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204_1982 AT

204. Bundesgesetz : Änderung des Amtshaftungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 204. Bundesgesetz : Änderung des Amtshaftungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 60/1952,

BGBl. Nr. 218/1956 und BGBl. Nr. 38/1959 wird

wie folgt geändert

Der § 7 hat zu lauten

„§ 7. Wenn österreichische Staatsangehörige in

einem fremden Staat Ersatzansprüche im Sinne dieses

Bundesgesetzes überhaupt nicht oder nicht

unter den gleichen Bedingungen geltend machen

können wie Angehörige des betreffenden Staates,

und wenn ihren Interessen auch nicht in anderer

Weise durch den betreffenden Staat Rechnung

getragen wird, kann die Bundesregierung durch

Verordnung festlegen, daß den Angehörigen des

betreffenden Staates Ansprüche auf Grund dieses

Bundesgesetzes nicht zustehen."

Artikel II

§ 7 des Amtshaftungsgesetzes in der Fassung dieses

Bundesgesetzes findet auf Schäden, die vor dessen

Inkrafttreten entstanden sind, keine Anwendung.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1982 in

Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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