204. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung und Ergänzung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.
Nr. 152, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 172/1957, 261/1957, 289/1959, 319/1961, 218/
1962, 256/1963, 282/1963, 202/1964, 305/1964,
83/1965, 7/1967, 258/1967 und 21/1969 wird wie
folgt abgeändert und ergänzt
1. § 11 hat zu lauten
„§ 11. (1) Die Grundrente beträgt monatlich
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
(2) Die Grundrente nach Abs. 1 ist vom Ersten
des Monates an, in dem männliche Schwerbeschädigte
das 60. und weibliche Schwerbeschädigte
das 55. Lebensjahr vollenden, um 51 S zu
erhöhen.
(3) An die Stelle der in den Abs. 1 und 2
angeführten Beträge treten mit Wirkung vom
1. Jänner 1970 und in der Folge vom 1. Jänner
eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf
§ 63 vervielfachten Beträge."
2. § 35 Abs. 2 bis 5 haben zu lauten
„(2) Die Grundrente beträgt monatlich,
a) insolange die Witwe erwerbsunfähig ist oder
wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet oder
für wenigstens zwei waisenrentenberechtigte
Kinder zu sorgen hat, sowie für Witwen
nach Empfängern einer Pflegezulage oder
Blindenzulage (§§ 18, 19) 330 S;
b) insolange die Witwe für ein waisenrentenberechtigtes
Kind zu sorgen hat,
252 S;
c) wenn die Witwe das 45. Lebensjahr vollendet
hat, 193 S;
d) für alle anderen Witwen 110 S.
Die wegen der Sorge für waisenrentenberechtigte
Kinder nach lit. a oder b erhöhte Grundrente
gebührt auch dann, wenn eine Waisenrente
wegen Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 39),
wegen Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit
oder wegen Verehelichung der Waise (§ 41 Abs. 1
und 2) oder wegen Ablebens der Waise weggefallen
ist oder wegfällt.
(3) Die Zusatzrente beträgt monatlich 407 S.
Sie ist — abgesehen von der im Abs. 7 enthaltenen
Regelung — auf Antrag und nur insoweit
zu zahlen, als das monatliche Einkommen
(§ 13) der Witwe ohne Berücksichtigung der
Grundrente 75 v. H. der im § 12 Abs. 2 zweiter
Satz aufgestellten Einkommensgrenze nicht erreicht;
diese Grenze erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte
Kind um den Betrag der Kinderzulage
(§ 16).
(4) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen,
als das monatliche Einkommen (§ 13) abzüglich
eines Freibetrages von 246 S und ohne Berücksichtigung
der Grundrente bei Witwen nach
Abs. 2 lit. a den Betrag von 523 S,
Abs. 2 lit. b den Betrag von 462 S,
Abs. 2 lit. c den Betrag von 399 S
nicht erreicht.
(5) An die Stelle der in den Abs. 2, 3 und 4
angeführten Beträge treten mit Wirkung vom
1. Jänner 1970 und in der Folge vom 1. Jänner
eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf
§ 63 vervielfachten Beträge."
2 a. § 52 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Hat der Beschädigte seit mindestens
10 Jahren auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides
einen ununterbrochenen Anspruch auf
Beschädigtenrente, ist die Herabsetzung der für
die Höhe dieser Beschädigtenrente maßgebenden
Minderung der Erwerbsfähigkeit (§§ 7, 8) nicht
mehr zulässig. Wird innerhalb des vorangeführten
Zeitraumes die Höhe der Minderung der
Erwerbsfähigkeit durch Bescheide geändert, kann
jene Minderung der Erwerbsfähigkeit, die von
allen innerhalb dieser 10 Jahre erlassenen Bescheiden
mitumfaßt ist, nicht mehr herabgesetzt
werden."
3. § 56 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Schwerbeschädigten, die nach Abschluß der
Heilbehandlung infolge einer Dienstbeschädigung
in ihrer Erwerbsfähigkeit dauernd um mindestens
70 v. H. gemindert, arbeitsunfähig und ständig
besonderer Wartung bedürftig sind und keine
Familienangehörigen haben, die für ihre Wartung
und Pflege sorgen können, kann auf Antrag die
Umwandlung der Beschädigtenrente durch Unterbringung
im Kriegsinvalidenhaus in Wien oder
in einer anderen geeigneten Einrichtung bewilligt
werden."
4. Im § 56 Abs. 3 haben der dritte, vierte und
fünfte Satz zu lauten
„Bei Aufnahme in den Verpflegsstand des Kriegsinvalidenhauses
in Wien oder in eine andere geeignete
Einrichtung (Abs. 2) wird die umgewandelte
Beschädigtenrente zur Deckung der Kosten
der Unterbringung verwendet. Die Pfleglinge
haben Anspruch auf ein Taschengeld von monatlich
390 S; für einzelne Tage ist ein Dreißigstel
dieses Betrages zu leisten. Überdies haben die
Pfleglinge Anspruch auf volle Betreuung und
Versorgung mit den Lebensnotwendigkeiten."
5. § 63 Abs. 4 und 5 haben zu lauten
„(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3
finden auf die im § 12 angeführten Beträge mit
der Einschränkung Anwendung, daß diese
Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner
1969 vorzunehmenden Anpassung zugrunde zu
legen sind.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 finden
auf die in den §§ 11, 35 und 73 angeführten
Beträge mit der Einschränkung Anwendung, daß
diese Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner
1970 vorzunehmenden Anpassung zugrunde zu
legen sind."
6. Im § 63 erhalten die bisherigen Abs. 5,
6 und 7 die Bezeichnung 6, 7 und 8.
7. Im § 70 hat der zweite Satz zu entfallen.
8. § 73 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Für jeden Versicherten ist ein Durchschnittsbeitrag
in der Höhe von monatlich 74 S
zu entrichten. Gehören mehrere Versicherte
einem gemeinsamen Haushalt an, ist der Beitrag
in dieser Höhe nur für den Versicherten, der
die höchste Rente nach diesem Bundesgesetze
bezieht, bei gleich hoher Rente nur für den ältesten
Versicherten (Hauptversicherten) zu entrichten;
kommen für die Versicherung nur
Waisen in Betracht, gilt die jüngste Waise als
Hauptversicherter. Für alle übrigen Versicherten
(Zusatzversicherte) beträgt der Durchschnittsbeitrag
monatlich 15 S. Zum Beitrag für Versicherungspflichtige
Hauptversicherte (§ 68) hat der
Versicherte einen Anteil von 25 S zu leisten.
Den Unterschiedsbetrag auf den Versicherungsbeitrag
für Versicherungspflichtige Hauptversicherte
und den Beitrag für Versicherungspflichtige
Zusatzversicherte hat der Bund zu leisten.
An die Stelle der vorangeführten Beträge treten
mit Wirkung vom 1. Jänner 1970 und in der
Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter
Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten Beträge."
Artikel II
Eine vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
bei Durchführung der Bestimmung des § 52
Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
in der Fassung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
1964, BGBl. Nr. 305, vorgenommene
Herabsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit
tritt außer Wirksamkeit.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1970 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut.