204. Bundesgesetz: Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft und Änderung des Arbeitsverfassungs- sowie des ÖIAG-Anleihegesetzes (ÖIAG-Gesetz)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Firmenwortlaut „Österreichische
Industrieverwaltungs-Aktiengesellschaft" wird in
„Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft"
(Gesellschaft) geändert.
(2) Die Gesellschaft ist Eigentümerin der Anteilsrechte
an den in der Anlage zu diesem Bundesgesetz
angeführten Gesellschaften.
(3) Alle Anteile am Grundkapital der Gesellschaft
sind dem Bund vorbehalten.
§ 2. (1) Die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz
angeführten Gesellschaften und deren Konzernunternehmen
bilden mit der Gesellschaft als
herrschendem Unternehmen einen Konzern gemäß
§ 15 Aktiengesetz 1965; die Gesellschaft kann für
die Konzernunternehmen verbindliche Richtlinien
erlassen. '
(2) Auf die Gesellschaft sind die für Aktiengesellschaften
allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen
anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz
nichts anderes ergibt.
§ 3. Der zuständige Bundesminister hat dem
Nationalrat jährlich nach Jahresabschluß einen
Bericht über die Lage der Gesellschaft, der in der
Anlage angeführten Gesellschaften und deren Konzernunternehmen
sowie der sonstigen Beteiligungen
der Gesellschaft vorzulegen.
§ 4. (1) Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht
aus 14 Mitgliedern. Der zuständige Bundesminister
hat vor der Bestellung und vor der Abberufung
eines Aufsichtsratsmitgliedes durch die Hauptversammlung,
ausgenommen bei den beiden Mitgliedern
gemäß § 5, seinen Vorschlag der Bundesregierung
zur Kenntnis zu bringen und über diesen Vorschlag
sodann dem Hauptausschuß des Nationalrates
zu berichten.
(2) Dem Aufsichtsrat hat je ein Vertreter des
zuständigen Bundesministers und des Bundesministers
für Finanzen anzugehören.
§ 5. Zwei Mitglieder des Aufsichtsrates werden
vom Österreichischen Arbeiterkammertag vorgeschlagen;
sie vertreten die Interessen der Arbeitnehmer.
§ 110 Abs. 1 bis 5 des Arbeitsverfassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1974, ist auf die Gesellschaft
nicht anzuwenden.
§ 6. Dem den Bund als Aktionär in der Hauptversammlung
der Gesellschaft vertretenden Bundesminister
obliegt es, Anträge an den Hauptausschuß
des Nationalrates gemäß Artikel I des Bundesverfassungsgesetzes
vom 22. Oktober 1969,
BGBl. Nr. 46/1970, betreffend die Mitwirkung des
Hauptausschusses des Nationalrates bei Angelegenheiten
der in der Anlage zum ÖIG-Gesetz, BGBl.
Nr. 23/1967, angeführten Gesellschaften zu stellen.
§ 7. Vorgänge zwischen dem Bund und der
Gesellschaft sind von den Kapitalverkehrssteuern
befreit.
§ 8. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
tritt das ÖIG-Gesetz, BGBl. Nr. 23/1967,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 439/1984, außer Kraft.
(2) Für den Anwendungsbereich des Bundesverfassungsgesetzes
vom 22. Oktober 1969, BGBl.
Nr. 46/1970, wird die Anlage des ÖIG-Gesetzes,
BGBl. Nr. 23/1967, nicht berührt.
§ 9. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten das Bundesgesetz vom 15. Feber 1973 zur
Zusammenfassung der Unternehmungen der verstaatlichten
Eisen- und Stahlindustrie, BGBl.
Nr. 109/1973, das Bundesgesetz vom 30. November
1973 zur weiteren branchenweisen Zusammenfassung
verstaatlichter Industrieunternehmungen
und Änderung des ÖIG-Gesetzes, BGBl.
Nr. 69/1974, sowie das Bundesgesetz vom 11. Juni
1975 zur Zusammenfassung von Unternehmungen
der verstaatlichten Edelstahlindustrie und Änderung
des ÖIG-Gesetzes, BGBl. Nr. 359/1975,
außer Kraft. Die in diesen Bundesgesetzen enthal-
tenen Bestimmungen über die Nichtanwendbarkeit
von § 110 Abs. 3 vierter und fünfter Satz des
Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr 22/1974,
bleiben jedoch für die in der Anlage angeführten
Gesellschaften sowie deren Konzernunternehmen
in Geltung.
§ 10. § 110 Abs. 8 des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 1973, BGBl. Nr. 22/1974, betreffend
die Arbeitsverfassung (Arbeitsverfassungsgesetz —
ArbVG) wird geändert wie folgt
„(8) Auf die Verbundgesellschaft (§ 5 des 2. Verstaatlichungsgesetzes,
BGBl. Nr. 81/1947) sind die
Abs. 1 bis 5 nicht anzuwenden."
§ 11. In § 1 Abs. 2 lit. a des ÖIAG-Anleihegesetzes,
BGBl. Nr. 295/1975, zuletzt geändert durch
Art. I Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 589/1983,
sind die Zahlen „32000" jeweils durch die Zahlen
„40000" zu ersetzen.
§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind nach Maßgabe des in ihm festgesetzten Wirkungsbereiches
die Bundesregierung, der Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
(Z 12 des Abschnittes N des Teiles 2 der Anlage
zum Bundesministeriengesetzes, BGBl. Nr. 389/
1973 idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 439/1984),
der Bundesminister für soziale Verwaltung und der
Bundesminister für Finanzen betraut; soweit durch
dieses Bundesgesetz Bestimmungen des Aktiengesetzes
1965 berührt werden, obliegt die Vollziehung
dem Bundesminister für Justiz.