204. Vereinbarung zwischen der Generaldirektion der Zivilluftfahrt im Verkehrs- und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde der Ungarischen Volksrepublik und dem Bundesministerium für Verkehr als Oberste Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich gemäß Art. XVI Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens
Gesetzestext (1 Artikel)
Vereinbarung
Die Generaldirektion der Zivilluftfahrt im
Verkehrs- und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde
der Ungarischen Volksrepublik und
das Bundesministerium für Verkehr als Oberste
Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich
vereinbaren gemäß Art. XVI Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens
vom 17. Juli 1959
1. zu Anhang 1, Abschnitt C des Abkommens
a) Das von der Regierung der Ungarischen
Volksrepublik namhaft gemachte Luftbeförderungsunternehmen
ist berechtigt,
planmäßige Flugdienste mit Verkehrsrechten
der fünften Luftfreiheit von internationalen
Flughäfen in Ungarn über internationale
Flughäfen in Österreich einmal
wöchentlich nach Algier über Tunis und
umgekehrt zu betreiben.
b) Für das von der Österreichischen Bundesregierung
namhaft gemachte Luftbeförderungsunternehmen
werden die Flugstrecken
und die Frequenzen zur Durchführung von
planmäßigen Flugdiensten mit Verkehrsrechten
der fünften Luftfreiheit über internationale
Flughäfen in Ungarn hinaus festgelegt
werden, sobald die Österreichische
Oberste Zivilluftfahrtbehörde dies verlangt.
2. Diese Vereinbarung tritt mit 1. November 1972
in Kraft und gilt bis 31. März 1973.
Wien, am 10. März 1972
Der Leiter der Obersten Luftfahrtbehörde der
Ungarischen Volksrepublik
Hüvös Sándor m. p.
Der Leiter der Obersten Zivilluftfahrtbehörde
der Republik Österreich
Dr. Otto Jettmar m. p.
Die vorstehende Vereinbarung ist gemäß
Art. XVI Abs. 2 des österreichisch-ungarischen
Luftverkehrsabkommens vom 17. Juli 1959
durch Notenwechsel zwischen dem Ministerium
des Äußeren der Ungarischen Volksrepublik und
der Österreichischen Botschaft in Budapest vom
30. März 1972 bzw. vom 25. April 1972 bestätigt
worden.