204. Übereinkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien für die Jahre 1970 und 1971
Gesetzestext (1 Artikel)
Von dem Wunsche geleitet, ihre kulturelle
und wissenschaftliche Zusammenarbeit zu vertiefen,
schließen die Österreichische Bundesregierung
und die Regierung der Volksrepublik
Bulgarien folgendes Übereinkommen
I. WISSENSCHAFT UND UNTERRICHT
1. Die Vertragschließenden Parteien werden
die direkte Zusammenarbeit zwischen wissenschaftlichen
Institutionen ihrer Länder ermutigen.
2. Das österreichische Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft und die bulgarische
Akademie für Landwirtschaftswissenschaften
werden ihre Zusammenarbeit durch den Austausch
von Fachleuten und Informationsmaterial
auf dem Gebiete der Landwirtschaft intensivieren.
3. Die Vertragschließenden Parteien werden
alljährlich für Studierende oder absolvierte
Akademiker des anderen Landes Stipendien im
Gesamtausmaß von 36 Monaten gewähren,
wobei die Dauer eines Stipendiums nicht weniger
als zwei Monate betragen soll.
Die Österreichische Vertragspartei wird den
bulgarischen Stipendiaten monatlich öS 2300'—,
sofern es sich um Studierende, und öS 2700"—,
sofern es sich um absolvierte Akademiker handelt,
gewähren und sie bei Inskription als ordentliche
Hörer hinsichtlich der ärztlichen Betreuung
österreichischen Studierenden gleichstellen.
Die Bulgarische Vertragspartei wird den österreichischen
Stipendiaten monatlich 83 Lewa,
sofern es sich um Studierende handelt, und
120 Lewa, sofern es sich um absolvierte Akademiker
handelt, freie Wohnung in einem
Studentenheim und unentgeltliche ärztliche
Betreuung gewähren.
4. Die Österreichische Vertragspartei wird
jährlich zwei bulgarischen Studierenden oder
absolvierten Akademikern Stipendien von je
öS 3600'— für die Teilnahme an einem
Sommerkurs für deutsche Sprache und österreichische
Literatur in Österreich gewähren.
Die Bulgarische Vertragspartei wird jährlich
zwei österreichischen Studierenden oder absolvierten
Akademikern die Teilnahme an einem
Sommerkurs für bulgarische Sprache und
Literatur zu den für ausländische Teilnehmer
geltenden Bedingungen ermöglichen.
5. Die Vertragschließenden Parteien begrüßen
die Berufung des bulgarischen Slawisten Dr. Ivan
B. Galabov als ordentlichen Universitätsprofessor
für Slawistik und slawische Geistesgeschichte an
die Universität Salzburg.
6. Die Vertragschließenden Parteien werden
Fachleute auf dem Gebiete des berufsbildenden
und/oder allgemeinbildenden Schulwesens für die
Dauer von insgesamt zwanzig Tagen austauschen.
7. Die Vertragschließenden Parteien werden
Fachleute für die Projektierung, den Bau und
die Einrichtung von Hochschulen, Studentenheimen,
Kindergärten und Sportanlagen für eine
Gesamtdauer von zehn Tagen austauschen.
8. Die Vertragschließenden Parteien werden
zum Zwecke des Erfahrungsaustausches auf dem
Gebiete der Herstellung und Verwendung von
Lehrbehelfen Fachleute für die Dauer von insgesamt
zehn Tagen austauschen.
9. Die Vertragschließenden Parteien werden
den Austausch von wissenschaftlicher Literatur
und Informationsmaterial zwischen den in Frage
kommenden Institutionen beider Länder, die
Herstellung direkter Kontakte zwischen ihren
Forschungszentren und wissenschaftlichen Institutionen
sowie die gegenseitige Teilnahme von
Fachleuten des anderen Landes an ihren wissenschaftlichen
Kongressen, Symposien und dgl.
fördern.
II. KULTUR
10. Die Vertragschließenden Parteien werden
die direkte Zusammenarbeit zwischen dem Österreichischen
Komponistenbund und der Österreichischen
Gesellschaft für Musik einerseits und
dem Bulgarischen Komponistenverband andererseits
und insbesondere die Verbreitung und Aufführung
von musikalischen Werken (u. a. durch
den Austausch von Notenmaterial) ermutigen.
11. Die Vertragschließenden Parteien werden
die Teilnahme ihrer Künstler und Ensembles
an künstlerischen Veranstaltungen im anderen
Land sowie von Juroren des anderen Landes
an ihren Musikwettbewerben ermutigen.
12. Die Vertragschließenden Parteien werden
den Austausch von Solisten und künstlerischen
Ensembles über Vermittlung durch Impresarii
ermutigen.
13. Die Vertragschließenden Parteien werden
Musikschaffende für eine Gesamtdauer von zehn
Tagen austauschen.
14. Die Österreichische Vertragspartei ist
bereit, auf Kosten der Bulgarischen Vertrags-
partei einen Opernregisseur und einen Dirigenten
als Beobachter an der Wiener Staatsoper für je
zwei Wochen aufzunehmen.
15. Die Vertragschließenden Parteien werden
Theaterfachleute für die Dauer von insgesamt
zehn Tagen austauschen.
16. Die Vertragschließenden Parteien werden
direkte Kontakte zwischen den Verlagen ihrer
Länder ermutigen, die die Herausgabe von
Werken, insbesondere von Übersetzungen aus
der Literatur des anderen Landes zum Gegenstand
haben.
17. Das Österreichische Staatsarchiv wird auf
Kosten der Bulgarischen Vertragspartei einen
bulgarischen Historiker für die Dauer von zwei
Monaten aufnehmen.
18. Das Österreichische Bundesdenkmalamt
wird auf Kosten der Bulgarischen Vertragspartei
einen Fachmann zum Studium der Erfassung,
des Schutzes und der Erhaltung von Kunstdenkmälern
in Österreich für die Dauer von zwanzig
Tagen aufnehmen.
19. Die Vertragschließenden Parteien werden
Fachleute auf dem Gebiete des Museumswesens
für die Dauer von höchstens vierzehn Tagen
austauschen.
20. Die Vertragschließenden Parteien werden
die Möglichkeit eines Austausches von künstlerischen
und musealen Ausstellungen prüfen.
21. Die Österreichische Nationalbibliothek und
die Kyrill und Method-Nationalbibliothek in
Sofia werden trachten, ihre Zusammenarbeit u. a.
durch den Austausch ihrer wissenschaftlichen
Publikationen zu erweitern.
22. Die Vertragschließenden Parteien werden
die Möglichkeit eines Austausches von Buchausstellungen
prüfen.
23. Die Vertragschließenden Parteien werden
den Austausch von wissenschaftlichen Publikationen
zwischen ihren wissenschaftlichen Instituten,
Lehranstalten und Museen ermutigen.
24. In der Überzeugung, daß der Austausch
von Volkstanz- und Folkloregruppen das gegenseitige
Verstehen der Völker fördert, würden
die Vertragschließenden Parteien einen solchen
Austausch auf kommerzieller Grundlage begrüßen.
25. Die Vertragschließenden Parteien werden
den leihweisen Austausch von Kultur-, Dokumentär-,
wissenschaftlichen und Unterrichtsfilmen
sowie von Schallträgern wissenschaftlichen und
künstlerischen Inhalts auf nichtkommerzieller
Basis unterstützen.
26. Die Vertragschließenden Parteien werden
je einen Fachmann auf dem Gebiete der Kinematographie
für die Dauer von je zehn Tagen
austauschen.
27. Die Vertragschließenden Parteien empfehlen
die Erweiterung der direkten Zusammenarbeit
auf den Gebieten des Rundfunks und
des Fernsehens zwischen der „Österreichischer
Rundfunk Ges. m. b. H." und der Generaldirektion
des Bulgarischen Rundfunks und Fernsehens.
28. Die Vertragschließenden Parteien werden
die direkte Zusammenarbeit zwischen dem Verband
österreichischer Amateurphotographenvereine
und der Direktion „Bulgarische Photographie"
ermutigen.
29. Die Vertragschließenden Parteien werden
den Austausch von Fachleuten und Publikationen
zwischen den österreichischen Architektenvereinigungen
und dem Architektenverband der Volksrepublik
Bulgarien ermutigen. Die Kosten dieses
Austausches werden von den interessierten
Institutionen getragen werden.
III. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
30. Dieses Übereinkommen schließt die Möglichkeit
zusätzlicher Vereinbarungen über die
kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit
zwischen den Vertragschließenden Parteien nicht
aus.
31. Die Kosten der Unterbringung und Verpflegung
der im Zuge der Erfüllung dieses Übereinkommens
entsandten Personen sowie die
Kosten von Reisen im Gastland, soweit sie in
Durchführung der Besuchsprogramme vorgesehen
sind, gehen zu Lasten des gastgebenden
Landes.
Die entsendende Partei trägt die Reisekosten
zum Bestimmungsort und zurück.
32. Für die Durchführung von Ausstellungen
gelten folgende Bestimmungen
Der Sendestaat wird die Kosten des Transportes
der Exponate bis zum Ausstellungsort
sowie die Kosten ihrer Versicherung vom Zeitpunkt
ihrer Absendung bis zum Zeitpunkt der
Rücknahme tragen. Der Empfangsstaat wird die
Platzkosten und die Kosten der Rücksendung
der Exponate tragen. Bei Weiterreichung der
Ausstellung an ein drittes Land wird der
Empfangsstaat höchstens jene Transportkosten
übernehmen, die bei Rücksendung der Ausstellung
in den Sendestaat entstanden wären. Bei
Feststellung von Schäden an Exponaten wird
der Empfangsstaat die Schadenserhebung durchführen.
Dieses Übereinkommen tritt sechzig Tage nach
Unterzeichnung, frühestens jedoch am 5. Mai
1970 in Kraft und bleibt zwei Jahre wirksam.
GESCHEHEN ZU Wien, am 17. April 1970
in doppelter Urschrift, in deutscher und bulgarischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
verbindlich sind.
FÜR DIE ÖSTERREICHISCHE
BUNDESREGIERUNG
Grösel m. p.
FÜR DIE REGIERUNG DER
VOLKSREPUBLIK BULGARIEN
Dimitrov-Goschkin m. p.
Das vorliegende Übereinkommen ist gemäß seinem vorletzten Absatz am 16. Juni 1970 in
Kraft getreten.