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204_1988 AT

204. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 24 Hochschwab Straße im Bereich der Gemeinde Gußwerk

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 204. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 24 Hochschwab Straße im Bereich der Gemeinde Gußwerk

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 24

Hochschwab Straße wird im Bereich der Gemeinde

Gußwerk wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 5,24, verläuft sodann nördlich der derzeitigen

Brücke über den Moosbach und bindet bei km 5,50

wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim

Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie

bei der Gemeinde Gußwerk aufliegenden Planunterlagen

im Maßstab 1 : 2880 zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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