204. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 112 Gesäuse Straße im Bereich der Gemeinde Hieflau
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 112
Gesäuse Straße wird im Bereich der Gemeinde
Hieflau wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 43,336 und bindet bei km 43,450 wieder in den
Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Hieflau aufliegen-
den Planunterlagen (Plan Nr. BO-112-25 im Maßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.