204. Bundesgesetz : Änderung des Amtshaftungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 60/1952,
BGBl. Nr. 218/1956 und BGBl. Nr. 38/1959 wird
wie folgt geändert
Der § 7 hat zu lauten
„§ 7. Wenn österreichische Staatsangehörige in
einem fremden Staat Ersatzansprüche im Sinne dieses
Bundesgesetzes überhaupt nicht oder nicht
unter den gleichen Bedingungen geltend machen
können wie Angehörige des betreffenden Staates,
und wenn ihren Interessen auch nicht in anderer
Weise durch den betreffenden Staat Rechnung
getragen wird, kann die Bundesregierung durch
Verordnung festlegen, daß den Angehörigen des
betreffenden Staates Ansprüche auf Grund dieses
Bundesgesetzes nicht zustehen."
Artikel II
§ 7 des Amtshaftungsgesetzes in der Fassung dieses
Bundesgesetzes findet auf Schäden, die vor dessen
Inkrafttreten entstanden sind, keine Anwendung.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1982 in
Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.