204. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 108 Felbertauern Straße im Bereich der Gemeinde Oberlienz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 108 Felbertauern
Straße wird im Bereich der Gemeinde Oberlienz
wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei
Bau-km 2,400 von der bestehenden Trasse in
Richtung Isel Fluß ab und führt am östlichen
Ufer desselben bis zur Einbindung in die bereits
ausgebaute bestehende Trasse bei Bau-km 4,870
(Straßen-km 5,000).
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung
und bei der Gemeinde Oberlienz aufliegenden
Planunterlagen (Katastermaßstab 1 :2880) zu
ersehen.
§ 15 BStG 1971 findet auf die vorangeführten
Straßenteile Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes
sind (rot strichliert) den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.