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204_1973 AT

204. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 108 Felbertauern Straße im Bereich der Gemeinde Oberlienz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 204. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 108 Felbertauern Straße im Bereich der Gemeinde Oberlienz

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 108 Felbertauern

Straße wird im Bereich der Gemeinde Oberlienz

wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei

Bau-km 2,400 von der bestehenden Trasse in

Richtung Isel Fluß ab und führt am östlichen

Ufer desselben bis zur Einbindung in die bereits

ausgebaute bestehende Trasse bei Bau-km 4,870

(Straßen-km 5,000).

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung

und bei der Gemeinde Oberlienz aufliegenden

Planunterlagen (Katastermaßstab 1 :2880) zu

ersehen.

§ 15 BStG 1971 findet auf die vorangeführten

Straßenteile Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes

sind (rot strichliert) den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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