204. Notenwechsel zwischen Österreich und Thailand betreffend die Abänderung und Verlängerung der Vereinbarung über ein Exportautorisationssystem
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Bundesministerium für
Handel, Gewerbe und
Industrie
WIEN
Wien, am 26. März 1984
Sehr geehrte Frau Oranuj!
1. Bezugnehmend auf das zwischen Thailand und
Österreich am 29. April 1982 Kundgemacht in BGBl. Nr. 345/1982 geschlossene Textilabkommen
möchte ich vorschlagen, daß dieses
Abkommen für die Zeit vom 1. Juli 1984 bis
30. Juni 1985 verlängert wird und für eine weitere
Zwölfmonatsdauer automatisch erneuert wird, es
sei denn, daß seine Beendigung nach Konsultationen
zwischen beiden Parteien vereinbart wird.
2. Der Absatz 3 des gegenwärtigen Abkommens
wird abgeändert und umfaßt nur den Export, von
Thailand nach Österreich, von gewebten Blusen
aus synthetischen oder aus künstlichen Spinnstoffen
oder aus Baumwolle, Nr. ex 61.02 der Nomenklatur
des Rates für die Zusammenarbeit auf dem
Gebiete des Zollwesens.
3. Betreffend Hemden aus Geweben aus synthetischen
oder aus künstlichen Spinnstoffen oder aus
Baumwolle, Nr. ex 61.03 der Nomenklatur des
Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des
Zollwesens, vereinbaren Österreich und Thailand,
bei Bedarf unverzüglich in Konsultationen einzutreten.
4. Die anderen Vertragsbedingungen und Bestimmungen
des gegenwärtigen Abkommens bleiben
aufrecht.
Wenn der obige Vorschlag für Ihre Regierung
annehmbar ist, begründet diese Note und Ihre
Zustimmungsnote ein Abkommen im obigen Sinne.
Hochachtungsvoll Ihr
Gerhard Waas e. h.
Ministerialrat
Frau Oranuj Osatananda
Geschäftsführender Generaldirektor
Abteilung für Außenhandel
Bangkok
THAILAND
Abteilung für Außenhandel
Bangkok
THAILAND
Wien, am 26. März 1984
Sehr geehrter Herr Ministerialrat Waas!
Ich nehme Bezug auf Ihre Note vom 26. März
1984, welche wie folgt lautet
„1. Bezugnehmend auf ... (es folgt der weitere
Text der Übersetzung der österreichischen Note in
deutscher Sprache) ... obigen Sinne."
Ich beehre mich zu bestätigen, daß diese Vorgangsweise
annehmbar ist.
Hochachtungsvoll Ihre
Oranuj Osatananda e. h.
Geschäftsführender Generaldirektor
Dr. Gerhard Waas
Ministerialrat
Bundesministerium für
Handel, Gewerbe und Industrie
Wien
ÖSTERREICH