überwachungsorgane eine geschlossene
Durchspielprobe zu erfolgen, zu der das Arbeitsinspektorat
nach den Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes
1974, BGBl. Nr. 143, zu laden
ist.
(2) Ausnahmsweise kann vom Erfordernis der
geschlossenen Durchspielprobe bei Gastspielen
ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn auf
andere Weise der Nachweis erbracht wird, daß die
Sicherheit der Besucher und der Beschäftigten in
diesem Bundestheater in sicherheitstechnischer
Hinsicht gewährleistet ist.
(3) Werden an bereits bewilligten Inszenierungen
Veränderungen vorgenommen, die Auswirkungen
in sicherheitstechnischer Hinsicht nach sich ziehen,
so gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, daß eine geschlossene
Durchspielprobe nicht zu erfolgen hat, wenn
eine Beurteilung auch ohne diese Probe möglich ist.
(4) Die Überwachungsbehörden und das Arbeitsinspektorat
sind verpflichtet, auf Verlangen der
Bundestheater bei Vorlage von hiefür geeigneten
vorläufigen Unterlagen der geplanten Inszenierung
diese aus sicherheitstechnischer Sicht grundsätzlich
zu erörtern.
§ 4. Ballveranstaltungen dürfen in einem Bundestheater
nur mit Bewilligung des Bundesministers
für wirtschaftliche Angelegenheiten und nur in
Anwesenheit von Überwachungsorganen durchgeführt
werden. Die Bundestheater haben für die
Anwesenheit eines Inspektionsarztes Sorge zu tragen.
§ 5. Die Bewiligung gemäß § 3 Abs. 1 oder § 4 ist
auf Antrag der Bundestheater zu erteilen, wenn die
Sicherheit der Besucher und der in dieser Betriebsstätte
Beschäftigten in sicherheitstechnischer Hinsicht
gewährleistet ist. Die Bewilligung kann befristet
und mit Auflagen erteilt werden.
§ 6. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gelten auch für sonstige Veranstaltungen der Bundestheater
in einer ihrer Betriebsstätten, sofern
diese Veranstaltungen in sicherheitstechnischer
Hinsicht mit Aufführungen von Bühnenwerken
oder Ballveranstaltungen gleichartig sind. Auf
Antrag der Bundestheater hat der Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid
festzustellen, ob und inwieweit sonstige Veranstaltungen
der Bundestheater den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes unterliegen.
§ 7. (1) Zur Behandlung grundsätzlicher Sicherheitsfragen
sowie solcher, deren Lösung Kenntnisse
mehrerer technischer Fachrichtungen voraussetzt,
und zur Überprüfung gemäß § 8 ist vom Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten ein
Sicherheitsbeirat für die Bundestheater zu bestellen.
Diesem sind vom Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten die zur Bewältigung der
Kanzleiarbeiten notwendigen Personal- und
Sacherfordernisse zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Beirat besteht aus einem Beamten des
rechtskundigen Dienstes, einem Beamten des höheren
technischen Dienstes, zwei weiteren Beamten,
für die je ein Bestellungsvorschlag vom Bundesminister
für Arbeit und Soziales für einen Beamten
der Arbeitsinspektion und von der im § 1 Abs. 3 Z 2
genannten Behörden einzuholen ist und aus einem
Fachmann auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens.
Ein weiteres Mitglied ist auf Vorschlag der Bundestheater
zu bestellen. Ein Mitglied ist zum Vorsitzenden
zu bestellen.
(3) Dem Beirat sind Sachverständige auf den
Gebieten des Bauwesens, der Heizungs- und Lüftungstechnik
und der Elektrotechnik beizugeben,
die gemeinsam mit den Mitgliedern des Beirates
vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
zu bestellen sind. Die Sachverständigen sind
vom Beirat zur Erstellung von Gutachten über Fragen
heranzuziehen, deren Lösung Fachkenntnisse
dieser Art erfordert.
(4) Für jedes Mitglied des Beirates ist in Abs. 2
und für jeden Sachverständigen des Beirates in
Abs. 3 entsprechender Weise ein Stellvertreter zu
bestellen.
(5) Die Bestellung der in Abs. 2 bis 4 bezeichneten
Mitglieder und Sachverständigen sowie deren
Stellvertreter erfolgt für sechs Jahre. Neuerliche
Bestellungen sind zulässig. Der Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten kann aus wichtigen
Gründen, insbesondere bei grober Pflichtverletzung
oder längerfristiger Verhinderung zur ordnungsgemäßen
Führung der Funktion aus gesundheitlichen
Gründen, einzelne Mitglieder oder Sachverständige
sowie deren Stellvertreter abberufen.
Die Mitglieder und Sachverständigen sowie deren
Stellvertreter sind berechtigt, vor Ablauf der Bestellungsperiode
zurückzutreten. Die Tätigkeit erfolgt
ehrenamtlich.
(6) Zu einem Beschluß des Beirates ist die Anwesenheit
von mindestens der Hälfte der Mitglieder,
darunter des Vorsitzenden, und die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag. Die näheren Bestimmungen über die
Geschäftsführung des Beirates sind durch Verordnung
des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten
festzulegen, in der auch die Befugnisse
des Vorsitzenden (insbesondere Einberufung, Festlegung
der Tagesordnung, Verhandlungsleitung),
eine Vertretungsregelung bei Verhinderung eines
Mitgliedes oder Sachverständigen und die Möglichkeit
der Bildung von Arbeitsausschüssen vorzusehen
sind.
(7) Zu den Sitzungen des Beirates ist ein von der
jeweiligen Direktion und ein vom jeweiligen
Betriebsausschuß zu entsendender Vertreter einzuladen.
(8) Die erstmalige Einberufung des Beirates
obliegt dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten.
§ 8. (1) Die Betriebsstätten der Bundestheater
sind auf Veranlassung des Bundesministers für
wirtschaftliche Angelegenheiten in Abständen von
höchstens drei Jahren einem Augenschein durch
den Sicherheitsbeirat für die Bundestheater zu
unterziehen. Ist die Sicherheit der Besucher und
Beschäftigten in der Betriebsstätte in sicherheitstechnischer
Hinsicht gewährleistet, so hat der Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten
dies mit Bescheid festzustellen. Anderenfalls bedarf
die Betriebsstätte einer Genehmigung durch den
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Die Genehmigung der Betriebsstätte ist unter
Vorschreibung von Auflagen mit Bescheid zu erteilen,
wenn bei Einhaltung der Auflagen zu erwarten
ist, daß die Sicherheit der Besucher und der
Beschäftigten in sicherheitstechnischer Hinsicht
gewährleistet ist.
(2) Die Bescheide gemäß Abs. 1 sind jeweils mit
drei Jahren zu befristen.
(3) Wird eine Betriebsstätte der Bundestheater so
geändert, daß die Sicherheit in dieser Betriebsstätte
in sicherheitstechnischer Hinsicht nicht mehr gegeben
sein könnte, so hat der Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten über Antrag der
Bundestheater . zutreffendenfalls bescheidmäßig
festzustellen, daß die Sicherheit im Sinne des Abs. 1
gegeben ist. Anderenfalls hat der Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten die Änderung
mit Bescheid gemäß Abs. 1 zu genehmigen. Die
bescheidmäßige Feststellung oder Genehmigung
hat auch die bereits genehmigte Betriebsstätte zu
umfassen, soweit sich die Änderung auf sie auswirkt.
Sofern sich die bescheidmäßige Feststellung
bzw. Genehmigung auf die gesamte Betriebsstätte
bezieht, beginnt die Frist gemäß Abs. 1 neu zu laufen.
(4) Ist diese Sicherheit nicht gegeben oder sind
die vorgeschriebenen Auflagen innerhalb einer im
Bescheid gemäß Abs. 1 festzulegenden angemessenen
Frist nicht erfüllt worden, ist die Benützung
der betreffenden Betriebsstätte durch den Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten ganz
oder teilweise zu untersagen.
§ 9. (1) Soweit es zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes
erforderlich ist, sind die Organe der Überwachungsbehörden
sowie die Mitglieder des
Sicherheitsbeirates für die Bundestheater und dessen
Sachverständige berechtigt, Betriebsstätten der
Bundestheater während der Betriebszeiten zu
betreten und zu besichtigen.
(2) Es ist ihnen auf Verlangen in alle zur Wahrung
ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen
Unterlagen, insbesondere Pläne, Beschreibungen
usw. Einsicht zu gewähren und sind ihnen die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner dürfen
für die Beurteilung des Vorliegens der Sicherheit in
sicherheitstechnischer Hinsicht Proben von Gegenständen,
die in einer Betriebsstätte der Bundestheater
verwendet werden, im unbedingt erforderlichen
Ausmaß entnommen werden.
(3) Die Organe der im Abs. 1 genannten Behörden,
die Mitglieder des Sicherheitsbeirates für die
Bundestheater und dessen Sachverständige haben
bei den Amtshandlungen gemäß Abs. 1 und 2 die
Erfordernisse des Betriebes der Bundestheater
angemessen zu berücksichtigen.
§ 10. (1) Stellt der sicherheitstechnische Aufsichtsbeamte
(§ 1 Abs. 4) eine Gefährdung der
Sicherheit fest, die ein unmittelbares Eingreifen
erfordert und durch Erlassung von Bescheiden
gemäß den §§ 3 bis 6 nicht oder nicht rechtzeitig
beseitigt werden kann, hat er die erforderlichen
Anordnungen zu erteilen und im Einvernehmen mit
dem sicherheitspolizeilichen Aufsichtsbeamten nötigenfalls
den Beginn der Veranstaltung zu verhindern
oder diese abzubrechen. Derartige Maßnahmen
dürfen angesichts drohender Gefahr auch vom
sicherheitspolizeilichen oder vom sicherheitstechnischen
Aufsichtsbeamten allein getroffen werden,
sofern das Einvernehmen zwischen diesen Organen
nach den Umständen des Einzelfalles nicht mehr
hergestellt werden kann. In diesen Fällen hat das
jeweils unmittelbar einschreitende Organ die übrigen
Überwachungsorgane unverzüglich zu verständigen.
(2) Die Durchführung einer Veranstaltung, für
die ein Bescheid gemäß den §§ 3, 4 oder 6 erforderlich
wäre, aber nicht vorliegt, ist zu verhindern.
(3) Der sicherheitstechnische Aufsichtsbeamte
hat Verstöße gegen die Sicherheit der Besucher
und der Beschäftigten in sicherheitstechnischer
Hinsicht schriftlich festzuhalten und das vertretungsbefugte
Organ der Bundestheater gemäß § 2
Abs. 5 aufzufordern, den die Sicherheit gefährdenden
Zustand zu beseitigen. Wenn an diesem
Zustand beharrlich festgehalten wird, hat der
sicherheitstechnische Aufsichtsbeamte an den Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten, bei
Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften
zusätzlich an das Arbeitsinspektorat, zu berichten.
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
hat, allenfalls nach Anhörung des Sicherheitsbeirates
für die Bundestheater, über diese
Gefährdung der Sicherheit in einem Bundestheater
den Bundesminister für Unterricht, Kunst und
Sport in Kenntnis zu setzen, der die notwendigen
Veranlassungen zwecks Abstellung dieser Gefährdung
unbeschadet einer disziplinären Verfolgung
zu treffen hat.
(4) Für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung
haben zunächst die Bediensteten der Bundestheater
zu sorgen. Dem sicherheitspolizeilichen
Aufsichtsbeamten und den ihm beigegebenen Organen
des öffentlichen Sicherheitsdienstes obliegt die
sicherheitspolizeiliche Überwachung der Veranstaltungen.
Ihnen kommt es zu, die Bediensteten der
Bundestheater bei der Sicherung des ordnungsgemäßen
Verlaufes der Veranstaltung, wie etwa bei
der Durchsetzung eines Hausverbotes, und den
sicherheitstechnischen Aufsichtsbeamten bei der
Durchsetzung einer Amtshandlung gemäß Abs. 2
zu unterstützen, sofern deren Bemühungen erfolg-
los bleiben. Sie haben die ohne vorausgegangenes
Verfahren zu treffenden Maßnahmen zu setzen,
insbesondere Amtshandlungen gemäß Abs. 1
durchzusetzen, Ruhestörer zu entfernen und, wenn
dies nicht möglich ist, den Beginn der Veranstaltung
zu verhindern oder diese zu unterbrechen.
§ 11. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten hat nach Anhörung des Sicherheitsbeirates
(§ 7) unter Bedachtnahme auf die einschlägigen
baurechtlichen Vorschriften durch Verordnung
festzulegen, welche Sicherheitsvorkehrungen
für den Betrieb der Bundestheater in sicherheitstechnischer
Hinsicht nach Maßgabe des jeweiligen
Standes der technischen Wissenschaften
erforderlich sind. Dabei dürfen nicht weniger
strenge Anforderungen vorgesehen werden als in
den Arbeitnehmerschutzvorschriften.
(2) In den gemäß Abs. 1 zu erlassenden Verordnungen
sind insbesondere zu regeln
a) die Zulässigkeit und der Umfang der Lagerung
und Verwendung von Werkstoffen, insbesondere
von leicht brennbaren oder explosiblen
Stoffen während und außerhalb von
Veranstaltungen;
b) die gefahrlose Begehbarkeit von Fluchtwegen;
c) die Ausstattung von Räumen im gesamten
Betriebsbereich der Bundestheater;
d) die Beschaffenheit szenischer Ausstattungen
und das Mengenverhältnis verwendbarer
Werkstoffe;
e) das Ausmaß und die Beschaffenheit sicherheitstechnischer,
maschineller und elektrotechnischer
Einrichtungen;
f) die Anordnung und die Beschaffenheit von
Sitz- und Stehplätzen;
g) der Geltungsbereich von Rauchverboten;
h) das Ausmaß und die Beschaffenheit von
Löscheinrichtungen und Alarmanlagen;
i) die Anforderungen an den Sicherheitsdienst
der Bundestheater;
j) die Anforderungen an eine Hausordnung für
jedes Bundestheater;
k) die Anforderungen an Übertragungen bzw.
Aufzeichnungen von Veranstaltungen;
1) die Anforderungen an Ballveranstaltungen
und sonstige Veranstaltungen;
m) die Anforderungen an das vertretungsbefugte
Organ gemäß § 2 Abs. 5.
§ 12. Die Bundestheater haben in Verfahren
nach diesem Bundesgesetz Parteistellung.
Artikel II
Die Bestimmungen des Art. I sind sinngemäß auf
den Betrieb des Schönbrunner Schloßtheaters
anzuwenden, wobei in § 10 Abs. 3 anstelle des Bundesministers
für Unterricht, Kunst und Sport der
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu
treten hat.
Artikel III
(1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten
außer Kraft
1. Artikel II, V und VI des Bundesgesetzes vom
8. Juni 1934, BGBl. Nr. 78, betreffend die
Einführung einer Dienstordnung und Errichtung
eines Disziplinarausschusses bei den
Bundestheatern;
2. das Hofkanzleidekret vom 12. Mai 1827,
politische Gesetzessammlung Band 55,
Nr. 60, betreffend Vorschriften zur Sicherung
der genauen Beobachtung der hinsichtlich der
Tanzmusiken kundgemachten höchsten Entschließung;
3. das Hofkanzlei-Präsidialdekret vom 6. Jänner
1836, Z 23, politische Gesetzessammlung
Band 64, Nr. 5, betreffend die Bewilligung
von Produktionen und Schaustellungen;
4. die Verordnung des Ministers des Inneren
vom 25. November 1850, RGBl. Nr. 454,
wodurch eine Theaterverordnung erlassen
wird.
(2) Das Arbeitsinspektionsgesetz 1974 und die
Arbeitnehmerschutzvorschriften bleiben unberührt.
Artikel IV
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme von
Art. I § 7 am 1. September 1989 in Kraft.
(2) Art. I § 7 tritt am 1. April 1989 in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. hinsichtlich des Art. I § 1 Abs. 3 und 4, § 2
Abs. 1 und § 10 Abs. 1 der Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten und der
Bundesminister für Inneres;
2. hinsichtlich des Art. I § 2 Abs. 4 bis 6 der
Bundesminister für Unterricht, Kunst und
Sport;
3. hinsichtlich des Art. I § 3 Abs. 1, 3 und 4, § 9
und § 11 Abs. 2 lit. b, g, l und m der Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Inneres und dem Bundesminister für
Arbeit und Soziales;
4. hinsichtlich des Art. I §§ 4 und 10 Abs. 4 der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
der Bundesminister für Inneres
und der Bundesminister für Unterricht,
Kunst und Sport;
5. hinsichtlich des Art. I § 1 Abs. 1 und 2, § 7
Abs. 2 und 4 und § 12 der Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten, der
Bundesminister für Inneres, der Bundesminister
für Arbeit und Soziales und der Bundesminister
für Unterricht, Kunst und Sport;
6. hinsichtlich des Art. I § 10 Abs. 3 der Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten,
der Bundesminister für Arbeit und
Soziales und der Bundesminister für Unterricht,
Kunst und Sport;
7. hinsichtlich des Art. I § 11 Abs. 2 lit. j der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Inneres;
8. hinsichtlich des Art. I § 11 Abs. 2 lit. a, c, d,
e, h, i und k der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Arbeit und
Soziales;
9. hinsichtlich aller anderen Bestimmungen des
Art. I der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten;
10. hinsichtlich des Art. II gilt 2 1 bis 9 mit der
Maßgabe, daß anstelle des Bundesministers
für Unterricht, Kunst und Sport der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung zu
treten hat;
11. hinsichtlich des Art. III Abs. 1 Z 1 der Bundesminister
für Unterricht, Kunst und Sport;
12. hinsichtlich des Art. III Abs. 1 Z 2 bis 4 der
Bundesminister für Inneres.