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204_1987 AT

204. Verordnung: Ablieferung von Lohnsteuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 1987 an das Österreichische Statistische Zentralamt (Finanzstatistik) in Wien von ganzjährig beschäftigten Arbeitnehmern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 204. Verordnung: Ablieferung von Lohnsteuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 1987 an das Österreichische Statistische Zentralamt (Finanzstatistik) in Wien von ganzjährig beschäftigten Arbeitnehmern

Gemäß § 74 Abs. 2 Einkommensteuergesetz

1972, BGBl. Nr. 440, sind für Zwecke der Lohnsteuerstatistik

1987 durch alle Arbeitgeber (bezugs-

bzw. pensionsauszahlenden Stellen) für alle ganzjährig

beschäftigten Arbeitnehmer Lohnsteuerbescheinigungen

für das Kalenderjahr 1987 dem

Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übermitteln.

Eine inhaltsgleiche Übermittlung kann

auch über Datenträger vorgenommen werden. Die

Ablieferung der Lohnsteuerbescheinigungen bzw.

die Übermittlung über Datenträger hat nach

Durchführung der vom Arbeitgeber durchgeführten

Jahresausgleiche, längstens jedoch bis 31. Oktober

1988 zu erfolgen.

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