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204_1977 AT

204. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der Landwirtschaft (Raiffeisen-Lagerhäuser)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 204. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der Landwirtschaft (Raiffeisen-Lagerhäuser)

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, wird

verordnet

§ 1. (1) Für das Kalenderjahr 1977 wird für

den Bereich der Landwirtschaft in Entsprechung

eines gemeinsamen Antrages der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern Österreichs

bzw. der Obmännerkonferenz der Arbeitgeberverbände

der Land- und Forstwirtschaft in

Österreich und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

Gewerkschaft der Arbeiter in der

Land- und Forstwirtschaft, (Kontingentpartner)

ein Kontingent in Höhe von 60 für die Beschäftigung

von Ausländern als Arbeiter in den Raiffeisen-

Lagerhäusern im Bundesland Niederösterreich

festgesetzt (Landes-Einzelkontingent).

(2) Ausgenommen hievon sind Betriebe, die

in den Geltungsbereich des zwischen dem Österreichischen

Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der

Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft, und

dem Verband ländlicher Genossenschaften in

Niederösterreich registrierte Genossenschaft

mit beschränkter Haftung am 24. Mai 1976 für

die Arbeiter in den Raiffeisen-Lagerhäusern in

Niederösterreich und deren Betrieben abgeschlossenen

Kollektivvertrages fallen, und in denen

der Anteil der Ausländer 50 v. H. der inländischen

Arbeiter erreicht hat, sofern nicht eine

Einbeziehung auf Grund einer einvernehmlichen

Befürwortung durch die Kontingentpartner an

die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung

erfolgt.

§ 2. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt

sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1977.

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