204_1987
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204. Verordnung: Ablieferung von Lohnsteuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 1987 an das Österreichische Statistische Zentralamt (Finanzstatistik) in Wien von ganzjährig beschäftigten Arbeitnehmern
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 204. Verordnung: Ablieferung von Lohnsteuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 1987 an das Österreichische Statistische Zentralamt (Finanzstatistik) in Wien von ganzjährig beschäftigten Arbeitnehmern
1987_204_0 204. Verordnung: Ablieferung von Lohnsteuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 1987 an das Österreichische Statistische Zentralamt (Finanzstatistik) in Wien von ganzjährig beschäftigten Arbeitnehmern
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Gemäß § 74 Abs. 2 Einkommensteuergesetz
1972, BGBl. Nr. 440, sind für Zwecke der Lohnsteuerstatistik
1987 durch alle Arbeitgeber (bezugs-
bzw. pensionsauszahlenden Stellen) für alle ganzjährig
beschäftigten Arbeitnehmer Lohnsteuerbescheinigungen
für das Kalenderjahr 1987 dem
Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übermitteln.
Eine inhaltsgleiche Übermittlung kann
auch über Datenträger vorgenommen werden. Die
Ablieferung der Lohnsteuerbescheinigungen bzw.
die Übermittlung über Datenträger hat nach
Durchführung der vom Arbeitgeber durchgeführten
Jahresausgleiche, längstens jedoch bis 31. Oktober
1988 zu erfolgen.