204. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 122 Voralpen Straße im Bereich der Gemeinde Sierning
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der
B 122 Voralpen Straße wird im Bereich der
Gemeinde Sierning wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei alt-km 37,70, führt sodann in westlicher
Richtung am nördlichen Ortsrand von Sierninghofen
vorbei zum Kreuzungspunkt mit der bestehenden
Straße bei alt-km 39,90 und bindet
dort in die bereits mit Verordnung BGBl.
Nr. 611/1973 im Verlauf bestimmte Trasse ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung sowie bei der Gemeinde Sierning
aufliegenden Planunterlagen (Maßstab 1 : 2880)
zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.