204. Bundesgesetz: Amnestie 1985
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Einstellung von Strafverfahren
§ 1. (1) Ein Strafverfahren wegen einer von Amts
wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren
Handlung ist nicht einzuleiten und ein bereits eingeleitetes
Strafverfahren ist in jeder Lage des Verfahrens
einzustellen,
1. wenn die strafbare Handlung vor dem
15. Mai 1955 begangen worden ist und keine
strengere Strafe als zehn Jahre Freiheitsstrafe
angedroht ist;
2. wenn die strafbare Handlung vor dem
15. Mai 1965 begangen worden ist und keine
strengere Strafe als fünf Jahre Freiheitsstrafe
angedroht ist;
3. wenn die strafbare Handlung vor dem
15. Mai 1975 begangen worden ist und keine
strengere Strafe als drei Jahre Freiheitsstrafe
angedroht ist;
4. wenn eine nach den §§ 83, 84, 269 oder 270
StGB zu beurteilende strafbare Handlung vor
dem 15. Mai 1980 gegen einen Beamten oder
eine Behörde begangen worden ist.
(2) Auf gerichtlich strafbare Handlungen nach
dem Finanzstrafgesetz findet Abs. 1 keine Anwendung.
Strafnachsicht
§ 2. (1) Allen Personen, die vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes ausschließlich wegen
einer oder mehrerer der im § 1 bezeichneten strafbaren
Handlungen zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig
verurteilt worden sind, ist die Freiheitsstrafe
nachgesehen, soweit sie noch nicht vollstreckt oder
nachgesehen worden ist. § 1 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Die nach Abs. 1 nachgesehene Strafe gilt mit
dem Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
als vollzogen. Bei Berechnung der Fristen, deren
Lauf beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist, ist
jedoch, je nach den Umständen, § 43 Abs. 3 oder
§ 48 Abs. 3 StGB dem Sinne nach anzuwenden.
Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister
§ 3. (1) Ist jemand zu keiner strengeren Strafe als
einer höchstens sechsmonatigen Freiheitsstrafe,
wenn die Verurteilung aber nur wegen Jugendstraftaten
erfolgt ist, zu keiner strengeren als einer einjährigen
Freiheitsstrafe verurteilt worden, so unterliegt
die Verurteilung der Beschränkung der Auskunft
aus dem Strafregister (§ 6 Abs. 1 des Tilgungsgesetzes
1972), wenn die Tilgungsfrist vor
dem 1. Jänner 1985 begonnen hat oder im Fall
einer Strafe, die bedingt nachgesehen oder aus der
der Verurteilte bedingt entlassen worden ist, die
bedingte Nachsicht vor dem 1. Jänner 1985 in
Rechtskraft erwachsen oder der Verurteilte vor diesem
Zeitpunkt bedingt entlassen worden ist. Bei
einer Geldstrafe ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend,
bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und
einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe
zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat
dreißig Tagen gleichzuhalten.
(2) Hat jemand mehrere Verurteilungen der im
Abs. 1 bezeichneten Art erlitten, so tritt eine
Beschränkung der Auskunft nur ein, wenn die Zahl
der Verurteilungen nicht mehr als drei beträgt und
die Summe aller Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen
sechs Monate, wenn es sich aber ausschließlich
um Verurteilungen wegen Jugendstraftaten
handelt, ein Jahr nicht übersteigt.
(3) Die Beschränkung der Auskunft aus dem
Strafregister nach den vorstehenden Bestimmungen
tritt kraft Gesetzes ein. Andere Bestimmungen,
nach denen Verurteilungen einer Beschränkung der
Auskunft unterliegen, bleiben unberührt. Hinsichtlich
Verurteilungen, für die die Voraussetzungen
der Abs. 1 und 2 nicht zutreffen, gilt § 6 Abs. 6 des
Tilgungsgesetzes 1972.
Verfahren bei Einstellung von Strafverfahren
§ 4. (1) Über die Einstellung eines Strafverfahrens
entscheidet das Gericht, bei dem das Verfahren
anhängig ist. Nach Rechtskraft der Anklage
oder Einbringung des Strafantrages obliegt die Entscheidung
dem Vorsitzenden (Einzelrichter). Stellt
sich die Notwendigkeit der Entscheidung über die
Verfahrenseinstellung in der Hauptverhandlung
heraus, so entscheidet das erkennende Gericht, im
Geschwornengerichtsverfahren der Schwurgerichtshof.
Ist gegen ein Urteil ein Rechtsmittel
angemeldet oder eingebracht worden, so obliegt
die Entscheidung dem Rechtsmittelgericht. Die
Entscheidung ergeht jeweils durch Beschluß nach
Anhörung des Staatsanwaltes, Oberstaatsanwaltes
oder Generalprokurators.
(2) Der Beschluß auf Einstellung des Verfahrens
ist auf Antrag des Beschuldigten (Angeklagten) zu
fassen. Von Amts wegen oder auf Antrag des
Staatsanwaltes ist nur dann zu entscheiden, wenn
1. sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft
befindet oder über ihn die Untersuchungshaft
verhängt werden müßte,
2. eine Anklageschrift oder ein Strafantrag eingebracht
werden müßte,
3. eine Strafverfügung erlassen oder die Hauptverhandlung
anberaumt oder durchgeführt
werden müßte oder
4. eine Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde
gegen das Urteil angemeldet oder eingebracht
worden ist.
(3) Ist in den Fällen des § 1 ein gerichtliches Verfahren
noch nicht eingeleitet worden, so tritt an die
Stelle der Verfahrenseinstellung die Zurücklegung
der Anzeige durch den Staatsanwalt. Die Zurücklegung
kann jederzeit auf Begehren des Angezeigten
geschehen; von Amts wegen erfolgt sie nur dann,
wenn der Staatsanwalt sonst in der Sache eine
Amtshandlung vorzunehmen hätte.
(4) Gegen die Entscheidung des Gerichtes erster
Instanz steht dem Beschuldigten (Angeklagten)
und dem öffentlichen Ankläger die Beschwerde an
den übergeordneten Gerichtshof offen; sie ist binnen
vierzehn Tagen einzubringen und hat aufschiebende
Wirkung. Gegen Entscheidungen des Untersuchungsrichters
ist eine Beschwerde an die Ratskammer
zulässig, gegen deren Entscheidung eine
Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz
(§§ 113, 114 StPO).
Verfahren bei Strafnachsicht
§ 5. (1) Daß die Voraussetzungen einer Strafnachsicht
gegeben sind, hat das Gericht, das in
erster Instanz erkannt hat, nach Anhörung des
Staatsanwaltes durch Beschluß festzustellen. Hat in
erster Instanz ein Geschwornen- oder ein Schöffengericht
erkannt, so obliegt die Feststellung dem
Vorsitzenden.
(2) Der Beschluß nach Abs. 1 ist auf Antrag des
Verurteilten zu fassen, von Amts wegen oder auf
Antrag des Staatsanwaltes nur dann, wenn der
Vollzug der Freiheitsstrafe anzuordnen oder über
einen Strafaufschub zu entscheiden wäre oder
wenn sich der Verurteilte bereits zum Vollzug der
Freiheitsstrafe in einer Strafvollzugsanstalt oder
einem gerichtlichen Gefangenenhaus befindet.
(3) § 4 Abs. 4 erster Satz ist anzuwenden.
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme
des § 3 mit dem 15. Mai 1985 in Kraft. § 3 tritt mit
dem 1. Jänner 1987 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz betraut, hinsichtlich
des § 3 aber der Bundesminister für Inneres.