204. Langfristiges Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über Getreidelieferungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Volksrepublik
Polen haben
— unter Berücksichtigung des Langfristigen
Abkommens über den Waren- und Zahlungsverkehr
sowie die wirtschaftliche Zusammen-
arbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung der Volksrepublik
Polen vom 22. September 1976 Kundgemacht in BGBl. Nr. 648/1976,
— unter Bedachtnahme auf die bisherige positive
Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen
den beiden Ländern,
— vom Wunsch geleitet, möglichst günstige Bedingungen
für die weitere Entwicklung des
gegenseitigen Warenaustausches sowie der
wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen
beiden Ländern, insbesondere auf dem Gebiet
der Landwirtschaft, zu schaffen,
folgendes vereinbart
Artikel 1
1. Die Volksrepublik Polen wird unter Bedachtnahme
auf die Bestimmungen in Artikel 2
dieses Abkommens in den Wirtschaftsjahren
1980/81, 1981/82 und 1982/83 innerhalb des ihr
österreichischerseits zugesicherten Ausfuhrförderungskreditrahmens
jährlich eine Menge bis zu
300.000 Tonnen österreichisches Getreide beziehen.
2. Die Republik Österreich wird unter Bedachtnahme
auf die Bestimmungen in Artikel 2 und 4
dieses Abkommens veranlassen, daß den Rechtsgeschäften
in Ausführung von Absatz 1 dieses
Artikels von den zuständigen österreichischen
Behörden die zur Ausfuhr erforderlichen Genehmigungen
erteilt werden.
3. Die Vertragsparteien stimmen überein, daß
innerhalb der gemäß Absatz 1 dieses Artikels
bezogenen Menge österreichischen Getreides
neben der Lieferung von Normalweizen, Gerste,
Mais oder Roggen auch die Lieferung von Weizen
aus den österreichischen Qualitätsweizengebieten
mit einem Feuchtklebergehalt von möglichst
28% vorgesehen ist.
Artikel 2
Die Vertragsparteien kommen überein, daß
zumindest einmal jährlich nach der Getreideernte,
jedoch spätestens im Monat November
des Erntejahres, eine Arbeitsgruppe zusammentreten
wird. Ihre Aufgabe wird es insbesondere
sein, unter Berücksichtigung des Getreidebedarfes
beider Länder Vorschläge über die Höhe
der im Rahmen dieses Abkommens jährlich zu
beziehenden Getreidemengen und Getreidearten
an die jeweils zuständigen Stellen der Vertragsparteien
zu erstatten, frühestmögliche Bezugs-
(Liefer-)termine in Aussicht zu nehmen sowie
die Durchführung dieses Abkommens zu überwachen.
Artikel 3
1. Die Getreidelieferungen werden zu marktgerechten
Preisen auf der Basis des Weltmarktpreises,
der für Getreide gleicher Qualität anderer
Herkunft maßgebend ist, erfolgen.
2. Kredit- und Zahlungsbedingungen der Lieferungen
werden zwischen der Österreichischen
Kontrollbank A.G. und der Bank Handlowy w
Warszawie s.A. unter Zugrundelegung der in
Österreich für das Ausfuhrförderungsverfahren
geltenden gesetzlichen Vorschriften vereinbart.
3. Alle Zahlungen im Rahmen dieses Abkommens
werden in Übereinstimmung mit der in
beiden Staaten jeweils geltenden Devisengesetzgebung
in frei konvertierbarer Währung erfolgen.
Artikel 4
Die Lieferungen von österreichischem Getreide
werden auf Grund von Verträgen abgewickelt
werden, die zwischen österreichischen
Unternehmungen mit Sitz in Österreich einerseits
und der polnischen Außenhandelsorganisation
„ROLIMPEX" andererseits abgeschlossen
werden.
Artikel 5
Die Volksrepublik Polen wird österreichisches
Getreide, das im Rahmen dieses Abkommens
bezogen wurde, nur mit Zustimmung der Republik
Österreich in dritte Länder exportieren.
Artikel 6
Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag
des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat
folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt
haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen
für das Inkrafttreten des Abkommens
erfüllt sind.
Artikel 7
1. Dieses Abkommen wird für die Dauer von
drei Jahren abgeschlossen.
2. Die Gültigkeit verlängert sich jeweils um
weitere drei Jahre, sofern nicht eine der Vertragsparteien
dieses Abkommen spätestens sechs
Monate vor Ablauf dieser Frist auf diplomatischem
Wege schriftlich kündigt. Im Falle der Verlängerung
der Gültigkeit dieses Abkommens werden
die in diesen Zeitraum fallenden Wirtschaftsjahre
den in Artikel 1 Absatz 1 genannten gleichgesetzt.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
der beiden Staaten dieses Abkommen
unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Warszawa, am 2. Mai 1980
in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und
polnischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher
Weise authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Dr. Willibald P. Pahr
Für die Volksrepublik Polen
Dr. Ryszard Karski
Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom
Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 6 am 1. Mai 1981 in Kraft.