204. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der Landwirtschaft (Raiffeisen-Lagerhäuser)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 218/1975, wird
verordnet
§ 1. (1) Für das Kalenderjahr 1977 wird für
den Bereich der Landwirtschaft in Entsprechung
eines gemeinsamen Antrages der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs
bzw. der Obmännerkonferenz der Arbeitgeberverbände
der Land- und Forstwirtschaft in
Österreich und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
Gewerkschaft der Arbeiter in der
Land- und Forstwirtschaft, (Kontingentpartner)
ein Kontingent in Höhe von 60 für die Beschäftigung
von Ausländern als Arbeiter in den Raiffeisen-
Lagerhäusern im Bundesland Niederösterreich
festgesetzt (Landes-Einzelkontingent).
(2) Ausgenommen hievon sind Betriebe, die
in den Geltungsbereich des zwischen dem Österreichischen
Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der
Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft, und
dem Verband ländlicher Genossenschaften in
Niederösterreich registrierte Genossenschaft
mit beschränkter Haftung am 24. Mai 1976 für
die Arbeiter in den Raiffeisen-Lagerhäusern in
Niederösterreich und deren Betrieben abgeschlossenen
Kollektivvertrages fallen, und in denen
der Anteil der Ausländer 50 v. H. der inländischen
Arbeiter erreicht hat, sofern nicht eine
Einbeziehung auf Grund einer einvernehmlichen
Befürwortung durch die Kontingentpartner an
die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung
erfolgt.
§ 2. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt
sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1977.