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204. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung und Ergänzung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 204. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung und Ergänzung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.

Nr. 152, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 172/1957, 261/1957, 289/1959, 319/1961, 218/

1962, 256/1963, 282/1963, 202/1964, 305/1964,

83/1965, 7/1967, 258/1967 und 21/1969 wird wie

folgt abgeändert und ergänzt

1. § 11 hat zu lauten

„§ 11. (1) Die Grundrente beträgt monatlich

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

(2) Die Grundrente nach Abs. 1 ist vom Ersten

des Monates an, in dem männliche Schwerbeschädigte

das 60. und weibliche Schwerbeschädigte

das 55. Lebensjahr vollenden, um 51 S zu

erhöhen.

(3) An die Stelle der in den Abs. 1 und 2

angeführten Beträge treten mit Wirkung vom

1. Jänner 1970 und in der Folge vom 1. Jänner

eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf

§ 63 vervielfachten Beträge."

2. § 35 Abs. 2 bis 5 haben zu lauten

„(2) Die Grundrente beträgt monatlich,

a) insolange die Witwe erwerbsunfähig ist oder

wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet oder

für wenigstens zwei waisenrentenberechtigte

Kinder zu sorgen hat, sowie für Witwen

nach Empfängern einer Pflegezulage oder

Blindenzulage (§§ 18, 19) 330 S;

b) insolange die Witwe für ein waisenrentenberechtigtes

Kind zu sorgen hat,

252 S;

c) wenn die Witwe das 45. Lebensjahr vollendet

hat, 193 S;

d) für alle anderen Witwen 110 S.

Die wegen der Sorge für waisenrentenberechtigte

Kinder nach lit. a oder b erhöhte Grundrente

gebührt auch dann, wenn eine Waisenrente

wegen Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 39),

wegen Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit

oder wegen Verehelichung der Waise (§ 41 Abs. 1

und 2) oder wegen Ablebens der Waise weggefallen

ist oder wegfällt.

(3) Die Zusatzrente beträgt monatlich 407 S.

Sie ist — abgesehen von der im Abs. 7 enthaltenen

Regelung — auf Antrag und nur insoweit

zu zahlen, als das monatliche Einkommen

(§ 13) der Witwe ohne Berücksichtigung der

Grundrente 75 v. H. der im § 12 Abs. 2 zweiter

Satz aufgestellten Einkommensgrenze nicht erreicht;

diese Grenze erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte

Kind um den Betrag der Kinderzulage

(§ 16).

(4) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen,

als das monatliche Einkommen (§ 13) abzüglich

eines Freibetrages von 246 S und ohne Berücksichtigung

der Grundrente bei Witwen nach

Abs. 2 lit. a den Betrag von 523 S,

Abs. 2 lit. b den Betrag von 462 S,

Abs. 2 lit. c den Betrag von 399 S

nicht erreicht.

(5) An die Stelle der in den Abs. 2, 3 und 4

angeführten Beträge treten mit Wirkung vom

1. Jänner 1970 und in der Folge vom 1. Jänner

eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf

§ 63 vervielfachten Beträge."

2 a. § 52 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Hat der Beschädigte seit mindestens

10 Jahren auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides

einen ununterbrochenen Anspruch auf

Beschädigtenrente, ist die Herabsetzung der für

die Höhe dieser Beschädigtenrente maßgebenden

Minderung der Erwerbsfähigkeit (§§ 7, 8) nicht

mehr zulässig. Wird innerhalb des vorangeführten

Zeitraumes die Höhe der Minderung der

Erwerbsfähigkeit durch Bescheide geändert, kann

jene Minderung der Erwerbsfähigkeit, die von

allen innerhalb dieser 10 Jahre erlassenen Bescheiden

mitumfaßt ist, nicht mehr herabgesetzt

werden."

3. § 56 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Schwerbeschädigten, die nach Abschluß der

Heilbehandlung infolge einer Dienstbeschädigung

in ihrer Erwerbsfähigkeit dauernd um mindestens

70 v. H. gemindert, arbeitsunfähig und ständig

besonderer Wartung bedürftig sind und keine

Familienangehörigen haben, die für ihre Wartung

und Pflege sorgen können, kann auf Antrag die

Umwandlung der Beschädigtenrente durch Unterbringung

im Kriegsinvalidenhaus in Wien oder

in einer anderen geeigneten Einrichtung bewilligt

werden."

4. Im § 56 Abs. 3 haben der dritte, vierte und

fünfte Satz zu lauten

„Bei Aufnahme in den Verpflegsstand des Kriegsinvalidenhauses

in Wien oder in eine andere geeignete

Einrichtung (Abs. 2) wird die umgewandelte

Beschädigtenrente zur Deckung der Kosten

der Unterbringung verwendet. Die Pfleglinge

haben Anspruch auf ein Taschengeld von monatlich

390 S; für einzelne Tage ist ein Dreißigstel

dieses Betrages zu leisten. Überdies haben die

Pfleglinge Anspruch auf volle Betreuung und

Versorgung mit den Lebensnotwendigkeiten."

5. § 63 Abs. 4 und 5 haben zu lauten

„(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3

finden auf die im § 12 angeführten Beträge mit

der Einschränkung Anwendung, daß diese

Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner

1969 vorzunehmenden Anpassung zugrunde zu

legen sind.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 finden

auf die in den §§ 11, 35 und 73 angeführten

Beträge mit der Einschränkung Anwendung, daß

diese Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner

1970 vorzunehmenden Anpassung zugrunde zu

legen sind."

6. Im § 63 erhalten die bisherigen Abs. 5,

6 und 7 die Bezeichnung 6, 7 und 8.

7. Im § 70 hat der zweite Satz zu entfallen.

8. § 73 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Für jeden Versicherten ist ein Durchschnittsbeitrag

in der Höhe von monatlich 74 S

zu entrichten. Gehören mehrere Versicherte

einem gemeinsamen Haushalt an, ist der Beitrag

in dieser Höhe nur für den Versicherten, der

die höchste Rente nach diesem Bundesgesetze

bezieht, bei gleich hoher Rente nur für den ältesten

Versicherten (Hauptversicherten) zu entrichten;

kommen für die Versicherung nur

Waisen in Betracht, gilt die jüngste Waise als

Hauptversicherter. Für alle übrigen Versicherten

(Zusatzversicherte) beträgt der Durchschnittsbeitrag

monatlich 15 S. Zum Beitrag für Versicherungspflichtige

Hauptversicherte (§ 68) hat der

Versicherte einen Anteil von 25 S zu leisten.

Den Unterschiedsbetrag auf den Versicherungsbeitrag

für Versicherungspflichtige Hauptversicherte

und den Beitrag für Versicherungspflichtige

Zusatzversicherte hat der Bund zu leisten.

An die Stelle der vorangeführten Beträge treten

mit Wirkung vom 1. Jänner 1970 und in der

Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter

Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten Beträge."

Artikel II

Eine vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

bei Durchführung der Bestimmung des § 52

Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

in der Fassung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember

1964, BGBl. Nr. 305, vorgenommene

Herabsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit

tritt außer Wirksamkeit.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1970 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut.

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