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204_1974 AT

204. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 122 Voralpen Straße im Bereich der Gemeinde Sierning

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 204. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 122 Voralpen Straße im Bereich der Gemeinde Sierning

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der

B 122 Voralpen Straße wird im Bereich der

Gemeinde Sierning wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei alt-km 37,70, führt sodann in westlicher

Richtung am nördlichen Ortsrand von Sierninghofen

vorbei zum Kreuzungspunkt mit der bestehenden

Straße bei alt-km 39,90 und bindet

dort in die bereits mit Verordnung BGBl.

Nr. 611/1973 im Verlauf bestimmte Trasse ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Oberösterreichischen

Landesregierung sowie bei der Gemeinde Sierning

aufliegenden Planunterlagen (Maßstab 1 : 2880)

zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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