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204_1972 AT

204. Vereinbarung zwischen der Generaldirektion der Zivilluftfahrt im Verkehrs- und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde der Ungarischen Volksrepublik und dem Bundesministerium für Verkehr als Oberste Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich gemäß Art. XVI Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 204. Vereinbarung zwischen der Generaldirektion der Zivilluftfahrt im Verkehrs- und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde der Ungarischen Volksrepublik und dem Bundesministerium für Verkehr als Oberste Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich gemäß Art. XVI Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens

Vereinbarung

Die Generaldirektion der Zivilluftfahrt im

Verkehrs- und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde

der Ungarischen Volksrepublik und

das Bundesministerium für Verkehr als Oberste

Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich

vereinbaren gemäß Art. XVI Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens

vom 17. Juli 1959

1. zu Anhang 1, Abschnitt C des Abkommens

a) Das von der Regierung der Ungarischen

Volksrepublik namhaft gemachte Luftbeförderungsunternehmen

ist berechtigt,

planmäßige Flugdienste mit Verkehrsrechten

der fünften Luftfreiheit von internationalen

Flughäfen in Ungarn über internationale

Flughäfen in Österreich einmal

wöchentlich nach Algier über Tunis und

umgekehrt zu betreiben.

b) Für das von der Österreichischen Bundesregierung

namhaft gemachte Luftbeförderungsunternehmen

werden die Flugstrecken

und die Frequenzen zur Durchführung von

planmäßigen Flugdiensten mit Verkehrsrechten

der fünften Luftfreiheit über internationale

Flughäfen in Ungarn hinaus festgelegt

werden, sobald die Österreichische

Oberste Zivilluftfahrtbehörde dies verlangt.

2. Diese Vereinbarung tritt mit 1. November 1972

in Kraft und gilt bis 31. März 1973.

Wien, am 10. März 1972

Der Leiter der Obersten Luftfahrtbehörde der

Ungarischen Volksrepublik

Hüvös Sándor m. p.

Der Leiter der Obersten Zivilluftfahrtbehörde

der Republik Österreich

Dr. Otto Jettmar m. p.

Die vorstehende Vereinbarung ist gemäß

Art. XVI Abs. 2 des österreichisch-ungarischen

Luftverkehrsabkommens vom 17. Juli 1959

durch Notenwechsel zwischen dem Ministerium

des Äußeren der Ungarischen Volksrepublik und

der Österreichischen Botschaft in Budapest vom

30. März 1972 bzw. vom 25. April 1972 bestätigt

worden.

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