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204_1983 AT

204. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 112 Gesäuse Straße im Bereich der Gemeinde Hieflau

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 204. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 112 Gesäuse Straße im Bereich der Gemeinde Hieflau

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 112

Gesäuse Straße wird im Bereich der Gemeinde

Hieflau wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 43,336 und bindet bei km 43,450 wieder in den

Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Hieflau aufliegen-

den Planunterlagen (Plan Nr. BO-112-25 im Maßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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