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204. Übereinkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien für die Jahre 1970 und 1971

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 204. Übereinkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien für die Jahre 1970 und 1971

Von dem Wunsche geleitet, ihre kulturelle

und wissenschaftliche Zusammenarbeit zu vertiefen,

schließen die Österreichische Bundesregierung

und die Regierung der Volksrepublik

Bulgarien folgendes Übereinkommen

I. WISSENSCHAFT UND UNTERRICHT

1. Die Vertragschließenden Parteien werden

die direkte Zusammenarbeit zwischen wissenschaftlichen

Institutionen ihrer Länder ermutigen.

2. Das österreichische Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft und die bulgarische

Akademie für Landwirtschaftswissenschaften

werden ihre Zusammenarbeit durch den Austausch

von Fachleuten und Informationsmaterial

auf dem Gebiete der Landwirtschaft intensivieren.

3. Die Vertragschließenden Parteien werden

alljährlich für Studierende oder absolvierte

Akademiker des anderen Landes Stipendien im

Gesamtausmaß von 36 Monaten gewähren,

wobei die Dauer eines Stipendiums nicht weniger

als zwei Monate betragen soll.

Die Österreichische Vertragspartei wird den

bulgarischen Stipendiaten monatlich öS 2300'—,

sofern es sich um Studierende, und öS 2700"—,

sofern es sich um absolvierte Akademiker handelt,

gewähren und sie bei Inskription als ordentliche

Hörer hinsichtlich der ärztlichen Betreuung

österreichischen Studierenden gleichstellen.

Die Bulgarische Vertragspartei wird den österreichischen

Stipendiaten monatlich 83 Lewa,

sofern es sich um Studierende handelt, und

120 Lewa, sofern es sich um absolvierte Akademiker

handelt, freie Wohnung in einem

Studentenheim und unentgeltliche ärztliche

Betreuung gewähren.

4. Die Österreichische Vertragspartei wird

jährlich zwei bulgarischen Studierenden oder

absolvierten Akademikern Stipendien von je

öS 3600'— für die Teilnahme an einem

Sommerkurs für deutsche Sprache und österreichische

Literatur in Österreich gewähren.

Die Bulgarische Vertragspartei wird jährlich

zwei österreichischen Studierenden oder absolvierten

Akademikern die Teilnahme an einem

Sommerkurs für bulgarische Sprache und

Literatur zu den für ausländische Teilnehmer

geltenden Bedingungen ermöglichen.

5. Die Vertragschließenden Parteien begrüßen

die Berufung des bulgarischen Slawisten Dr. Ivan

B. Galabov als ordentlichen Universitätsprofessor

für Slawistik und slawische Geistesgeschichte an

die Universität Salzburg.

6. Die Vertragschließenden Parteien werden

Fachleute auf dem Gebiete des berufsbildenden

und/oder allgemeinbildenden Schulwesens für die

Dauer von insgesamt zwanzig Tagen austauschen.

7. Die Vertragschließenden Parteien werden

Fachleute für die Projektierung, den Bau und

die Einrichtung von Hochschulen, Studentenheimen,

Kindergärten und Sportanlagen für eine

Gesamtdauer von zehn Tagen austauschen.

8. Die Vertragschließenden Parteien werden

zum Zwecke des Erfahrungsaustausches auf dem

Gebiete der Herstellung und Verwendung von

Lehrbehelfen Fachleute für die Dauer von insgesamt

zehn Tagen austauschen.

9. Die Vertragschließenden Parteien werden

den Austausch von wissenschaftlicher Literatur

und Informationsmaterial zwischen den in Frage

kommenden Institutionen beider Länder, die

Herstellung direkter Kontakte zwischen ihren

Forschungszentren und wissenschaftlichen Institutionen

sowie die gegenseitige Teilnahme von

Fachleuten des anderen Landes an ihren wissenschaftlichen

Kongressen, Symposien und dgl.

fördern.

II. KULTUR

10. Die Vertragschließenden Parteien werden

die direkte Zusammenarbeit zwischen dem Österreichischen

Komponistenbund und der Österreichischen

Gesellschaft für Musik einerseits und

dem Bulgarischen Komponistenverband andererseits

und insbesondere die Verbreitung und Aufführung

von musikalischen Werken (u. a. durch

den Austausch von Notenmaterial) ermutigen.

11. Die Vertragschließenden Parteien werden

die Teilnahme ihrer Künstler und Ensembles

an künstlerischen Veranstaltungen im anderen

Land sowie von Juroren des anderen Landes

an ihren Musikwettbewerben ermutigen.

12. Die Vertragschließenden Parteien werden

den Austausch von Solisten und künstlerischen

Ensembles über Vermittlung durch Impresarii

ermutigen.

13. Die Vertragschließenden Parteien werden

Musikschaffende für eine Gesamtdauer von zehn

Tagen austauschen.

14. Die Österreichische Vertragspartei ist

bereit, auf Kosten der Bulgarischen Vertrags-

partei einen Opernregisseur und einen Dirigenten

als Beobachter an der Wiener Staatsoper für je

zwei Wochen aufzunehmen.

15. Die Vertragschließenden Parteien werden

Theaterfachleute für die Dauer von insgesamt

zehn Tagen austauschen.

16. Die Vertragschließenden Parteien werden

direkte Kontakte zwischen den Verlagen ihrer

Länder ermutigen, die die Herausgabe von

Werken, insbesondere von Übersetzungen aus

der Literatur des anderen Landes zum Gegenstand

haben.

17. Das Österreichische Staatsarchiv wird auf

Kosten der Bulgarischen Vertragspartei einen

bulgarischen Historiker für die Dauer von zwei

Monaten aufnehmen.

18. Das Österreichische Bundesdenkmalamt

wird auf Kosten der Bulgarischen Vertragspartei

einen Fachmann zum Studium der Erfassung,

des Schutzes und der Erhaltung von Kunstdenkmälern

in Österreich für die Dauer von zwanzig

Tagen aufnehmen.

19. Die Vertragschließenden Parteien werden

Fachleute auf dem Gebiete des Museumswesens

für die Dauer von höchstens vierzehn Tagen

austauschen.

20. Die Vertragschließenden Parteien werden

die Möglichkeit eines Austausches von künstlerischen

und musealen Ausstellungen prüfen.

21. Die Österreichische Nationalbibliothek und

die Kyrill und Method-Nationalbibliothek in

Sofia werden trachten, ihre Zusammenarbeit u. a.

durch den Austausch ihrer wissenschaftlichen

Publikationen zu erweitern.

22. Die Vertragschließenden Parteien werden

die Möglichkeit eines Austausches von Buchausstellungen

prüfen.

23. Die Vertragschließenden Parteien werden

den Austausch von wissenschaftlichen Publikationen

zwischen ihren wissenschaftlichen Instituten,

Lehranstalten und Museen ermutigen.

24. In der Überzeugung, daß der Austausch

von Volkstanz- und Folkloregruppen das gegenseitige

Verstehen der Völker fördert, würden

die Vertragschließenden Parteien einen solchen

Austausch auf kommerzieller Grundlage begrüßen.

25. Die Vertragschließenden Parteien werden

den leihweisen Austausch von Kultur-, Dokumentär-,

wissenschaftlichen und Unterrichtsfilmen

sowie von Schallträgern wissenschaftlichen und

künstlerischen Inhalts auf nichtkommerzieller

Basis unterstützen.

26. Die Vertragschließenden Parteien werden

je einen Fachmann auf dem Gebiete der Kinematographie

für die Dauer von je zehn Tagen

austauschen.

27. Die Vertragschließenden Parteien empfehlen

die Erweiterung der direkten Zusammenarbeit

auf den Gebieten des Rundfunks und

des Fernsehens zwischen der „Österreichischer

Rundfunk Ges. m. b. H." und der Generaldirektion

des Bulgarischen Rundfunks und Fernsehens.

28. Die Vertragschließenden Parteien werden

die direkte Zusammenarbeit zwischen dem Verband

österreichischer Amateurphotographenvereine

und der Direktion „Bulgarische Photographie"

ermutigen.

29. Die Vertragschließenden Parteien werden

den Austausch von Fachleuten und Publikationen

zwischen den österreichischen Architektenvereinigungen

und dem Architektenverband der Volksrepublik

Bulgarien ermutigen. Die Kosten dieses

Austausches werden von den interessierten

Institutionen getragen werden.

III. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

30. Dieses Übereinkommen schließt die Möglichkeit

zusätzlicher Vereinbarungen über die

kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit

zwischen den Vertragschließenden Parteien nicht

aus.

31. Die Kosten der Unterbringung und Verpflegung

der im Zuge der Erfüllung dieses Übereinkommens

entsandten Personen sowie die

Kosten von Reisen im Gastland, soweit sie in

Durchführung der Besuchsprogramme vorgesehen

sind, gehen zu Lasten des gastgebenden

Landes.

Die entsendende Partei trägt die Reisekosten

zum Bestimmungsort und zurück.

32. Für die Durchführung von Ausstellungen

gelten folgende Bestimmungen

Der Sendestaat wird die Kosten des Transportes

der Exponate bis zum Ausstellungsort

sowie die Kosten ihrer Versicherung vom Zeitpunkt

ihrer Absendung bis zum Zeitpunkt der

Rücknahme tragen. Der Empfangsstaat wird die

Platzkosten und die Kosten der Rücksendung

der Exponate tragen. Bei Weiterreichung der

Ausstellung an ein drittes Land wird der

Empfangsstaat höchstens jene Transportkosten

übernehmen, die bei Rücksendung der Ausstellung

in den Sendestaat entstanden wären. Bei

Feststellung von Schäden an Exponaten wird

der Empfangsstaat die Schadenserhebung durchführen.

Dieses Übereinkommen tritt sechzig Tage nach

Unterzeichnung, frühestens jedoch am 5. Mai

1970 in Kraft und bleibt zwei Jahre wirksam.

GESCHEHEN ZU Wien, am 17. April 1970

in doppelter Urschrift, in deutscher und bulgarischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

verbindlich sind.

FÜR DIE ÖSTERREICHISCHE

BUNDESREGIERUNG

Grösel m. p.

FÜR DIE REGIERUNG DER

VOLKSREPUBLIK BULGARIEN

Dimitrov-Goschkin m. p.

Das vorliegende Übereinkommen ist gemäß seinem vorletzten Absatz am 16. Juni 1970 in

Kraft getreten.

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