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204_1981 AT

204. Langfristiges Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über Getreidelieferungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 204. Langfristiges Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über Getreidelieferungen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Volksrepublik

Polen haben

— unter Berücksichtigung des Langfristigen

Abkommens über den Waren- und Zahlungsverkehr

sowie die wirtschaftliche Zusammen-

arbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung der Volksrepublik

Polen vom 22. September 1976 Kundgemacht in BGBl. Nr. 648/1976,

— unter Bedachtnahme auf die bisherige positive

Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen

den beiden Ländern,

— vom Wunsch geleitet, möglichst günstige Bedingungen

für die weitere Entwicklung des

gegenseitigen Warenaustausches sowie der

wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen

beiden Ländern, insbesondere auf dem Gebiet

der Landwirtschaft, zu schaffen,

folgendes vereinbart

Artikel 1

1. Die Volksrepublik Polen wird unter Bedachtnahme

auf die Bestimmungen in Artikel 2

dieses Abkommens in den Wirtschaftsjahren

1980/81, 1981/82 und 1982/83 innerhalb des ihr

österreichischerseits zugesicherten Ausfuhrförderungskreditrahmens

jährlich eine Menge bis zu

300.000 Tonnen österreichisches Getreide beziehen.

2. Die Republik Österreich wird unter Bedachtnahme

auf die Bestimmungen in Artikel 2 und 4

dieses Abkommens veranlassen, daß den Rechtsgeschäften

in Ausführung von Absatz 1 dieses

Artikels von den zuständigen österreichischen

Behörden die zur Ausfuhr erforderlichen Genehmigungen

erteilt werden.

3. Die Vertragsparteien stimmen überein, daß

innerhalb der gemäß Absatz 1 dieses Artikels

bezogenen Menge österreichischen Getreides

neben der Lieferung von Normalweizen, Gerste,

Mais oder Roggen auch die Lieferung von Weizen

aus den österreichischen Qualitätsweizengebieten

mit einem Feuchtklebergehalt von möglichst

28% vorgesehen ist.

Artikel 2

Die Vertragsparteien kommen überein, daß

zumindest einmal jährlich nach der Getreideernte,

jedoch spätestens im Monat November

des Erntejahres, eine Arbeitsgruppe zusammentreten

wird. Ihre Aufgabe wird es insbesondere

sein, unter Berücksichtigung des Getreidebedarfes

beider Länder Vorschläge über die Höhe

der im Rahmen dieses Abkommens jährlich zu

beziehenden Getreidemengen und Getreidearten

an die jeweils zuständigen Stellen der Vertragsparteien

zu erstatten, frühestmögliche Bezugs-

(Liefer-)termine in Aussicht zu nehmen sowie

die Durchführung dieses Abkommens zu überwachen.

Artikel 3

1. Die Getreidelieferungen werden zu marktgerechten

Preisen auf der Basis des Weltmarktpreises,

der für Getreide gleicher Qualität anderer

Herkunft maßgebend ist, erfolgen.

2. Kredit- und Zahlungsbedingungen der Lieferungen

werden zwischen der Österreichischen

Kontrollbank A.G. und der Bank Handlowy w

Warszawie s.A. unter Zugrundelegung der in

Österreich für das Ausfuhrförderungsverfahren

geltenden gesetzlichen Vorschriften vereinbart.

3. Alle Zahlungen im Rahmen dieses Abkommens

werden in Übereinstimmung mit der in

beiden Staaten jeweils geltenden Devisengesetzgebung

in frei konvertierbarer Währung erfolgen.

Artikel 4

Die Lieferungen von österreichischem Getreide

werden auf Grund von Verträgen abgewickelt

werden, die zwischen österreichischen

Unternehmungen mit Sitz in Österreich einerseits

und der polnischen Außenhandelsorganisation

„ROLIMPEX" andererseits abgeschlossen

werden.

Artikel 5

Die Volksrepublik Polen wird österreichisches

Getreide, das im Rahmen dieses Abkommens

bezogen wurde, nur mit Zustimmung der Republik

Österreich in dritte Länder exportieren.

Artikel 6

Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag

des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat

folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt

haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen

für das Inkrafttreten des Abkommens

erfüllt sind.

Artikel 7

1. Dieses Abkommen wird für die Dauer von

drei Jahren abgeschlossen.

2. Die Gültigkeit verlängert sich jeweils um

weitere drei Jahre, sofern nicht eine der Vertragsparteien

dieses Abkommen spätestens sechs

Monate vor Ablauf dieser Frist auf diplomatischem

Wege schriftlich kündigt. Im Falle der Verlängerung

der Gültigkeit dieses Abkommens werden

die in diesen Zeitraum fallenden Wirtschaftsjahre

den in Artikel 1 Absatz 1 genannten gleichgesetzt.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

der beiden Staaten dieses Abkommen

unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Warszawa, am 2. Mai 1980

in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und

polnischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher

Weise authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Dr. Willibald P. Pahr

Für die Volksrepublik Polen

Dr. Ryszard Karski

Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom

Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 6 am 1. Mai 1981 in Kraft.

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