204. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Bergwesen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 15 des Bundesgesetzes
vom 10. Juli 1969, BGBl. Nr. 291, über montanistische
Studienrichtungen in Verbindung mit
den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Unterricht und Kunst verordnet
Einrichtung
§ 1. Die Studienrichtung Bergwesen ist an
der Montanistischen Hochschule in Leoben unter
Bedachtnahme auf die im § 1 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes genannten Grundsätze
und Ziele einzurichten.
Studiendauer und Studienabschnitte
§ 2. (1) Das Studium des Bergwesens besteht
aus zwei Studienabschnitten und erfordert die
Inskription von neun Semestern. Für die Anfertigung
der Diplomarbeit und die Ablegung der
zweiten Diplomprüfung ist ein Zeitraum von
einem weiteren Semester vorgesehen; eine Inskription
ist nicht erforderlich. Die zwei Studienabschnitte
umfassen je fünf Semester.
(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe,
die Grundlagen für die wissenschaftliche Berufsvorbildung
im Bergwesen zu vermitteln.
(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung
der Bildung und Ausbildung auf den
Gebieten des Bergwesens.
(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer
Diplomprüfung abgeschlossen.
(5) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im
Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen
oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne
ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und
den Lehrstoff so zu bemessen, daß die Studierenden
innerhalb der vorgesehenen Studiendauer
ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen
(§ 2 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes).
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3. (1) In den fünf Semestern des ersten
Studienabschnittes sind nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen
zwischen 110 und 130 Wochenstunden aus den
Prüfungsfächern und 10 Wochenstunden aus Freifächern
zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten
Wochenstunden hat in den ersten vier
Semestern mindestens je 15, im fünften Semester
mindestens 10 zu betragen; doch kann eine
geringere Zahl von Wochenstunden in einem
Semester durch Inskription einer größeren Zahl
von Wochenstunden in einem anderen Semester
des ersten Studienabschnittes ausgeglichen werden.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren
Vorprüfungen für die erste Diplomprüfung
§ 4. (1) Die Vorprüfungen haben im Rahmen
der ordentlichen Studien der Feststellung von
erforderlichen Vorkenntnissen für Diplomprüfungen
zu dienen (§ 23 Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes).
(2) Zur ersten Diplomprüfung sind aus folgenden
Fächern Vorprüfungen abzulegen
a) Einführung in das Montanwesen;
b) Technische und meßtechnische Grundlagen;
c) Grundzüge des Stoffverhaltens;
d) Grundzüge der Sozialwissenschaft und
Rechtswissenschaft.
(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 sind sinngemäß
anzuwenden.
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung (§ 6 Abs. 2 lit. a)
zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung
(§ 6 Abs. 4) setzt die gültige Inskription und den
Abschluß der für die betreffende Prüfung in
Betracht kommenden Lehrveranstaltung(en) sowie
die positive Beurteilung bestimmter Teilprüfungen
(Prüfungsteile) nach Maßgabe der Bestimmungen
des Studienplanes (§ 5 Abs. 5 des
Bundesgesetzes über montanistische Studienrichtungen)
voraus.
(2) Im Falle des § 6 Abs. 2 lit. b setzt die
Zulassung zu einem der beiden Teile der kommissionellen
Prüfung voraus
a) die gültige Inskription der die Prüfungsfächer
umfassenden Lehrveranstaltungen;
b) die erfolgreiche Teilnahme an den für die
zu prüfenden Fächer im Studienplan vorgeschriebenen
Übungen, Seminaren, Proseminaren,
Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften
und Konversatorien.
(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der
kommissionellen Prüfung setzt weiters die positive
Beurteilung des ersten Teiles dieser Prüfung
und die erfolgreiche Ablegung der vorgesehenen
Vorprüfungen voraus.
Erste Diplomprüfung
§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Mathematik und Darstellende Geometrie;
b) Physik und Technische Mechanik;
c) Chemie;
d) Mineralogie und Geologie;
e) Maschinenbau und Elektrotechnik;
f) Wirtschafts- und Betriebswissenschaften.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.
Sie ist nach Wahl des Kandidaten
a) entweder in Form von Teilprüfungen von
Einzelprüfern;
b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei
Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten
aa) Der erste Teil der kommissionellen
Prüfung umfaßt mindestens zwei,
höchstens aber drei vom Kandidaten
anzugebende Prüfungsfächer der ersten
Diplomprüfung. Die übrigen Prüfungsfächer
der ersten Diplomprüfung sind
im zweiten Teil der kommissionellen
Prüfung zu prüfen;
bb) meldet sich der Kandidat nach dem
ersten Studienjahr zum ersten Teil der
kommissionellen Prüfung, so umfaßt
sie diejenigen Prüfungsfächer, beziehungsweise
diejenigen Prüfungsteile
derselben, die den im ersten Schuljahr
inskribierten Lehrveranstaltungen
entsprechen. Der zweite Teil der
kommissionellen Prüfung umfaßt die
übrigen Prüfungsfächer, beziehungsweise
Prüfungsteile.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach
erfolgreicher Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen
(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle
Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer
(Prüfungsteile) zu beschränken.
(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von
mehreren Vorlesungen, allenfalls auch von Repetitorien,
so zerfällt diese Teilprüfung in so viele
Prüfungsteile, als Lehrveranstaltungen eingerichtet
sind.
(5) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren
Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg
abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit
der Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(6) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile
von solchen (Abs. 2 lit. a) dürfen nur
dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen
(Abs. 2 lit. b) nur zweimal wiederholt
werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes). Beantragt der Kandidat
die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung
nach einmaliger erfolgloser Ablegung
einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),
so gilt die kommissionelle Prüfung als erste
Wiederholung; sie kann im Falle eines Mißerfolges
noch zweimal wiederholt werden. Hat
der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen
(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt,
so gilt die kommissionelle Prüfung als zweite
Wiederholung und kann noch einmal wiederholt
werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere
Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne
Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung
als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht
mehr wiederholt werden. Die Bestimmung des
§ 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.
(7) Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
Sind jedoch Rechen- oder Konstruktionsaufgaben
zu lösen oder übergeordnete Sachzusammenhänge
darzustellen, so ist dies schriftlich
durchzuführen.
(8) Das sechste Semester oder eines der folgenden
Semester ist als erstes Semester des zweiten
Studienabschnittes einzurechnen, wenn der Kandidat
die erste Diplomprüfung bis zum Ende
eines dieser Semester abgelegt hat (§ 20 Abs. 3
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 7. (1) In den vier Semestern des zweiten
Studienabschnittes sind nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen zwischen
87 und 107 Wochenstunden aus den Prüfungsfächern
und 5 Wochenstunden aus Freifächern
zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten
Wochenstunden hat im ersten bis dritten Semester
des zweiten Studienabschnittes mindestens
je 15, im vierten Semester des zweiten Studienabschnittes
mindestens 10 zu betragen; doch kann
eine geringere Zahl von Wochenstunden in einem
Semester durch Inskription einer größeren Zahl
von Wochenstunden in einem anderen Semester
des zweiten Studienabschnittes ausgeglichen werden.
(2) Während des zweiten Studienabschnittes
sind in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren
(3) Die im § 15 Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes genannten Lehrveranstaltungen
sind als Wahlfächer gemäß Abs. 2
lit. f oder als Freifächer anzubieten.
Diplomarbeit
§ 8. (1) Das Thema der Diplomarbeit ist
einem Prüfungsfach der zweiten Diplomprüfung
zu entnehmen (§ 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über montanistische Studienrichtungen und § 25
Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema
der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen
der ihrem Fach nach zuständigen Hochschulprofessoren,
emeritierten Hochschulprofessoren,
Honorarprofessoren und Hochschuldozenten
nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25
Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
auszuwählen. Dem Angehörigen des Lehrkörpers,
welcher das Thema der Diplomarbeit
vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung
des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit
sowie ihre Begutachtung. Er hat nach
Anhörung des Kandidaten im Einvernehmen mit
dem Präses der Prüfungskommission zur Abhaltung
der zweiten Diplomprüfung festzusetzen,
ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit oder als
Hausarbeit durchzuführen ist.
(3) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission
zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung
einzureichen.
Vorprüfungen für die zweite Diplomprüfung
§ 9. (1) Zur zweiten Diplomprüfung sind aus
folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen
a) Einführung in die Angewandte Geophysik;
b) Montanwissenschaftliche Ergänzungsfächer;
c) Ingenieurwissenschaftliche Ergänzungsfächer;
d) Grundzüge der elektronischen Datenverarbeitung;
e) Besondere rechts-, sozial- und wirtschaftswissenschaftliche
Fächer.
(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 sind sinngemäß
anzuwenden.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 10. (1) Für die Zulassung zum ersten Teil
der zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen
des § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(2) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung setzt voraus
a) die erfolgreiche Ablegung der ersten
Diplomprüfung;
b) die Inskription der gemäß § 2 Abs. 1 vorgesehenen
Zahl von Semestern, die allenfalls
gemäß § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
montanistische Studienrichtungen herabzusetzen
ist;
c) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen
aus den im § 9 genannten Fächern;
d) die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles
der zweiten Diplomprüfung;
e) die Approbation der Diplomarbeit;
f) einen Nachweis über die Absolvierung der
im Studienplan vorgesehenen Praxis;
g) die positive Beurteilung der Prüfungsarbeiten
gemäß § 11 Abs. 4.
Zweite Diplomprüfung
§ 11. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind
a) Bergbaukunde;
b) Aufbereitungslehre;
c) Bergmaschinenkunde;
d) Lagerstättenkunde;
e) Markscheidekunde;
f) ein Wahlfach, das die Pflichtfächer sinnvoll
ergänzt und für das mit Hilfe der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen
Lehrveranstaltungen in ausreichendem
Maße durchgeführt werden können.
(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in zwei Teilen abzulegen ist. Der
erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten in der
Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder
als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern
gemäß Abs. 1 abzulegen. Der zweite Teil
ist jedenfalls als kommissionelle Prüfung vom
gesamten Prüfungssenat abzuhalten und besteht
aus zwei Prüfungsfächern
a) dem Prüfungsfach, dem das Thema der
Diplomarbeit zuzuordnen ist;
b) dem Prüfungsfach, das als Schwerpunkt der
Studienrichtung anzusehen ist.
Würde sich gemäß lit. a und lit. b das gleiche
Prüfungsfach ergeben, so hat der Präses der
Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten
Diplomprüfung nach Anhörung des Kandidaten
ein zweites Prüfungsfach so zu bestimmen, daß
es zusammen mit dem ersten Prüfungsfach einen
Gesamtüberblick über die wissenschaftliche Berufsvorbildung
gibt. Der Kandidat ist berechtigt,
einen Vorschlag zu machen.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
erst nach erfolgreicher Ablegung einer
oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so
hat sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen
Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu beschränken.
(4) Für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung
sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 4
bis 7 sinngemäß anzuwenden. Im ersten Teil der
zweiten Diplomprüfung sind folgende Prüfungsarbeiten
durchzuführen
a) zwei Prüfungsarbeiten im Prüfungsfach
Bergbaukunde;
b) eine Prüfungsarbeit im Prüfungsfach Aufbereitungslehre;
c) eine Prüfungsarbeit im Prüfungsfach Lagerstättenkunde.
Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist
mündlich abzuhalten. Für die Wiederholung des
zweiten Teiles der zweiten Diplomprüfung ist
§ 30 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
anzuwenden.
(5) Auf Antrag des Kandidaten hat die zuständige
akademische Behörde (§§ 9 Abs. 1 und
12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über montanistische
Studienrichtungen) zu bewilligen, daß die gemäß
Abs. 1 vorgesehenen Prüfungsfächer (oder Teilgebiete
derselben) zum Teil durch Prüfungsfächer
anderer Studienrichtungen oder Studienzweige,
die an der betreffenden Hochschule oder an einer
anderen Hochschule durchgeführt werden, ersetzt
werden, wenn die Wahl im Hinblick auf
wissenschaftliche Zusammenhänge oder eine Ergänzung
der wissenschaftlichen Berufsvorbildung
sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung
gewählten Prüfungsfächer dürfen die Hälfte des
Prüfungsstoffes der zweiten Diplomprüfung, gemessen
an der Stundenzahl der auf Grund des
Studienplanes zu inskribierenden Lehrveranstaltungen,
nicht übersteigen. Aus den gewählten
Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen im
Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen
Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu inskribieren.
Verleihung des akademischen Grades „Diplom-
Ingenieur"
§ 12. (1) An die Absolventen der Studienrichtung
Bergwesen, wird der akademische Grad
„Diplom-Ingenieur", abgekürzt „Dipl.-Ing.", verliehen.
(2) Um die Verleihung des akademischen Grades
ist bei der zuständigen akademischen Behörde
mittels des in der 1. Durchführungsverordnung
zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz vorgesehenen
Formulares anzusuchen.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades
erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in
Anwesenheit des Rektors durch einen Ordentlichen
Hochschulprofessor als Promotor.
(4) Die Verleihung des akademischen Grades
ist zu beurkunden. In der Urkunde ist ersichtlich
zu machen, daß es sich um einen Absolventen
der Studienrichtung Bergwesen handelt.
(5) Absolventen der Studienrichtung Bergwesen
sind nach Maßgabe einer besonderen Studienordnung
zur Erwerbung des Doktorates der montanistischen
Wissenschaften zuzulassen.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 13. (1) Gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche
Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes
ihr Studium begonnen haben, das Recht,
sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des
auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes
folgenden Semesters diesem neuen Studienplan
zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte
Studien dieser Studienrichtung zur Gänze
in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet
und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende
Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind
bis zum Antreten zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung nachzuholen.
(2) Die in den Studienjahren 1968/69 bis 1970/
1971 inskribierten Lehrveranstaltungen bedürfen
keiner weiteren Ergänzung.