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204. Bundesgesetz: Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft und Änderung des Arbeitsverfassungs- sowie des ÖIAG-Anleihegesetzes (ÖIAG-Gesetz)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 204. Bundesgesetz: Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft und Änderung des Arbeitsverfassungs- sowie des ÖIAG-Anleihegesetzes (ÖIAG-Gesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Firmenwortlaut „Österreichische

Industrieverwaltungs-Aktiengesellschaft" wird in

„Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft"

(Gesellschaft) geändert.

(2) Die Gesellschaft ist Eigentümerin der Anteilsrechte

an den in der Anlage zu diesem Bundesgesetz

angeführten Gesellschaften.

(3) Alle Anteile am Grundkapital der Gesellschaft

sind dem Bund vorbehalten.

§ 2. (1) Die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz

angeführten Gesellschaften und deren Konzernunternehmen

bilden mit der Gesellschaft als

herrschendem Unternehmen einen Konzern gemäß

§ 15 Aktiengesetz 1965; die Gesellschaft kann für

die Konzernunternehmen verbindliche Richtlinien

erlassen. '

(2) Auf die Gesellschaft sind die für Aktiengesellschaften

allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen

anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz

nichts anderes ergibt.

§ 3. Der zuständige Bundesminister hat dem

Nationalrat jährlich nach Jahresabschluß einen

Bericht über die Lage der Gesellschaft, der in der

Anlage angeführten Gesellschaften und deren Konzernunternehmen

sowie der sonstigen Beteiligungen

der Gesellschaft vorzulegen.

§ 4. (1) Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht

aus 14 Mitgliedern. Der zuständige Bundesminister

hat vor der Bestellung und vor der Abberufung

eines Aufsichtsratsmitgliedes durch die Hauptversammlung,

ausgenommen bei den beiden Mitgliedern

gemäß § 5, seinen Vorschlag der Bundesregierung

zur Kenntnis zu bringen und über diesen Vorschlag

sodann dem Hauptausschuß des Nationalrates

zu berichten.

(2) Dem Aufsichtsrat hat je ein Vertreter des

zuständigen Bundesministers und des Bundesministers

für Finanzen anzugehören.

§ 5. Zwei Mitglieder des Aufsichtsrates werden

vom Österreichischen Arbeiterkammertag vorgeschlagen;

sie vertreten die Interessen der Arbeitnehmer.

§ 110 Abs. 1 bis 5 des Arbeitsverfassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1974, ist auf die Gesellschaft

nicht anzuwenden.

§ 6. Dem den Bund als Aktionär in der Hauptversammlung

der Gesellschaft vertretenden Bundesminister

obliegt es, Anträge an den Hauptausschuß

des Nationalrates gemäß Artikel I des Bundesverfassungsgesetzes

vom 22. Oktober 1969,

BGBl. Nr. 46/1970, betreffend die Mitwirkung des

Hauptausschusses des Nationalrates bei Angelegenheiten

der in der Anlage zum ÖIG-Gesetz, BGBl.

Nr. 23/1967, angeführten Gesellschaften zu stellen.

§ 7. Vorgänge zwischen dem Bund und der

Gesellschaft sind von den Kapitalverkehrssteuern

befreit.

§ 8. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

tritt das ÖIG-Gesetz, BGBl. Nr. 23/1967,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 439/1984, außer Kraft.

(2) Für den Anwendungsbereich des Bundesverfassungsgesetzes

vom 22. Oktober 1969, BGBl.

Nr. 46/1970, wird die Anlage des ÖIG-Gesetzes,

BGBl. Nr. 23/1967, nicht berührt.

§ 9. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten das Bundesgesetz vom 15. Feber 1973 zur

Zusammenfassung der Unternehmungen der verstaatlichten

Eisen- und Stahlindustrie, BGBl.

Nr. 109/1973, das Bundesgesetz vom 30. November

1973 zur weiteren branchenweisen Zusammenfassung

verstaatlichter Industrieunternehmungen

und Änderung des ÖIG-Gesetzes, BGBl.

Nr. 69/1974, sowie das Bundesgesetz vom 11. Juni

1975 zur Zusammenfassung von Unternehmungen

der verstaatlichten Edelstahlindustrie und Änderung

des ÖIG-Gesetzes, BGBl. Nr. 359/1975,

außer Kraft. Die in diesen Bundesgesetzen enthal-

tenen Bestimmungen über die Nichtanwendbarkeit

von § 110 Abs. 3 vierter und fünfter Satz des

Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr 22/1974,

bleiben jedoch für die in der Anlage angeführten

Gesellschaften sowie deren Konzernunternehmen

in Geltung.

§ 10. § 110 Abs. 8 des Bundesgesetzes vom

14. Dezember 1973, BGBl. Nr. 22/1974, betreffend

die Arbeitsverfassung (Arbeitsverfassungsgesetz —

ArbVG) wird geändert wie folgt

„(8) Auf die Verbundgesellschaft (§ 5 des 2. Verstaatlichungsgesetzes,

BGBl. Nr. 81/1947) sind die

Abs. 1 bis 5 nicht anzuwenden."

§ 11. In § 1 Abs. 2 lit. a des ÖIAG-Anleihegesetzes,

BGBl. Nr. 295/1975, zuletzt geändert durch

Art. I Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 589/1983,

sind die Zahlen „32000" jeweils durch die Zahlen

„40000" zu ersetzen.

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind nach Maßgabe des in ihm festgesetzten Wirkungsbereiches

die Bundesregierung, der Bundesminister

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

(Z 12 des Abschnittes N des Teiles 2 der Anlage

zum Bundesministeriengesetzes, BGBl. Nr. 389/

1973 idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 439/1984),

der Bundesminister für soziale Verwaltung und der

Bundesminister für Finanzen betraut; soweit durch

dieses Bundesgesetz Bestimmungen des Aktiengesetzes

1965 berührt werden, obliegt die Vollziehung

dem Bundesminister für Justiz.

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