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204_1989 AT

204. Bundesgesetz: Bundestheatersicherheitsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 204. Bundesgesetz: Bundestheatersicherheitsgesetz

Artikel I

§ 1. (1) Der Betrieb der Bundestheater unterliegt

einer Überwachung nach Maßgabe der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes.

(2) Bundestheater im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind das Burgtheater, die Staatsoper und die

Volksoper sowie alle sonstigen von diesen Theatern

betriebenen Spiel-, Probe- und Betriebsstätten.

(3) Überwachungsbehörden sind

1. in sicherheitstechnischer Hinsicht der Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten,

2. in sicherheitspolizeilicher Hinsicht die

Bezirksverwaltungsbehörde, in Orten, in

denen eine Bundespolizeibehörde besteht,

diese.

(4) Als Überwachungsorgane sind vom Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten der

sicherheitstechnische Aufsichtsbeamte und von der

im Abs. 3 Z 2 genannten Behörde der sicherheitspolizeiliche

Aufsichtsbeamte zu entsenden. Ihnen

ist die erforderliche Zahl an technischen Aufsichtsorganen

und Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

beizugeben.

§ 2. (1) Die öffentliche Aufführung von Bühnenwerken

in einem Bundestheater bedarf der Anwesenheit

von Überwachungsorganen, wenn für eine

Veranstaltung mehr als einhundert Besucher zugelassen

sind.

(2) Von der Anwesenheit sicherheitstechnischer

Aufsichtsbeamter kann bei Veranstaltungen, für die

mehr als einhundert, höchstens jedoch zweihundert

Besucher zugelassen sind, abgesehen werden, wenn

auf Grund des Umfanges und der Beschaffenheit

der für diese Veranstaltung vorgesehenen szenischen

Ausstattung und der geringen Anzahl von

gleichzeitig auf der Bühne anwesenden Schauspielern

nicht mit einer Gefährdung der Sicherheit zu

rechnen ist, deren Beseitigung ein unmittelbares

Eingreifen der sicherheitstechnischen Aufsichtsbeamten

erfordern würde.

(3) Ist bei Veranstaltungen, für die weniger als

einhundert Besucher zugelassen sind, mit einer

Gefährdung der Sicherheit zu rechnen, deren

Beseitigung ein unmittelbares Eingreifen von Überwachungsorganen

erfordert, so ist auch für diese

Veranstaltung die Anwesenheit von Überwachungsorganen

anzuordnen.

(4) Die Bundestheater haben für die Anwesenheit

eines Inspektionsarztes zu sorgen, wenn für

eine Veranstaltung mehr als dreihundert Besucher

zugelassen sind.

(5) Für jede Veranstaltung ist von den Bundestheatern

ein vertretungs- und anordnungsbefugtes

Organ (Vorstellungsdienst) vorzusehen und den

Überwachungsorganen rechtzeitig namhaft zu

machen. Es hat während der gesamten Veranstaltung

im Bundestheater anwesend zu sein und für

die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,

der darauf gegründeten Verordnungen und

Bescheide Sorge zu tragen. Es hat insbesondere die

für die Durchsetzung der Anordnungen der Überwachungsorgane

notwendigen Maßnahmen unverzüglich

zu veranlassen.

(6) Mit der Aufführung darf erst begonnen werden,

wenn alle vorgesehenen Überwachungsorgane

anwesend sind.

§ 3. (1) Neuinszenierungen von Bühnenwerken

in einem Bundestheater bedürfen in sicherheitstechnischer

Hinsicht der Bewilligung durch den Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Vor Erteilung dieser Bewilligung hat in Anwesenheit

der Überwachungsorgane eine geschlossene

Durchspielprobe zu erfolgen, zu der das Arbeitsinspektorat

nach den Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes

1974, BGBl. Nr. 143, zu laden

ist.

(2) Ausnahmsweise kann vom Erfordernis der

geschlossenen Durchspielprobe bei Gastspielen

ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn auf

andere Weise der Nachweis erbracht wird, daß die

Sicherheit der Besucher und der Beschäftigten in

diesem Bundestheater in sicherheitstechnischer

Hinsicht gewährleistet ist.

(3) Werden an bereits bewilligten Inszenierungen

Veränderungen vorgenommen, die Auswirkungen

in sicherheitstechnischer Hinsicht nach sich ziehen,

so gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, daß eine geschlossene

Durchspielprobe nicht zu erfolgen hat, wenn

eine Beurteilung auch ohne diese Probe möglich ist.

(4) Die Überwachungsbehörden und das Arbeitsinspektorat

sind verpflichtet, auf Verlangen der

Bundestheater bei Vorlage von hiefür geeigneten

vorläufigen Unterlagen der geplanten Inszenierung

diese aus sicherheitstechnischer Sicht grundsätzlich

zu erörtern.

§ 4. Ballveranstaltungen dürfen in einem Bundestheater

nur mit Bewilligung des Bundesministers

für wirtschaftliche Angelegenheiten und nur in

Anwesenheit von Überwachungsorganen durchgeführt

werden. Die Bundestheater haben für die

Anwesenheit eines Inspektionsarztes Sorge zu tragen.

§ 5. Die Bewiligung gemäß § 3 Abs. 1 oder § 4 ist

auf Antrag der Bundestheater zu erteilen, wenn die

Sicherheit der Besucher und der in dieser Betriebsstätte

Beschäftigten in sicherheitstechnischer Hinsicht

gewährleistet ist. Die Bewilligung kann befristet

und mit Auflagen erteilt werden.

§ 6. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gelten auch für sonstige Veranstaltungen der Bundestheater

in einer ihrer Betriebsstätten, sofern

diese Veranstaltungen in sicherheitstechnischer

Hinsicht mit Aufführungen von Bühnenwerken

oder Ballveranstaltungen gleichartig sind. Auf

Antrag der Bundestheater hat der Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid

festzustellen, ob und inwieweit sonstige Veranstaltungen

der Bundestheater den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes unterliegen.

§ 7. (1) Zur Behandlung grundsätzlicher Sicherheitsfragen

sowie solcher, deren Lösung Kenntnisse

mehrerer technischer Fachrichtungen voraussetzt,

und zur Überprüfung gemäß § 8 ist vom Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten ein

Sicherheitsbeirat für die Bundestheater zu bestellen.

Diesem sind vom Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten die zur Bewältigung der

Kanzleiarbeiten notwendigen Personal- und

Sacherfordernisse zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Beirat besteht aus einem Beamten des

rechtskundigen Dienstes, einem Beamten des höheren

technischen Dienstes, zwei weiteren Beamten,

für die je ein Bestellungsvorschlag vom Bundesminister

für Arbeit und Soziales für einen Beamten

der Arbeitsinspektion und von der im § 1 Abs. 3 Z 2

genannten Behörden einzuholen ist und aus einem

Fachmann auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens.

Ein weiteres Mitglied ist auf Vorschlag der Bundestheater

zu bestellen. Ein Mitglied ist zum Vorsitzenden

zu bestellen.

(3) Dem Beirat sind Sachverständige auf den

Gebieten des Bauwesens, der Heizungs- und Lüftungstechnik

und der Elektrotechnik beizugeben,

die gemeinsam mit den Mitgliedern des Beirates

vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

zu bestellen sind. Die Sachverständigen sind

vom Beirat zur Erstellung von Gutachten über Fragen

heranzuziehen, deren Lösung Fachkenntnisse

dieser Art erfordert.

(4) Für jedes Mitglied des Beirates ist in Abs. 2

und für jeden Sachverständigen des Beirates in

Abs. 3 entsprechender Weise ein Stellvertreter zu

bestellen.

(5) Die Bestellung der in Abs. 2 bis 4 bezeichneten

Mitglieder und Sachverständigen sowie deren

Stellvertreter erfolgt für sechs Jahre. Neuerliche

Bestellungen sind zulässig. Der Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten kann aus wichtigen

Gründen, insbesondere bei grober Pflichtverletzung

oder längerfristiger Verhinderung zur ordnungsgemäßen

Führung der Funktion aus gesundheitlichen

Gründen, einzelne Mitglieder oder Sachverständige

sowie deren Stellvertreter abberufen.

Die Mitglieder und Sachverständigen sowie deren

Stellvertreter sind berechtigt, vor Ablauf der Bestellungsperiode

zurückzutreten. Die Tätigkeit erfolgt

ehrenamtlich.

(6) Zu einem Beschluß des Beirates ist die Anwesenheit

von mindestens der Hälfte der Mitglieder,

darunter des Vorsitzenden, und die Mehrheit der

abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit

gibt die Stimme des Vorsitzenden den

Ausschlag. Die näheren Bestimmungen über die

Geschäftsführung des Beirates sind durch Verordnung

des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten

festzulegen, in der auch die Befugnisse

des Vorsitzenden (insbesondere Einberufung, Festlegung

der Tagesordnung, Verhandlungsleitung),

eine Vertretungsregelung bei Verhinderung eines

Mitgliedes oder Sachverständigen und die Möglichkeit

der Bildung von Arbeitsausschüssen vorzusehen

sind.

(7) Zu den Sitzungen des Beirates ist ein von der

jeweiligen Direktion und ein vom jeweiligen

Betriebsausschuß zu entsendender Vertreter einzuladen.

(8) Die erstmalige Einberufung des Beirates

obliegt dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten.

§ 8. (1) Die Betriebsstätten der Bundestheater

sind auf Veranlassung des Bundesministers für

wirtschaftliche Angelegenheiten in Abständen von

höchstens drei Jahren einem Augenschein durch

den Sicherheitsbeirat für die Bundestheater zu

unterziehen. Ist die Sicherheit der Besucher und

Beschäftigten in der Betriebsstätte in sicherheitstechnischer

Hinsicht gewährleistet, so hat der Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten

dies mit Bescheid festzustellen. Anderenfalls bedarf

die Betriebsstätte einer Genehmigung durch den

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Die Genehmigung der Betriebsstätte ist unter

Vorschreibung von Auflagen mit Bescheid zu erteilen,

wenn bei Einhaltung der Auflagen zu erwarten

ist, daß die Sicherheit der Besucher und der

Beschäftigten in sicherheitstechnischer Hinsicht

gewährleistet ist.

(2) Die Bescheide gemäß Abs. 1 sind jeweils mit

drei Jahren zu befristen.

(3) Wird eine Betriebsstätte der Bundestheater so

geändert, daß die Sicherheit in dieser Betriebsstätte

in sicherheitstechnischer Hinsicht nicht mehr gegeben

sein könnte, so hat der Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten über Antrag der

Bundestheater . zutreffendenfalls bescheidmäßig

festzustellen, daß die Sicherheit im Sinne des Abs. 1

gegeben ist. Anderenfalls hat der Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten die Änderung

mit Bescheid gemäß Abs. 1 zu genehmigen. Die

bescheidmäßige Feststellung oder Genehmigung

hat auch die bereits genehmigte Betriebsstätte zu

umfassen, soweit sich die Änderung auf sie auswirkt.

Sofern sich die bescheidmäßige Feststellung

bzw. Genehmigung auf die gesamte Betriebsstätte

bezieht, beginnt die Frist gemäß Abs. 1 neu zu laufen.

(4) Ist diese Sicherheit nicht gegeben oder sind

die vorgeschriebenen Auflagen innerhalb einer im

Bescheid gemäß Abs. 1 festzulegenden angemessenen

Frist nicht erfüllt worden, ist die Benützung

der betreffenden Betriebsstätte durch den Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten ganz

oder teilweise zu untersagen.

§ 9. (1) Soweit es zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes

erforderlich ist, sind die Organe der Überwachungsbehörden

sowie die Mitglieder des

Sicherheitsbeirates für die Bundestheater und dessen

Sachverständige berechtigt, Betriebsstätten der

Bundestheater während der Betriebszeiten zu

betreten und zu besichtigen.

(2) Es ist ihnen auf Verlangen in alle zur Wahrung

ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen

Unterlagen, insbesondere Pläne, Beschreibungen

usw. Einsicht zu gewähren und sind ihnen die

erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner dürfen

für die Beurteilung des Vorliegens der Sicherheit in

sicherheitstechnischer Hinsicht Proben von Gegenständen,

die in einer Betriebsstätte der Bundestheater

verwendet werden, im unbedingt erforderlichen

Ausmaß entnommen werden.

(3) Die Organe der im Abs. 1 genannten Behörden,

die Mitglieder des Sicherheitsbeirates für die

Bundestheater und dessen Sachverständige haben

bei den Amtshandlungen gemäß Abs. 1 und 2 die

Erfordernisse des Betriebes der Bundestheater

angemessen zu berücksichtigen.

§ 10. (1) Stellt der sicherheitstechnische Aufsichtsbeamte

(§ 1 Abs. 4) eine Gefährdung der

Sicherheit fest, die ein unmittelbares Eingreifen

erfordert und durch Erlassung von Bescheiden

gemäß den §§ 3 bis 6 nicht oder nicht rechtzeitig

beseitigt werden kann, hat er die erforderlichen

Anordnungen zu erteilen und im Einvernehmen mit

dem sicherheitspolizeilichen Aufsichtsbeamten nötigenfalls

den Beginn der Veranstaltung zu verhindern

oder diese abzubrechen. Derartige Maßnahmen

dürfen angesichts drohender Gefahr auch vom

sicherheitspolizeilichen oder vom sicherheitstechnischen

Aufsichtsbeamten allein getroffen werden,

sofern das Einvernehmen zwischen diesen Organen

nach den Umständen des Einzelfalles nicht mehr

hergestellt werden kann. In diesen Fällen hat das

jeweils unmittelbar einschreitende Organ die übrigen

Überwachungsorgane unverzüglich zu verständigen.

(2) Die Durchführung einer Veranstaltung, für

die ein Bescheid gemäß den §§ 3, 4 oder 6 erforderlich

wäre, aber nicht vorliegt, ist zu verhindern.

(3) Der sicherheitstechnische Aufsichtsbeamte

hat Verstöße gegen die Sicherheit der Besucher

und der Beschäftigten in sicherheitstechnischer

Hinsicht schriftlich festzuhalten und das vertretungsbefugte

Organ der Bundestheater gemäß § 2

Abs. 5 aufzufordern, den die Sicherheit gefährdenden

Zustand zu beseitigen. Wenn an diesem

Zustand beharrlich festgehalten wird, hat der

sicherheitstechnische Aufsichtsbeamte an den Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten, bei

Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften

zusätzlich an das Arbeitsinspektorat, zu berichten.

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

hat, allenfalls nach Anhörung des Sicherheitsbeirates

für die Bundestheater, über diese

Gefährdung der Sicherheit in einem Bundestheater

den Bundesminister für Unterricht, Kunst und

Sport in Kenntnis zu setzen, der die notwendigen

Veranlassungen zwecks Abstellung dieser Gefährdung

unbeschadet einer disziplinären Verfolgung

zu treffen hat.

(4) Für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung

haben zunächst die Bediensteten der Bundestheater

zu sorgen. Dem sicherheitspolizeilichen

Aufsichtsbeamten und den ihm beigegebenen Organen

des öffentlichen Sicherheitsdienstes obliegt die

sicherheitspolizeiliche Überwachung der Veranstaltungen.

Ihnen kommt es zu, die Bediensteten der

Bundestheater bei der Sicherung des ordnungsgemäßen

Verlaufes der Veranstaltung, wie etwa bei

der Durchsetzung eines Hausverbotes, und den

sicherheitstechnischen Aufsichtsbeamten bei der

Durchsetzung einer Amtshandlung gemäß Abs. 2

zu unterstützen, sofern deren Bemühungen erfolg-

los bleiben. Sie haben die ohne vorausgegangenes

Verfahren zu treffenden Maßnahmen zu setzen,

insbesondere Amtshandlungen gemäß Abs. 1

durchzusetzen, Ruhestörer zu entfernen und, wenn

dies nicht möglich ist, den Beginn der Veranstaltung

zu verhindern oder diese zu unterbrechen.

§ 11. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten hat nach Anhörung des Sicherheitsbeirates

(§ 7) unter Bedachtnahme auf die einschlägigen

baurechtlichen Vorschriften durch Verordnung

festzulegen, welche Sicherheitsvorkehrungen

für den Betrieb der Bundestheater in sicherheitstechnischer

Hinsicht nach Maßgabe des jeweiligen

Standes der technischen Wissenschaften

erforderlich sind. Dabei dürfen nicht weniger

strenge Anforderungen vorgesehen werden als in

den Arbeitnehmerschutzvorschriften.

(2) In den gemäß Abs. 1 zu erlassenden Verordnungen

sind insbesondere zu regeln

a) die Zulässigkeit und der Umfang der Lagerung

und Verwendung von Werkstoffen, insbesondere

von leicht brennbaren oder explosiblen

Stoffen während und außerhalb von

Veranstaltungen;

b) die gefahrlose Begehbarkeit von Fluchtwegen;

c) die Ausstattung von Räumen im gesamten

Betriebsbereich der Bundestheater;

d) die Beschaffenheit szenischer Ausstattungen

und das Mengenverhältnis verwendbarer

Werkstoffe;

e) das Ausmaß und die Beschaffenheit sicherheitstechnischer,

maschineller und elektrotechnischer

Einrichtungen;

f) die Anordnung und die Beschaffenheit von

Sitz- und Stehplätzen;

g) der Geltungsbereich von Rauchverboten;

h) das Ausmaß und die Beschaffenheit von

Löscheinrichtungen und Alarmanlagen;

i) die Anforderungen an den Sicherheitsdienst

der Bundestheater;

j) die Anforderungen an eine Hausordnung für

jedes Bundestheater;

k) die Anforderungen an Übertragungen bzw.

Aufzeichnungen von Veranstaltungen;

1) die Anforderungen an Ballveranstaltungen

und sonstige Veranstaltungen;

m) die Anforderungen an das vertretungsbefugte

Organ gemäß § 2 Abs. 5.

§ 12. Die Bundestheater haben in Verfahren

nach diesem Bundesgesetz Parteistellung.

Artikel II

Die Bestimmungen des Art. I sind sinngemäß auf

den Betrieb des Schönbrunner Schloßtheaters

anzuwenden, wobei in § 10 Abs. 3 anstelle des Bundesministers

für Unterricht, Kunst und Sport der

Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu

treten hat.

Artikel III

(1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten

außer Kraft

1. Artikel II, V und VI des Bundesgesetzes vom

8. Juni 1934, BGBl. Nr. 78, betreffend die

Einführung einer Dienstordnung und Errichtung

eines Disziplinarausschusses bei den

Bundestheatern;

2. das Hofkanzleidekret vom 12. Mai 1827,

politische Gesetzessammlung Band 55,

Nr. 60, betreffend Vorschriften zur Sicherung

der genauen Beobachtung der hinsichtlich der

Tanzmusiken kundgemachten höchsten Entschließung;

3. das Hofkanzlei-Präsidialdekret vom 6. Jänner

1836, Z 23, politische Gesetzessammlung

Band 64, Nr. 5, betreffend die Bewilligung

von Produktionen und Schaustellungen;

4. die Verordnung des Ministers des Inneren

vom 25. November 1850, RGBl. Nr. 454,

wodurch eine Theaterverordnung erlassen

wird.

(2) Das Arbeitsinspektionsgesetz 1974 und die

Arbeitnehmerschutzvorschriften bleiben unberührt.

Artikel IV

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme von

Art. I § 7 am 1. September 1989 in Kraft.

(2) Art. I § 7 tritt am 1. April 1989 in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. hinsichtlich des Art. I § 1 Abs. 3 und 4, § 2

Abs. 1 und § 10 Abs. 1 der Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten und der

Bundesminister für Inneres;

2. hinsichtlich des Art. I § 2 Abs. 4 bis 6 der

Bundesminister für Unterricht, Kunst und

Sport;

3. hinsichtlich des Art. I § 3 Abs. 1, 3 und 4, § 9

und § 11 Abs. 2 lit. b, g, l und m der Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Inneres und dem Bundesminister für

Arbeit und Soziales;

4. hinsichtlich des Art. I §§ 4 und 10 Abs. 4 der

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

der Bundesminister für Inneres

und der Bundesminister für Unterricht,

Kunst und Sport;

5. hinsichtlich des Art. I § 1 Abs. 1 und 2, § 7

Abs. 2 und 4 und § 12 der Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten, der

Bundesminister für Inneres, der Bundesminister

für Arbeit und Soziales und der Bundesminister

für Unterricht, Kunst und Sport;

6. hinsichtlich des Art. I § 10 Abs. 3 der Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten,

der Bundesminister für Arbeit und

Soziales und der Bundesminister für Unterricht,

Kunst und Sport;

7. hinsichtlich des Art. I § 11 Abs. 2 lit. j der

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Inneres;

8. hinsichtlich des Art. I § 11 Abs. 2 lit. a, c, d,

e, h, i und k der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Arbeit und

Soziales;

9. hinsichtlich aller anderen Bestimmungen des

Art. I der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten;

10. hinsichtlich des Art. II gilt 2 1 bis 9 mit der

Maßgabe, daß anstelle des Bundesministers

für Unterricht, Kunst und Sport der Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung zu

treten hat;

11. hinsichtlich des Art. III Abs. 1 Z 1 der Bundesminister

für Unterricht, Kunst und Sport;

12. hinsichtlich des Art. III Abs. 1 Z 2 bis 4 der

Bundesminister für Inneres.

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