Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
204_1985 AT

204. Bundesgesetz: Amnestie 1985

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 204. Bundesgesetz: Amnestie 1985

Der Nationalrat hat beschlossen

Einstellung von Strafverfahren

§ 1. (1) Ein Strafverfahren wegen einer von Amts

wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren

Handlung ist nicht einzuleiten und ein bereits eingeleitetes

Strafverfahren ist in jeder Lage des Verfahrens

einzustellen,

1. wenn die strafbare Handlung vor dem

15. Mai 1955 begangen worden ist und keine

strengere Strafe als zehn Jahre Freiheitsstrafe

angedroht ist;

2. wenn die strafbare Handlung vor dem

15. Mai 1965 begangen worden ist und keine

strengere Strafe als fünf Jahre Freiheitsstrafe

angedroht ist;

3. wenn die strafbare Handlung vor dem

15. Mai 1975 begangen worden ist und keine

strengere Strafe als drei Jahre Freiheitsstrafe

angedroht ist;

4. wenn eine nach den §§ 83, 84, 269 oder 270

StGB zu beurteilende strafbare Handlung vor

dem 15. Mai 1980 gegen einen Beamten oder

eine Behörde begangen worden ist.

(2) Auf gerichtlich strafbare Handlungen nach

dem Finanzstrafgesetz findet Abs. 1 keine Anwendung.

Strafnachsicht

§ 2. (1) Allen Personen, die vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes ausschließlich wegen

einer oder mehrerer der im § 1 bezeichneten strafbaren

Handlungen zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig

verurteilt worden sind, ist die Freiheitsstrafe

nachgesehen, soweit sie noch nicht vollstreckt oder

nachgesehen worden ist. § 1 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Die nach Abs. 1 nachgesehene Strafe gilt mit

dem Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

als vollzogen. Bei Berechnung der Fristen, deren

Lauf beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist, ist

jedoch, je nach den Umständen, § 43 Abs. 3 oder

§ 48 Abs. 3 StGB dem Sinne nach anzuwenden.

Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister

§ 3. (1) Ist jemand zu keiner strengeren Strafe als

einer höchstens sechsmonatigen Freiheitsstrafe,

wenn die Verurteilung aber nur wegen Jugendstraftaten

erfolgt ist, zu keiner strengeren als einer einjährigen

Freiheitsstrafe verurteilt worden, so unterliegt

die Verurteilung der Beschränkung der Auskunft

aus dem Strafregister (§ 6 Abs. 1 des Tilgungsgesetzes

1972), wenn die Tilgungsfrist vor

dem 1. Jänner 1985 begonnen hat oder im Fall

einer Strafe, die bedingt nachgesehen oder aus der

der Verurteilte bedingt entlassen worden ist, die

bedingte Nachsicht vor dem 1. Jänner 1985 in

Rechtskraft erwachsen oder der Verurteilte vor diesem

Zeitpunkt bedingt entlassen worden ist. Bei

einer Geldstrafe ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend,

bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und

einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe

zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat

dreißig Tagen gleichzuhalten.

(2) Hat jemand mehrere Verurteilungen der im

Abs. 1 bezeichneten Art erlitten, so tritt eine

Beschränkung der Auskunft nur ein, wenn die Zahl

der Verurteilungen nicht mehr als drei beträgt und

die Summe aller Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen

sechs Monate, wenn es sich aber ausschließlich

um Verurteilungen wegen Jugendstraftaten

handelt, ein Jahr nicht übersteigt.

(3) Die Beschränkung der Auskunft aus dem

Strafregister nach den vorstehenden Bestimmungen

tritt kraft Gesetzes ein. Andere Bestimmungen,

nach denen Verurteilungen einer Beschränkung der

Auskunft unterliegen, bleiben unberührt. Hinsichtlich

Verurteilungen, für die die Voraussetzungen

der Abs. 1 und 2 nicht zutreffen, gilt § 6 Abs. 6 des

Tilgungsgesetzes 1972.

Verfahren bei Einstellung von Strafverfahren

§ 4. (1) Über die Einstellung eines Strafverfahrens

entscheidet das Gericht, bei dem das Verfahren

anhängig ist. Nach Rechtskraft der Anklage

oder Einbringung des Strafantrages obliegt die Entscheidung

dem Vorsitzenden (Einzelrichter). Stellt

sich die Notwendigkeit der Entscheidung über die

Verfahrenseinstellung in der Hauptverhandlung

heraus, so entscheidet das erkennende Gericht, im

Geschwornengerichtsverfahren der Schwurgerichtshof.

Ist gegen ein Urteil ein Rechtsmittel

angemeldet oder eingebracht worden, so obliegt

die Entscheidung dem Rechtsmittelgericht. Die

Entscheidung ergeht jeweils durch Beschluß nach

Anhörung des Staatsanwaltes, Oberstaatsanwaltes

oder Generalprokurators.

(2) Der Beschluß auf Einstellung des Verfahrens

ist auf Antrag des Beschuldigten (Angeklagten) zu

fassen. Von Amts wegen oder auf Antrag des

Staatsanwaltes ist nur dann zu entscheiden, wenn

1. sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft

befindet oder über ihn die Untersuchungshaft

verhängt werden müßte,

2. eine Anklageschrift oder ein Strafantrag eingebracht

werden müßte,

3. eine Strafverfügung erlassen oder die Hauptverhandlung

anberaumt oder durchgeführt

werden müßte oder

4. eine Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde

gegen das Urteil angemeldet oder eingebracht

worden ist.

(3) Ist in den Fällen des § 1 ein gerichtliches Verfahren

noch nicht eingeleitet worden, so tritt an die

Stelle der Verfahrenseinstellung die Zurücklegung

der Anzeige durch den Staatsanwalt. Die Zurücklegung

kann jederzeit auf Begehren des Angezeigten

geschehen; von Amts wegen erfolgt sie nur dann,

wenn der Staatsanwalt sonst in der Sache eine

Amtshandlung vorzunehmen hätte.

(4) Gegen die Entscheidung des Gerichtes erster

Instanz steht dem Beschuldigten (Angeklagten)

und dem öffentlichen Ankläger die Beschwerde an

den übergeordneten Gerichtshof offen; sie ist binnen

vierzehn Tagen einzubringen und hat aufschiebende

Wirkung. Gegen Entscheidungen des Untersuchungsrichters

ist eine Beschwerde an die Ratskammer

zulässig, gegen deren Entscheidung eine

Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz

(§§ 113, 114 StPO).

Verfahren bei Strafnachsicht

§ 5. (1) Daß die Voraussetzungen einer Strafnachsicht

gegeben sind, hat das Gericht, das in

erster Instanz erkannt hat, nach Anhörung des

Staatsanwaltes durch Beschluß festzustellen. Hat in

erster Instanz ein Geschwornen- oder ein Schöffengericht

erkannt, so obliegt die Feststellung dem

Vorsitzenden.

(2) Der Beschluß nach Abs. 1 ist auf Antrag des

Verurteilten zu fassen, von Amts wegen oder auf

Antrag des Staatsanwaltes nur dann, wenn der

Vollzug der Freiheitsstrafe anzuordnen oder über

einen Strafaufschub zu entscheiden wäre oder

wenn sich der Verurteilte bereits zum Vollzug der

Freiheitsstrafe in einer Strafvollzugsanstalt oder

einem gerichtlichen Gefangenenhaus befindet.

(3) § 4 Abs. 4 erster Satz ist anzuwenden.

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme

des § 3 mit dem 15. Mai 1985 in Kraft. § 3 tritt mit

dem 1. Jänner 1987 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz betraut, hinsichtlich

des § 3 aber der Bundesminister für Inneres.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →